In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4639 vom 12.10.1998
Festlegung der Kriterien zur Förderung des Zusammenschlusses von Tourismusvereinen ( L.G. vom 18.08.1992, Nr. 33) (abgeändert mit Beschluss Nr. 4669 vom 25.10.1999, Beschluss Nr. 4064 vom 30.10.2000, Beschluss Nr. 4012 vom 04.11.2002, Beschluss Nr. 4367 vom 1. 12.2003, Beschluss Nr. 3700 vom 11.10.2004, Beschluss Nr. 3711 vom 3.10.2005 und Beschluss Nr. 3679 vom 9.10.2006)

....omissis....

1. Im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren Tourismusvereinen wird der von Art. 28, Absatz 1, Buchstabe a) des L.G. vom 18.08. 1992, Nr. 33 vorgesehene Beitrag zugunsten derselben für die Dauer von fünf Jahren ab Zusammenschluß in der gleichen Höhe weiter ausgeschüttet.

2. Der Beitrag gemäß Art. 28, Absatz 1, Buchstabe b) hingegen wird im ersten Jahr der Zusammenlegung verdreifacht, in den darauffolgenden zwei Jahren hingegen verdoppelt, wobei im ersten Jahr auf jeden Fall eine Obergrenze von 150 Millionen und eine Untergrenze von 50 Millionen einzuhalten ist, im zweiten und dritten Jahr hingegen eine Obergrenze von 100 Millionen und eine Untergrenze von 40 Millionen.

3. Im Falle eines weiteren Zusammenschlusses steht die dadurch bedingte Beitragserhöhung den bereits zusammengeschlossenen Vereinen nicht mehr zu.

4. Die von Absatz 1 und 2 vorgesehene Sonderfinanzierung wird nur für Zusammenschlüsse innerhalb 31. Dezember 2008 gewährt und immer unter der Voraussetzung, daß der Zusammenschluß eine Dauer von mindestens zehn Jahren hat. Bei vorzeitiger Auflösung des Tourismusvereines oder bei Ausscheiden eines der Gründungsvereine wird die Sonderfinanzierung zur Gänze widerrufen.

5. Die Beiträge gemäß Absatz 2 unterliegen nicht den Bestimmungen des Art. 28, Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33.

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