In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2181 vom 25.06.2007
Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Landschaftspflegeprämien betrffend den Verzicht au Umbruch von Wiesen im Biotop Schludernser Au

Anlage
 
1.     Ziel:

Diese Prämie betrifft Wiesenflächen, die im Biotop Schludernser Au liegen, weiterhin als Dauergrünland bewirtschaftet werden, nicht umgebrochen werden und nicht durch den Anbau anderer Kulturarten intensiviert werden.

 

Eine Intensivierung der Landwirtschaft im Biotop (durch Acker-, Gemüse- oder Obstbau) ist nicht vertretbar, weil es dabei zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und erhöhten Düngergaben kommt, welche die das Biotop durchfließenden Gewässer und das Grundwasser stark belastet würden.

 

Die im Biotop liegenden Wiesen stellen eine Bereicherung für das Biotop dar, da sie Nahrungsquelle und Lebensraum für Insekten, Vögel u. a. Tiere sind und sollen als solche erhalten bleiben.

 
2.     Auflagen:

a)     Die Wiese muss weiterhin als solche bewirtschaftet werden, darf nicht umgebrochen und in Ackerland und andere Kulturformen umgewandelt werden.

b)     Es dürfen kein mineralischer Stickstoffdünger, kein Flüssigdünger (Gülle und Jauche), kein Klärschlamm und keine chemischen Unkrautbekämpfungsmittel ausgebracht werden. Gestattet ist eine Düngung mit 100-150 dt gut verrottetem Stallmist pro Hektar und Jahr (Herbst- und Frühjahrsausbringung).

c)     Die Wiese darf nicht vor dem 20. Juni gemäht oder beweidet werden.

d)     Die Wiese muss im Biotop Schludernser Au liegen.

 
3.     Prämienhöhe:
1500 €/ha
 
4.     Ansuchen:
Das Ansuchen hat eine Laufzeit von einem Jahr.
Die Ansuchen sind bei der gebietsmäßig zuständigen Forststation einzureichen, welche diese an das Amt für Landschaftsökologie zur Bearbeitung weiterleitet.
 
5.     Kombination von Beihilfen:
Dieselbe Fläche ist mit Beihilfen der Agrarumweltmaßnahme kumulierbar.
 
6.     Antragsteller:
Das Beitrittsgesuch wird von demjenigen eingereicht, der unmittelbar als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Entleiher einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen landwirtschaftlichen Grund bewirtschaftet.
 
Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
 
Ist der Antragsteller nicht mit dem Eigentümer identisch, so muss er nachweisen, mit welcher Berechtigung er die Grundstücke bewirtschaftet, indem er dem Antrag eine beglaubigte Kopie eines entsprechenden Dokuments beilegt (Pachtvertrag, Leihvertrag).
 
Fehlt ein solches Dokument oder besteht lediglich ein mündlicher Vertrag, muss der Antragsteller eine Ersatzerklärung des Notarietätsaktes beilegen, aus welcher hervorgeht:

-die Berechtigung zur Bewirtschaftung;

-die persönlichen Daten des Eigentümers oder der Miteigentümer;

-die einzelnen Grundparzellen, auf welche sich der Vertrag bezieht, unter Angabe der entsprechenden Fläche und tatsächlichen Kulturart;

-die Registrierung des Vertrages oder die Gründe, aus welchen die Registrierung noch nicht erfolgt ist oder im Sinne der einschlägigen geltenden Bestimmungen nicht erforderlich ist.

 
7.     Kontrollen:
Die zuständigen Landesämter führen jährlich Kontrollen im Mindestausmaß von 6 % der Anträge durch.
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