In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4608 vom 04.12.2000
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Rückerstattung der von den Behinderten getätigten Ausgaben für den Kauf und das Anbringen von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen gemäß Art. 2, Abs. 5, des L.G. Nr. 20 vom 30. Juni 1983

Anlage

Kriterien und VORGANGSWEISEN für die Rückerstattung der von DEN Behinderten getätigten Ausgaben für den Kauf und das Anbringen von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen gemäß Artikel 2, Absatz 5, des Landesgesetzes nr. 20 vom 30. Juni 1983

 
Prämisse
Die Landesregierung erstattet den Behinderten die Kosten für den Kauf und das Anbringen von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen, die für die anatomische und funktionelle Änderung der Mund- und Kieferpartien notwendig sind, und zwar sowohl was die Phonation als auch was die Nahrungsaufnahme und –verwertung betrifft.
 
Um die Transparenz zu gewährleisten, werden die Kriterien und die Vorgangsweisen festgelegt, aufgrund welcher die Ausgaben rückerstattet werden.
 

1. Interventionsbereich

Im Bereich der Kieferorthopädie wird folgendes in Betracht gezogen:

1.     die angeborenen kieferorthopädischen Krankheiten mit schweren funktionellen Veränderungen;

2.     die posstraumatischen Krankheitsbilder, die zu einer funktionellen Behinderung im kieferorthopädischen Bereich führen;

3.     die Rehabilitation bei Patienten, die an einer neoplastischen Krankheit im kieferorthopädischen Bereich leiden.

 
2. Vorgangsweisen für die Einreichung des Antrages
2.1 Vorlegung des Finanzierungsansuchens
Für das Ansuchen ist beiliegender Vordruck zu verwenden, welcher der Autonomen Provinz Bozen, Amt für Gesundheitssprengel, Freiheitsstraße 23, 39100 Bozen vor dem Ankauf bzw. Anbringen der Prothese oder Orthese vorgelegt wird.
 
Das Ansuchen unterliegt der Stempelgebühr.
 
2.2 Erforderliche Unterlagen
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a)     Verschreibung des Facharztes in kieferorthopädischer Chirurgie oder Stomatologie, welcher Bediensteter eines Sanitätsbetriebes Südtirols ist;

b)     detaillierte Diagnose des behandelnden Arztes;

c)     detaillierter Kostenvoranschlag;

d)     Bestätigung für den Schulbesuch (für diejenigen, welche die Pflichtschule besuchen);

e)     Unterlagen über das erlittene Trauma im Gesichtsbereich oder den Eingriff wegen neoplastischer Krankheit im kieferorthopädischen Bereich (für diejenigen, welche ein Trauma erlitten haben oder einem chirurgischen Eingriff unterzogen wurden).

 
2.3 Ergänzungen
Die Landesfachärztekommission gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Kriterien zur prothetischen Betreuung, die mit Beschluß der Landesregierung Nr. 964 vom 27. März 2000, in geltender Fassung, ernannt worden ist, kann etwaige Unterlagen, die für zusätzliche Untersuchungen als notwendig erachtetet werden, anfordern, sowie weitere Überprüfungen durchführen.
 
Die Gesuche, die von der Kommission überprüft worden sind, werden von der Landesregierung genehmigt, und anschließend wird den Antragstellern der gewährte Beitrag schriftlich mitgeteilt.
 
3. Zugelassene Ausgaben
Es werden die Ausgaben für den Kauf und das Anbringen von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen rückvergütet.
 
Von der Landesregierung nicht genehmigte Ausgaben können in keinem Fall rückerstattet werden.
 
4. Ausmaß des Beitrages
Die Landesregierung wird den Anspruchsberechtigten, welche die Pflichtschule besuchen und jedenfalls bei der Antragstellung das Alter von 16 Jahren nicht überschreiten, sämtliche zugelassenen Ausgaben rückerstatten
 
In allen anderen Fällen wird die Landesregierung den Anspruchsberechtigten einen Beitrag auf die zugelassenen Ausgaben gewähren und zwar unter Berücksichtigung des Einkommens des Antragstellers und, falls der Antragsteller minderjährig oder volljährig aber nicht berufstätig ist, jenes der Eltern.
 
Der Beitrag wird in Bezug auf die Summe der einkommenssteuerpflichtigen Einkommen und der Einkommen aus nicht-steuerpflichtiger finanzieller Tätigkeit festgelegt. Es sind die Einkommen des Antragstellers und, falls der Antragsteller minderjährig ist, jener der Eltern zu berücksictigen.
 

Für Einkommen bis zu 27.000.000 Lire (13.44,34 Euro) entspricht der Beitrag 100% der zugelassenen Ausgabe;

für Einkommen über 27.000.000 Lire (13.944,34 Euro) bis zu 33.500.000 Lire (17.301,31 Euro) entspricht der Beitrag 80% der zugelassenen Ausgabe;

für Einkommen über 33.500.000 Lire (17.301,31 Euro) bis zu 42.000.000 Lire (21.691,19 Euro) entspricht der Beitrag 60% der zugelassenen Ausgabe;

für Einkommen über 42.000.000 Lire (21.691,19 Euro) bis zu 80.000.000 Lire (41.316,55 Euro) entspricht der Beitrag 40% der zugelassenen Ausgabe.

 
5. Überprüfung
Die Überprüfung der orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen oder Orthesen wird von den Ärzten der Landesfachärztekommission laut vorhergehendem Punkt 2.3 vor der Auszahlung des Beitrages vorgenommen.
 
6. Auszahlung der Finanzierung
Die Rechnungslegung muß innerhalb von zwei Jahren nach der Ankaufsgenehmigung erfolgen. Sollte bis zu diesem Datum die Rechnungslegung nicht erfolgen, verfällt das Recht auf die gewährte Finanzierung.
 
Erforderliche Unterlagen:

a.     Originalrechnungen;

b.     Zahlungsauftrag oder Unterlagen, welche die durchgeführte Zahlung belegen.

Die Rechnung muß nach dem Datum der Ermächtigung ausgestellt sein. Aus Dringlichkeitsgründen werden Rechnungen, die nicht mehr als 30 Tage vor Genehmigung der Landesregierung ausgestellt worden sind, angenommen. Ausgenommen sind die Ansuchen, die vor Genehmigung dieser Kriterien vorgelegt worden sind; diese werden angenommen.
 
Alle Ausgabenbelege müssen auf den Namen des Empfängers der Rückerstattung ausgestellt sein.
 
Das zuständige Landesamt erstattet nur die genehmigten Ausgaben.
 
7. Rekurs
Wird der Antrag nicht oder nur teilweise angenommen, so kann innerhalb von 15 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung ein Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden, so wie vom Artikel 4, Absatz 4, des Landesgesetzes Nr. 20 vom 30. Juni 1983 vorgesehen.
 
 
Stempelmarke

An die

Autonome Provinz Bozen

Amt für Gesundheitsprengel

Freiheitsstraße, 23

39100 Bozen

 
 
Der/die Unterfertigte____________________________________________________________________
geboren in_____________________________________________ am____________________________
wohnhaft in____________________________________________ PLZ___________________________
Straße/Platz ___________________________________________ Nr. ____________________________
Steuernummer ______________________________________Tel. _______________________________
Nr. des Gesunheitsausweises _____________________________________________________________
Bank ____________________________ K/K Nr.______________CAB ___________ABI____________
 

ersucht

für sich

 

Sohn/Tochter

 

geboren am ___________________________________ in _________________________________

 
um Gewährung folgender Fürsorgemaßnahmen:
 
____________________________________________________________________________________
 
Für die Lieferung der Prothese wählt er/sie die Firma:
 
____________________________________________________________________________________
 
 
Er/sie legt diesem Ansuchen bei:
 

1.     die Verordnung des Facharztes in Kieferchirurgie oder Stomatologie eines Sanitätsbetriebes Südtirols;

2.     ausführliche Diagnose des Arztes;

3.     ausführlicher Kostenvoranschlag der gewählten Firma;

4.     Bestätigung über den Schulbesuch (für diejenigen, welche die Pflichtschule besuchen);

5.     Unterlagen über das erlittene Trauma im Gesichtsbereich oder den Eingriff wegen neoplastischer Krankheit im kieferorthopädischen Bereich (für diejenigen, welche ein Trauma erlitten haben oder einem chirurgischen Eingriff unterzogen wurden).

 
 
Datum                                                  Unterschrift
 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, daß Ihre persönlichen Daten ausschließlich für die vom Gesetz vorgesehenen institutionellen Zwecke verwendet und unter genauer Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 675/96 verarbeitet werden.
 

ERKLÄRUNG FÜR DIE ERFASSUNG DES EINKOMMENS

Der/die Unterfertigte erklärt unter seiner/ihrer persönlichen Verantwortung und in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen gemäß Art. 483, 495, 496 des Strafgesetzbuches im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben dass:
 
der/die Antragsteller/in oder sein/e Eltern (wenn der /die Antragsteller/in minderjährig oder volljährig
 
aber nicht berufstätig ist) im Jahre ………………..folgende Einkommen erzielt hat:
 
 

Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit (Gehalt, Rente, usw.)

 

Einkommensvordruck "CUD” Zeile 1; bzw. Pensionsvordruck Zeile 1;

Vordruck 730/2000 – Einkommen 1999, Seite 730/3 Zeile 4;

Einheitsvordruck Unico 2000 – Einkommen 1999 Übersicht RC Zeilen RC/5 und RC/9;

 

- Antragsteller/in _________________________L.

 

-Vater______________________________        L. Mutter_________________________L.

 
 

Alle übrigen steuererklärungspflichtigen Einkommen (Einkommen aus freiberuflicher Arbeit, Unternehmen usw.)

 

Vordruck 730/2000 – Einkommen 1999, Seite 730/3 Zeilen 1,2,3 und 5;

Einheitsvordruck Unico 2000 – Einkommen 1999 Betrag aus Übersicht RN/1 abzüglich des Betrages aus Übersicht RC Zeilen RC/5 und RC/9;

 

- Antragsteller/in _________________________L.

 

- Vater_______________________________      L. Mutter_________________________L.

 
 

Aus finanziellen Tätigkeiten hervorgehende nicht steuererklärungspflichtige Einkommen

 

- Antragsteller/in _________________________L.

 

- Vater_______________________________      L. Mutter_________________________L.

 
 
 
Datum _________________________                               Unterschrift ____________________________
 
nur wenn der/die Antragsteller/in minderjährig oder volljährig aber nicht berufstätig ist