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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2000 vom 18.06.2001
Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen an den Grund- Sekundar- und Kunstschulen Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 2448 vom 23.7.2001)

Anlage A)

Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen an den Grund- Sekundar- und Kunstschulen Südtirols

 

Art. 1 Verfügbarkeit an Stellen und Arten von Supplenzen

1. Die verfügbaren Lehrstühle und Stellen, welche nicht mit planmäßigem Personal aus dem Landesplansoll oder mit überzähligem Personal, welches zur Verfügung steht, oder mit anderem planmäßigen Personal besetzt werden konnten, werden:

a) bei freien und innerhalb 31. Dezember verfügbaren und voraussichtlich bis zum Schulende freien Lehrstühlen und Stellen mit Jahressupplenz besetzt;

b) bei nicht freien, aber innerhalb 31. Dezember und bis zum Ende des Schuljahres verfügbaren Lehrstühlen und Stellen sowie bei Reststunden, welche nicht zur Bildung von Lehrstühlen und ganzen Lehrstellen dienen, mit einer zeitweiligen Supplenz bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten besetzt.

Der Arbeitsvertrag wird in diesen Fällen  bis zum Ende des Schuljahres verlängert, sofern die im Art. 12 des Landeskollektivvertrages vom 16. April 1998 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

c) bei allen anderen von den erwähnten Fällen verschiedenen Supplenzen mit einer zeitweiligen Supplenz gemäß folgendem Art. 7.

 

2. Für die Vergabe von Jahressupplenzen und von zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten werden die vom Art. 2 vorgesehenen vorgesehenen Ranglisten verwendet. Für die zeitweiligen Supplenzen hingegen die vom Art. 5 vorgesehenen Schulranglisten.

 

3. Wenn die permanenten Ranglisten aufgebraucht sind oder wenn es dafür keine Bewerber gibt, werden die entsprechenden Jahres- und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten vom Direktor jener Schule vergeben, wo die Verfügbarkeit gegeben ist, wobei die Schulranglisten verwendet werden.

 
4. Der Supplent wird vom zuständigen Schulamtsleiter anhand der permanenten Ranglisten und vom Direktor anhand der Schulranglisten bestimmt.
 

5. Die Supplenzen werden mittels Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vergeben, welcher vom Direktor und von der Lehrperson unterschrieben wird. Er tritt ausschließlich am Tag des Dienstantrittes in Kraft und endet:

a) bei Jahressupplenzen: am 31. August

b) bei Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten: an dem Tag, welcher jährlich im Schulkalender als letzter Tag der didaktischen Tätigkeiten angegeben wird, unbeschadet der Verlängerung, welche im vorhergehenden Absatz 1) Buchstabe b) vorgesehen ist.

c) bei zeitweiligen Supplenzen: am letzten Tag der Diensterfordernisse.

 

6. Der Landeszusatzstellenplan darf in keiner Weise mit außerplanmäßigem Personal besetzt werden.

 

Art. 2 - Permanente Ranglisten

1. Für die Vergabe der Jahressupplenzen und der zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten werden die permanenten Ranglisten verwendet, welche auf Grund der geltenden Bestimmungen ergänzt und neu berechnet werden.

 

2. Die Bewerber, welche in den permanenten Ranglisten aufscheinen, können endgültig oder für einzelne Schuljahre auf befristete Arbeitsverträge verzichten.

 

3. Die Bewerber, welche in der ersten Gruppe der permanenten Ranglisten von zwei Provinzen aufscheinen, können nur Supplenzen in jener Provinz erhalten, welche sie ausdrücklich angegeben haben.

 

4. Lehrpersonen, welche in einer anderen Schulstufe oder Wettbewerbsklasse in der Stammrolle sind, können nur dann Supplenzen erhalten, wenn sie ausdrücklich erklärt haben, dass sie um Eintragung in die permanente Rangliste angesucht haben, um eine Supplenz zu erhalten.

Bei der Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses verfällt das andere Dienstverhältnis.

 

5. Beim Durchlaufen der permanenten Ranglisten für die Vergabe der Supplenzen werden jene Kandidaten nicht berücksichtigt, deren Position nicht den Bestimmungen gemäß den vorhergehenden Absätzen 2., 3. und 4. entsprechen.

 

Art. 3 - Vergabe der Supplenzen auf Landesebene.

1. Um einen ordnungsgemäßen Anfang des Schuljahres zu garantieren, werden die Berechtigten für den Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Einberufung und Stellenwahl ermittelt.

Zu diesem Zweck veröffentlicht der Schulamtsleiter an der Amtstafel die Termine der Einberufung.

Mindestens 24 Stunden vor der Einberufung wird an der Amtstafel ein Verzeichnis der verfügbaren Lehrstühle und Stellen, welche für Jahressupplenzen und für Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten vergeben werden, veröffentlicht.

 

2. Die Lehrpersonen können sich von Vertrauenspersonen mittels Vollmacht  oder vom Schulamtsleiter ausdrücklich für die Annahme des Arbeitsvertrages vertreten lassen. Die Vollmacht muss mindestens 5 Tage vor der Einberufung beim Schulamt eintreffen. Die Vollmacht  an den Schulamtsleiter kann die Rangfolge der auszuwählenden Stellen enthalten.

Die Vollmacht zur Annahme der Stelle ist ein Jahr gültig und gilt als stillschweigend zurückgenommen, wenn sich der Bewerber persönlich bei der Einberufung einfindet.

Die Vollmacht kann für einzelne oder auch für alle Ranglisten ausgestellt werden. Bei Bevollmächtigung des Schulamtsleiters werden zuerst die Jahressupplenzen vergeben und dann die zeitweiligen unter Berücksichtigung der Position in der Rangordnung.

 

3. Die Bewerber, welche sich nicht persönlich einfinden oder sich nicht mittels jährlicher Vollmacht, wie oben angegeben, vertreten lassen, verzichten auf eine  Ernennung.

 

4. Die einberufenen Lehrpersonen müssen die ermittelte Stelle gleich persönlich oder mittels Vollmacht annehmen, und zwar ohne Bedingungen und Vorbehalte.

 

5. Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Integrationsunterrichtes werden die Lehrpersonen im Besitz des Spezialisierungstitels gemäß nachfolgendem Absatz vor der Verwendung des planmäßigen Personals ohne Spezialisierung bestätigt. (Findet erst für das Schuljahr 2002/2003 Anwendung)

 

6. Die Stellen für den Integrationsunterricht werden vor den anderen Stellen an Lehrpersonen vergeben, die im Besitz des vorgeschriebenen Spezialisierungstitels sind.

 

7. Bei ungenügender Anzahl von Bewerbern mit Spezialisierungstitel werden die Lehrpersonen mit Spezialisierung ernannt, welche in den Schulranglisten eingetragen sind und deren Namen rechtzeitig an die Schulämter übermittelt werden.

Anschließend werden jene Lehrpersonen herangezogen, welche in den permanenten Ranglisten eingetragen sind und mindestens ein Jahr des Spezialisierungskurses mit Erfolg besucht haben.

Die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2415 vom 3. Juli 2000 werden weiterhin angewandt.

Diese Lehrpersonen erhalten die Supplenzen auf Grund der Punktezahl und der Position in der Rangordnung.

Die schriftliche vorbehaltlose Annahme des Vorschlages für die Supplenz hat zur Folge, dass die Maßnahmen für die Verleihung der Supplenzen nicht wiederholt werden müssen. Wenn sich nachfolgend verfügbare Stellen auch auf Grund des Verzichtes ergeben, werden die entsprechenden Supplenzen an jene Bewerber vergeben, welche vorher nicht von den jeweiligen Supplenzmöglichkeiten betroffen waren

 

Art. 4  - Stundenergänzung und Häufung verschiedener Dienstverhältnisse im selben Schuljahr

1. Der Bewerber, welcher einen Teilauftrag erhalten hat, behält das Recht, auf Grund seiner Position in den verschiedenen Rangordnungen die Ergänzung seiner Stundenanzahl bis zur Erreichung des vollen Stundenplanes des entsprechenden Stammrollenpersonals zu erhalten. Dies gilt auch für Supplenzen mit reduzierter Stundenanzahl in Folge von Teilzeitarbeit einer planmäßigen Lehrperson.

 

2. Im Rahmen dieses gesamten Stundenkontingentes ist die Ergänzung  des Auftrages unter Beachtung folgender Kriterien möglich: Für die Lehrer der Sekundarschulen kann die Ergänzung zur vollen Stundenanzahl des  Lehrstuhles mit Stunden der gleichen Wettbewerbsklasse oder auch verschiedener Wettbewerbsklassen erfolgen, wobei jedoch nicht mehr als drei Schulen und zwei Gemeinden betroffen sein können, und diese Schulen untereinander leicht erreichbar sein müssen.

 
Art. 5 - Schulranglisten

1. Der/die Schuldirektor/in erstellt zum Zweck der Vergabe von Supplenzen laut  Art. 7 eigene Ranglisten für Fächer, die an der Schule unterrichtet werden. Er/sie stützt sich dabei auf die gemäß Art. 6 eingereichten Gesuche und wendet die Kriterien laut nachfolgendem Absatz 3 an.

 

2. Für die Aufnahme in die Schulranglisten gelten jene Studientitel und Lehrbefähigungen, welche für den Zugang zu den entsprechenden  Planstellen vorgeschrieben sind.

 

3.Für jedes Unterrichtsfach wird eine eigene Rangliste erstellt, welche sich in die drei folgenden Abschnitte aufteilt:

Die Gruppe I umfasst die Bewerber der permanenten Rangordnung desselben Stellenplanes bzw. derselben Wettbewerbsklasse, auf welche sich die Schulrangliste bezieht.

Die Gruppe II umfasst die Bewerber, welche nicht in der entsprechenden permanenten Rangliste eingetragen, aber im Besitz der spezifischen Lehrbefähigung oder Eignung sind.

Die Gruppe III umfasst die  Bewerber, welche im Besitz des für den Unterricht vorgeschriebenen Studientitels sind.

 

4. Die Bewerber, welche in der ersten Gruppe eingetragen sind, werden durch Übertragung der Position und der Punktezahl gemäß der permanenten Rangordnung gereiht.

Jene, welche in der II. und III. Gruppe eingetragen sind, werden auf Grund der diesem Beschluss beigelegten Bewertungstabelle der Titel gereiht (Anlage A).

 

5. Die Ranglisten der Gruppe I haben die selbe Gültigkeit wie die entsprechenden permanenten Ranglisten und werden nach deren Ergänzung neu erstellt. Die Ranglisten der II. und III. Gruppe haben  einjährige Gültigkeit.

 

6. Der Bewerber um Supplenzstellen kann für jede Rangliste, für welche er den gültigen Studientitel hat, ein Ansuchen in einer einzigen Provinz stellen. Die Termine und Modalitäten werden von den Schulämtern festgelegt.

 

7. Lehrpersonen, die in permanenten Ranglisten von zwei Provinzen eingetragen sind, werden in die Schulrangliste jener Provinz eingetragen, die im Sinne von Art. 2, Absatz 3 angegeben wurde.

 

8. Wer das Anrecht für die Eintragung in die permanente Rangliste für eine Provinz hat, kann wählen, ob er sich in eine Schulrangliste einer anderen Provinz eintragen lassen will.

 

9. Rekurse gegen die Schulranglisten sind innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Schule möglich. Der Rekurs ist an die Stelle zu richten, welche die Ranglisten erstellt. Diese muss innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung bekannt geben. Sobald die Entscheidungen über die Rekurse getroffen sind, werden die Ranglisten definitiv.

 

Art. 6 – Schulranglisten für die Wettbewerbsklasse Musik in der Mittelschule

1. Für die Wettbewerbsklasse Instrumentalunterricht in der Mittelschule wird die Schulrangliste nach den allgemeinen Kriterien des Art. 5 erstellt und setzt sich wie folgt zusammen.

Die Gruppe I umfasst die Bewerber, welche in den permanenten Ranglisten für die Wettbewerbsklasse Instrumentalunterricht in der Mittelschule eingetragen sind.

Die Gruppe II umfasst die Bewerber, welche nicht in den permanenten Ranglisten für die Wettbewerbsklasse Instrumentalunterricht in der Mittelschule eingetragen sind, aber die spezifische Lehrbefähigung besitzen.

Die Gruppe III umfasst die Bewerber, welche die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die laut Art. 10 des M.D. vom 06. August 1999 zu festzulegen sind.

 

2. Die Bewerber der Gruppe I sind in den Schulranglisten entsprechend der Position und der Punktezahl gemäß der permanenten Rangordnung gereiht.

Jene, welche in der II. und III. Gruppe eingetragen sind, werden auf Grund der der Bewertungstabelle, die mit Dekret des Unterrichtsministeriums eingeführt wird, eingereiht.

 

3. In Erstanwendung der genannten Bestimmung kann in die Gruppe III eingetragen werden, wer im Besitz eines spezifischen Diploms des Konservatoriums ist. Für das genannte Schuljahr werden die Bewerber der II. und III. Gruppe aufgrund der Punkte, die als Tabelle dem M.D. vom 13. Februar 1996 beigefügt ist, eingereiht.

 

4. Für die Punkte, die in diesem Artikel nicht vorgesehen sind, wird auf die Bestimmungen des Art. 5 verwiesen, soweit sie vereinbar sind.

 

Art. 7 – Vergabe der Supplenzen mittels Schulranglisten

1. Folgende Supplenzen können unter Verwendung der jeweiligen Schulranglisten durch die Schuldirektoren und –direktorinnen vergeben werden:

a) Jahressupplenzen und Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten auf Stellen, welche nicht mit den Bewerbern in den permanenten Ranglisten laut Art. 1, Absatz 3 besetzt werden konnten;

b) zeitweilige Supplenzen für die Vertretung von vorübergehend abwesendem Personal und für die Besetzung von Stellen, welche aus irgendeinem Grund  nach dem 31. Dezember eines jeden Jahres verfügbar geworden sind.

 

2. Die Direktorinnen und Direktoren vergeben außerdem Supplenzen für die Vertretung von zeitweilig abwesendem Personal und zwar nach den im Beschluss der Landesregierung betreffend das Plansoll des Lehrpersonals enthaltenen Kriterien und Grundsätzen. Weiters sind die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

 

3. Unbeschadet der Regelung des Art. 47, Absatz 4 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages vom 4. August 1995 wird aus Gründen der didaktischen Kontinuität auch im Falle, dass auf eine Abwesenheit eine weitere ohne Unterbrechung folgt bzw. die Abwesenheit nur durch einen Feiertag bzw. eine unterrichtsfreie Zeit unterbrochen wird, der Vertrag mit dem selben Supplenten, welcher bereits im Dienst ist, ohne Unterbrechung verlängert.

Wenn auf eine Abwesenheit eine andere folgt, in welche eine unterrichtsfreie Zeit mit Rückkehr des Stelleninhabers fällt, wird die Supplenz bestätigt; der neue Arbeitsvertrag läuft in diesem Fall vom ersten Tag effektiven Dienstes nach Wiederaufnahme des Unterrichtes.

 

4. Für die Vertretung von Lehrpersonal, welches die Unterrichtsstunden an mehreren Schulen hat, geht jede Schule selbständig für die jeweilige Stundenanzahl vor.

 

5. Supplenzen für Stellen der Grundschule, deren Planstelleninhaber eine Fremdsprache unterrichten, werden mit Vorrang an jene Bewerber vergeben, welche beim Wettbewerb nach Prüfungen und Titeln für die Grundschule in die entsprechende Rangordnung eingetragen sind und die Prüfung über die Kenntnis der jeweiligen Fremdsprache abgelegt haben, bzw. die Sprachprüfung bei der außerordentlichen Prüfungssession zur Erlangung der Eignung im Sinne des Gesetzes Nr. 124/1999, Art. 2, Absatz 4 bestanden haben.

 

6. Sollte eine Schulrangliste aufgebraucht sein, so werden die Supplenzen mittels der Ranglisten anderer Schulen des Landes vergeben. Dabei sind das Kriterium der Nähe zu berücksichtigen sowie das Einverständnis des jeweiligen Direktors bzw. der jeweiligen Direktorin einzuholen.

 

Art. 8 – Folgen der Ablehnung eines Dienstverhältnisses und vorzeitige Auflösung desselben

1. Bei Supplenzen, welche auf Grund der permanenten Ranglisten vergeben werden:

a) Der Verzicht auf den Vorschlag eines Arbeitsvertrages oder auf dessen Verlängerung bzw. Bestätigung hat keine Folgen.

b) Die Lehrperson, welche den Vorschlag für die Aufnahme eines Dienstverhältnisses für das ganze Schuljahr oder bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten annimmt, darf nicht mehr andere Vorschläge aufgrund anderer Ranglisten annehmen (permanente Ranglisten oder Schulranglisten), auch wenn sie sich auf andere Schulstufen und Schultypen beziehen.

c) Die Lehrperson, welche den Dienst verlässt, kann im laufenden Schuljahr keinerlei Supplenzen erhalten.

 
2) Bei Supplenzen, welche auf Grund der Schulranglisten vergeben werden:

a) Der Verzicht auf den Vorschlag eines Arbeitsvertrages oder auf dessen Verlängerung bzw. Bestätigung hat keine Folgen.

b) Die Lehrperson, welche den Vorschlag für die Aufnahme eines Dienstverhältnisses annimmt, darf innerhalb des gleichen Schulamtes Vorschläge aufgrund der permanente Ranglisten annehmen auch wenn sie sich auf andere Schulstufen und Schultypen beziehen.

c) Die Lehrperson, welche den Dienst verlässt, verliert das Anrecht auf Supplenzen jeglicher Art.

 

2. Den Lehrpersonen, welche den Vorschlag für eine Supplenz auf einer Stelle für den Unterricht der zweiten Sprache  angenommen haben und keinen anderen Vertrag für andere Ranglisten auf Grund des vorhergehenden Absatzes 1 annehmen dürfen, wird der Unterrichtsdienst der zweiten Sprache nachträglich für die anderen Ranglisten, für welche sie den Vorschlag nicht annehmen konnten, zur Gänze angerechnet, sofern sie für einen solchen Arbeitsvertrag ermittelt worden sind.

Das Verbot der Annahme gemäß vorliegendem Punkt und die Ermittlung der Lehrperson für den Vorschlag eines Arbeitsvertrages müssen vom zuständigen Schulamt bestätigt werden.

 

3. Die Sanktionen gemäß vorhergehendem Absatz werden nicht angewandt, sofern die Lehrperson für den Dienstaustritt oder den nicht erfolgten Abschluss des Dienstverhältnisses einen gerechtfertigten Grund angibt und diesen dokumentiert. Der entsprechende Antrag ist an jene Stelle zu richten, welche die Supplenz vergeben hat.

 

4. Das planmäßige Personal, welches die Absicht erklärt hat, gemäß Art. 2. Absatz 4 Supplenzen zu übernehmen, und drei Schuljahre lang den Vorschlag eines Supplenzdienstes auf Grund der permanente Ranglisten abgelehnt hat, verliert endgültig das Anrecht auf Supplenzen.

 

5. Die Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis vor dem Unterrichtsende ausläuft,  haben während des Schuljahres bis zum 31. Dezember die Möglichkeit dieses Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden, um ein anderes, welches bis zum Ende des Unterrichtes oder länger dauert, anzunehmen.

 

6 Die Lehrpersonen, welche mit einer Supplenz bis zu sechs Wochenstunden für weniger als ein Schuljahr auf  Grund der Schulranglisten im Dienste sind, haben das Recht, diese Supplenz aufzugeben um eine auf Grund der permanente Ranglisten zu übernehmen. Dieses Anrecht bezieht sich auch auf die Möglichkeit, einen Lehrstuhl oder  eine volle Lehrstelle zu erhalten.

 

Art. 9. Abschließende Bestimmungen und Hinweise

1. Die Termine und die organisatorischen Maßnahmen für die Einreichung der Gesuche um Aufnahme in die Schulranglisten, für die Bildung dieser Ranglisten und für die Ermittlung der Bewerber, welche Anrecht auf die Supplenz haben, werden mit Rundschreiben der zuständigen Schulamtsleiter festgelegt.

 

2. Die Maßnahmen gemäß vorhergehendem Absatz richten sich nach den Bestimmungen zur Dokumentationspflicht der Bewerber auf Supplenzen sowie nach den Grundsätzen der Transparenz und der Beschleunigung  des Verfahrens.

 

3. Für Fragen, die in diesem Beschluss nicht eigens geregelt sind, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen im Bereich der befristeten Arbeitsverträge Anwendung.

 

4. Der vorliegende Beschluss wird auch für die Vorgangsweise beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für den Unterricht der katholischen Religion angewandt.

Für die Aufnahme in die entsprechende Rangliste sind die Studientitel gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 2.März 1999, Nr. 1/16.1 in geltender Fassung vorgeschrieben.

 

5. Der Artikel 6 dieses Beschlusses findet erst nach Errichtung der entsprechenden Wettbewerbsklasse gemäß Artikel 7 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 434, in der Autonomen Provinz Bozen Anwendung

 

6. Die Bestimmungen des eigenen Beschlusses vom 15.  Juni 1998, Nr. 2619, betreffend “Landesschulversuch mit musikalischer Ausrichtung an den Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache - Verlängerung der Gültigkeit der Prioritätsrangordnungen und Zusatzrangordnungen für das Schuljahr 1998/99” werden auch auf das Schuljahr 2001/2002 ausgedehnt

 
 

BEWERTUNGSTABELLE DER TITEL FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE SPRENGEL- UND SCHULRANGLISTEN FÜR DEN ABSCHLUSS VON KURZFRISTIGEN ARBEITSVERTRÄGEN MIT DEM LEHRPERSONAL DER GRUND-, SEKUNDAR- UND KUNSTSCHULE UND DEM ERZIEHUNGSPERSONAL.

 
A) ZULASSUNGSTITEL

Für den Studientitel, welcher zum Zugang zur Wettbewerbsklasse oder zur Stelle berechtigt, werden 12 Punkte angerechnet; dazu kommen 0,50 Punkte für jede Note über 76/110, und nochmals 4Punkte für die höchste Punktezahl.

 

Die Bewertung des erwähnten Studientitels jedweder Stufe muss auf 110 umgerechnet werden.

Für die Rangordnungen der Grundschulen werden 30Punkte für den Besitz des Doktorates in Bildungswissenschaften für die spezifische Fachrichtung des Primärbereiches angerechnet, unabhängig davon ob, es einen Zulassungstitel oder einen anderen Bewertungstitel darstellt. In diesem letzten Fall Falle beinhaltet diese Bewertung die nachfolgende gemäß Punkt C)

 

Wenn aus den eingereichten Unterlagen nicht die erlangte Benotung hervorgeht, wird die Mindestpunktezahl von 12 zuerkannt.

Besteht der Zulassungstitel aus einer speziellen beruflichen Ausbildung  oder der Feststellung der beruflichen Titel, so wird die niedrigste Punktezahl zuerkannt.

 

Besteht der Zulassungstitel aus einer beruflichen Ausbildung  oder der Feststellung von beruflichen Titeln in Verbindung mit einem Studientitel, wird die Mindestpunktezahl zuerkannt.

Für die im Ausland erworbenen  Studientitel, welche den vorgeschriebenen Zulassungstiteln gleichgestellt worden sind, wird die Mindestpunktezahl zuerkannt, wenn aus der Anerkennungserklärung nicht die entsprechende Benotung hervorgeht.

 

Umrechnungstabelle der in Österreich erworbenen Studientiteln:

ÖSTERREICHISCHE BEWERTUNG

ENTSPRECHENDE ITALIENISCHE BENOTUNG

GESAMTPRÜF:

EINZELPRÜF:

genügend

75

19

befriedigend

86

22

gut

98

26

sehr gut

110

30

bestanden mit Auszeichnung

110 con lode

BEWERTUNGSTABELLE FÜR RIGOROSENZEUGNISSE

Zweistündiges Rigorosum

Einstündiges Rigorosum

Ital. Punktezahl

genügend

genügend

75/110

genügend

befriedigend

79/110

genügend

gut

83/110

genügend

sehr gut

87/110

genügend

ausgezeichnet

87/110

befriedigend

genügend

82/110

befriedigend

befriedigend

86/110

befriedigend

gut

90/110

befriedigend

sehr gut

94/110

befriedigend

ausgezeichnet

94/110

gut

genügend

90/110

gut

befriedigend

94/110

gut

gut

98/110

gut

sehr gut

102/110

gut

ausgezeichnet

102/110

sehr gut

genügend

98/110

sehr gut

befriedigend

102/110

sehr gut

gut

106/110

sehr gut

sehr gut

110/110

sehr gut

ausgezeichnet

110/110

ausgezeichnet

genügend

98/110

ausgezeichnet

befriedigend

102/110

ausgezeichnet

gut

106/110

ausgezeichnet

sehr gut

110/110

ausgezeichnet

ausgezeichnet

110  mit Lob


Wenn für den Zugang zu bestimmten Wettbewerbsklassen ein Studientitel in Verbindung mit einem anderen Studientitel verlangt wird, wird ausschließlich der Hauptstudientitel bewertet, während der andere Studientitel in keiner Weise, auch nicht im Sinne dieses Punktes, bewertet wird.

 

Bewerbern, welche in Österreich das Lehramtsstudium absolviert haben, wird eine zusätzliche Punktezahl von 15 zuerkannt.

 

B) LEHRBEFÄHIGUNGS- UND EIGNUNGSTITEL

1. Die Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse oder die Eignung für die Stelle, für welche die Bewertung vorgenommen wird, wird mit höchstens 36Punkten bewertet.

In diesem Rahmen  werden unter Beachtung der gesamten Punktezahl, mit welcher der Bewerber in der allgemeinen Rangliste oder im Verzeichnis der Lehrbefähigten aufscheint, folgende Punkte vergeben:

 

Mindestpunktezahl und für die Eintragung bis 59     Punkte 12

Punktezahl von 60 bis 65      Punkte 15

Punktezahl von 66 bis 70      Punkte 18

Punktezahl von 71 bis 75      Punkte 21

Punktezahl von 76 bis 80      Punkte 24

Punktezahl von 81 bis 85      Punkte 27

Punktezahl von 86 bis 90      Punkte 30

Punktezahl von 91 bis 95      Punkte 33

Punktezahl von 96 bis 100      Punkte 36

 

Bewertungen, die anders klassifiziert sind, müssen auf Hundertstel umgerechnet werden. Restbenotungen werden aufgerundet, wenn sie gleich oder höher als 0,50 sind.

 

Der Einschluss in einen Dreiervorschlag bei Wettbewerben an den Kunstschulen ist einem bestandenen Wettbewerb gleichgestellt.

Es wird nur eine Lehrbefähigung oder Eignung bewertet.

 

2. Zu der unter Punkt 1) genannten Punktezahl werden zusätzlich 30 Punkte dazugerechnet, wenn die Lehrbefähigung oder die Eignung in einem Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen erworben wurde.

Wenn die Lehrbefähigung an den Spezialisierungsschulen für den Sekundarbereich (S.S.I.S.) erlangt wurde, werden zusätzlich 30 Punkte vergeben.

Die obengenannte Punktzahl kann nur einmal vergeben werden, auch wenn der Bewerber die beiden oben genannten Titel besitzt.

 

3. Für die Berufsausbildung, die von der Europäischen Union für die Ausübung der Lehrtätigkeit  in einer Wettbewerbsklasse oder für eine Lehrstelle anerkannt wird, werden 24 Punkte zuerkannt. Diese Bewertung umfasst alle Studien– und Berufstitel, die im Anerkennungsdekret angeführt sind, und dürfen daher nicht einer getrennten oder weiteren Bewertung auf Grund der übrigen Punkte dieser Tabelle unterzogen werden.

 

C) ANDERE NICHT SPEZIFISCHE STUDIENTITEL UND BEFÄHIGUNGEN

1. Für andere Studientitel, die gleichwertig oder höher sind als die bereits unter Punkt A bewerteten Titel; für den bestandenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen oder andere Lehrbefähigungsprüfungen für die gleiche oder eine andere Wettbewerbsklasse oder die gleiche oder eine andere Stelle, die nicht unter Punkt B)berücksichtigt wurden.

-     für jeden Titel 3 Punkte (mit einer höchsten Punktezahl von 12)

 

2. Nur für Wettbewerbe zur Aufnahme in die Stammrolle der Grundschule für das  Doktorat in  Literatur und Fremdsprachen mit mindestens zwei Prüfungen  über eine im Ministerialdekret  vom 28. Juni 1991 vorgesehene Fremdsprache (Französisch, Englisch, Spanisch, Deutsch) einschließlich des Unterrichtes der deutschen Sprache an den italienischen Schulen.

-     für jeden Titel 6 Punkte (mit einer höchsten Punktezahl von 12)

 

Die Bewertung der Studientitel gemäß Punkt 2 gilt als Alternative zur  selben Titelbewertung gemäß Punkt 1).

 

D) ANDERE KULTURELLE UND BERUFLICHE TITEL

Für jeden der unten angeführten kulturellen und beruflichen Titel werden folgende Punkte, höchstens aber 12, zuerkannt.

 

1. Spezialisierungsdiplome, die gemäß Artikel 8 des DPR vom 31.10.1975, Nr. 970, erworben wurden, oder gemäß Artikel 325, Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes 297/94 als gültig anerkannt worden sind 3 Punkte.

 

2. Forschungsdoktorat:

- für jedes gesetzlich vorgesehene Studienjahr 4 Punkte

 

3. Für jedes Diplom oder jede Bescheinigung über Spezialisierungskurse (außer denen laut Punkt 1) oder für jede Ausbildung mit  individuellem Abschlussexamen, welche  von der Hochschulordnung vorgesehen sind und von staatlichen und nicht staatlichen Universitätseinrichtungen ausgestellt sind, welche für die Ausstellung rechtlich wirksamer Titel anerkannt sind (einschließlich der Hochschulen für Leibeserziehung); Bescheinigungen und Diplome von Kursen, die von den obengenannten Universitätseinrichtungen durch eigene Genossenschaften oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften durchgeführt werden.

- für jedes gesetzlich vorgesehene Studienjahr  1,5 Punkte.

 

4. Für jedes Studienstipendium, das von den genannten Universitäten und vom Nationalrat für die Forschung vergeben wird.

- für jedes Jahr der Gewährung des Studienstipendiums  1,5 Punkte.

 

Die Punktezahlen gemäß Punkt D) werden erst nach Abschluss des Studiums oder des Studienstipendiums gemäß der jeweiligen Studiendauer und nach bestandener eventueller Schlussprüfung zuerkannt.

 

Für den Abschluss der ”Bildungswerkstatt” des deutschen Pädagogischen Instituts:  3 Punkte.

 

Für den Besitz der Zweisprachigkeits-prüfung, gemäß Art. 4 des D.P.R. vom 26.07.1976, Nr. 752 für die entsprechende Einstufung: 4 Punkte

 
E) DIENSTTITEL

1. erste Gruppe: Spezifischer Dienst

Für den spezifischen Unterrichtsdienst oder den Dienst als Erzieher bezogen auf die  Rangordnung, für welche die Bewertung vorgenommen wird:

- Für jedes Jahr 12 Punkte

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen 2 Punkte

(bis zu einer maximalen Punktezahl von 12 Punkten für jedes Schuljahr)

 

2. Zweite Gruppe: nicht spezifischer Dienst

Für den nicht spezifischen Unterrichtsdienst oder den Dienst als Erzieher bezogen auf die Rangordnung, für welche die Bewertung vorgenommen wird, und in einer Schule gemäß Buchstaben a) und b) des vorhergehenden Punktes 1)  geleistet worden ist

- Für jedes Jahr 6 Punkte

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen  1 Punkt

 

Der Dienst an Schulen niederer Ordnung wird jeder Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen mit  0,5 Punkten bis zu maximal 3 Punkten bewertet.

 

3. Dritte Gruppe: andere Unterrichtstätigkeiten

Für jede andere Unterrichtstätigkeit oder andere Tätigkeit rein didaktischer Natur an:

a) Grund- Sekundar- und Kunstschulen, die verschieden sind von denen, die unter   Buchstaben a) und b) des 1 Punktes angeführt sind,

b) staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, welche  zur Ausstellung von gesetzlich anerkannten Diplomen ermächtigt sind,

c) staatlichen und den staatlichen gleichgestellten Hochschulen für die Leibeserziehung

d) Akademien

e) Konservatorien

f) Schulen bei den öffentlichen Verwaltungen

g) Schulen bei öffentlichen Körperschaften oder bei solchen, welche von ihnen ermächtigt und beaufsichtigt sind

- Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mehr als 15 Tagen  0,50 Punkte

 

(bis zu maximal 3 Punkten für jedes Schuljahr)

 

BEMERKUNGEN ZU PUNKT E) DIENSTTITEL

(1) Zwecks Anwendung der vorliegenden Tabelle wird jener Dienst bewertet, welcher tatsächlich geleistet worden ist oder durch eine Ernennung oder einen Arbeitsvertrag mit Besoldung, wenn auch in reduzierter Form, abgedeckt ist.

Dienste, die ausschließlich für die Erhaltung der Stelle ohne entsprechende Besoldung gelten, werden nicht berücksichtigt, mit Ausnahme der  gesetzlich oder vertraglich geregelten Sonderfälle (Verwaltungsmandat, Mutterschaft, Militärdienst usw.), welche bei Erhalt der Stelle in jeder Hinsicht für das Dienstalter angerechnet werden.

Auch jene Dienste werden bewertet, welche unabhängig von einer besoldungsmäßigen Wirkung auf Grund eines Rekurses rechtlich anerkannt worden sind.

 

(2) Der Unterrichtsdienst an den italienischen Schulen im Ausland mit Ernennung durch das Außenministerium nach den geltenden Ernennungsmodalitäten wird unter den gleichen Bedingungen wie der Dienst im Inland bewertet.

 

(3) Der Unterrichtsdienst an Militärschulen, die gleichwertige Diplome ausstellen, wird wie der Dienst an den staatlichen Schulen  bewertet.

 

(4) Der Unterrichtsdienst im Ausland für Kurse für italienische Sprache und Kultur gemäß Gesetz vom 3.03.1971, Nr. 153, wird als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

 

(5) Der Unterrichtsdienst italienischer Staatsbürger an den slovenischen und kroatischen Schulen mit italienischer Unterrichtssprache wird nach erfolgter Bestätigung durch das Konsulat im Einvernehmen mit den zuständigen Schulämtern von Triest oder Görz als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

 

(6) Der außerplanmäßige Unterrichtsdienst wird als ganzes Schuljahr bewertet, wenn er mindestens 180 Tage beträgt oder wenn er ununterbrochen vom 1. Februar bis zum Ende der Bewertungen gemäß Art. 11, Absatz 14 des Gesetzes 124/1999 geleistet worden ist.

 

(7) Der Dienst bei Prüfungskommissionen im Schulbereich wird als Unterrichtsdienst  für das betreffende Fach bewertet.

 

(8) Die Unterrichtdienste  in Schulen oder universitären Einrichtungen in Ländern der europäischen Union  werden als Dienste der dritten Gruppe bewertet.

 

(9) Der Militärdienst und die durch Gesetz gleichgestellten Ersatzdienste werden als Unterrichtsdienste bewertet, sofern sie nach Erlangung des Studientitels (oder mehrerer zusammengehörender Titel), welche für den Unterricht vorgesehen sind, geleistet worden sind.

Davon unbeschadet wird der Militärdienst als Dienst der ersten Gruppe nur für eine Wettbewerbsklasse nach  Wahl des Bewerbers und für die eventuell anderen Wettbewerbsklassen als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

Der Militärdienst wird ganzheitlich, ohne irgendwelche Bezugnahme zum Unterrichtsjahr bewertet.

 

(10) Der Unterrichtsdienst auf Stellen des Integrationsunterrichts an den Sekundarschulen, wird als Dienst der ersten Gruppe für jene Wettbewerbsklasse bewertet, für welche der Arbeitsvertrag und das Dienstverhältnis entstanden sind; für die übrigen Rangordnungen wird er als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.

Nur für die Schulranglisten der deutschsprachigen Schulen und der Schulen in den ladinischen Ortschaften wird der Unterrichtsdienst, welcher bis zum Schuljahr 2000/2001 auf Stellen des Integrationsunterrichts an den Sekundarschulen geleistet wurde, für jene Wettbewerbsklasse als Dienst der ersten Gruppe bewertet, welche der Bewerber/ die Bewerberin angibt; für die anderen Rangordnungen wird er als Dienst der zweiten Gruppe bewertet.
 

(11) Der Integrationsunterricht der außerplanmäßigen Lehrpersonen im Besitz des für die Zulassung zum Wettbewerb der einzelnen Fächer der jeweiligen Schulstufen vorgeschriebenen Studientitels wird auch dann bewertet, wenn er ohne den Spezialisierungstitel gemäß Artikel 325 des gesetzesvertretenden Dekrets 297/94 geleistet worden ist.

Der mit gültigem Studientitel geleistete Unterrichtsdienst der zweiten Sprache wird auch ohne Zweisprachigkeitsnachweis bewertet.

 

(12) Unterrichtsdienste, welche ohne den vorgesehenen  Studientitel geleistet worden sind, werden als Dienste der dritten Gruppe bewertet, sofern keine Lehrpersonen mit gültigem Studientitel zur Verfügung standen.

 

(13) Der Dienst als Erzieher wird als Dienst der ersten Gruppe in der entsprechenden Rangordnung und als Dienst der zweiten Gruppe für alle anderen Rangordnungen bewertet. Der Unterrichtsdienst an den unter Punkt1 des Buchstabens E) angeführten Schulen wird als Dienst der zweiten Gruppe in der Rangordnung für Erzieher bewertet.

 

(14) In jenen Fällen, wo für denselben Zeitraum  auf Grund der geltenden Bestimmungen über die Häufung von verschiedenen Dienstverhältnissen unterschiedliche Unterrichtsdienste anfallen, muss der Bewerber für die Bewertung den Zeitraum für einen der zusammenfallenden Unterrichtdienste angeben.

 

(15) Die Bewertung der Unterrichtsdienste für jene Wettbewerbsklassen, die von den vorhergehenden Regelungen vor-gesehen waren, wird auf Grund der Entsprechungstabellen vorgenommen, die der geltenden Regelung beigefügt sind.

 

(16) Die Unterrichtsdienste für abgeschaffte Wettbewerbsklassen, welche in der geltenden Regelung keine Entsprechung mehr finden, werden als Dienste der zweiten Gruppe bewertet.

 

(17) Sollten die im selben Schuljahr geleisteten Unterrichtsdienste gemäß Punkt E) der Bewertungstabelle der Titel zu unterschiedlichen Bewertungen führen, kann die Gesamtbewertung für das betreffende Schuljahr nicht die günstigste Bewertung der Dienste übersteigen.

 
M.D. 13 Februar 1996 Neue Regelung des Schulversuchs mit musikalischer Ausrichtung
 

ANLAGE B

BEWERTUNGSTABELLE DER TITEL

I -Kulturelle Titel

a)Diplom für das Instrument, auf welches sich die Rangliste bezieht

mit einer Benotung bis zu  7/10:     6  Punkte

mit einer Benotung bis zu  9/10 :     8  Punkte

mit einer Benotung bis zu 10/10:     12  Punkte

b) Diplom für ein anderes Instrument oder Bescheinigung oder Diplom der Musikdidaktik, welche von einem staatlichen Musikkonservatorium oder von einem staatlich anerkannten Musikinstitut ausgestellt wurden: 3 Punkte

c)Spezialisierungsdiplom der “Accademia Nazionale di Santa Cecilia” für das Instrument, auf welches sich die Rangliste bezieht :     3 Punkte

d) Spezialisierungsdiplom der “Accademia Nazionale di Santa Cecilia” für ein anderes Instrument als das, worauf sich die Rangliste bezieht, oder für Kammermusik:     1,50 Punkte

e)Doktorat, welches für die Lehrbefähigungsprüfung für Musikunterricht vorgeschrieben ist: 4 Punkte

f) Andere Doktorate: 2 Punkte

g) Diplom der Oberschule:     1 Punkt

h)Bestandener Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen an den Musikkonservatorien über das spezifische Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht; Lehrbefähigung zum Unterricht von Musikerziehung an der Mittelschule:  6 Punkte

i)Bestandener Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen an den Musikkonservatorien über ein anderes Instrument als das, worauf sich die Rangordnung bezieht; Lehrbefähigung zum Unterricht von Musikerziehung an den Oberschulen: 3 Punkte

Bemerkungen:

Alle Titel dürfen für jede Kategorie nur einmal  bewertet werden.

 

II Unterrichtstitel

a)Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Kursen des Schulversuchs mit musikalischer Ausrichtung für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht : 18 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 3 Punkte (höchstens 18 Punkte)

b) Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Musikkonservatorien oder in den anerkannten Musikinstituten für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 9 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 1,50 Punkte (höchstens 9 Punkte)

c) Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Oberschulen für dasselbe Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 6 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 1 Punkt (höchstens 6 Punkte)

d) Für jedes Unterrichtsjahr als Lehrperson der Stammrolle oder als außerplanmäßige Lehrperson in den Mittelschulen:      6 Punkte

Für jeden Monat oder Teil eines Monats mit mindestens 16 Tagen: 0,75 Punkte (höchstens 4.50 Punkte)

e)Für den Dienst als Lehrperson für Instrumente in den Kursen gemäß Art. 44 des Gesetzes vom 20.Mai 1982, Nr. 270:  3,50 Punkte

Bemerkungen zur Kategorie II

Es werden alle Dienstzeiten bewertet, welche auf Grund der geltenden Bestimmungen als effektiver Dienst gelten.

Sofern gleichzeitig verschiedene Dienste geleistet worden sind, wird die günstigere Bewertung vorgenommen.

 

III Künstlerische Titel (bis höchstens 66 Punkte)

a)Konzerttätigkeit als Solist oder im Ensemble für Kammermusik (vom Duo aufwärts) für das gleiche Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 1 bis 2 Punkte

für ein anderes Instrument als jenes, worauf sich die Rangliste bezieht: 0,5 bis 1 Punkte

b)Berufstätigkeit einschließlich der Dirigententätigkeit bei lyrisch-symphonischen Orchestern für jedes Sonnenjahr: 1 bis 6 Punkte.

c)erster, zweiter oder dritter Preis bei nationalen oder internationalen Wettbewerben: 1 bis 3 Punkte.

d)Eignung bei Wettbewerben für symphonische Orchester von lyrischen Körperschaften oder anerkannten Orchestern( für jede Eignung und für höchstens 6 Punkte): 1 bis 3 Punkte

e)Kompositionen, Veröffentlichungen, Schallplattenaufnahmen, Studien und Forschungen auf dem Gebiet der Musik, Methodologie und der Instrumentaldidaktik ( für jeden Titel und höchstens bis zu 6 Punkten): 0,5 bis 1 Punkte

f) Effektive Teilnahme an Spezialisierungskursen für jenes Instrument, worauf sich die Rangordnung bezieht: 1 bis 2 Punkte

Für ein anderes Instrument als jenes, worauf sich die Rangordnung bezieht: 0,5 bis 1 Punkte

g)Für andere dokumentierte musikalische Tätigkeiten: (für jeden Titel): 0,2 bis 1 Punkte

Bemerkungen zu Kategorie III

Alle Titel dieser Kategorie müssen hinsichtlich ihrer Bedeutsamkeit bewertet werden.

Jede Tätigkeit muss gebührend dokumentiert werden und es muss nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich ausgeübt worden ist.

Es dürfen keine privaten maschinengeschrieben, vervielfältigten oder auch in der Presse veröffentlichten Dokumente berücksichtigt werden.

Gemeinschaftsarbeiten ohne formelle Angabe über den Beitrage der einzelnen Verfasser dürfen nicht bewertet werden.

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