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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2365 vom 07.07.2008
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten des ländlichen Raums und der Berggebiete im Sinne der Ar. 43 - 49 des L.G. Nr. 21/1996

Anlage

KRITERIEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN IM LÄNDLICHEN RAUM UND IN DEN BERGGEBIETEN IM SINNE DER ART. 43 bis 49 DES L.G. Nr. 21/1996

 

Vorliegende Beitragskriterien finden im ländlichen Raum, Berggebiet und in den im Sinne der Art. 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii und Art 50 und 94 gemäß Verordnung 1689/2005 ausgewiesenen Gebieten Anwendung.

 

A) VERBESSERUNG DER ALM- UND WEIDEWIRTSCHAFT

Die Maßnahme dient der Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden, dem Schutz der Umwelt durch extensive Grünlandnutzung, der Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Marktentwicklung und der Entlastung des Schutzwaldes durch den Verzicht auf Weidenutzung.

 

1)Beitragsbegünstigte

Sowohl Einzel- als auch zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer sowie öffentliche Körperschaften als Eigentümer der öffentlichen Wälder und Weidegründe können um Beiträge zur Verbesserung der Alm und Weidewirtschaft  gemäß Artikel 49 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in der Folge einfach Forstgesetz genannt, ansuchen.

 

2) Definition der Almen und zwecks Erlangung der im Sinne von Art. 49 des Landesgesetzes vom 21/10/96 Nr. 21 vorgesehenen Beiträge und Festlegung der Kategorien der Beitragsbegünstigten.

Die Almen sind Dauergrünlandflächen im Gebirge, die für die Dauer von mindestens 60 Tagen dem aufgetriebenen Vieh Weide bieten.

Bergwiesen sind Grünlandflächen im Gebirge, die mindestens einmal alle 2 Jahre gemäht werden und auch als Früh-, bzw. Spätweide genutzt werden können.

 

3) Förderfähige  Arbeiten und Bauvorhaben

1.Sanierung und Neubau von landwirtschaftlich genutzten Almgebäuden, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionstätigkeit bzw. Arbeitsbediungungen dienen:

a.Stall, Futter- und Bergeraum, Düngerlagerplatz sowie Anlagen zur Wasser und Energieversorgung des Almgebäudes;

b.Infrastrukturen, die für Unterkunft des Almpersonals dienen;

c.Technische Einrichtungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Almgebäuden wie Aufstallung, Melkanlage, Milchkühlung sowie die technische Ausstattung zur Herstellung von Bergkäse;

d. Investitionen im Wohnteil des Almgebäudes wie Heizung, sanitäre Einrichtungen sowie Kläranlage.

2.  Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft:

a.Viehunterstände für den vorübergehenden Schutz von Tieren;

b.Anlagen zur Wasserversorgung für das Weidevieh;

c.Weidegeräte wie Weidezäune, Weideroste, Fang und Fütterungseinrichtungen;

d.Weidemeliorierungs- und Bodenverbesserungsarbeiten

e.Wald-Weidetrennung.

3. Bau von Anschluss- und Triebwegen im Bereich von Almen sowie grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers). Die Erschließung kann auch durch den Bau von Seilbahnanlagen erfolgen.

 

4) Zuständigkeit für die Finanzierung der Bauvorhaben im Bereich der Almen und Bergwiesen.

Vorhaben im Bereich der Almwirtschaft (Almen und Bergwiesen) werden in der Regel über die Abteilung 32 (Forstwirtschaft) abgewickelt.

 

5) Technische Richtlinien und Modalitäten bezüglich Förderung der Vorhaben im Bereich der Almen und Bergwiesen

der Arbeitsbeginn darf in der Regel nach Genehmigung des entsprechenden Finanzierungsbeschlusses seitens der Landesregierung oder auf Grund einer vorherigen Genehmigung des zuständigen Landesrates erfolgen. Im Falle der vorherigen Genehmigung können die zur Finanzierung anerkannten Kosten und der Beitragssatz erst im Finanzierungsjahr angepasst werden.

die zur Finanzierung anerkannten Kosten der Projekte der Almen, der Körperschaften privaten und öffentlichen Rechts werden mittels technischer Überprüfung der Massenberechnungen und der diesbezüglichen Einheitspreise, welche in der jährlich zu genehmigenden Preisliste der Fachkommission gemäß Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 enthalten sind, festgelegt.

die anerkannten Kosten der Projekte der Almen in Eigentum einzelner landwirtschaftlicher Unernehmer werden folgendermaßen festgelegt:

 

Personalbedarf:

Milchviehalm

bis   10 Kühe                              1 Person

10 bis    30 Kühe                2 Personen

30 bis   60 Kühe                 3 Personen

60 bis 100 Kühe                 4 Personen

mehr als     100 Kühe                 5 Personen

 

Jungrinder- und Galtviehalmen

bis 50 Tiere                                1 Person

über 50 Tiere                             2 Personen

 

Schaf- und andere Almen          1 Person

 

Wohnflächenbedarf

bei notwendiger ständiger Anwesenheit des Almpersonals

bis 2 Personen              30m²

3 Personen               52 m²

4 Personen               65 m²

5 Personen               80 m²

 

Die für das Almpersonal erforderliche Fläche, die, wie oben beschrieben, festgelegt wird, ist mit den gesetzlichen Baukosten laut Art. 7 des Landesgesetzes Nr.13 vom 17. Dezember 1998 zu multiplizieren.

Die sich daraus ergebenden anerkannten Kosten sind in der Regel um 30% zu reduzieren.

Die anerkannten Kosten der Ställe einzelner landwirtschaftlicher Unernehmer werden folgendermaßen festgelegt:

Die Einheitskosten mit Bezugnahme auf die eingestallten Großvieheinheiten (GVE) werden jährlich seitens der Fachkommission festgelegt.

 

Falls es sich um Galtviehställe handelt, sind die obengenannten Beträge um 40% zu reduzieren. Diese fixe Reduzierung von 40% kann proportional herabgesetzt werden, falls erschwerte Transport-, bzw. Arbeitsbedingungen vorliegen, welche anlässlich des Lokalaugenscheines bewertet werden;

die anerkannten Kosten für Mistlegen, Gülle-und Jauchegruben im Bereich der Almen werden auf Grund der diesbezüglichen Einheitspreise der Preisliste der Fachkommission festgelegt;

die anerkannten Kosten der Kochhütten und der Heubergeräume werden folgendermaßen festgelegt:

-Kochhütten:maximal 10 qm   x   gesetzliche Baukosten    x 50%;

-Heubergeräume:gesetzliche Baukosten €/m³ x nutzbares Volumen für die Heulagerung x 25%.

Die Förderung der Kochhütten und der Heubergeräume ist möglich, wenn diese Gebäude vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden.

6)   In der Regel werden für die Förderung nur jene Vorhaben berücksichtigt, für welche eine Baukonzession oder Bauermächtigung der zuständigen Gemeinde vorliegt; bei Kulturarbeiten, für welche die Erteilung der Baukonzession oder Bauermächtigung nicht vorgesehen ist, gilt die Genehmigung des Landesforstkomitees oder des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates.

7)  Projekte bis 10.000,00 €, technische Spesen inbegriffen, werden in der Regel zur Finanzierung nicht zugelassen. Diese Mindestbeträge gelten nicht für Kochhütten und Heubergeräume.

8)  Für sämtliche Bauarbeiten können Varianteprojekte mit Zusatzkosten angenommen werden, wenn die Mehrkosten in der Regel mindestens 15% der ursprünglich genehmigten Projektkosten übersteigen.

9)   Die Höhe des Beitragssatzes beträgt in der Regel für alle Antragsteller bis zu 50% der zuschussfähigen Ausgaben. In stark benachteiligten Gebieten kann aufgrund der erschwerten Transport-, bzw. Arbeitsbedingungen bei Almen im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts ein Beitrag bis maximal 70 % der förderfähigen Kosten gewährt werden.

10)      Die für die technisch-verwaltungsmäßige Überprüfung der Projekte im Bereich der Almen und Bergwiesen zuständigen Ämter der Abteilung 32 können in Zweifelsfällen eine Eigenerklärung seitens der Antragsteller verlangen, woraus hervorgeht, dass die Nutzung der Almen und Bergwiesen, deren Eigentümer oder Pächter sie sind, gemäß der unter Punkt 1 angeführten Definition der Almen und Bergwiesen erfolgt.

 

B) PRIMÄRINFRASTRUKTUREN IM LÄND-LICHEN RAUM UND BERGGEBIETEN

1). Beitragsbegünstigte

a.  Einzelne und zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer sowie Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts sowie private Antragsteller, die ganzjährig im ländlichen Raum wohnen, welche jedoch nicht vorwiegend landwirtschaftliche oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, können um Beiträge zur Verbesserung der Primärinfrastrukturen im ländlichen Raum und Berggebieten ansuchen.

b.  Gemeinden können für Erschließungen und Versorgungen von privaten Gebäuden im ländlichen Raum um einen Beitrag im Sinne des L.G. vom 21.10.1996 Nr. 21 ansuchen, falls die umliegenden Grundstücke land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

 

2). Zugelassene Arbeiten und Bauvorhaben:

a.  Bau, Ausbau, Befestigung, Sanierung und Instandhaltung des ländlichen Wegenetzes und Zufahrten zu den Höfen;

b.  Bau, Ausbau und die Sanierung der Strukturen für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten;

c.  Bau und Ausbau von Seilbahnanlagen zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben oder Almen;

d.  Bau, Ausbau und Sanierung von Trink- und Löschwasserversorgungsanlagen im ländlichen Raum und Berggebiet ;

e.  Errichtung, Ausbau und die Sanierung von Wasserspeicher für Trink- und Löschwasser sowie Mehrfachnutzungen;

f.  Bau, Ausbau und die Systemierung der Walderschließungswege;

g.  Andere Vorhaben, Maßnahmen, Tätigkeiten, Bauwerke, die mit dem Berggebiet und dem ländlichen Raum in Zusammenhang stehen und das hydrogeologische Gleichgewicht, die Belange des Natur-, Landschafts-, und Umweltschutzes sowie des Tourismus erhalten und verbessern, um die Bevölkerung im Berggebiet zu halten und zu fördern sowie um das Auflassen der Berggebiete mit den Folgeschäden zu vermeiden.

h.  Projekte bis 10.000,00 €, technische Spesen inbegriffen, werden in der Regel zur Finanzierung nicht zugelassen.

i.  Für sämtliche Bauarbeiten können Varianteprojekte mit Zusatzkosten angenommen werden, wenn die Mehrkosten in der Regel mindestens 15% der ursprünglich genehmigten Projektkosten übersteigen.

 

3). Kriterien und Prozentsätze der Beiträge für die Arbeiten:

Die Beiträge für Verwirklichung von Infrastrukturen im Bereich des ländlichen Wegenetzes und der Zufahrtsstraßen zu den landwirtschatlichen Betrieben sowie Infrastrukturen im Bereich der Trink- und Löschwasserversorgung dürfen 80% der anerkannten förderfähigen Kosten nicht überschreiten;

Die Beiträge für Bau, Ausbau und die Sanierung der Strukturen für die Unterkunft von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten dürfen 50% der anerkannten förderfähigen Kosten nicht überschreiten;

Die Beiträge für Bau, Ausbau, Sanierung von Walderschließungswegen und Materialseilbahnen für die Erschließung der landwirtschaftlichen Betriebe dürfen 60% der anerkannten förderfähigen Kosten nicht überschreiten;

Die Beiträge für andere Vorhaben, Maßnahmen, Tätigkeiten und Bauwerke dürfen 50% der anerkannten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Der Beitragsprozentsatz der anerkannten zugelassenen Kosten kann reduziert werden. Es muss auf jeden Fall ein Mindesbeitrag von 20% der zugelassenen Kosten gewährt werden.

 

B).     ALLGEMEINE KRITERIEN UND MODALITÄTEN

1) Unterlagen

Für die Gewährung des Beitrages muss der Antragsteller

das Gesuch mit Angabe des zu verwirklichenden Bauvorhabens, von seiten des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft (privat oder öffentlich;

Kopie der von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ausgestellen Baukonzession oder Bauermächtigung;

das Projekt des geplanten Bauvorhabens sowie der von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Freiberufler abgefasste und unterschriebene entsprechende Ausgabenvoranschlag;

Kopie des Auszuges aus dem Liegenschaftsverzeichnis, wo die Arbeiten durchgeführt werden;

Kopie des Grundbuchauszuges;

Kopie des Gründungsaktes, welcher auch von amtswegen besorgt werden kann und des Statutes, falls der Antragsteller eine private Rechtsperson ist;

Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Gesuches, falls dieses von einer privaten oder öffentlichen Rechtsperson eingereicht wird;

Eigenerklärung über die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsteller, die ganzjährig im ländlichen Raum wohnen;

vorlegen.

 

Falls es sich um Straßen, Wasserleitungen und Seilbahnanlagen handelt, muss auf jeden Fall beigelegt werden:

die von den entsprechenden Eigentümern bzw. vom gesetzlichen Vertreter der Rechtsperson gegengezeichnete Unterstellungserklärung, außer wenn ein aus dem Grundbuchsauszug eingetragenes Durchfahrtsrecht besteht.

 

Falls es sich um eine Wasserleitung handelt, müssen außerdem beigelegt werden:

das Konzessionsdekret für die Wasserableitung von der Abteilung Wasser und Energie,

Qualitätsurteil, bzw. Eignungsurteil anzufordern beim Labor für Wasseranalysen oder bei der jeweils zuständigen Sanitätseinheit;

das positive Gutachten des Feuerwehrdienstes bei der Abteilung Brand- und Zivilschutz.

 

Falls es sich um eine Seilbahnanlage handelt, müssen außerdem beigelegt werden:

die Betriebsbewilligung im Sinne des Art. 33 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006 Nr. 1.

 

Im Falle der Überquerung von öffentlichen Gewässern, muss außerdem beigelegt werden:

das Bewilligungsdekret seitens des zuständigen Sonderbetreibes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung  bei der Abteilung Wasserschutzbauten,

 

2) Termine für das Einreichen des Gesuches

Das Gesuch kann während des ganzen Jahres eingereicht werden, aber jedenfalls in der Regel vor Beginn der Arbeiten, auf welche sich das Gesuch bezieht.

 

3) Bearbeitung des Gesuches

Das Gesuch muss beim Amt für Bergwirtschaft der Abteilung Forstwirtschaft oder bei den gebietsmäßig zuständigen Forstinspektoraten eingereicht werden, welche es unverzüglich dem zuständigen Amt übermitteln.

Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Amtes für Bergwirtschaft schriftlich das Einreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben an, welche unverzüglich und jedenfalls so bald als möglich vorgelegt werden müssen.

Ist das Gesuch bezüglich Unterlagen vollständig, führt das Amt für Bergwirtschaft eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob für die Arbeiten, um welche ein Beitrag angesucht wird, im Sinne der obgenannten Bestimmungen eine Finanzierung gewährt werden kann und sorgt für die Überprüfung des Projektes, wobei er Kriterien über die Dringlichkeit, die Angemessenheit der Ausgaben und die Verfügbarkeit des Haushaltes unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einzelkriterien beachten muss. Zu diesem Zweck kann sich dasselbe Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorate bedienen.

 

4) Allgemeine Auswahlkriterien

Der zuständige Landesrat folgt bei der Gewährung der Beiträge in der Regel der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Gesuche, außer es werden bei der Überprüfung Bedingungen festgestellt, aufgrund derer andere Prioritäten gerechtfertigt sind. Solche Bedingungen sind jedenfalls die Dringlichkeit und die Unaufschiebbarkeit der Arbeiten, welche durch klimatische Ereignisse oder durch Auflagen von der öffentliche Verwaltung, das Fehlen oder der schlechte Zustand eines Bauwerkes, auf welches sich das Beitragsgesuch bezieht, sowie äußerst schwerwiegende wirtschaftlich-soziale Verhältnisse des Antragstellers.

 

Baumaßnahmen im Sinne der Art. 31 - 32 des LG. Nr. 21/1996 zur Errichtung der Infrastrukturen sowie Baumaßnahmen für die Erschließung im forstlichen, landwirtschaftlichen und almwirtschaftlichen Bereich können auch von der Abteilung 32 direkt in Regie durchgeführt werden.

 

Die in den Absätzen A) und B) vorgesehenen Beiträge dürfen jedenfalls nicht die Höchstgrenze im Sinne der Art. 87 und 88 des EG-Vertrages überschreiten und die darin enthaltenen Voraussetzungen und Modalitäten müssen berücksichtigt werden.

 

5) Vorschüsse und Anzahlungen

Die Begünstigten eines Beitrages im Sinne von Artikel 48-49 des Forstgesetzes können um einen Vorschuss bis zu 50% des genehmigten Beitrages oder um die Teilauszahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten ansuchen.

Im Gesuch zur Gewährung eines Vorschusses muss der Beitragsbegünstigte die Gründe anführen, welche die Gewährung rechtfertigen.

 

Die Gesuchsteller können auch Teilabrechnungen einreichen und auf diese Weise Anzahlungen bis maximal 9/10 des genehmigten Beitrages erhalten. Die Teilabrechnungen müssen jedenfalls wenigstens 25% der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen.

 

6) Kontrolle und Auszahlung des gewährten Beitrages

Die Überprüfung über den Stand des Baufortschritts und über die Verwirklichung des zum Beitrag zugelassenen Bauvorhabens erfolgt mittels Übereinstimmung des verwirklichten Bauvorhabens und Bewertung seiner Funktionalität und seines Bestandes aufgrund der  gegengezeichneten Teil- oder Endabrechung des beauftragten Technikers.

 

Die Höhe des für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährten Beitrages wird in der Regel im Verhältnis zur tatsächlich durchgeführten und vom beauftragten Techiker festgestellten Arbeit ausbezahlt.

 

Die Ausgaben sind, soweit sie nicht durch Einheitspreise festgesetzt sind, mittels Rechnungen oder gleichwertigen Belegen nachzuweisen.

Vom Beitragsbegünstigten unterschriebene Eigenerklärungen über unentgeltliche Eigenleistungen müssen von den beauftragten Technikern festgestellt und bestätigt werden.

Von befähigten Technikern, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, unterzeichnete Endabrechnungen sind auf jeden Fall als gleichwertige Buchungsbelege wie Rechnungen zu betrachten. Es fällt in die Zuständigkeit besagter Techniker, die anerkannten Ausgaben im Sinne der in diesem Sachbereich geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß zu überprüfen, festzustellen und zu bestätigen.

Es kann die Übereinstimmung der Zahlungen und Buchungsunterlagen überprüft werden.

 

Die Mehrwertsteuer in den Teil- und Endabrechnungen, welche nicht absetzbar und nicht rückgefordert werden kann, ist eine effektive Ausgabe voll zu Lasten des Beitragsbegünstigten. Das nicht Absetzen und nicht Rückfordern können der MwSt. muss auf jeden Fall immer vor Auszahlung des gewährten Beitrages vom Beitragsbegünstigten erklärt und bescheinigt werden.

 

Öffentliche Körperschaften als Beitragsbegünstigte können von der Vorlage der Ausgabendokumente absehen, da für Prüfungszwecke die entsprechenden Belege auf jeden Fall bei der entsprechenden Körperschaft 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Diese Bestimmungen über die Kontrolle und das Auszahlen von Beiträgen sind auf jeden Fall den in diesem Sektor geltenden Bestimmungen der  europäischen Union, des Staates und der autonomen Provinz Bozen untergeordnet.

7) Widerruf

Der zu Gunsten eines Begünstigten für die Verwirklichung eines Bauvorhabens gewährte Beitrag im Sinne des Artikels 49 des Forstgesetzes wird vollständig oder teilweise widerrufen, falls die fehlende oder abweichende Durchführung der Arbeiten in bezug auf das zur Finanzierung zugelassene Projekt des Bauvorhabens festgestellt wird.

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