In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1130 vom 05.04.2004
Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 11. Dezember 2000, Nr. 4758: Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, betreffend Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten" und deren Änderungen. Genehmigung der neuen Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5

Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, betreffend „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten  und deren Änderungen
 

omissis

beschließt

DIE LANDESREGIERUNG

(1)die als Beilage angeführten Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5 in geltender Fassung betreffend die „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;

(2)diesen Beschluss auch auf alle unerledigten Gesuche anzuwenden.

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Ausmaß der Zuschüsse und Kriterien für deren Gewährung zu Gunsten der Schutzhütten

 

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)Dieser Verwaltungsmaßnahme regelt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für Investitionen in Schutzhütten gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5 in geltender Fassung, betreffend die „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“.

 

(2)Die Beihilfen können auch jene beanspruchen, die, ohne Eigentümer der Liegenschaften zu sein, über diese verfügen.

Artikel 2

Zulässige Investitionen

(1)Beihilfen können gewährt werden bei Modernisierung, Sanierung, Restaurierung, Wiederaufbau und Erweiterung von Schutzhütten, Ankauf von technischen Anlagen und von Sonderfahrzeugen zum Transport von Waren und Personen sowie Bau, Modernisierung und Sanierung von Materialseilbahnen.

(1bis) Als Sonderfahrzeuge zum Personen- und Warentransport laut Art. 1 gelten Geländefahrzeuge und Motorschlitten, mit Ausnahme der Schneekatzen.

(2)Der Antragsteller muss beweisen, dass der Einsatz von Sonderfahrzeugen für den Schutzhüttenbetrieb unerlässlich ist. Diese Sonderfahrzeuge können auch Gebrauchtwagen sein, wobei die zulässigen Kosten nicht die in der Zeitschrift „Quattroruote  angeführten Preise für Gebrauchtwagen übersteigen dürfen.

(3)Die förderbaren Arbeiten umfassen auch die Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Hüttenwirt, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.

(4)Gefördert werden können auch der Bau, die Modernisierung und Einrichtung von Notunterkünften, die innerhalb oder außerhalb der Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, liegen.

(5)Förderungswürdig sind weiters die primären Infrastrukturen der Schutzhütten wie Steige und Saumpfade, ausgenommen öffentliche Gehwege, Strom- und Wasserversorgung, Abwasseranlagen und anderes mehr, sowie die freiwilligen Investitionen in den Bereichen Umwelt und Alternativenergie.

(6)Gefördert werden kann auch die Wiederinbetriebnahme ehemaliger Schutzhütten durch Umbau oder Wiederaufbau, wobei aber alle Merkmale einer Schutzhütte vorhanden sein müssen. Vor Auszahlung der Vergünstigung muss die neue Betriebslizenz eingereicht werden.

(7)Die Zuschüsse können auch für Vorhaben gewährt werden, die durch Leasingvertrag finanziert werden, in denen der Erwerb des Mietobjektes vorgesehen ist.

 

Artikel 3

Einschränkungen und Bestimmungen für Sonderfälle

(1)Nicht zulässige Investitionen sind

a) der Bau neuer Schutzhütten,

b) der Ankauf von Kunstgegenständen und Dekorationsartikeln,

c) der Ankauf von Wäsche, Geschirr und anderen, leicht abnützbaren Gebrauchsgütern.

(2)Beschränkt gefördert wird der Ausbau von Schutzhütten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22.

 

Artikel 4

Höchstmaß der Investitionen

(1)      Das Mindestmaß der förderbaren Investitionen wird wie folgt festgelegt:

a) 5.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,

b) 400.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen.

(2) Das Höchstmaß wird wie folgt festgelegt:

a) bis zu  400.000,00 Euro für einmalige Beihilfen;

b) bis zu 1.000.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen;

c) bis zu 25.000,00 Euro für Beihilfen für den Ankauf von Geländefahrzeugen;

d) bis zu 10.000,00 Euro für Beihilfen für den Ankauf von Motorschlitten.

 

Artikel 5

Art und Ausmaß der Beihilfen

(1)Unter Beihilfe versteht man einen Zuschuss oder ein zinsbegünstigtes Darlehen aus dem Rotationsfonds. Die einzelnen Beihilfsformen sind nicht kombiniert anwendbar.

(2)Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach der in der Anlage A aufgelisteten Einstufung der Schutzhütten.

(3)Im Falle von einmaligen Zuschüssen beträgt die Beihilfe:

a) bis zu 40 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

b) bis zu 50 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

c) bis zu 60 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.

(4)Die Prozentsätze laut Absatz 3 vermindern sich im Falle von Sonderfahrzeugen jeweils auf 20, 30 und 40 Prozent. Diese Prozentsätze können bis zu 20 Prozent angehoben werden, wenn es sich um Investitionen für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz und Sicherheit handelt, sowie bei der Sanierung bestehender Materialseilbahnen gemäß Artikel 2, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, sofern die geringe Ertragsfähigkeit des Betriebes im Verhältnis zur Investition nachgewiesen werden kann.

(5)Der Nachweis über die geringe Ertragsfähigkeit muss durch den Betriebsinhaber erfolgen, wobei folgende Indikatoren zu berücksichtigen sind: Pachtpreis, Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb und Umsatz der letzten zwei Jahre.

(6)Beschränkt auf den Rotationsfonds wird die Begünstigung als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt und nach den geltenden Referenzzinssätzen der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Das Ausmaß der Förderung darf den Wert einer analogen einmaligen Beihilfe nicht überschreiten. Im übrigen gelten die Kriterien, die von der Landesregierung beim Rotationsfonds angewendet werden.

(7)Beihilfen für den Ankauf von Sonderfahrzeugen zum Transport von Waren und Personen seitens der Betreiber von Schutzhütten können gewährt werden, sofern keine anderen, wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit haben auch die Pächter von öffentlichen Schutzhütten, die vom Alpenverein Südtirol (AVS) und dem Club Alpino Italiano (CAI) geführt werden, sofern der Verpächter erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag um Beihilfe für Investitionen gemäß Artikel 10 und folgende des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22 einzureichen. Jedenfalls darf, außer in Fällen von höherer Gewalt, um einen Beitrag zum Ankauf von Sonderfahrzeugen nur in Abständen von 5 Jahren angesucht werden.

(8)Im Einverständnis mit dem Verpächter können dem Pächter auch Beihilfen für dringende ordentliche und außerordentliche sowie für unaufschiebbare Instandhaltungsarbeiten bis zu einer Höchstausgabe von 25.000,00 Euro gewährt werden.

 

Artikel 6

Einstufung

(1)Bei der Einstufung der Schutzhütten wird folgendes berücksichtigt: Gehzeit, Einzugsgebiet, Ausstattung/Einrichtung, Öffnungszeiten und das Vorhandensein einer ganzjährig zugänglichen Notunterkunft.

(2)Die derzeitige Einstufung der Schutzhütten ist aus der Tabelle A ersichtlich.

(3)Die Einstufung wird regelmäßig, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren überprüft.

 

Artikel 7

Zulässige Ansuchen und deren Einreichung

(1)Jeder Betrieb darf nur ein Ansuchen pro Kalenderjahr einreichen.

(2)Die Ansuchen sind innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Arbeiten oder Tätigung der Ankäufe auf Stempelpapier oder auf einem eigenen, vom Amt ausgearbeiteten Vordruck, versehen mit einer Stempelmarke, abzufassen und bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen einzureichen. Ausgaben, die außerhalb dieses Termins getätigt wurden, werden nicht zum Beitrag zugelassen.

(3)Für konzessionspflichtige Arbeiten ist dem Ansuchen folgendes beizufügen:

a) erläuternder technischer Bericht,

b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,

c) detaillierter Kostenvoranschlag,

d) Grundbuchauszug,

e) Baukonzession oder -ermächtigung,

f) Bestätigung der Gemeinde, aus der das Datum des Baubeginns ersichtlich ist (höchstens sechs Monate vor Einreichung des Ansuchens).

(4)Für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben ist dem Ansuchen folgendes beizulegen:

a) erläuternder Bericht,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) grafische Darstellung der betroffenen Räume.

(5)Die Ansuchen um Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, sind außerdem mit dem positiven Gutachten eines mit Konvention ermächtigten Bankinstitutes zu versehen.

(6)Im Ansuchen muss der Antragsteller die Beibehaltung der Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der Arbeiten oder der Ankäufe erklären, ansonsten wird der Beitrag widerrufen. Bei zinsbegünstigten Darlehen entspricht diese Dauer der vollen Laufzeit des Darlehens. Der Antragsteller muss des weiteren erklären, dass er die Güter, welche Gegenstand der Investition sind, weder verkauft, noch vermietet oder entlehnt und zwar für eine Dauer von fünf Jahren ab deren Ankauf.

(7)Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen entweder das Verfügungsrecht für die volle Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine verpflichtende Erklärung des Eigentümers nach Absatz 6 beilegen.

 

Artikel 8

Gewährung der Zuschüsse

(1)Die Ansuchen werden in der Reihenfolge in der sie im Amte einlangen, bearbeitet.

(2)Das zuständige Landesamt ermittelt die zulässigen Ausgaben.

(3)Die Festlegung der zulässigen Ausgabe, die Höhen des Anteils, der als Grundlage für die Festsetzung des Beitrags dient, die Höhe des Beitrags selbst und die Frist, innerhalb welcher die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, werden von der Landesregierung verfügt.

(4)Ansuchen, die nicht im Einreichejahr angenommen worden sind, können in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt werden.

 

Artikel 9

Auszahlung der Zuschüsse

(1)Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt durch das für das Verfahren zuständige Amt nach der mit Artikel 11 festgelegten Vorgangsweise, gegen Vorlage von Rechnungen oder eines registrierten Kauf- oder Leasingvertrages sowie einer im Sinne vom Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 5 Absatz 2, Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investitionen.

(2)Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch anhand eines Begehungs- und Abnahmeprotokolls des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf einen detaillierten Endstandbericht stützt.

(3)Wird bei Überprüfung der Bauarbeiten und der Ankäufe eine Ausgabensumme festgestellt, die niedriger ist als jene, aufgrund welcher der Zuschuss gewährt wurde, wird dieser entsprechend gekürzt und gemäß der effektiven dokumentierten Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen aber die nachgewiesenen Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zugelassenen Kostensumme, können die Förderungen zwar ausbezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch für die nächsten vier Jahre keine weiteren Förderungsansuchen für Investitionen einreichen.

(4)Bei der Auszahlung des Zuschusses ist zu überprüfen, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich des Verwendungszweckes den im Beitragsgesuch veranschlagten Ankäufen entsprechen.

 

Artikel 10

Widerruf der Zuschüsse

(1)Der Widerruf der Zuschüsse erfolgt durch das für das Verfahren zuständige Amt in den Fällen und nach der Vorgangsweise, welche im Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2bis, vorgesehen sind.

 

Artikel 11

Kontrollen

(1) Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Initiativen zu überprüfen werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.

(2) Die Auswahl wird von einer im zuständigen Ressort internen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des geförderten Unternehmens, vorgenommen. Darüberhinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.“

(3) Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen und die ordnungsgemäße Verbuchung der Leistungen überprüft.

(4) Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.

(5) Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.

 

Artikel 12

Aufhebung

(1) Mit Datum der Veröffentlichung der gegenständlichen Maßnahme im Amtsblatt der Region finden die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2000, Nr. 4758 keine Anwendung mehr.

 

ANHANG

 

ALLEGATO

A)  CLASSIFICAZIONE DEI RIFUGI ALPINI PRIVATI

A)     EINSTUFUNG DER PRIVATEN SCHUTZHÜTTEN

No.progr.

Fortl. Nr.

Denominazione del rifugio

Bezeichnung der Schutzhütte

Comune

Gemeinde

Categoria

Kategorie

1

Rifugio Malga Bocker
Bockerhütte
Tirolo
Tirol

II

2

Rifugio Malga Brogles
Brogleshütte
Funes
Villnöss

II

3

Rifugio Pian di Cengia
Büllelejochhütte
Sesto
Sexten

I

4

Rifugio Crep de Mont
Crep-de-Mont-Hütte
Corvara
Corvara

III

5

Rifugio Vallandro
Dürrensteinhütte
Braies
Prags

III

6

Rifugio Genziana
Enzianhütte
Brennero
Brenner

II

7

Rifugio Fanes
Fanes-Hütte
Marebbe
Enneberg

III

8

Rifugio Fodara Vedla
Fodara-Vedla-Hütte
Marebbe
Enneberg

III

9

Rifugio Gardenaccia
Gardenazzahütte
Badia
Abtei

II

10

Rifugio S. Croce
Heilig-Kreuz-Hospiz
Badia
Abtei

III

11

Rifugio Malga Hinteregg
Hintereggalm-Hütte
Scena
Schenna

III

12

Rifugio Coston
Hintergrathütte
Stelvio
Stilfs

II

13

Rifugio Hochalm
Hochalmhütte
Moso in Passiria
Moos/Passeier

II

14

Rifugio Casa del Valico
Hochgang-Haus
Parcines
Partschins

II

15

Rifugio Juac
Juachütte
Selva di Val Gardena
Wolkenstein in Gröden

III

16

Rifugio Valcanova
Kesselberghütte
Sarentino
Sarntal

III

17

Rifugio Ré Alberto I
Gartlhütte
Tires
Tiers

II

18

Rifugio Prato Croce
Kreuzwiesenhütte
Luson
Lüsen

II

19

Rifugio La Varella
La-Varella-Hütte
Marebbe
Enneberg

III

20

Rifugio Santa Croce
Latzfonser-Kreuz-Hütte
Chiusa
Klausen

II

21

Rifugio Malga Lifi
Lifi-Alm
Martello
Martell

III

22

Rifugio Mahlknecht
Mahlknecht-Hütte
Castelrotto
Kastelruth

III

23

Rifugio Nassereto
Nassereit-Hütte
Parcines
Partschins

III

24

Rifugio Rojen
Rojen-Hütte
Curon
Graun

II

25

Rifugio Passo Santner
Santnerpaß-Hütte
Tires
Tiers

II

26

Rifugio Malga Schatzer
Schatzerhütte
Bressanone
Brixen

II

27

Rifugio Bellavista
Schöne-Aussicht-Hütte
Senales
Schnals

II

28

Rifugio Scotoni
Scotonihütte
Badia
Abtei

III

29

Rifugio Sennes
Senneshütte
Marebbe
Enneberg

II

30

Rifugio Munt da Sennes
Sennesalm-Hütte
Marebbe
Enneberg

III

31

Rifugio Similaun
Similaunhütte
Senales
Schnals

I

32

Rifugio Malga Simile Mahd
Simile-Mahd-Alm
Campo di Trens
Freienfeld

II

33

Rifugio Tabaretta
Tabarettahütte
Stelvio
Stilfs

II

34

Rifugio Alpe di Tires
Tierser-Alpl-Hütte
Tires
Tiers

II

35

Rifugio Monte Cavone
Tschafonhütte
Tires
Tiers

II

36

Rifugio Val dal Lè
Turnaretschhütte
Luson
Lüsen

II

37

Rifugio Wieser
Wieserhütte
Rio di Pusteria
Mühlbach

III



B) CLASSIFICAZIONE DEI RIFUGI ALPINI DI CUI SONO CONCESSIONARI O PROPRIETARI L  AVS O IL CAI

B) KLASSIFIZIERUNG DER SCHUTZHÜTTEN AVS ODER CAI

No.progr.

Fortl. Nr.

Denominazione del rifugio

Bezeichnung der Schutzhütte

Comune

Gemeinde

Categoria

Kategorie

Concessionari o proprietari

Konzessionsinhaber oder Eigentümer

38

Rifugio Bressanone
Brixner Hütte
Rio di Pusteria
Mühlbach

II

AVS

39

Rifugio Gran Pilastro
Hochfeilerhütte
Val di Vizze
Pfitsch

I

AVS

40

Rifugio Martello
Marteller Hütte
Martello
Martell

I

AVS

41

Rifugio Merano
Meraner Hütte
Avelengo
Hafling

II

AVS

42

Rifugio Oberettes
Oberetteshütte
Malles Venosta
Mals

I

AVS

43

Rifugio Bullaccia
Puflatschhütte
Castelrotto
Kastelruth

III

AVS

44

Rifugio Lago Rodella
Radlseehütte
Velturno
Feldthurns

II

AVS

45

Rifugio Vedrette di Ries
Rieserfernerhütte
Campo Tures
Sand in Taufers

I

AVS

46

Rifugio Malgetta Sciliar
Schlernbödele
Castelrotto
Kastelruth

II

AVS

47

Rifugio Sesvenna
Sesvennahütte
Malles Venosta
Mals

II

AVS

48

Rif. Vipiteno al Picco della Croce
Sterzingerhütte
Val di Vizze
Pfitsch

I

AVS

49

Rifugio Lago della Pausa
Tiefrastenhütte
Terento
Terenten

II

AVS

50

Rifugio Antonio Locatelli
Drei-Zinnen-Hütte
Sesto
Sexten

II

CAI-PADOVA

51

Rifugio Bergamo
Grasleitenhütte
Tires
Tieres

II

CAI-BERGAMO

52

Rifugio Bolzano al Monte Pez
Schlernhaus
Fiè
Völs am Schlern

I

CAI-ALTO ADIGE

53

Rifugio Calciati al Tribulaun
Tribulaunhütte
Brennero
Brenner

I

CAI-ALTO ADIGE

54

Rifugio Chiusa
Klausner Hütte
Chiusa
Klausen

II

CAI-ALTO ADIGE

55

Rifugio Cima Fiammante
Lodnerhütte
Parcines
Partschins

I

CAI-ALTO ADIGE

56

Rifugio Cima Libera
Müllerhütte
Racines
Ratschings

I

CAI-ALTO ADIGE

57

Rifugio Città di Milano
Schaubachhütte
Stelvio
Stilfs

III

CAI-MILANO

58

Rifugio Corno Renon
Oberhornhaus
Barbiano
Barbian

III

CAI-ALTO ADIGE

59

Rifugio Cremona alla Stua
Magdeburgerhütte
Brennero
Brenner

I

CAI-ALTO ADIGE

60

Rifugio Emilio Comici
Zsigmondy-Comici-Hütte
Sesto
Sexten

II

CAI-PADOVA

61

Rifugio Firenze
Regensburger Hütte
S.ta Cristina Val Gardena
St.Christina in Gröden

II

CAI-FIRENZE

62

Rifugio Forcella di Vallaga
Flaggerschartenhütte
Varna
Vahrn

I

CAI-ALTO ADIGE

63

Rif. Franco Cavazza al Pisciadù
Pisciadùseehütte
Corvara
Corvara

I

CAI-BOLOGNA

64

Rifugio Franz Kostner
Franz-Kostner-Hütte
Corvara
corvara

II

CAI-ALTO ADIGE

65

Rifugio Genova
Schlüterhütte
Funes
Villnöß

II

CAI-ALTO ADIGE

66

Rifugio Gino Biasi al Bicchiere
Becherhaus
Racines
Ratschings

I

CAI-VERONA

67

Rifugio Giogo Lungo
Lenkjöchl-Hütte
Predoi
Prettau

I

CAI-ALTO ADIGE

68

Rifugio Giovanni Porro
NevesJochhütte/ChemnitzerHütte
Selva dei Molini
Mühlwald

II

CAI-MILANO

69

Rifugio Monteneve
Schneeberghütte
Moso in Passiria
Moos in Passeier

II

CAI-ALTO ADIGE

70

Rifugio Nino Corsi
Zufallhütte
Martello
Martell

III

CAI-MILANO

71

Rifugio Payer
Payerhütte
Stelvio
Stilfs

I

CAI-MILANO

72

Rifugio Petrarca all´Altissima
Stettiner Hütte
Moso in Passiria
Moos in Passeier

I

CAI-ALTO ADIGE

73

Rifugio Picco Ivigna
Ifingerhütte
Scena
Schenna

III

CAI-ALTO ADIGE

74

Rifugio Pio XI
Weisskugelhütte
Curon Venosta
Graun im Vinschgau

I

CAI-DESIO

75

Rifugio Plan
Zwickauerhütte
Moso in Passiria
Moos in Passeier

I

CAI-ALTO ADIGE

76

Rifugio Plose
Plosehütte
Bressanone
Brixen

III

CAI-ALTO ADIGE

77

Rifugio Passo Ponte di Ghiaccio
Edelrauthütte
Selva dei Molini
Mühlwald

I

CAI-ALTO ADIGE

78

Rifugio Puez
Puezhütte
Corvara
Corvara

I

CAI-ALTO ADIGE

79

Rifugio Rasciesa
Raschötzhütte
Ortisei
St.Ulrich

III

CAI-ALTO ADIGE

80

Rifugio Oltreadige al Roèn
Überetscher Hütte/Roenhütte
Termeno
Tramin

II

CAI-ALTO ADIGE

81

Rifugio Roma
Kasseler Hütte/Hochgallhütte
Campo Tures
Sand in Taufers

II

CAI-ROMA

82

Rifugio Serristori
Düsseldorfer Hütte
Stelvio
Stilfs

I

CAI-MILANO

83

Rif. Brigata Tridentina
Birnlückenhütte
Predoi
Prettau

I

CAI-ALTO ADIGE

84

Rifugio Umberto Canziani
Höchster Hütte
Ultimo
Ulten

II

CAI-MILANO

85

Rifugio Vedretta Pendente
Teplizer Hütte
Racines
Ratschings

I

CAI-ALTO ADIGE

86

Rifugio Vedretta Piana
Grohmannhütte
Racines
Ratschings

II

CAI-ALTO ADIGE

87

Rifugio Venna alla Gerla
Landshuter Hütte
Val di Vizze
Pfitsch

I

CAI-ALTO ADIGE

88

Rifugio Vicenza
Langkofelhütte
S.ta Cristina Val Gardena
St.Christina in Gröden

II

CAI-VICENZA

89

Rifugio Vittorio Veneto
Schwarzensteinhütte
Valle Aurina
Ahrntal

I

CAI-ALTO ADIGE


ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1257 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1264 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 989 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1060 vom 14.04.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2978 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2294 vom 14.09.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis