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1. Den Kommissionsmitgliedern der Zulassungsprüfung zur staatlichen Abschlussprüfung für Privatisten stehen pro Kandidat und Fach 15,00 € zu, bis zu einem Maximum von 825,00 €.
2. Den Präsidenten und Mitgliedern der Kommissionen für die staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschule stehen folgende Vergütungen zu:
Präsidenten:
-bis zu 2 Klassen: 1.210,00 €;
-für jede Klasse über der zweiten, eine Erhöhung von 7,5% des Grundbetrages, also 90,75 € pro Klasse;
Interne Kommissionsmitglieder:
-für den Einsatz in nur einer Klasse: 386,00 €;
-den Kommissionsmitgliedern welche ihre Funktion in mehreren Kommissionen ausüben, steht für jede zusätzliche Kommission die gleiche Vergütung wie für den Einsatz in der ersten Kommission zu, aber insgesamt nicht mehr als zwei zusätzliche Vergütungen;
-für den Einsatz als Stellvertreter des Präsidenten laut Art. 13 der M.V. Nr. 32 vom 21.02.2005 steht eine 20%ige Erhöhung – 77,20 € – der Vergütung als Kommissionsmitglied zu;
-in Bezug auf die Kommissionsmitglieder, die in Klassen mit mehreren Fachrichtungen eingesetzt sind, wird die Vergütung von 386,00 € zunächst um 50% erhöht (386,00 € + 193,00 € = 579,00 €); der so berechnete Betrag wird durch die Anzahl der Kandidaten der gemischten Klasse dividiert; der dadurch errechnete Quozient wird mit der Anzahl der vom einzelnen Prüfungskommissüre geprüften Kandidaten multipliziert. Falls die so errechneten Beträge weniger als 193,00 € bzw. mehr als 386,00 € ergeben, werden sie im Rahmen dieser Grenzen ausbezahlt.
3. Den Präsidenten und Mitgliedern der Kommission für die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule stehen zusätzlich zu obgenannten Vergütungen für die gesamte Prüfungsdauer folgende Aufwandsentschädigungen zu:
Präsidenten:
-wenn sie an ihrem Dienstsitz oder ihrem Wohnsitz ernannt worden sind: 165,00 €;
-wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz bis zu 20 km entfernt ist: 266,00 €
-wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 20 km und bis zu 50 km entfernt ist: 551,00 €
-wenn außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 50 km und bis zu 85 km entfernt ist: 880,00 €
-wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 85 km entfernt ist: 1.865,60 €
-wenn sie in einer Kommission für die Abschlussprüfung der Oberschule der Autonomen Provinz Bozen ernannt worden sind und ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino-Südtirol haben: 2.199,00 €
Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der offiziellen Entfernungstabelle des Landes. Wenn der Wohnsitz näher am Prüfungssitz liegt als der Dienstsitz, ist für die Berechnung der Aufwandsentschädigung die Entfernung Wohnsitz – Prüfungssitz heranzuziehen.
Kommissionsmitglieder:
165,00 €
4. Den Präsidenten der Mittelschulabschlussprüfungen wird für jeden Tag, an dem sie in der Kommission mitgearbeitet haben, eine Vergütung im Ausmaß von € 36,15 ausbezahlt. Für jeden zusätzlichen Prüfungssitz wird der Tagessatz um je 50% erhöht. Für sie wird die Außendienstvergütung nach der Landesregelung ausbezahlt.
5. Sind Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bei den Abschlussprüfungen der Mittel- und Oberschulen eingesetzt, wird deren Arbeitsvertrag, sollte er weniger als einen vollen Lehrstuhl umfassen, für die Dauer der effektiven Teilnahme an der jeweiligen Abschlussprüfung mit einem eigenen individuellen Arbeitsvertrag in einen Arbeitsvertrag in Vollzeit umgewandelt.
6. Den Lehrpersonen, die für weniger als die Gesamtdauer der Prüfungshandlungen bei der Abschlussprüfung eingesetzt sind (Kommissionsmitglieder, die im Laufe der Abschlussprüfung aus schwerwiegenden, außergewöhnlichen und dokumentierten Gründen ihr Mandat aufgeben müssen und jene, die als Ersatz für die Ausgefallenen eingesetzt werden), werden Vergütung und Aufwandsentschädigung proportionell für die Zeit der effektiven Dienstleistung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Abschlussprüfung ausbezahlt.
7. Für die Auszahlung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an die Kommissionsmitglieder verwenden die Schulen die Abrechnungstabellen, die vom Bertroffenen und vom Präsidenten unterschrieben werden müssen. Die Auszahlung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen erfolgt über das Gehaltsamt für das Lehrpersonal.
Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die gleichgestellten Schulen.