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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1647 vom 21.05.2007
Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen an den Grund-, Sekundar- und Kunstschulen Südtirols

Anlage A

 

Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen

 

TITEL 1

STELLEN

Art. 1

Verfügbare Stellen

1. Stellen, die nicht durch Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag besetzt sind, werden auf folgende Weise vergeben:

a)Jahressupplenzen, zur Besetzung von freien, innerhalb 31. Dezember verfügbaren oder voraussichtlich bis zum Schulende freien Lehrstühlen oder Stellen, wobei ein Arbeitsverhältnis bis zum 31. August des jeweiligen Schuljahres begründet wird;

b)zeitweilige Supplenzen bis Ende der didaktischen Tätigkeiten, zur Besetzung von nicht freien, jedoch innerhalb 31. Dezember und bis zum Ende des Schuljahres verfügbaren Lehrstühlen und Stellen sowie Reststunden, welche nicht zur Bildung von Lehrstühlen zusammengefasst werden, mit Arbeitsverhältnis bis 30. Juni des jeweiligen Schuljahres;

c)zeitweilige Supplenzen, in allen anderen Fällen, mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, beschränkt auf die für die Diensterfordernisse notwendige Dauer. Im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 (in der Folge „Einheitstext der Landeskollektivverträge  genannt) muss dabei die Abwesenheit des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin in der Grundschule in der Regel mehr als fünf Unterrichtstage betragen. In der Sekundarschule muss der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin gemäß Artikel 6 Absatz 1 in der Regel mehr als zehn Unterrichtstage abwesend sein.

 

TITEL 2

DIE RANGLISTEN

Art. 2

Ranglisten mit Auslaufcharakter

Die Ranglisten mit Auslaufcharakter werden gemäß den Gesetzen Nr. 124/1999, Nr. 143/2004 und Nr. 296/2006, dem Landesgesetz Nr. 12/1998 und den einschlägigen Bestimmungen erstellt.

Art. 3

Schulranglisten

1. Die Schulranglisten werden von den Schulführungskräften erstellt und haben einjährige Gültigkeit.

2. Für jeden Stellenplan oder jede Wettbewerbsklasse wird eine eigene Rangliste erstellt, welche in drei Abschnitte unterteilt wird.

Die Gruppe I umfasst jene Bewerberinnen und Bewerber der Ranglisten mit Auslaufcharakter des betreffenden Stellenplanes oder derselben Wettbewerbsklasse, auf die sich die Schulrangliste bezieht.

Die Bewerberinnen und Bewerber, welche in der ersten Gruppe eingetragen sind, werden durch Übertragung der Position und der Punktezahl gemäß der Rangliste mit Auslaufcharakter gereiht.

Die Gruppe II umfasst jene Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der entsprechenden Rangliste mit Auslaufcharakter eingetragen, aber im Besitz der vorgesehenen Lehrbefähigung oder Eignung sind, die für die Eintragung in die Schulrangliste notwendig ist.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf Grund der diesem Beschluss beigelegten Bewertungstabelle der Titel gereiht (Anlage A1).

Die Gruppe III umfasst jene Bewerberinnen und Bewerber, welche im Besitz des für den Unterricht vorgeschriebenen Studientitels sind.

Die in dieser Gruppe eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber werden auf Grund der diesem Beschluss beigelegten Bewertungstabelle der Titel gereiht (Anlage A1).

Art. 4

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für die Eintragung in die Schulraglisten

1. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen am Tag, an dem der Termin für die Einreichung der Gesuche verfällt, folgende Voraussetzungen erfüllen bzw. besitzen:

a) die italienische Staatsbürgerschaft (den Staatsbürgern sind die Italiener gleichgestellt, die nicht der Republik angehören,) oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b) Lebensalter von über 18 und unter 65 Jahren (65 Jahre ist das Lebensalter, das für die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen vorgesehen ist),

c) Genuss der politischen Rechte unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Jänner 1992, Nr. 16, welches Bestimmungen über Wahlen und Ernennungen in Regionen und Gebietskörperschaften enthält,

d) Eignung für den Dienst unter Berücksichtigung der Schutzbestimmungen gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 104/1992. Die Verwaltung kann die Eignung der Personen, die in den Ranglisten unter den Geeigneten für eine Lehrstelle aufscheinen, durch eine ärztliche Kontrolluntersuchung feststellen lassen,

e) ordnungsgemäße Stellung in Bezug auf die Wehrpflicht (für italienische Staatsbürger, die der Wehrpflicht unterliegen) (Artikel 2 Absatz 4 des D.P.R. 693/1996 und Gesetz vom 23. August 2005, Nr. 226).

2. Im Sinne von Artikel 3 des Dekretes des Ministerpräsidenten vom 7. Februar 1994, Nr. 174, müssen die Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerdem folgende Voraussetzungen besitzen:

a) Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte im Zugehörigkeits- oder Herkunftsstaat,

b) Kenntnis der italienischen Sprache,

c) alle Voraussetzungen, die auch italienische Staatsbürger besitzen, mit Ausnahme der italienischen Staatsbürgerschaft.

3. Am Wettbewerb kann nicht teilnehmen:

a) wer vom aktiven, politischen Wahlrecht ausgeschlossen ist,

b) wer bei einer öffentlichen Verwaltung abgesetzt oder wegen fortgesetzter ungenügender Arbeitsleistung des Amtes enthoben wurde,

c) wer im Sinne des Artikels 127 Absatz 1 Buchstabe c) des Einheitstextes der Bestimmungen über die Zivilbediensteten des Staates, der mit D.P.R. vom 10. Jänner 1957, Nr. 3, genehmigt wurde, vom Staatsdienst für verfallen erklärt wurde, weil die Einstellung durch die Vorlage von gefälschten Dokumenten oder von Dokumenten erfolgt ist, deren Mängel nicht geheilt werden können, oder wer eine Disziplinarstrafe erhalten hat, die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Bereiches „Schule  vorgesehen ist (Kündigung mit Kündigungsfrist und fristlose Kündigung) oder aus Disziplinargründen des Amtes enthoben wurde,

d) wer sich in einem der Verhinderungsgründe laut Gesetz vom 18. Jänner 1992, Nr. 16, befindet,

e) wer zeitweise bevormundet oder entmündigt ist in Bezug auf den Zeitraum der Bevormundung oder Entmündigung; ausgenommen ist das Arbeitsverbot aus Gründen der Mutterschaft,

f) wer aus dem Berufsalbum der Lehrpersonen gestrichen wurde,

g) die Angestellten des Staates oder der öffentlichen Körperschaften, die auf Grund von Übergangs- oder Sonderbestimmungen in den Ruhestand versetzt wurden,

h) die außerplanmäßigen Lehrpersonen, die auf Grund einer Disziplinarmaßnahme zeitweise oder für immer von der Ausübung des Lehrberufes ausgeschlossen wurden für die Gesamtdauer dieser Strafe.

4. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden vorbehaltlich der Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zum Wettbewerbsverfahren zugelassen. Die Verwaltung kann in jedem Moment des Wettbewerbsverfahrens mit einer begründeten Maßnahme den Ausschluss von Bewerbern und Bewerberinnen verfügen, die nicht im Besitze der genannten Zulassungsvoraussetzungen sind.

5. Außer den in den vorigen Absätzen angeführten Zulassungsvoraussetzungen müssen die Bewerberinnen und Bewerber unter eigener Verantwortung und bei sonstigem Ausschluss im Zulassungsgesuch angeben:

a) die Muttersprache,

b) nur für Bewerberinnen und Bewerber für den Zweitsprachenunterricht an deutsch- oder italienischsprachigen Schulen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752,

c) nur für Bewerberinnen und Bewerber ladinischer Muttersprache, welche an Schulen mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache unterrichten wollen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und den Besitz des Reifediploms bzw. des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule, das in deutscher oder ladinischer bzw. in italienischer oder ladinischer Sprache erworben wurde,

d) nur für Bewerberinnen und Bewerber, die an Schulen in den ladinischen Ortschaften unterrichten wollen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und den Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

6. Zum Zwecke der Verwirklichung des Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichtes im Sinne des Artikels 19 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Lehrer der deutschsprachigen und italienischsprachigen Schule - mit Ausnahme der Stellenpläne für den Unterricht der zweiten Sprache - der Nachweis verlangt, dass die Lehrbefähigung in der Unterrichtssprache der entsprechenden Schule erworben wurde. Das Personal, welches die Lehrbefähigung nicht in der Unterrichtssprache der entsprechenden Schule erworben hat, muss eine eigene Prüfung über die Kenntnisse der entsprechenden Unterrichtssprache bestehen (Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6).

7. Die Bestimmungen gemäß Absatz 6 kommen auch für jene zur Anwendung, die sich um einen befristeten Lehrauftrag bewerben. Die Bewerber ohne Lehrbefähigung müssen die obgenannte Prüfung ablegen, sofern die Unterrichtssprache der Oberschule, an der sie die Abschlussprüfung abgelegt haben, nicht der Unterrichtssprache der Schule entspricht, an der sie unterrichten werden (Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6).

8. Zu den Landesstellenplänen des Lehrpersonals der Fremdsprachen haben auch Bewerberinnen und Bewerber der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zugang, deren Muttersprache der zu unterrichtenden Fremdsprache entspricht. In diesem Falle muss die angemessene Kenntnis der Unterrichtssprache der Schule von einer Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, festgestellt werden.

 

Art. 5

Zulassungstitel für die Schulranglisten

1. Für die Aufnahme in die Schulranglisten gelten jene Studientitel und Lehrbefähigungen, welche für den Zugang zu den entsprechenden Planstellen vorgeschrieben sind.

2. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen alle Zulassungsvoraussetzungen bei Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche besitzen. Der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin kann den Bewerberinnen und Bewerbern die Eintragung mit Vorbehalt erlauben, welche den Studientitel bzw. die Lehrbefähigung oder den vorgeschriebenen Zweisprachigkeitsnachweis erst nach Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche erwerben. Er/ sie legt den Zeitpunkt fest, innerhalb welchem sie den Studientitel bzw. Lehrbefähigung oder – beschränkt auf die Lehrpersonen der zweiten Sprache – den Zweisprachigkeitsnachweis nachreichen müssen.

Art. 6

Einreichung der Gesuche für die Schulranglisten

1. Der Bewerber oder die Bewerberin um Supplenzstellen kann für jede Rangliste, für welche er/ sie einen gültigen Studientitel vorzuweisen hat, ein Ansuchen in einer einzigen Provinz einreichen. In der Provinz Bozen können getrennte Ansuchen an die Schulen in italienischer Sprache, in deutscher Sprache und in den ladinischen Ortschaften gestellt werden.

2. Lehrpersonen der ersten Gruppe, die in den Ranglisten mit Auslaufcharakter zweier Provinzen eingetragen sind, werden in die Schulranglisten jener Provinz eingetragen, die für die Vergabe von Supplenzen gewählt worden ist.

 

TITEL 3

AUSWAHLVERFAHREN, VERZICHT UND VERTRÄGE

Art. 7

Auswahlverfahren

1. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine Supplenz erfolgt auf Grund der Ranglisten mit Auslaufcharakter und der Schulranglisten.

2. Die Vergabe von Jahressupplenzen und von zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten erfolgt über die Ranglisten mit Auslaufcharakter; für die Vergabe von zeitweiligen Supplenzen werden die Schulranglisten verwendet.

3. Sind die Ranglisten mit Auslaufcharakter aufgebraucht, so erfolgt die Auswahl weiterer Bewerberinnen und Bewerber über die Schulranglisten.

4. Der Supplent oder die Supplentin wird vom zuständigen Schulamtsleiter oder von der zuständigen Schulamtsleiterin anhand der Ranglisten mit Auslaufcharakter und von der Schulführungskraft anhand der Schulranglisten ermittelt.

5. Zur besseren Abstimmung der Auswahlverfahren auf Grund der Ranglisten mit Auslaufcharakter und der Schulranglisten können die Schulführungskräfte den Schulamtsleiter oder die Schulamtsleiterin beauftragen, auch die Lehrpersonen für die zeitweiligen Supplenzen auf Grund der Schulranglisten zu ermitteln und somit die damit zusammenhängenden Verfahren am Beginn eines Schuljahres zu beschleunigen.

6. Die jeweiligen Auswahlverfahren müssen seitens des Schulamtsleiters oder der Schulamtsleiterin innerhalb 31. August abgeschlossen werden.

 

Art. 8

Auswahlverfahren anhand der Ranglisten mit Auslaufcharakter

1. Bei der Auswahl der Supplentinnen und Supplenten aus den Ranglisten mit Auslaufcharakter muss Folgendes berücksichtigt werden: Dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag in einer anderen Schulstufe oder in einer anderen Wettbewerbsklasse wird nur dann eine Supplenz vergeben, wenn der/die Betreffende erklärt, dass die Eintragung in die Ranglisten mit Auslaufcharakter dem Zweck der Vergabe von Supplenzen dient.

Art. 9

Auswahlverfahren anhand der Ranglisten mit Auslaufcharakter: Ablauf

1. Die Auswahl der Berechtigten für den Abschluss eines Arbeitsvertrages erfolgt durch Einberufung. Ort und Zeitpunkt werden an der Anschlagtafel des zuständigen Schulamtes bekannt gegeben.

2. Die Lehrpersonen, die in den Ranglisten eingetragen sind, müssen am vorgesehenen Tag und zur angegebenen Stunde erscheinen.

3. Die Stellenwahl kann mit Unterstützung informationstechnischer Hilfsmittel erfolgen.

4. Die verfügbaren Stellen werden wenigstens 24 Stunden vor Einberufung, getrennt nach Art der zu vergebenden Supplenz, an der Anschlagtafel veröffentlicht.

 

Art. 10

Auswahl anhand der Ranglisten mit Auslaufcharakter: Vollmacht

1. Die Lehrpersonen können sich von Vertrauenspersonen mittels Vollmacht vertreten lassen. Die Bevollmächtigung verpflichtet die Lehrperson, die Wahl des oder der Bevollmächtigten anzunehmen. Vollmachten an den Schulamtsleiter oder die Schulamtsleiterin sind nicht zulässig.

2. Die Vollmacht hat eine einjährige Gültigkeit und gilt als stillschweigend widerrufen, falls der Bewerber oder die Bewerberin am Tag der Einberufung persönlich erscheint.

3. Die Ausstellung der Vollmacht kann für einige oder alle beantragten Ranglisten erfolgen.

4. Die Bewerberinnen und Bewerber, die weder persönlich erscheinen noch sich mit Vollmacht vertreten lassen, werden als Verzichtende betrachtet.

5. Die einberufenen Lehrpersonen müssen die persönlich oder mittels Vollmacht gewählte Stelle ohne Bedingungen oder Vorbehalte annehmen.

 

Art. 11

Auswahl anhand der Ranglisten mit Auslaufcharakter: Verzicht

1. Der Verzicht auf den Vorschlag eines Arbeitsvertrages hat keine Folgen.

2. Die Lehrperson, welche eine Stelle für das ganze Schuljahr oder bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten annimmt, kann nicht nachträglich auf diese verzichten.

3. Die Lehrperson, welche den Dienst nicht antritt bzw. vorzeitig verlässt, kann im laufenden Schuljahr keinerlei Supplenzen mehr erhalten. Die Sanktion wird mit Dekret der Schulführungskraft verhängt. Diese Sanktion wird nicht angewandt, wenn die Lehrperson für den vorzeitigen Dienstaustritt bzw. für den nicht erfolgten Dienstantritt in einem an die zuständige Stelle gerichteten schriftlichen Antrag berechtigte Gründe vorbringt.

4. Das in der Rangliste mit Auslaufcharakter eingetragene Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welches sich bereit erklärt hat, Supplenzen anzunehmen, verliert dann endgültig das Recht auf deren Zuweisung, wenn es diese für drei aufeinander folgende Jahre nicht annimmt.

 

Art. 12

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber aus den Schulranglisten

1. Die Direktorinnen und Direktoren vergeben außerdem Supplenzen für die Vertretung von zeitweilig abwesendem Personal, und zwar nach den im Beschluss der Landesregierung über das Plansoll des Lehrpersonals enthaltenen Kriterien und Grundsätzen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

Art. 13

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber aus den Schulranglisten: Verfahren

1. Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt über die Schuldirektion unter Verwendung der Schulranglisten. Zu diesem Zwecke werden die in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerber von der Schulführungskraft mittels geeigneter, auch telegrafischer Mitteilung einberufen.

2. Für die Ersetzung von Lehrpersonal mit Stundenverpflichtung an mehreren Schulen ist jede Schule für die jeweils vorgesehenen Unterrichtsstunden zuständig.

3. Sollte eine Schulrangliste aufgebraucht sein, so werden die Supplenzen mittels der Ranglisten anderer angrenzender Schulen des Landes vergeben.

4. War es nicht möglich, die Ernennung in oben erwähnter Weise vorzunehmen und ist man folglich genötigt, Personen zu berufen, die nicht die erforderlichen Zulassungstitel besitzen, so können die Direktoren und Direktorinnen die Stellen an jene vergeben, die ein mit Unterlagen versehenes Gesuch einreichen und dank ihrer Studientitel und Dienstzeugnisse oder besuchten Lehrgänge die meiste Gewähr für den zu vergebenden Unterricht bieten. Die Schulführungskräfte geben die Vergabekriterien vorher bekannt.

Art. 14

Auswahl aus den Schulranglisten: Didaktische Kontinuität

1. Aus Gründen der didaktischen Kontinuität wird ein Vertrag ab dem darauf folgenden Tag verlängert, wenn auf eine Abwesenheit des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin eine weitere ohne Unterbrechung folgt.

2. Der Vertrag wird auch dann verlängert, wenn in zwei aufeinander folgende Abwesenheiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin Feiertage, und/oder schul- oder unterrichtsfreie Tage, fallen und der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin den Dienst nicht wieder aufnimmt. Das befristete Dienstverhältnis wird für die gesamte Abwesenheit begründet, wenn der Stelleninhaber ohne Unterbrechung wenigstens sieben Tage vor Beginn der unterrichtsfreien Zeit und wenigstens sieben Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichtes abwesend ist. Dabei ist der Grund der Abwesenheit unerheblich.

3. Ein Dienstverhältnis wird bestätigt, falls die Abwesenheiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin durch Feiertage und/oder7 schul- oder unterrichtsfreie Tage, unterbrochen werden, dieser/ diese aber den Dienst antritt. Der diesbezügliche Vertrag beginnt mit dem ersten Tag nach Wiederaufnahme des Unterrichtes.

 

Art. 15

Auswahl aus den Schulranglisten: Verzicht

1. Der Verzicht auf einen Vertragsvorschlag, auf dessen Verlängerung oder Bestätigung hat keine Folgen.

2. Die Lehrperson, welche den Dienst nicht antritt bzw. vorzeitig verlässt, kann im laufenden Schuljahr keinerlei Supplenzen mehr erhalten. Die Sanktion wird mit Dekret der Schulführungskraft verhängt. Diese Sanktion wird nicht angewandt, wenn die Lehrperson für den vorzeitigen Dienstaustritt bzw. für den nicht erfolgten Dienstantritt in einem an die zuständige Stelle gerichteten schriftlichen Antrag berechtigte Gründe vorbringt.

3. Auf jeden Fall ist die frühzeitige Auflösung der Verträge mit einer Dauer, die geringer ist als bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit, innerhalb 31. Dezember erlaubt, um eine Supplenz bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit anzunehmen.

 

Art. 16

Verträge

1. Die Vergabe der Supplenzen erfolgt mittels Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, welcher von der Schulführungskraft und von der Lehrperson unterschrieben wird. Dieser tritt ausschließlich am Tag des Dienstantrittes in Kraft und endet:

a) für Jahressupplenzen am 31. August;

b) für zeitweilige Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten: am 30. Juni.

c) für zeitweilige Supplenzen: mit dem Ende  der Diensterfordernisse.

2. Die Verträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und c) werden bis zum 31. August verlängert falls die Bedingungen laut Artikel 28 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge gegeben sind.

3. Unbeschadet, dass der Beschluss der Landesregierung Nr. 2858 vom 11.08.2006 auch für das Schuljahr 2007-2008 Anwendung findet, können die Verträge gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) auf Antrag der Lehrpersonen, die in der entsprechenden Rangliste mit Auslaufcharakter eingetragen sind, im darauf folgenden Schuljahr verlängert werden, sofern die Stelle weiterhin frei oder verfügbar ist.

4. Die Verträge gemäß Absatz 1 Buchstabe c) können auf Antrag der Lehrpersonen, die in der entsprechenden Rangliste mit Auslaufcharakter eingetragen sind, im darauf folgenden Schuljahr verlängert werden, sofern sie für den Zeitraum zwischen dem 1. September und Unterrichtsbeginn und Ende des Unterrichts abgeschlossen wurden und sofern die Stelle im darauf folgenden Schuljahr weiterhin mindestens bis zum 30. April verfügbar ist.

5. Die zuständige Schulführungskraft muss mit der Verlängerung des Arbeitsvertrages gemäß den Absätzen 3 und 4 einverstanden sein. Die Verlängerung kann verweigert werden,

a) wenn die Leistung der Lehrperson im Laufe des Schuljahres nicht ausreichend war, die Schulführungskraft dies der Lehrperson innerhalb 30. April des jeweiligen Schuljahres schriftlich zur Kenntnis gebracht hat und das Dienstbewertungskomitee ein übereinstimmendes Gutachten abgegeben hat;

b) wenn gegen die Lehrperson innerhalb 30. April des laufenden Schuljahres ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und der Personalrat des Landesschulrates angehört wurde.

6. Der Prozentsatz der Stellen, die für eine Verlängerung zur Verfügung stehen, werden vom zuständigen Schulamtsleiter/ von der zuständigen Schulamtsleiterin festgelegt. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn die Position der Lehrperson in der Rangliste der Anzahl der zu vergebenen Stellen entspricht. Dabei werden die Stellen, die wegen der verweigerten Zustimmung nicht vergeben werden können, in Abzug gebracht.

 

Art. 17

Häufung der Verträge

1. Der Bewerber oder die Bewerberin, welcher/ welche einen Teilauftrag erhalten hat, behält das Recht, auf Grund seiner/ihrer Position in den verschiedenen Ranglisten, seine/ ihre Stundenanzahl zu ergänzen.

2. Im Rahmen dieses gesamten Stundenkontingentes ist die Ergänzung des Auftrages unter Beachtung folgender Kriterien möglich:

a) In der Grundschule kann der Auftrag einer Schuldirektion nur in Nachbardirektionen ergänzt werden.

b) In den Sekundarschulen kann die Ergänzung auch durch Teilung eines Lehrstuhles erfolgen, sofern es mit den organisatorischen und didaktischen Erfordernissen der Schule vereinbar ist, wobei die Unterrichtsfächer, welche den Lehrstuhl bilden, nicht getrennt werden. Die Ergänzung kann mit Stunden der gleichen Wettbewerbsklasse oder auch verschiedener Wettbewerbsklassen erfolgen, wobei jedoch nicht mehr als drei Schulen betroffen sein können und die Schulen untereinander leicht erreichbar sein müssen.

Art. 18

Eignung für den Dienst

1. Das Personal, welches in den Schulranglisten in den Gruppen II und III eingetragen ist, muss bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrages ein ärztliches Zeugnis über die Eignung für den Dienst vorlegen. Falls die Zeitspanne zwischen dem einen und dem darauf folgenden Arbeitsvertrag nicht mehr als sechs Monate beträgt und der Kandidat in der Schulrangliste eingetragen bleibt, behält das bereits eingereichte Zeugnis Gültigkeit.

 

TITEL 4

INTEGRATIONSUNTERRICHT

Art. 19

Stellenvergabe

Die Stellen für den Integrationsunterricht werden folgendermaßen vergeben7 an:

·Lehrpersonen mit Spezialisierungstitel, welche in den Ranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen sind,

·Lehrpersonen mit Spezialisierungstitel, welche in den Schulranglisten eingetragen sind,

·Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel, welche in den Ranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen sind und mindestens ein Jahr des zweijährigen Kurses zum Erwerb des Spezialisierungstitels für den Integrationsunterricht mit Erfolg besucht haben, sowie Lehrpersonen, die die Lehrbefähigung an der Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht erworben haben;

·Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel, welche in den Schulranglisten eingetragen sind und mindestens ein Jahr des zweijährigen Kurses zum Erwerb des Spezialisierungstitels für den Integrationsunterricht mit Erfolg besucht haben, sowie Lehrpersonen, die die Lehrbefähigung an der Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht erworben haben;

·Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel, welche in den Ranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen sind und die Kurse gemäß darauf folgendem Artikel 21 besucht haben;

·Lehrpersonen ohne Spezialisierungstitel, welche in den Schulranglisten eingetragen sind und die Kurse gemäß darauf folgendem Artikel 21 besucht haben.

 

Art. 20

Erstellung der Verzeichnisse zur Vergabe der Stellen für den Integrationsunterricht

1. Für den Integrationsunterricht in der Grundschule wird ein Verzeichnis erstellt, in welchem die Lehrpersonen mit Vorrang für den Integrationsunterricht gemäß ihrer Position in der Rangliste mit Auslaufcharakter gereiht sind.

2. Für die Mittelschule wird ein einheitliches Verzeichnis erstellt, das in Gruppen eingeteilt ist. In dieses Verzeichnis wird der Bewerber gemäß der Gruppe und der Punktezahl eingetragen, in bzw. mit welcher er in der Rangliste mit Auslaufcharakter am besten positioniert ist.

3. In der Oberschule kann dieses Verzeichnis nach Fachbereiche gemäß M.D. Nr. 170 vom 25.05.1995 untergliedert werden.

4. Ähnliche Verzeichnisse von Lehrpersonen mit Spezialisierungstiteln werden auch für die Schulranglisten erstellt.

 

Art. 21

Fortbildung

1. Werden Stellen für den Integrationsunterricht an Lehrpersonal ohne Spezialisierungstitel vergeben, so verpflichten sich diese, jährlich einen Kurs über 20 Stunden zu besuchen, der von der Schulverwaltung organisiert wird.

2. Die Teilnahme am Kurs wird als Vorrangstitel bei der Vergabe dieser Aufträge im darauf folgenden Schuljahr gewertet.

3. Die Verpflichtung laut Absatz 1 ist auf vier Schuljahre begrenzt. Der Besuch dieser Fortbildungen für vier aufeinander folgende Jahre bildet einen dauerhaften Vorzugstitel.

 

TITEL 5

DIFFERENZIERTE DIDAKTIK, INSTRUMENTALUNTERRICHT,

RELIGIONSLEHRER, ENGLISCHUNTERRICHT IN DER GRUNDSCHULE

Art. 22

Differenzierte Didaktik Montessori

1. Die Stellen für den Unterricht an Schulen mit differenziertem Unterricht in Montessori-Pädagogik werden vor den anderen Stellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, welche im Besitze eines der folgenden Spezialisierungstitel sind:

- Zertifikat des Lehrgangs in Montessori-Pädagogik am Pädagogischen Institut (240 Stunden)

- Diplom eines Lehrganges in Montessori-Pädagogik der Internationalen Montessori-Vereinigung (AMI)

- Zertifikat eines Lehrganges der österreichischen Landesvereine für Montessori-Pädagogik bzw. des österreichischen Bundesverbandes für Montessori-Pädagogik;

- Diplom einer zweijährigen Montessori-Ausbildung der österreichischen Gesellschaft für Montessori-Pädagogik.

- Zertifikat eines Lehrganges in Montessori-Pädagogik, welcher in Kooperation zwischen dem Institut für ganzheitliches Lernen, Deutschland und dem Verein „Die Pfütze“, Bozen in der Zeit vom 24. Juli 2001 bis 1. Mai 2002 oder vom 26. Juli 2002 bis 27. Juni 2003 veranstaltet wurde.

2. Stellen für Integrationsunterricht an den Schulen laut Absatz 1 werden in der Reihenfolge gemäß Artikel 19 besetzt. Lehrpersonen, welche einen Spezialisierungstitel für den differenzierten Unterricht in Montessori-Pädagogik besitzen oder diese Ausbildung absolvieren, haben Vorrang vor jenen Bewerberinnen und Bewerbern, die die Kurse laut Artikel 21 besucht haben.

3. Bei ungenügender Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit Spezialisierungstitel in den Ranglisten haben jene Lehrpersonen Vorrang, welche den Spezialisierungskurs besuchen.

Art. 23

Instrumentalunterricht an den Mittelschulen

1. Die Schulrangliste für die Wettbewerbsklasse 77/A - Instrumentalunterricht an den Mittelschulen wird von den Mittelschulen mit musikalischer Ausrichtung nach den allgemeinen Kriterien des Artikels 3 erstellt und setzt sich wie folgt zusammen:

Die Gruppe I umfasst die Bewerberinnen und Bewerber, welche in den Ranglisten mit Auslaufcharakter für die Wettbewerbsklasse 77/A - Instrumentalunterricht an den Mittelschulen eingetragen sind.

Die Gruppe II umfasst die Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht in den Ranglisten mit Auslaufcharakter für die Wettbewerbsklasse Instrumentalunterricht in der Mittelschule eingetragen sind, aber die spezifische Lehrbefähigung besitzen.

Die Gruppe III umfasst die Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die laut Artikel 10 des Ministerialdekrets vom 6. August 1999 zu festzulegen sind.

2. Die Bewerberinnen und Bewerber der Gruppe I sind in den Schulranglisten entsprechend der Position und der Punktezahl gemäß der Rangliste mit Auslaufcharakter gereiht. Jene, welche in der II. und III. Gruppe eingetragen sind, werden auf Grund der Punktezahl gereiht, die die Bewertungstabelle laut Anlage A2 vorsieht.

3. Solange die Zugangsvoraussetzungen laut Ministerialdekret vom 6. August 1999 nicht festgelegt sind, kann in die Gruppe III eingetragen werden, wer im Besitz des Diploms des Konservatoriums für das spezifische Musikinstrument ist.

4. Eigene Kommissionen legen die Kriterien für die Bewertung der künstlerischen und beruflichen Titel fest, führen die Titelbewertung durch und erstellen die Schulranglisten für jedes einzelne Musikinstrument. Jede Kommission besteht aus dem/ der zuständigen Schulamtsleiter/ Schulamtsleiterin oder dessen/ deren Vertreter, der den Vorsitz führt, und aus einer Lehrperson, welche das bestimmte Musikinstrument am Musikkonservatorium des Landes oder der nächsten Provinz unterrichtet, einer Schulführungskraft, an deren Mittelschule eine musikalische Ausrichtung besteht, und einer Lehrperson mit unbefristetem Auftrag für Musikerziehung, welche nicht um Eintragung in die Rangliste mit Auslaufcharakter für ein Musikinstrument angesucht hat und das Diplom für jenes Musikinstrument oder ein ähnliches Musikinstrument besitzt, für welches die Rangliste erstellt wird.

 

Art. 24

Religionslehrer

1. Der vorliegende Beschluss wird auch für die Vorgangsweise beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für den Unterricht der katholischen Religion angewandt.

2. Für die Aufnahme in die entsprechende Rangliste sind die Studientitel gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 2. März 1999, Nr. 1/16.1, in geltender Fassung, vorgeschrieben.

 

Art. 25

Englisch in der Grundschule

1. Ganze Stellen oder Restaufträge, die mehr als die Hälfte Englischunterricht beinhalten, werden in der folgenden Reihenfolge vergeben:

a)     Lehrpersonen, welche im Rahmen der Prüfung zum Erwerb der Eignung für den Unterricht an der Grundschule die entsprechende Fremdsprachprüfung bestanden und die zweijährigen Weiterbildungslehrgänge „Englisch in der Grundschule  des Pädagogischen Institutes oder Lehrpersonen, welche den zweijährigen Ausbildungslehrgang „Englisch an der Grundschule  der Fakultät für Bildungswissenschaften Brixen absolviert haben,

b)     Lehrpersonen, welche im Rahmen der Prüfung zum Erwerb der Eignung für den Unterricht an der Grundschule die entsprechende Fremdsprachprüfung bestanden haben,

c)     Lehrpersonen, welche die zweijährigen Weiterbildungslehrgänge „Englisch in der Grundschule  des Pädagogischen Institutes absolviert haben,

d)     Lehrpersonen, welche das erste Jahr der unter a) beschriebenen Ausbildungen erfolgreich besucht haben, wobei die Lehrpersonen mit Eignung Vorrang haben.

e)     Sofern keine Lehrpersonen gemäß den vorigen Buchstaben zur Verfügung stehen, können für die Besetzung von ganzen Stellen oder Restaufträgen für den Unterricht von Englisch auch Lehrpersonen mit einem befristeten Arbeitsvertrag beauftragt werden, welche die Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse 345/A – Englisch in der Mittelschule besitzen.

2. Die Englischlehrer der italienischsprachigen Schulen gemäß Absatz 1 Buchstabe b), die nicht den Nachweis über die Kenntnis im Niveau B1 erbringen können, der von der Freien Universität Bozen oder von Weiterbildungseinrichtungen ausgestellt wird, verpflichten sich an einem spezifischen, vom Schulamt organisierten, geförderten oder angeratenen Kurs teilzunehmen, um die oben genannten Kenntnisse zu erreichen.

3. Es wird ein Verzeichnis erstellt, in welchem die Lehrpersonen mit Vorrang für Englisch aus den Ranglisten der Klassen- und Religionslehrerinnen und -lehrer eingetragen werden. Für die Reihung werden die Gruppe und die Punktezahl aus jener Rangliste übernommen, in welcher die Lehrperson am besten positioniert ist.

4. Ganze Stellen oder Restaufträge, die weniger als die Hälfte Englischunterricht beinhalten, werden gemäß den allgemeinen Ranglisten zur Vergabe von Supplenzen an Lehrpersonen für Klassen- oder Religionsunterricht vergeben, welche erklären, grundlegende Kenntnisse der englischen Sprache zu besitzen. Im Stellenverzeichnis sind diese Stellen mit der Angabe der Stundenanzahl für den Englischunterricht gekennzeichnet.

5. Lehrpersonen, welche Stellen gemäß Absatz 4 wählen und keine Ausbildung besitzen, die im Absatz 1 angeführt ist, verpflichten sich, jährlich einen vom Schulamt organisierten Kurs zu besuchen. Die Teilnahme an diesem Kurs wird als Vorrangtitel bei der Vergabe dieser Aufträge in darauf folgenden Schuljahr gewertet.

6. Sofern in den Schulsprengeln Lehrstühle in der Wettbewerbsklasse A345 – Englisch in der Mittelschule errichtet werden, werden dafür die Ranglisten verwendet, die sich auf diese Wettbewerbsklasse beziehen.

 

TITEL 6

REKURSE UND ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Art. 26

Beschwerden gegen die Erstellung der Ranglisten

1. Gegen die Erstellung der Schulranglisten kann innerhalb von zehn Tagen nach deren Veröffentlichung bei der Verwaltung, die diese erstellt hat, Beschwerde eingereicht werden, die innerhalb von 30 Tagen darüber befinden muss. Die Maßnahmen werden mit dem Entscheid über den Einspruch endgültig.

2. Innerhalb von 60 Tage nach Veröffentlichung der definitiven Schulranglisten an der Amtstafel kann beim Regionalen Verwaltungsgericht – Autonome Sektion Bozen - Rekurs eingelegt werden.

 

Art. 27

Schlussbestimmungen

1. Die Termine und die organisatorischen Maßnahmen für die Einreichung der Gesuche um Aufnahme in die Schulranglisten, für die Bildung der Ranglisten, für die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber, welche Anrecht auf die Supplenz haben, und die Verwaltungsabläufe, die mit der Verlängerung der Arbeitsverträge zusammenhängen, werden mit Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters oder der zuständigen Schulamtsleiterin festgelegt. Die Maßnahmen richten sich nach den Bestimmungen zur Dokumentationspflicht der Bewerberinnen und Bewerber um Supplenzen, sowie nach den Grundsätzen der Transparenz und der Beschleunigung des Verfahrens. Zu diesem Zweck können die provisorischen und endgültigen Ranglisten auf den Internetseiten der Schulverwaltung veröffentlicht werden.

2. Für Fragen, die in diesem Beschluss nicht eigens geregelt sind, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen im Bereich der befristeten Arbeitsverträge Anwendung.

 
 

ANLAGE A1

 

BEWERTUNGSTABELLE DER TITEL FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE SCHULRANGLISTEN FÜR DEN ABSCHLUSS VON BEFRISTETEN ARBEITSVERTRÄGEN MIT DEM LEHRPERSONAL DER GRUND-, SEKUNDAR- UND KUNSTSCHULE UND DEM ERZIEHUNGSPERSONAL.

 

A) ZULASSUNGSTITEL

Für den Studientitel, welcher zum Zugang zur Wettbewerbsklasse oder zur Stelle berechtigt, werden 12 Punkte angerechnet; dazu kommen 0,50 Punkte für jede Note über 76/110, und nochmals 4Punkte für die höchste Punktezahl.

Die Bewertung des erwähnten Studientitels jedweder Stufe muss auf 110 umgerechnet werden.

Für die Ranglisten der Grundschulen werden 30 Punkte für den Besitz des Laureats in Bildungswissenschaften für den Primarbereich angerechnet, unabhängig davon ob, es einen Zulassungstitel oder einen anderen Bewertungstitel darstellt. In diesem letzten Fall beinhaltet diese Bewertung die nachfolgende gemäß Punkt C).

Wenn aus den eingereichten Unterlagen nicht die erlangte Benotung hervorgeht, wird die Mindestpunktezahl von 12 zuerkannt.

Besteht der Zulassungstitel aus einer speziellen beruflichen Ausbildung  oder der Feststellung der beruflichen Titel, so wird die niedrigste Punktezahl zuerkannt.

Besteht der Zulassungstitel aus einer beruflichen Ausbildung  oder der Feststellung von beruflichen Titeln in Verbindung mit einem Studientitel, wird die Mindestpunktezahl zuerkannt.

Die Benotung von im Ausland erworbenen Studientiteln, welche den vorgeschriebenen Zulassungstiteln gleichgestellt worden sind, wird ermittelt, indem

1.     die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und

2.     der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und

3.     das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Die auf diese Weise ermittelte Benotung wird gemäß der „Tabelle für die Umrechnung der Noten  in die entsprechende italienische Punktezahl umgewandelt.

 

Die Studientitel, die in Österreich erworben wurden und in Italien gemäß dem italienisch- österreichischen Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Titel anerkannt werden, werden auf Grund der folgenden Umrechnungstabelle bewertet. Grundlage für die Umrechnung ist die Bestätigung über die Gesamtnote, die die österreichischen Universitäten den Studierenden auf Antrag ausstellen.

 

Tabelle für die Umrechnung der Noten

Tabella di corrispondenza dei voti complessivi

Österreichische Noten 1)

entsprechende italienische punktezahl

Voti Austriaci 1)

corrispondente punteggio italiano

1.00

110 summa cum laude

1.01 – 1.05

110

1.06 – 1.25

109

1.26 – 1.29

108

1.30 – 1.35

107

1.36 – 1.39

106

1.40 – 1.45

105

1.46 – 1.50

104

1.51 – 1.59

103

1.60 – 1.69

102

1.70 – 1.79

101

1.80 – 1.89

100

1.90 – 1.99

99

2.00 – 2.09

98

2.10.- 2.19

97

2.20 – 2.29

96

2.30 – 2.39

95

2.40 – 2.49

94

2.50 – 2.59

93

2.60 – 2.69

92

2.70 – 2.79

91

2.80 – 2.89

90

2.90 – 2.99

89

3.00 – 3.09

88

3.10 – 3.19

87

3.20 – 3.29

86

3.30 – 3.39

85

3.40 – 3.43

84

3.44 – 3.47

83

3.48 – 3.49

82

3.50 – 3.53

81

3.54 – 3.57

80

3.58 – 3.59

79

3.60 – 3.63

78

3.64 – 3.67

77

3.68 – 3.69

76

3.70 – 3.73

75

3.74 – 3.77

74

3.78 – 3.79

73

3.80 – 3.83

72

3.84 – 3.87

71

3.88 – 3.89

70

3.90 – 3.93

69

3.94 – 3.97

68

3.98 – 3.99

67

4.00

66

1) 1= sehr gut; 2 = gut; 3 = befriedigend; 4 = genügend; 5= nicht genügend

1) 1 = Ottimo; 2 = Buono; 3 = Soddisfacente; 4 = Sufficiente; 5 = Insufficiente


Wenn für den Zugang zu bestimmten Wettbewerbsklassen ein Studientitel in Verbindung mit einem anderen Studientitel verlangt wird, wird ausschließlich der Hauptstudientitel bewertet, während der andere Studientitel in keiner Weise, auch nicht im Sinne dieses Punktes, bewertet wird.

 

Bewerbern, welche in Österreich das Lehramtsstudium absolviert haben, wird eine zusätzliche Punktezahl von 15 zuerkannt.

 

B) LEHRBEFÄHIGUNGS- UND EIGNUNGSTITEL

7

1. Die Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse, für welche die Bewertung vorgenommen wird, wird mit höchstens 36Punkten bewertet.

In diesem Rahmen werden unter Beachtung der gesamten Punktezahl, mit welcher der Bewerber in der allgemeinen Rangliste oder im Verzeichnis der Lehrbefähigten aufscheint, folgende Punkte vergeben:

 

Mindestpunktezahl und für die Eintragung bis

59                                      Punkte 12

Punktezahl von 60 bis 65   Punkte 15

Punktezahl von 66 bis 70   Punkte 18

Punktezahl von 71 bis 75   Punkte 21

Punktezahl von 76 bis 80   Punkte 24

Punktezahl von 81 bis 85   Punkte 27

Punktezahl von 86 bis 90   Punkte 30

Punktezahl von 91 bis 95   Punkte 33

Punktezahl von 96 bis 100 Punkte 36

 

Bewertungen, die anders klassifiziert sind, müssen auf Hundertstel umgerechnet werden. Restbenotungen werden aufgerundet, wenn sie gleich oder höher als 0,50 sind.

 

Der Einschluss in einen Dreiervorschlag bei Wettbewerben an den Kunstschulen ist einem bestandenen Wettbewerb gleichgestellt.

Es wird nur eine Lehrbefähigung oder Eignung bewertet.

 

2. Zu der unter Punkt 1) genannten Punktezahl werden zusätzlich 30 Punkte dazugerechnet, wenn die Lehrbefähigung oder die Eignung in einem Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen erworben wurde.

Wenn die Lehrbefähigung an den Spezialisierungsschulen für den Sekundarbereich (S.S.I.S.) erlangt wurde, werden zusätzlich 30 Punkte vergeben.

Die oben genannte, zusätzliche Punktzahl kann nur einmal vergeben werden, auch wenn der Bewerber die beiden oben genannten Titel besitzt.

 

3. Die Punktezahl für die Berufsausbildung, die von der Europäischen Union für die Ausübung der Lehrtätigkeit in einer Wettbewerbsklasse oder für eine Lehrstelle anerkannt wird, wird unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erzielten Bewertungen festgelegt.

Diese Bewertung umfasst alle Studien– und Berufstitel, die im Anerkennungsdekret angeführt sind, und dürfen daher nicht einer getrennten oder weiteren Bewertung auf Grund der übrigen Punkte dieser Tabelle unterzogen werden.

 

BEMERKUNGEN ZU PUNKT B)

Die Bewertung der Lehrbefähigung als Zulassungstitel innerhalb derselben Schulrangliste schließt die Bewertung des Studientitels gemäß Buchstabe A) aus.

 

C) ANDERE NICHT SPEZIFISCHE STUDIENTITEL UND BEFÄHIGUNGEN

1. Für andere Studientitel, die gleichwertig oder höher sind als die bereits unter Punkt A bewerteten Titel; für den bestandenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen oder andere Lehrbefähigungsprüfungen für die gleiche oder eine andere Wettbewerbsklasse oder die gleiche oder eine andere Stelle, die nicht unter Punkt B)berücksichtigt wurden.

 

-     für jeden Titel 3 Punkte

(mit einer höchsten Punktezahl von 12)

 

2. Nur für Wettbewerbe zur Aufnahme in die Stammrolle der Grundschule für das  Doktorat in Literatur und Fremdsprachen mit mindestens zwei Prüfungen über eine im Ministerialdekret  vom 28. Juni 1991 vorgesehene Fremdsprache (Französisch, Englisch, Spanisch, Deutsch) einschließlich des Unterrichtes der deutschen Sprache an den italienischen Schulen.

 

-     für jeden Titel 6 Punkte

(mit einer höchsten Punktezahl von 12)

 

Die Bewertung der Studientitel gemäß Punkt 2 gilt als Alternative zur  selben Titelbewertung gemäß Punkt 1).

 

D) ANDERE KULTURELLE UND BERUFLICHE TITEL

Für jeden der unten angeführten kulturellen und beruflichen Titel werden folgende Punkte, höchstens aber 12, zuerkannt.

 

1. Spezialisierungsdiplome für den Integrationsunterricht die gemäß Artikel 8 des DPR vom 31. Oktober 1975, Nr. 970, erworben wurden, oder gemäß Artikel 325 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297, als gültig anerkannt worden sind: 3 Punkte.

2. Forschungsdoktorat: - für jedes gesetzlich vorgesehene Studienjahr: 4 Punkte

3. Für jedes Diplom oder jede Bescheinigung über Spezialisierungskurse (außer denen laut Punkt 1) oder für jedes Aufbaustudium mit  individuellem Abschlussexamen, welche von der Hochschulordnung vorgesehen sind und von staatlichen und nicht staatlichen Universitätseinrichtungen ausgestellt sind, welche für die Ausstellung rechtlich wirksamer Titel anerkannt sind (einschließlich der Hochschulen für Leibeserziehung); Bescheinigungen und Diplome von Kursen, die von den oben genannten Universitätseinrichtungen durch eigene Genossenschaften oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften durchgeführt werden. - für jedes gesetzlich vorgesehene Studienjahr: 1,5 Punkte.

4. Für jedes Studienstipendium, das von den genannten Universitäten und vom Nationalrat für die Forschung vergeben wird. - für jedes Jahr der Gewährung des Studienstipendiums: 1,5 Punkte

5. Für den Abschluss der “Bildungswerkstatt” des deutschen Pädagogischen Instituts: 3 Punkte.

6. Für den Besitz der Zweisprachigkeits-prüfung gemäß Art. 4 des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, für die entsprechende Einstufung: 4 Punkte

7. Den Bewerbern, die das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich – Sektion Grundschule – besitzen oder die Lehrbefähigung an einer Spezialisierungsschule für den Sekundarbereich erworben haben, erhalten für jeden universitären Kurs, der die Lokalgeschichte oder die Schulgesetzgebung Südtirols betrifft, 1Punkt bis zu einem Maximum von 3Punkten. Dieselbe Punktezahl steht auch zu:

·     den Bewerbern, welche die Bestätigung über den Besuch der Kurse zur Lokalgeschichte und Südtiroler Schulgesetzgebung vorlegen, die die Freie Universität Bozen bis zum Schuljahr 2004/2005 organisiert hat;

 

·     den Bewerbern, welche die Bestätigung über den Besuch der Kurse zur Lokalgeschichte und Südtiroler Schulgesetzgebung mit Abschlussprüfung oder Abschlusskolloquium vorlegen, die die Pädagogischen Institute oder die Verwaltung, auch in Vereinbarung mit der Universität, ab dem Schuljahr 2005/2006 organisieren.

7

BEMERKUNGEN ZU PUNKT C) und D)

Die Studientitel und kulturellen Titel, die in anderen Staaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erworben wurden, gelten für die Bewertung gemäß den Buchstaben C) und D), sofern sie vorschriftsmäßig übersetzt und mit einer Bescheinigung der zuständigen italienischen diplomatischen Behörde versehen sind. Die Auflage der Übersetzung entfällt, wenn das Originaldokument in deutscher Sprache verfasst ist.

 

Die Punktezahlen gemäß Punkt D) werden erst nach Abschluss des Studiums oder des Studienstipendiums gemäß der jeweiligen Studiendauer und nach bestandener eventueller Schlussprüfung zuerkannt.

 

E) DIENSTTITEL

1.erste Gruppe: Spezifischer Dienst

Für den spezifischen Unterrichtsdienst oder den Dienst als Erzieher bezogen auf die  Rangliste, für welche die Bewertung vorgenommen wird:

a) an staatlichen und den staatlichen gleichgestellten Grundschulen;

b) an staatlichen und den staatlichen gleichgestellten und gesetzlich anerkannten Sekundar- und Kunstschulen;

- Für jedes Jahr 12 Punkte

 

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen 2 Punkte

 

(bis zu einer maximalen Punktezahl von 12 Punkten für jedes Schuljahr)

 

2. Zweite Gruppe: nicht spezifischer Dienst

Für den nicht spezifischen Unterrichtsdienst oder den Dienst als Erzieher bezogen auf die Rangliste, für welche die Bewertung vorgenommen wird, und in einer Schule gemäß Buchstaben a) und b) des vorhergehenden Punktes 1)  geleistet worden ist

 

- Für jedes Jahr 6 Punkte

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen  1 Punkt

 

Der Dienst an Schulen niederer Ordnung wird jeder Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen mit  0,5 Punkten bis zu maximal 3 Punkten bewertet.

 

3. Dritte Gruppe: andere Unterrichtstätigkeiten

Für jede andere Unterrichtstätigkeit oder andere Tätigkeit rein didaktischer Natur an:

 

a) Grund-, Sekundar- und Kunstschulen, die verschieden sind von denen, die unter den Buchstaben a) und b) von Punkt 1 angeführt sind,

b) staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, welche  zur Ausstellung von gesetzlich anerkannten Diplomen ermächtigt sind,

c) staatlichen und den staatlichen gleichgestellten Hochschulen für die Leibeserziehung,

d) Akademien,

e) Konservatorien,

f) Schulen bei den öffentlichen Verwaltungen,

g) Schulen bei öffentlichen Körperschaften oder bei solchen, welche von ihnen ermächtigt und beaufsichtigt sind

 

- für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen  0,50 Punkte

 

(bis zu maximal 3 Punkten für jedes Schuljahr)

 

BEMERKUNGEN ZU PUNKT E) DIENSTTITEL

 

(1) Zwecks Anwendung der vorliegenden Tabelle wird jener Dienst bewertet, welcher tatsächlich geleistet worden ist oder durch eine Ernennung oder einen Arbeitsvertrag mit Besoldung, wenn auch in reduzierter Form, abgedeckt ist.

Dienste, die ausschließlich für die Erhaltung der Stelle ohne entsprechende Besoldung gelten, werden nicht berücksichtigt, mit Ausnahme der  gesetzlich oder vertraglich geregelten Sonderfälle (Verwaltungsmandat, Mutterschaft, Militärdienst usw.), welche bei Erhalt der Stelle in jeder Hinsicht für das Dienstalter angerechnet werden.

 

Auch jene Dienste werden bewertet, welche unabhängig von einer besoldungsmäßigen Wirkung auf Grund eines Rekurses rechtlich anerkannt worden sind.

 

(2) Der Unterrichtsdienst an den italienischen Schulen im Ausland mit Ernennung durch das Außenministerium nach den geltenden Ernennungsmodalitäten wird unter den gleichen Bedingungen wie der Dienst im Inland bewertet.

 

(3) Der Unterrichtsdienst an Militärschulen, die gleichwertige Diplome ausstellen, wird wie der Dienst an den staatlichen Schulen  bewertet.

 

(4) Der Unterrichtsdienst im Ausland für Kurse für italienische Sprache und Kultur gemäß Gesetz vom 3. März 1971, Nr. 153, wird als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

 

(5) Der Unterrichtsdienst an Schulen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist dem entsprechenden Dienst in Italien gleichgestellt. Die Unterrichtsdienste an universitären Einrichtungen in Ländern der Europäischen Union werden als Dienst der dritten Gruppe gewertet.

 

(6) Der außerplanmäßige Unterrichtsdienst wird als ganzes Schuljahr bewertet, wenn er mindestens 180 Tage beträgt oder wenn er ununterbrochen vom 1. Februar bis zum Ende der Bewertungen gemäß Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes Nr. 124/1999 geleistet worden ist.

 

(7) Der Dienst bei Prüfungskommissionen im Schulbereich wird als Unterrichtsdienst  für das betreffende Fach bewertet.

 

(8) Der Militärdienst und die durch Gesetz gleichgestellten Ersatzdienste werden als Unterrichtsdienste bewertet, sofern sie nach Erlangung des Studientitels (oder mehrerer zusammengehörender Titel), welche für den Unterricht vorgesehen sind, geleistet worden sind.

Davon unbeschadet wird der Militärdienst als Dienst der ersten Gruppe nur für eine Wettbewerbsklasse nach  Wahl des Bewerbers und für die eventuell anderen Wettbewerbsklassen als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

Der Militärdienst wird ganzheitlich, ohne irgendwelche Bezugnahme zum Unterrichtsjahr bewertet.

 

(9)Der mit gültigem Studientitel geleistete Unterrichtsdienst der zweiten Sprache wird auch ohne Zweisprachigkeitsnachweis bewertet.

 

(10) Der Unterrichtsdienst auf Stellen des Integrationsunterrichts an den Sekundarschulen, wird als Dienst der ersten Gruppe für jene Wettbewerbsklasse bewertet, für welche der Arbeitsvertrag und das Dienstverhältnis entstanden sind; für die übrigen Ranglisten wird er als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

 

Nur für die Schulranglisten der deutschsprachigen Schulen und der Schulen in den ladinischen Ortschaften wird der Unterrichtsdienst, welcher bis zum Schuljahr 2000/2001 auf Stellen des Integrationsunterrichts an den Sekundarschulen geleistet wurde, für jene Wettbewerbsklasse als Dienst der ersten Gruppe bewertet, welche der Bewerber/die Bewerberin angibt; für die anderen Ranglisten wird er als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.“

 

(11) Der Integrationsunterricht der außerplanmäßigen Lehrpersonen im Besitz des für die Zulassung zum Wettbewerb der einzelnen Fächer der jeweiligen Schulstufen vorgeschriebenen Studientitels wird auch dann bewertet, wenn er ohne den Spezialisierungstitel gemäß Artikel 325 des gesetzesvertretenden Dekrets 297/94 geleistet worden ist.

 

(12) Unterrichtsdienste, welche ohne den vorgesehenen  Studientitel geleistet worden sind, werden als Dienste der dritten Gruppe bewertet, sofern keine Lehrpersonen mit gültigem Studientitel zur Verfügung standen.

 

(13) Der Dienst als Erzieher wird als Dienst der ersten Gruppe in der entsprechenden Rangliste und als Dienst der zweiten Gruppe für alle anderen Ranglisten bewertet. Der Unterrichtsdienst an den unter Punkt1 des Buchstabens E) angeführten Schulen wird als Dienst der zweiten Gruppe in der Rangliste für Erzieher bewertet.

 

(14) In jenen Fällen, wo für denselben Zeitraum  auf Grund der geltenden Bestimmungen über die Häufung von verschiedenen Dienstverhältnissen unterschiedliche Unterrichtsdienste anfallen, muss der Bewerber für die Bewertung den Zeitraum für einen der zusammenfallenden Unterrichtdienste angeben.

 

(15) Die Bewertung der Unterrichtsdienste für jene Wettbewerbsklassen, die von den vorhergehenden Regelungen vorgesehen waren, wird auf Grund der Entsprechungstabellen vorgenommen, die der geltenden Regelung beigefügt sind.

 

(16) Die Unterrichtsdienste für abgeschaffte Wettbewerbsklassen, welche in der geltenden Regelung keine Entsprechung mehr finden, werden als Dienste der zweiten Gruppe bewertet.

 

(17) Sollten die im selben Schuljahr geleisteten Unterrichtsdienste gemäß Punkt E) der Bewertungstabelle der Titel zu unterschiedlichen Bewertungen führen, kann die Gesamtbewertung für das betreffende Schuljahr nicht die günstigste Bewertung der Dienste übersteigen.

 
 

ANLAGE A2

BEWERTUNGSTABELLE DER TITEL FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE SCHULRANGLISTEN FÜR DEN ABSCHLUSS VON BEFRISTETEN ARBEITSVERTRÄGEN MIT DEM LEHRPERSONAL FÜR INSTRUMENTALUNTERRICHT AN MITTELSCHULEN

 

I -Kulturelle Titel

a) Diplom für das Instrument, auf welches sich die Rangliste bezieht

mit einer Benotung bis zu  7/10: 6 Punkte

mit einer Benotung bis zu  9/10: 8 Punkte

mit einer Benotung von 10/10: 10 Punkte

mit einer Benotung von 10/10 und Lob:12 Punkte

 

b) Anderes Diplom für ein Instrument oder Bescheinigung oder Diplom in Musikdidaktik, welches von einem staatlichen Musikkonservatorium oder von einem staatlich anerkannten Musikinstitut ausgestellt wurde: 3 Punkte

c) Spezialisierungsdiplom der „Accademia Nazionale di Santa Cecilia  für das Instrument, auf welches sich die Rangliste bezieht : 3 Punkte

d) Spezialisierungsdiplom der „Accademia Nazionale di Santa Cecilia  für ein anderes Instrument als das, worauf sich die Rangliste bezieht, oder für Kammermusik:                        1,50 Punkte

e) Doktorat, welches für die Lehrbefähigungsprüfung für Musikerziehung vorgeschrieben ist: 4 Punkte

f) Andere Doktorate: 2 Punkte

g) Diplom der Oberschule: 1 Punkt

h) Bestandener Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen an den Musikkonservatorien für das spezifische Instrument, worauf sich die Rangliste bezieht; Lehrbefähigung zum Unterricht von Musikerziehung an der Mittelschule: 6 Punkte

i) Bestandener Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen an den Musikkonservatorien für ein anderes Instrument als das, worauf sich die Rangliste bezieht; Lehrbefähigung zum Unterricht von Musikerziehung an den Oberschulen: 3 Punkte

 

Bemerkungen zur Kategorie I:

Alle Titel dürfen für jede Kategorie nur einmal  bewertet werden.

 

II - Unterrichtstitel

a) Für jedes Unterrichtsjahr als planmäßige oder außerplanmäßige Lehrperson bei den Kursen des Schulversuchs Mittelschule mit musikalischer Ausrichtung für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangliste bezieht: 18 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 3 Punkte (höchstens 18 Punkte)

b) Für jedes Unterrichtsjahr als planmäßige oder außerplanmäßige Lehrperson in den Musikkonservatorien oder in den anerkannten Musikinstituten für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangliste bezieht: 9 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 1,50 Punkte (höchstens 9 Punkte)

c) Für jedes Unterrichtsjahr als planmäßige oder außerplanmäßige Lehrperson in den Oberschulen für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangliste bezieht: 6 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 1 Punkt (höchstens 6 Punkte)

d) Für jedes Unterrichtsjahr als planmäßige oder außerplanmäßige Lehrperson für Musikerziehung in den Mittelschulen: 4,5 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 0,75 Punkte (höchstens 4.50 Punkte)

e) Für den Dienst als Instrumentallehrperson in den Kursen gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Mai 1982, Nr. 270: 3,50 Punkte

 

Bemerkungen zur Kategorie II

Die Unterrichtszeit von wenigstens 180 Tagen wird als ganzes Jahr gewertet.

Es werden alle Dienstzeiten bewertet, welche auf Grund der geltenden Bestimmungen als effektiver Dienst gelten.

Sofern gleichzeitig verschiedene Dienste geleistet worden sind, wird die günstigere Punktezahl zugewiesen.

Der Unterrichtsdienst, der als Lehrperson für Instrumentalunterricht geleistet wurde, wird als spezifischer Dienst in der Wettbewerbsklasse A077 ab dem In-Kraft-Treten des Ministerialdekrets vom 6. August 1999, mit welchem die Wettbewerbsklasse A077 errichtet wurde, gewertet.

 

III - Künstlerische Titel (bis höchstens 66 Punkte)

a) Konzerttätigkeit als Solist oder im Ensemble für Kammermusik (vom Duo aufwärts) für das gleiche Instrument, worauf sich die Rangliste bezieht: 1 bis 2 Punkte

für ein anderes Instrument als jenes, worauf sich die Rangliste bezieht: 0,5 bis 1 Punkte

b) Berufstätigkeit einschließlich der Dirigententätigkeit bei lyrisch-symphonischen Orchestern für jedes Sonnenjahr: 1 bis 6 Punkte.

c) erster, zweiter oder dritter Preis bei nationalen oder internationalen Wettbewerben (für jeden Preis): 1 bis 3 Punkte.

d) Eignung bei Wettbewerben für symphonische Orchester von lyrischen Körperschaften oder anerkannten Orchestern (für jede Eignung und bis zu höchstens 6 Punkte): 1 bis 3 Punkte 3

e) Kompositionen, Veröffentlichungen, Schallplattenaufnahmen, Studien und Forschungen auf dem Gebiet der Musik, Methodologie und der Instrumentaldidaktik (für jeden Titel und  bis zu höchstens 6 Punkte): 0,5 bis 1 Punkte

f) Effektive Teilnahme an Spezialisierungskursen für jenes Instrument, worauf sich die Rangliste bezieht: 1 bis 2 Punkte;

für ein anderes Instrument als jenes, worauf sich die Rangliste bezieht: 0,5 bis 1 Punkte

g) Für andere dokumentierte musikalische Tätigkeiten: (für jeden Titel): 0,2 bis 1 Punkte

 

Bemerkungen zu Kategorie III

Alle Titel dieser Kategorie müssen hinsichtlich ihrer Bedeutsamkeit bewertet werden.

Jede Tätigkeit muss gebührend dokumentiert werden und es muss nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich ausgeübt worden ist.

Es dürfen keine maschinen geschriebenen, vervielfältigten oder auch in der Presse veröffentlichten, privaten Dokumente berücksichtigt werden.

Gemeinschaftsarbeiten ohne formelle Angabe über den Beitrag der einzelnen Verfasser dürfen nicht bewertet werden.

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ActionAction Beschluss Nr. 4213 vom 10.11.2008
ActionAction Beschluss Nr. 4251 vom 17.11.2008
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2008, Nr. 4617
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