In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 387 vom 12.02.2001
Anwendungsbestimmungen hinsichtlich der EU-Verordnungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, insbesonders das Produktionspotential betreffend

Anlage

Verfahrensweisen und Modalitäten zur Anwendung der gemeinschaftlichen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein insbesondere hinsichtlich des Produktionspotentials

(abgeändert mit Beschluss Nr. 1338 vom 30.4.2001)

 

Meldung der Rebflächen

1) Alle physischen und juristischen Personen, die eine Rebfläche bewirt-schaften, sind angehalten innerhalb 31. Juli 2001 eine Meldung der Rebflächen auf den vom Amt für Obst- und Weinbau der Landesabteilung Landwirtschaft bereitgestellten Vordrucken vorzulegen.

 

2) Jegliche Veränderungen im Rebbestand sowie Ansuchen um Wieder- oder Neupflanzungen, die im Folgejahr ausgeführt werden, sind von den Inhabern der jeweiligen Flächen oder von den dazu ermächtigten Personen innerhalb 30. November jeden Jahres auf den vom Amt für Obst- und Weinbau bereitgestellten Vordrucken gemeldet, beziehungsweise eingereicht werden.

 

3) Falls das zuständige Landesamt innerhalb von 60 Tagen nach termingerechter Einreichung eines Ansuchens um Wieder-bepflanzung auf derselben Fläche dem Betroffenen keine Entscheidung mitteilt, gilt der Antrag um Wiederbepflanzung als angenommen.

 

4) Falls die unter den Punkten 1) und 2) angeführten Meldungen nicht termin-gerecht erfolgen, finden die Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 2, Absatz 1, des gesetzvertretenden Dekretes vom 10. August 2000, Nr. 260, Anwendung.

 

Regularisierung regelwidriger Rebpflanzungen

1) Die Anträge zur Regularisierung regelwidriger Rebpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 errichtet worden sind, können nur bis innerhalb31. Oktober 2001 von den Inhabern dieser Rebflächen oder von den dazu ermächtigten Personen gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Rebflächen, wie unter Punkt 1) des Kapitels “Meldung der Rebflächen” vorgesehen, erklärt wurden.

 

2) Das zuständige Landesamt teilt den Betroffenen, die für die Regularisierung vorgesehenen  Auflagen mit, die innerhalb 31. März 2002 zu erfüllen  sind.

 

3) Die Verwaltungsstrafen bezüglich der Regularisierung regelwidriger Rebflächen sind im Sinne des Artikels 2, Absatz 3, Buchstaben a) und b) des gesetzesvertre-tenden Dekretes vom 10. August 2000, Nr. 260, wie folgt festgesetzt:

a)     8 Millionen Lire pro Hektar für Flächen, die außerhalb der für D.O.C.-Weine abgegrenzten und vorgesehenen Gebiete liegen,

b)     12 Millionen Lire pro Hektar für Flächen, die innerhalb der für D.O.C.-Weine abgegrenzten und vorgesehenen Gebiete liegen.

 

Endgültige Aufgabe des Weinbaus

1) Die endgültige Aufgabe von Rebflächen muss für das betreffende Weinwirtschaftsjahr innerhalb 31. Juli vom jeweiligen Inhaber oder von der dazu ermächtigten Person gemeldet werden.

 

2) Um den ausgeprägten landschaftlichen und kulturellen Wert der Weinbaugebiete der Provinz Bozen zu bewahren, werden keine Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gewährt.

 

Wiederbepflanzungsrechte

1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Wiederbepflanzungsrechtes ist die termingerechte Meldung über die endültige Aufgabe des Weinbaues sowie die eingangs erwähnte allgemeine Meldung der Rebflächen.

 

2) Die Übertragung eines Wiederbe-pflanzungsrechtes muss mit Unterlagen belegt werden, die fallweise vom zuständigen Landesamt vorgeschrieben werden.

 

3) Die Übertragung von Wiederbepflan-zungsrechten zwischen Betrieben ver-schiedener Regionen unterliegt einem Korrekturfaktor, der sich nach den Höchsterträgen oder durchschnittlichen Erträgen richtet.

 

4) Die Ausübung des Wiederbepflanzungs-rechtes kann auf die Fläche beschränkt werden, auf der gerodet wurde, falls der neu vorgesehene Standort keine Verbesse-rung bezüglich der Eignung für Reben aufweist.

 

Landesreserve von Pflanzungsrechten

1) Auf Landesebene ist eine Reserve von Pflanzungsrechten errichtet. Das zuständige Landesamt weist zum Verfallstermin die ungenützten Pflanzungsrechte der Landesreserve zu. Zudem werden allfällige neugeschaffene und dem Land Südtirol zustehende Pflanzungsrechte mit Beschluss der Landesregierung der Landesreserve zugewiesen.

 

2) Die mit Ministerialdekret vom 19. Oktober 2000 der Provinz Bozen zugewiesenen neu geschaffenen Pflanzungsrechte im Ausmaß von 143 ha werden zur Ergänzung der Landesreserve wie folgt zugewiesen:

für das Jahr  2001          70 ha

für das Jahr  2002          40 ha

für das Jahr  2003          33 ha

 

Zuteilung von Rechten aus der Landesreserve

1) Die Zuteilung eines Pflanzungsrechtes aus der Landesreserve ist mit der Zahlung eines Geldbetrages von 8 Millionen Lire pro Hektar an die Landesverwaltung verbunden, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weder über eigene Wiederbepflanzungsrechte verfügt noch solche in den letzten 4 Jahren an andere Personen übertragen hat. Diese Voraussetzung ist mit einer Eigenerklärung zu bestätigen.

Die eingezahlten Beträge werden zur Gänze für die Weinabsatzförderung verwendet, ergänzend zu den dafür vorgesehenen Zuweisungen.

 

2) Pflanzungsrechte aus der Landesreserve werden unentgeltlich und im Höchstausmaß von 1 Hektar an Erzeuger unter vierzig Jahren zugeteilt, die über eine berufliche Ausbildung gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1998, Nr. 441 verfügen; außerdem müssen sie erstmalig als Betriebleiter einen Landwirtschaftsbetrieb mit Rebflächen übernehmen oder einen solchen seit höchstens fünf Jahren als Betriebsleiter führen.

 

3) Gleichfalls unentgeltlich können Pflanzungsrechte aus der Landesreserve für bestehende Rebflächen erteilt werden, die mit  gemäß Artikel 20 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 klassifizierten Rebsorten bepflanzt sind.

 

4) Die Pflanzungsrechte können ausschließ-lich für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. geeignet sind; dies gilt auch für Übertragungen von Wiederbepflanzungs-rechten zwischen Betrieben. Die Eignung der Flächen wird hierfür seitens des zuständigen Landesamtes an Hand der Übersichtskarte festgestellt, wie sie dem gegenständlichen Beschluss beiliegt und wesentlicher Bestandteil desselben bildet.

 

5) Vorgenannte Bestimmung findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)   für Versuchsanlagen, die vom Versuchs-zentrum Laimburg geführt werden, für den jeweiligen Versuchszeitraum;

b)  für Rebanlagen, die für den Eigenver-brauch der Familie des Besitzers im Höchstausmaß von 1.000 m² Gesamtreb-fläche angelegt werden;

c)    für Anlagen von Mutterreben zur Edelreisergewinnung.

 

6) Falls die Anträge die jährliche Verfügbarkeit an Pflanzungsrechten aus der Landesreserve übersteigen, so erfolgt die Zuweisung aufgrund folgender Kriterien:

a)     pro Betrieb können bis zu 5.000 m² zugeteilt, wobei Rechte die in den vorhergehenden 4 Jahren gewährt wurden, in Abzug gebracht werden;

b)     im Rahmen der dann noch verfügbaren Rechte, können Flächenzuteilungen über 5.000 m², bis auf maximal 8.000 m² erhöht werden.

 

7) Das Pflanzungsrecht muss nach Zuteilung innerhalb des darauffolgenden 31. Juli ausgeübt werden und kann nur für die Flächen und Zwecke verwendet werden, für die diese Rechte gewährt wurden.

Aufgrund belegter Hinderungsgründe kann die Ermächtigung um ein Jahr verlängert werden; in diesem Fall besteht der Vorrang auf Zuteilung gemäß Punkt 6 Buchstabe a) im Folgejahr nicht mehr.

 

Klassifizierung der Rebsorten

1) Die Rebsorten für die Weinherstellung sind in empfohlene und zugelassene Rebsorten klassifiziert und nach Anhören des Versuchszentrums Laimburg in folgende Verzeichnisse eingeteilt:

 

A)  Verzeichnis der empfohlenen Rebsorten für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A., Tafel- und Landweinen.

 

Farbe

Cabernet franc

N

Cabernet Sauvignon

N

Chardonnay

B

Kerner

B

Lagrein

N

Malvasier

N

Merlot

N

Goldmuskateller

B

Rosenmuskateller

N

Müller Thurgau

B

Weißburgunder

B

Ruländer

G

Blauburgunder

N

Portugieser

N

Riesling

B

Welschriesling

B

Mittervernatsch

N

Grauvernatsch

N

Großvernatsch

N

Sauvignon

B

Silvaner

B

Gewürztraminer

B

Veltliner

B

B1)     Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten für die Erzeugung von Tafel- und Landweinen

Farbe

Carmenère

N

Petit Verdot

N

Regent

N

Syrah

N

Teroldego

N

Tempranillo

N

Zweigelt

N

B2)     Verzeichnis der nach Artikel 20, Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 zugelassenen Rebsorten für die Erzeugung von Tafelweinen

Farbe

Blatterle

B

Frauerle

B

Furner Hottler

N


1) Ergänzungen zum Verzeichnis B1) können, auf Vorschlag des Versuchszentrums Laimburg oder des Komitees für Rebbau und Weinwirtschaft der Handelskammer Bozen, mit Rebsorten, denen das Versuchszentrum nach Ablauf der Versuchsphase positive Ergebnisse hinsichtlich Anbaueignung und Weineigenschaften bescheinigt, mit Dekret des für Landwirtschaft zuständigen Landesrates  vorgenommen werden.

 

2) Der Übergang vom Verzeichnis B1) in das Verzeichnis A) kann, sofern die Rebsorte im Zeitraum von fünf Jahren positive Ergebnisse hinsichtlich der Produktions-technik und der Vermarktung erzielt hat, von seiten des für Landwirtschaft zuständigen Landesrates verfügt werden.

 

Kontrollen

1) Dem Amt für Obst- und Weinbau obliegt die Kontrolle über die korrekte Anwen-dung gegenständlicher Bestimmungen.  Die Durchführung der entsprechenden Kontrollen wird in systematischer oder periodischer Form in Zusammenarbeit mit  anderen Ämtern der Landesabteilung Landwirtschaft vorgenommen.

 

Umstrukturierungen und Umstellungen

1) Bestimmungen  über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden mit nachfolgender Maßnahme erlassen.

 

Thematische Karte für die Abrenzung der Weinbaueignung zur Erstellung von neuen Reblanlagen

Die Begrenzung aufgrund der Höhenlage ist einheitlich festgeschrieben:

allgemeine Eignung bis 550 m Meereshöhe,

mit vorherrschender Exposition Südost bis Südwest bis 650 m Meereshöhe,

Südlagen bis 800m Meehreshöhe,

bei Hangneigungen über 30% Erhöhung der Grenze um max. 100 m

 
Für das Eisacktal und Vinschgau gelten die Gebietsabgrenzungen gemäß der Produktionsvorschriften für D.O.C.-Weine “Südtirol”.
 

Für die Tallagen des Etschtales gilt die grafische Abrenzung auf der beiliegenden Kartierung. (omissis)

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