In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 3522 vom 08.10.2001
Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15 Art. 35-quinquies Absatz 5, in geltender Fassung - Kriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbeflächen - Widerruf der Beschlüsse Nr. 2487 vom 08.06.1998 und Nr. 3221 vom 17.09.2001

Anlage

Kriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland

 
A. ALLGEMEINER TEIL
 

1. Bezug auf die europäische Gesetzgebung

 
Die Anwendung dieser Richtlinien nimmt auf die Bestimmungen der Europäischen Union, im nachfolgenden Text als EU bezeichnet, Bezug; im Besonderen werden die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt, die von unserer Gesetzgebung übernommen wurden.
 
Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:
1.1 die Parameter  zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der Klein- und mittelständischen Unternehmen;

1.2  die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf  Beihilfen;

1.3  die Regelung der De-minimis-Beihilfen.

 
2. Ländliche Gebiete
2.1 Folgende Gemeinden  werden als ländliche Gebiete eingestuft:
Abtei, Ahrntal, Aldein, Algund (nur Vellau, Quadrathöfe), Altrei, Barbian, Brenner,    Deutschnofen, Enneberg (nur Montal, Tal, Enneberg/Pfarre, Hof, Rara, Les Ciases, Costamesana, Fordora, Frena, Ciaselles, Plaiken, Zwischenwasser, Welschellen, Weitental, Costalungia, Rü, Colac,   Einzelhäuser), Feldthurns, Franzens-feste, Freienfeld, Gais, Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies, Hafling,   Innichen,  Jenesien, Karneid, Kastelbell-Tschars, Kastelruth, Kiens, Klausen, Kuens, Kurtatsch a.d. Weinstraße (nur Graun, Penon), Laas, Lajen, Lana (nur Pawigl), Latsch (nur St. Martin am Kofel, Vorhöfe), Laurein, Lüsen, Mals, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlbach, Mühlwald, Naturns (nur Nördersberg, Sonnenberg), Natz-Schabs, Niederdorf, Olang, Partschins (nur Sonnenberg, Tabland, Quadrathöfe, Vertigen), Percha, Pfalzen, Pfitsch, Plaus, Prad am Stilfserjoch, Prags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz, Ratschings, Riffian, Ritten, Rodeneck, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Sarntal, Schenna, Schlanders (nur Nördersberg, Sonnenberg), Schluderns, Schnals, Sexten, Sterzing,  Stilfs, Taufers in Münstertal, Terenten, Tiers, Tirol, Tisens, Toblach, Truden, Unsere liebe Frau im Walde–St. Felix, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs, Vöran, Waidbruck, Welsberg, Welschnofen, Wengen.
 
B. ANWENDUNGSTEIL
I. Grunderwerb
1. Förderungsausmaße
1.1 Für die in Artikel 35-quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 in geltender Fassung, erwähnten Vorhaben gewährt die Landesregierung

a)     einmalige Beiträge im Ausmaß von 15% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um kleine Unternehmen handelt;

b) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5 % der  zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um mittlere Unternehmen handelt;

c) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5 % der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn sie laut EU-Definition nicht in die Kategorie der KMU fallen, und im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung, sofern die Beihilfe die De-minimis-Grenze übersteigt.

1.2 In den ländlichen Gemeinden werden die Prozentsätze im Rahmen der De-minimis-Grenze gemäß Buchstaben a), b) und c) um 10 Prozentpunkte erhöht.
1.3 Zu Lasten des Unternehmers muss in jedem Fall ein Grunderwerbspreis von 80.000 Lire pro m² verbleiben (ab 01.01.2002 - 40 Euro), andernfalls der Beitrag des Landes entsprechend herabzusetzen ist; in ländlichen Gebieten ist dieser Betrag auf 50.000 Lire pro m² (ab 01.01.2002 – 25 Euro) herabgesetzt.
1.4 Beiträge unter 10 Mio. Lire werden nicht gewährt (ab 01.01.2002 – 5.000 Euro).
 

2. Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Maßnahmen

2.1 Der Grunderwerb durch Zuweisung an einen vormaligen Eigentümer kann nicht gefördert werden. Gesellschaften sind nicht förderbar, wenn ein ehemaliger Grundeigentümer als Gesellschafter mehr als 30% der Anteile derselben hält.
2.2 Übertragungen von Gewerbeflächen zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad in direkter Linie, zwischen einer Gesellschaft bzw. einer Genossenschaft und ihren Gesellschaftern bzw. Genossenschaftlern sowie zwischen Gesellschaften bzw. Genossenschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen.
2.3 Der Erwerb von demselben Gewerbebauland kann nur einmal mit öffentlichem Beitrag gefördert werden, sofern der vorher gewährte Beitrag nicht zurückerstattet wurde.
2.4 Der Erwerb von  Gewerbebauland kann nicht gefördert werden, wenn das Unternehmen nicht bereit ist, das bisher in seinem Eigentum  befindliche Gewerbeareal, auf Antrag der zuständigen Gemeinde, wenn es sich um Gemeindegebiete handelt, oder des zuständigen Landesrätekomitees, wenn es sich um Landesgebiete handelt, zu den Bedingungen, die das Land festlegt (z.B. in Bezug auf den Abtretungspreis, auf den Käufer u.ä.) abzutreten.
2.5 Von den Beihilfen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die den Sektoren angehören, die von der EU als sensibel bezeichnet werden.
 
II. Gesuchsvorlage Bearbeitung
3. Förderungsmodalitäten
3.1 Die Reduzierung des Preises für die Zuweisung der Landesgründe gemäß dieser Richtlinie wird von den Abteilungen Handwerk oder Industrie, je nach einschlägigem Wirtschaftszweig, durchgeführt.
3.2 Im Fall eines Beitrages sind die Gesuche um Förderung des Grunderwerbes in und außerhalb von Gewerbegebieten für alle Wirtschaftszweige bei der Abteilung Handwerk auf amtlichen Vordrucken samt allen vorgesehenen Unterlagen einzureichen.
3.3 Es werden sowohl Initiativen gefördert, die nach Gesuchstellung getätigt werden, als auch solche, die innerhalb der sechs Monate vor der Einreichung des Gesuches durchgeführt wurden (Kauf- oder Leasingvertrag, im Falle von privatem Ankauf und nachträglicher formeller Zuweisung; effektiver Grundzuweisungsbeschluss, im Falle von Zuweisung ins Eigentum) bzw. solche Initiativen, deren Spesendokumentation (Rechnung, Zahlungsbelege) innerhalb der genannten Frist von sechs Monaten ausgestellt wurde.
 
4. Bearbeitung der Gesuche

4.1 Soweit vollständig, werden die Gesuche in chronologischer Reihenfolge der Eingänge behandelt.

4.2 Es kann auch eine Reihung nach dem Fortschritt der Erwerbsprozedur erfolgen. Gesuche um Förderung des Ankaufs aus strukturschwachen Gebieten können vorrangig behandelt werden.
4.3 Die zugelassenen Investitionssummen werden auf ganze Millionen abgerundet.
 

III. Vereinbarung, Kontrollen und Sanktionen

5. Vereinbarung
5.1 Auch  Unternehmer, welche   das betreffende Grundstück nicht über Grundzuweisung erwerben und einen Förderungsbeitrag im Sinne von Artikel 35-quinquies des Wohnbaureformgesetzes - Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15 in geltender Fassung. - in Anspruch nehmen, haben mit der Gemeinde, in der sich die Fläche befindet, eine Vereinbarung gemäß Artikel 47, Absatz 6 des Landesraumordnungsgesetzes – Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, - abzuschließen.
 
6. Kontrollen
6.1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Auflagen der obengenannten Vereinbarung und jener gemäß Artikel 44 ff des L.G. Nr. 13/97, obliegt der zuweisenden Körperschaft, und zwar der Gemeinde bzw. der nach einschlägigem Wirtschaftszweig zuständigen Landesabteilung.
6.2 Die Kontrollen werden flächendeckend periodisch bis zum Erlöschen der Auflagen durchgeführt.
 
7. Sanktionen
7.1 Die Mißachtung von Auflagen bewirkt die in der Vereinbarung festgelegten Sanktionen, weiters die Verpflichtung zur Rückzahlung von ausbezahlten Landesbeiträgen für den Erwerb von Gewerbeflächen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, falls die zuweisende Körperschaft den Widerruf der Grundzuweisung gemäß der vorgenannten Vereinbarung verfügt.
 

IV. Vorschüsse und Auszahlungen von Beiträgen

8.1 Auf den für Grunderwerb genehmigten Beitrag kann den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein Vorschuß bis zur Hälfte desselben gewährt werden; dieser muß im Beitragsbeschluss vorgesehen sein und wird nach Beschluss der Landesregierung und Vorlage folgender Unterlagen ausbezahlt: Bescheinigung der Hinterlegung der Enteignungssumme und Enteignungsdekret.
Die Auszahlung des Restbeitrages erfolgt nach Vorlage folgender Unterlagen: der Antrag an das Grundbuchsamt - mit Angabe der Tagebuchzahl - über die Eintragung des Eigentumsrechtes oder die Zuweisungsbeschlüsse aus denen die Verpflichtung zur grundbücherlichen Anmerkung der urbanistischen Zweckbestimmung als Gewerbegebiet sowie über das zwanzigjährige Verbot der Veräußerung des Grundstückes und das Verbot der Abtretung von dinglichen Rechten zu demselben hervorgeht.
8.2 Die Auszahlung des Beitrages an Unternehmen erfolgt nach Vorlage folgender Unterlagen: Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag, Grundzuweisungsbeschluss, Zahlungsbelege, sowie der Antrag an das Grundbuchsamt - mit Angabe der Tagebuchzahl - über die Eintragung des Eigentumsrechtes und über die Anmerkung der urbanistischen Zweckbestimmung als Gewerbegebiet sowie über das zwanzigjährige Verbot der Veräußerung des Grundstückes und das Verbot der Abtretung von dinglichen Rechten zu demselben.
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