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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 3769 vom 09.10.2000
Abänderung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Prämien und Beiträgen im Rahmen der Maßnahmen zu Gunsten der Viehwirtschaft

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für den Ankauf und die Haltung von männlichen, reinrassigen Tieren.

 
1) Gegenstand der Beiträge
Um die genetische Verbesserung der Zuchttiere zu fördern, sind im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, zur Finanzierung die Ausgaben für
 
a) den Ankauf von männlichen, reinrassigen Herdebuchtieren oder im anagrafischen Register eingetragenen Tiere, die zur genetischen Verbesserung des Viehbestandes eingesetzt werden und
b) die Haltung von männlichen, reinrassigen Herdebuchtieren, die zur genetischen Verbesserung des Viehbestandes eingesetzt werden,
zugelassen.
 
2) Begünstigte der Beiträge
Zu den Begünstigten der Beiträge, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, auf die genetische Verbesserung des Viehbestandes des Landes ausgerichtet sind und in der Folge einfach Beiträge genannt werden, gehören die Organisationen der Viehwirtschaft sowie einzelne oder zusammengeschlossene Züchter mit Arbeitssitz auf Landesebene.
 
Beiträge für den Ankauf von männlichen reinrassigen Herdebuchtieren werden nur an verkehrsmäßig erschlossene Betriebe und für marktfähige Tiere gewährt.
 
Beiträge für den Ankauf und die Haltung von Pferden können nur an die Organisationen der Viehwirtschaft gewährt werden.
 
3) Voraussetzungen
Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, müssen die betreffenden männlichen reinrassigen Tieren jedenfalls zur genetischen Verbesserung des Viehbestandes eingesetzt werden.
 
4) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge muss der Antragsteller ein eigenes Gesuch einreichen, welches jedenfalls

den Gegenstand des Beitragsgesuches,

die Angabe der Viehart, der Rasse, des Namens, des Geburtsdatums und der Identifikationsnummer eines jeden männlichen reinrassigen Tieres, welches im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragen ist, zur Zuchtverbesserung zugelassen ist und dafür eingesetzt wird,

die Bankverbindung und

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Der Antragsteller muss dem Gesuch den Auszug aus dem Herdebuch oder anagrafischen Register beilegen, aus welchem die Eintragung des Tieres hervorgeht, für welches um die Gewährung des Beitrages angesucht wird.
 
Um in den Genuss des Beitrages für den Ankauf und die Haltung von männlichen reinrassigen Tieren von Rindern und Equiden zu kommen, muss der Antragsteller jedenfalls im Besitz einer öffentlichen, vom Landesamt für Viehzucht zugelassenen Deckstelle sein.
 
Wenn das Gesuch die Gewährung eines Beitrages für denAnkauf von männlichen reinrassigen Zuchttieren betrifft, muss im selben der Ankaufspreis des Tieres angegeben werden, auf das sich das Gesuch bezieht.
 
Falls es sich bei dem Antragsteller um eine Organisation der Viehwirtschaft handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters und

die Mehrwertssteuernummer.

 
Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Einzelzüchter handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

seine Personalien und die anagrafischen Daten,

den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes und

die Steuernummer.

 
Falls es sich bei dem Antragsteller um zusammengeschlossene Züchter handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters und

die Mehrwertssteuernummer.

 
5) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch um die Gewährung eines Beitrages für den Ankauf von männlichen reinrassigen Zuchttieren muss innerhalb 60 Tagen ab Kaufdatum eingereicht werden.
 
Das Gesuch um die Gewährung eines Beitrages für die Haltung von männlichen reinrassigen Zuchttieren muss innerhalb 60 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Haltungsjahres eingereicht werden.
 
6) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Viehzucht schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Beitragswürdigkeit des Gesuchsgegenstandes sowie, wenn es sich um den Ankauf von männlichen reinrassigen Zuchttieren handelt, die Angemessenheit der entsprechenden Ausgaben.
 
7) Besondere Bedingungen für die Gewährung der Beiträge
Um in den Genuss des Beitrages für den Ankauf von männlichen reinrassigen Tieren zu kommen, muss sich der Antragsteller verpflichten, das Tier mindestens zwei Deckperioden beziehungsweise vier Deckperioden, wenn es sich um ein Equid handelt, zu halten; die Missachtung dieser Pflicht bringt, außer im Falle von höherer Gewalt, Zufall oder unbefriedigender Zuchtleistung, den Widerruf des Beitrages mit sich.
 
Unter einer Deckperiode versteht man den Zeitraum eines Jahres, in welchem das Tier im Deckeinsatz steht.
 
Die Gewährung eines Beitrages für die Haltung von männlichen reinrassigen Tieren, welche zur genetischen Verbesserung des Viehbestandes eingesetzt werden, bezieht sich auf einen Zeitraum der Dauer von einem Jahr.
 
8) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, müssen sich die Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind.
 
Für die Haltung von Schweinen, Schafen und Ziegen werden keine Beiträge gewährt.
 
9) Höhe des Beitrages
Der Beitrag beträgt:

40 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für den Ankauf von männlichen reinrassigen Zuchttieren und

30 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für die Haltung von männlichen reinrassigen Zuchttieren.

 
Die Berechnung der jährlichen Futter- und Haltungskosten, als Grundlage für die Beitragsbemessung, erfolgt durch das Landesamt für Viehzucht auf Grund durchschnittlich auf Landesebene festgestellter Spesen.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Antragsteller besteht, können Finanzmittel des darauffolgenden Finanzjahres unter Berücksichtigung der Reihenfolge, in der die Gesuche eingereicht worden sind, verwendet werden.
 
10) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des Beitrages erfolgt über das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft nach Überprüfung des entsprechenden Ansuchens und der erforderlichen Unterlagen.
 
Für die Auszahlung des Beitrages für den Ankauf von männlichen reinrassigen Zuchttieren muss der Begünstigte die Ankaufsrechnung für das betreffende Tier vorlegen.
 
11) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens zehn Prozent der Gesuche durch; es bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
12) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem entsprechenden Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten der Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
13) Übergangs- und Endbestimmungen
Die Gesuche um die Gewährung der Beiträge für den Ankauf von männlichen reinrassigen Zuchttieren, welcher zwischen Inkrafttreten des obgenannten Landesgesetzes Nr. 10/1999 und der Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol durchgeführt wurde, sowie für die im selben Zeitraum begonnene Haltung von männlichen reinrassigen Zuchttieren, müssen innerhalb von 30 Tagen ab genannter Veröffentlichung eingereicht werden.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
 
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Organisation und Durchführung von Viehausstellungen, Messen, sportlichen und schulischen Veranstaltungen, die Herausgabe und den Ankauf von Lehr- und Informationsmaterial sowie für die Veröffentlichung und Präsentation der Tätigkeiten der Viehzucht-organisationen und Prämierung der Tiere

 
1) Gegenstand der Beiträge
Im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, sind zur Finanzierung die Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Viehausstellungen, Messen, sportlichen und schulischen Veranstaltungen, die Herausgabe und den Ankauf von Lehr- und Informationsmaterial sowie für die Veröffentlichung und Präsentation der Tätigkeiten der Viehzuchtorganisationen und Prämierung der Tiere zugelassen.
 
2) Begünstigte der Beiträge
Zu den Begünstigten der Beiträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in der Folge einfach Beiträge genannt, gehören die Organisationen der Viehwirtschaft mit Arbeitssitz auf Landesebene, in der Folge einfach Organisationen genannt.
 
3) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge müssen die Organisationen ein eigenes Gesuch einreichen, welches jedenfalls

den Gegenstand des Beitragsgesuches,

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters,

die Mehrwertssteuernummer,

die Bankverbindung und

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Außerdem müssen dem Gesuch beiliegen:

ein Bericht über die geplanten Tätigkeiten und Ankäufe und

der Ausgabenvoranschlag.

 
4) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 3 angeführten Unterlagen innerhalb 30. September des jeweiligen Vorjahres eingereicht werden.
 
5) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Viehzucht schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
 
6) Zugelassene Ausgaben
Für die Gewährung der Beiträge sind die Ausgaben
 

für die Organisation und Durchführung von Ausstellungen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Kleintieren, welche im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragen sind,

die im Zusammenhang mit der Teilnahme an landwirtschaftlichen Messen stehen,

für die Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen mit Pferden, welche im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragen sind,

für die Organisation und Durchführung von schulischen Veranstaltungen, welche auf die Ausbildung, Spezialisierung und Weiterbildung der Züchter von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, und Kleintieren zielen,

für die Herausgabe und den Ankauf von Lehr- und Informationsmaterial im Bereich der Viehwirtschaft,

für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die auf die Präsentation der Tätigkeiten der Organisationen zielen und

für die Prämierung von reinrassigen Zuchttieren, welche im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragen sind, anlässlich von Ausstellungen, Messen und anderen Veranstaltungen

zugelassen.
 
7) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuß der Beiträge zu kommen, müssen sich die Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind.
 
Die Beiträge beziehen sich jedenfalls auf den Zeitraum des betreffenden Kalenderjahres.
 
8) Höhe des Beitrages
Der Beitrag beträgt 100 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben, darf aber jedenfalls nicht 100.000 Euro pro Begünstigten und Dreijahreszeitraum überschreiten.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Organisationen besteht, wird die Höhe der Beiträge zu Gunsten derselben verhältnismäßig vermindert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im darauffolgenden Finanzjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.
 
9) Vorschüsse
Die Organisationen können sowohl gleichzeitig mit dem Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% des gewährten Beitrages ansuchen.
 
10) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 9) ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Organisationen und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das Landesamt für Viehzucht.
 
11) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens zehn Prozent der Gesuche durch; es bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
12) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages beziehungsweise des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird der entsprechenden Organisation die gewährte Begünstigung in Bezug auf diese entzogen und der Beitrag wird verhältnismäßig reduziert.
 
Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird, als der Restbetrag ausmacht, muss die entsprechende Organisation die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird der entsprechenden Organisation der Beitrag entzogen und sie muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
13) Übergangs- und Endbestimmungen
Für die Ausgaben in Bezug auf das laufende Jahr müssen die Organisationen das Gesuch für die Gewährung des entsprechenden Beitrages innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einreichen.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
 
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Förderung der Bienenzucht

 
1) Gegenstand der Beiträge
Im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, sind zur Finanzierung die Ausgaben für
a) die Errichtung von rationellen Bienenständen und Schleuderräumen für den Honig sowie den Ankauf von Beuten, Einrichtungen und technischen Geräten,
b) den Ankauf von Königinnen, Schwärmen, Ablegern und Bienenvölkern und
c) die Errichtung von Deckstellen
zugelassen.
 
2) Begünstigte der Beiträge
Zu den Begünstigten von Beiträgen für die Förderung der Bienenzucht des Landes gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in der Folge einfach Beiträge genannt, gehören einzelne oder zusammengeschlossene Bienenzüchter oder ihre Vereinigung mit Arbeitssitz auf Landesebene.
 
Die Vereinigung der Bienenzüchter kann ein Gesuch um Gewährung der Beiträge gemäß Punkt 1) für die Tätigkeiten einreichen, welche auch durch ihre Mitglieder durchgeführt werden.
 
3) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge müssen die Antragsteller ein eigenes Gesuch einreichen, welches jedenfalls

den Gegenstand des Beitragsgesuches,

die Bankverbindung und

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Dem Gesuch muss außerdem der entsprechende Ausgabenvoranschlag oder die Angebote der Lieferfirmen beiliegen.
 
Falls es sich bei dem Antragsteller um einen einzelnen Bienenzüchter handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

seine Personalien und die anagrafischen Daten,

den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer ist, andernfalls den Wohnsitz, und

die Steuernummer oder die Mehrwertssteuernummer, falls der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer ist.

 
Falls es sich bei dem Antragsteller um zusammengeschlossene Bienenzüchter handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters und

die Mehrwertssteuernummer.

 
Falls es sich bei dem Antragsteller um die Vereinigung handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters und

die Steuernummer in Ziffern.

 
4) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 3 angeführten Unterlagen jedenfalls vor Durchführung der Arbeiten oder Ankäufe eingereicht werden.
 
5) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Viehzucht schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben und ihre Angemessenheit sowie führt, falls für notwendig erachtet, einen Lokalaugenschein durch.
 
6) Zugelassene Ausgaben
Für die Gewährung von Beiträgen sind die Ausgaben für

die Errichtung von rationellen Bienenständen und Schleuderräumen für den Honig,

den Ankauf von Beuten, Einrichtungen und technischen Geräten,

den Ankauf von Königinnen, Schwärmen, Ablegern und Bienenvölkern und

die Errichtung von Deckstellen

zugelassen.
 
7) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, müssen sich die Antragsteller außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind.
 
8) Höhe des Beitrages
Der Beitrag beträgt 40 Prozent und, in Bezug auf Investitionen in benachteiligten Gebieten, 50 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Antragsteller besteht, können Finanzmittel des darauffolgenden Finanzjahres unter Berücksichtigung der Reihenfolge, in der die Gesuche eingereicht worden sind, verwendet werden.
 
9) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Antragsteller. Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Ordnungsmäßigkeit des Ansuchens und der Dokumentation sowie, falls für notwendig erachtet, auch die reguläre Durchführung der Arbeiten, wobei jedenfalls die Vorschriften gemäß Artikel 6 und folgende der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992, in geltender Fassung, berücksichtigt werden müssen.
 
10) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch; es bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
11) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem entsprechenden Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten der Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
12) Übergangs- und Endbestimmungen
Die Gesuche um die Gewährung der Beiträge für die Förderung der Bienenzucht in Bezug auf Errichtungen und Ankäufe, welche zwischen Inkrafttreten des obgenannten Landesgesetzes Nr. 10/1999 und der Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol durchgeführt wurden, müssen innerhalb von 30 Tagen ab genannter Veröffentlichung eingereicht werden.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
 
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Prämien für die Anlage und Führung der Herdebücher und anagrafischen Register für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen und Kleintiere

 
1) Gegenstand der Prämien
Im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, können Prämien für die Anlage und Führung der Herdebücher und anagrafischen Register für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen und Kleintiere gewährt werden.
 
2) Begünstigte der Prämien
Zu den Begünstigten von Prämien im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in der Folge einfach Prämien genannt, gehören die Organisationen der Viehwirtschaft mit Arbeitssitz auf Landesebene, in der Folge einfach Organisationen genannt.
 
3) Unterlagen
Für die Gewährung der Prämien müssen die Organisationen ein eigenes Gesuch einreichen, welches jedenfalls

den Gegenstand des Beitragsgesuches,

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters,

die Mehrwertssteuernummer,

die Bankverbindung,

die Anzahl der im Herdebuch oder anagrafischen Register eingetragenen Tiere, unterteilt nach Kategorien und

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Dem Gesuch müssen außerdem beiliegen:

das Tätigkeitsprogramm des Bezugszeitraumes und

der Ausgabenvoranschlag.

 
4) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 3 angeführten Unterlagen innerhalb 30. September des jeweiligen Vorjahres eingereicht werden.
 
5) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Viehzucht schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Zulässigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
 
6) Allgemeine Kriterien
Um die Prämien zu erhalten, müssen sich die Organisationen außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt sind.
 
Die Prämien beziehen sich jedenfalls auf den Zeitraum des betreffenden Kalenderjahres und auf die in diesem Zeitraum in das Herdebuch oder anagrafischen Register eingetragenen Tiere.
 
Über die ordentliche Durchführung der Tätigkeit im Sinne dieses Punktes wacht das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft.
 
7) Höhe der Prämie
Zwecks Bestimmung der Höhe der Prämie, die den Organisationen in Bezug auf die einzelnen Zeiträume für die Anlage und Führung der Herdebücher und anagrafischen Register gewährt wird, überprüft das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft die Zulässigkeit der Ausgaben, wie sie dafür von den Organisationen veranschlagt sind.
Die Prämie wird in Höhe von 100% der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgabe gewährt, und zwar aufgrund der Bestimmungen von Punkt 9) für den Anteil welcher effektiv dem mit den betreffenden Ausgaben zusammen-hängenden und auf ihn zurück-zuführenden Teil entspricht.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Prämien an die Organisationen in dem Ausmaß besteht, wie es unter den Absätzen 1 und 2 angeführt ist, wird die Höhe der Prämien zu Gunsten derselben verhältnismäßig vermindert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im darauffolgenden Finanzjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.
 
8) Vorschüsse
Die Organisationen können sowohl gleichzeitig mit dem Einreichen des Gesuches zur Gewährung der Prämien als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% der Summe gewährten Prämien ansuchen.
 
9) Flüssigmachung der Prämie
Die Flüssigmachung der gewährten Prämie oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 8) ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Ausgabendokumentation über die im Bezugsjahr effektiv getätigten Ausgaben betreffend die Anlage und Führung der Herdebücher oder anagrafischen Register von Seiten der Organisationen.
 
Für die Flüssigmachung der Prämien können nur die entstandenen Spesen für die Anlage und Führung der Herdebücher oder anagrafischen Register und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten berücksichtigt werden, welche jährlich vom Landesamt für Viehzucht als zulässig anerkannt werden.
 
Bei der Bewertung über die Zulässigkeit der Ausgaben für die Flüssigmachung der Prämien kann das Landesamt für Viehzucht jedenfalls nur jene in Betracht ziehen, welche sich beziehen auf:
a) die Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung, die Miete und die Führung der Lokale, welche für die Anlage und Führung der Herdebücher oder anagrafischen Register und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind, wie zum Beispiel jene für Telefon, Strom, Wasser, Heizung und Reinigung, Kondominium und Müllentsorgung.
b) die Ausgaben für die Anlage und Führung der Herdebücher oder anagrafischen Register und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Ankauf, die Miete und die Instandhaltung von EDV-Anlagen und –Geräten, der Ankauf von Büromaterial, die Ausarbeitung von EDV-Programmen sowie der Erwerb der Benützunglizenz derselben,
c) die Bezahlung der Löhne und der Sozialabgaben des Personals, welches im Dienste der Organisationen steht und mit der Anlage und Führung der Herdebücher oder anagrafischen Register und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätig-keiten beauftragt ist, sowie die Ausgaben betreffend die Leistungen, die auch von Dritten in Bezug auf die Personalführung erbracht werden und die Rückvergütung der Fahrtspesen, sowie Verpflegung und Unterkunft,
d) die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die mit der Anlage und Führung der Herdebücher oder anagrafischen Register und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Verbindung stehen.
 
Falls eine Organisation Unterlagen vorlegt, welche die Durchführung von Ausgaben für die Anlage und Führung der Herdebücher oder anagrafischen Register und für die damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten belegt, die geringer sind als die Summe der gewährten Prämien, werden die Prämien im Verhältnis gekürzt. In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn das Landesamt für Viehzucht nur Ausgaben anerkennt, deren Summe niedriger ist als jene der gewährten Prämie.
 
10) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens zehn Prozent der Gesuche durch; es bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
11) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung der Prämien beziehungsweise des Restbetrages, wenn ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem entsprechenden Begünstigten die Summe der gewährten Prämien verhältnismäßig reduziert.
 
Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 die Summe der Prämien mehr reduziert wird, als der Restbetrag ausmacht, muss der entsprechende Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung der Summe der Prämien auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
Wenn hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung der Prämien das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung der Prämie oder in jedem anderen für den Erhalt der Prämie vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten die Summe der Prämien entzogen und er muss sie, falls sie bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
12) Übergangs- und Endbestimmungen
Für die Ausgaben in Bezug auf das laufende Jahr müssen die Organisationen das Gesuch für die Gewährung des entsprechenden Beitrages innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einreichen.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
 
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung im Berggebiet

 
1) Gegenstand der Beiträge
Im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, sind zur Finanzierung die Ausgaben für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung im Berggebiet zugelassen.
 
2) Begünstigte der Beiträge
In den Genuss der Beiträge, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in der Folge einfach Beiträge genannt, kann die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge einfach Vereinigung genannt, gelangen.
 
3) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge muss die Vereinigung ein eigenes Gesuch einreichen, welches jedenfalls

den Gegenstand des Beitrags-gesuches,

die Verpflichtung, die Entsorgung der Tierkadaver innerhalb 24 Stunden ab Benachrichtigung von Montag bis Freitag sowie im Sommer während der ganzen Woche inbegriffen Sonn- und Feiertage zu gewährleisten,

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters,

die Mehrwertsteuernummer;

die Bankverbindung,

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Außerdem muss dem Gesuch der Ausgabenvoranschlag für den Bezugszeitraum beiliegen.
 
4) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 3 angeführten Unterlagen innerhalb 30. September des jeweiligen Vorjahres eingereicht werden.
 
5) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landestierärztlichen Dienst in der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landestierärztlichen Dienstes schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Der Landestierärztliche Dienst überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
 
6) Zugelassene Ausgaben
Für die Gewährung von Beiträgen werden die Ausgaben für

den Ankauf und die Instandhaltung von Fahrzeugen und Geräten, die notwendig sind, um einen wirksamen und fortlaufenden Tierkadaverent-sorgungsdienst zu gewährleisten,

das technische und Verwaltungspersonal, welches für die Gewährleistung der Tierkadaver-entsorgung notwendig und zwar für den Anteil der effektiv für diese Tätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit ist sowie jene für die Leistungen, die auch von Dritten im Bereich der Tierkadaverentsorgung erbracht werden,

den Ankauf, die Miete und die Instandhaltung von EDV-Geräten und den Erwerb der entsprechenden Nutzungslizenzen für das Software sowie die Ausarbeitung von EDV-Programmen und

die Verwaltung des Tierkadaver-entsorgungsdienstes

zugelassen.
 
7) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuss der vorgesehenen Beiträge zu gelangen, muss sich die Vereinigung außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind, sowie an die Vorschriften, wie sie vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes zu diesem Zweck auferteilt worden sind, halten.
 
Besondere Aufmerksamkeit muss allen Bestimmungen in Bezug auf die veterinärpolizeilichen Vorschriften hinsichtlich der Sammlung, des Transportes und der Verarbeitung von Tierkadavern sowie jenen betreffend die Hygiene und das Arbeitsrecht gegeben werden.
 
Die Beiträge können solange gewährt werden, bis die Vereinigung die Durchführung des landesweiten flächen-deckenden Tierkadaverentsorgungs-Dienstes gewährleisten kann und auf jeden Fall für einen Zeitraum von nicht länger als fünf Jahren.
 
8) Höhe des Beitrages
Der Beitrag beträgt 100 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung im Berggebiet.
 
Für den Ankauf von Transportfahrzeugen beträgt der Beitrag 50% der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgabe.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Vereinigung besteht, wird die Höhe der Beiträge zu Gunsten derselben verhältnismäßig vermindert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im darauffolgenden Finanzjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.
 
9) Vorschüsse
Die Vereinigung kann sowohl gleichzeitig mit dem Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages, als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% des gewährten Beitrages ansuchen.
 
10) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 9) ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Vereinigung und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch den Landestierärztlichen Dienst.
 
11) Stichprobenartige Kontrollen
Der Landestierärztliche Dienst der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch; er bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
12) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages beziehungsweise des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird der Vereinigung die gewährte Begünstigung in Bezug auf diese entzogen und der Beitrag wird verhältnismäßig reduziert.
 
Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird, als der Restbetrag ausmacht, muss die Vereinigung die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird der Vereinigung der Beitrag entzogen und sie muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
13) Übergangs- und Endbestimmungen
Für die Ausgaben in Bezug auf das laufende Jahr muss die Vereinigung das Gesuch für die Gewährung des entsprechenden Beitrages innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einreichen.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
 
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung und die Führung des entsprechenden Landes-viehregisters

 
1) Gegenstand der Beiträge
Im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, sind zur Finanzierung die Ausgaben für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung und die Führung des entsprechenden Landesviehregisters zugelassen.
 
2) Begünstigte der Beiträge
In den Genuss der Beiträge, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in der Folge einfach Beiträge genannt, und auf die Verbesserung der Transparenz in der Produktion und Vermarktung der Fleischprodukte, insbesondere in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der Tierbewegungen, ausgerichtet sind, kann die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge einfach Vereinigung genannt, gelangen.
 
3) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge muss die Vereinigung ein eigenes Gesuch einreichen, welches jedenfalls

den Gegenstand des Beitrags-gesuches,

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters,

die Mehrwertsteuernummer;

die Bankverbindung,

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Außerdem müssen dem Gesuch beiliegen:

eine Schätzung der Anzahl der Tierkennzeichnungen, die im Bezugszeitraum durchgeführt werden, falls es sich auf die Tierkennzeichnung bezieht,

eine Schätzung der Tätigkeiten, welche für die Führung des Landesviehregisters im Bezugs-zeitraum durchgeführt werden, und

der entsprechende Ausgabenvoranschlag.

 
4) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 3 angeführten Unterlagen innerhalb 30. September des jeweiligen Vorjahres eingereicht werden.
 
5) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landestierärztlichen Dienst in der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landestierärztlichen Dienstes schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Der Landestierärztliche Dienst überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
 
6) Zugelassene Ausgaben
Für die Gewährung von Beiträgen werden die Ausgaben für

den Ankauf von Ohrmarken oder von anderem für die Identifizierung der Tiere geeigneten Material im Sinne der EU- und Landesbestimmungen sowie des entsprechenden Materials für ihre Anbringung und Benützung,

 

das Personal, welches mit der Identifizierung der Tiere, mit der Eingabe der entsprechenden Daten und der Führung des entsprechenden Landesviehregisters beauftragt ist und zwar für den Anteil der effektiv für diese Tätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit, sowie jene für die Leistungen, die auch von Dritten im selben Bereich erbracht werden und

den Ankauf und die Miete von EDV-Geräten und der entsprechenden Nutzungslizenzen für das Software sowie die Ausarbeitung von EDV-Programmen, welche für eine genaue Verbreitung und Führung des Landesviehregisters notwendig sind

zugelassen.
 
7) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuss der vorgesehenen Beiträge zu gelangen, muss sich die Vereinigung außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind, sowie an die Vorschriften, wie sie vom Direktor des Landestierärztlichen Dienstes zu diesem Zweck auferteilt worden sind, halten.
 
8) Höhe des Beitrages
 
Der Beitrag beträgt 100 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung sowie für die Führung des Landesviehregisters.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Vereinigung besteht, wird die Höhe der Beiträge zu Gunsten derselben verhältnismäßig vermindert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im darauffolgenden Finanzjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.
 
9) Vorschüsse
Die Vereinigung kann sowohl gleichzeitig mit dem Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages, als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% des gewährten Beitrages ansuchen.
 
10) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 9) ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Vereinigung und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch den Landestierärztlichen Dienst.
 
11) Stichprobenartige Kontrollen
Der Landestierärztliche Dienst der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch; er bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
12) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages beziehungsweise des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird der Vereinigung die gewährte Begünstigung in Bezug auf diese entzogen und der Beitrag wird verhältnismäßig reduziert.
 
Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird, als der Restbetrag ausmacht, muss die Vereinigung die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird der Vereinigung der Beitrag entzogen und sie muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
13) Übergangs- und Endbestimmungen
Für die Ausgaben in Bezug auf das laufende Jahr muss die Vereinigung das Gesuch für die Gewährung des entsprechenden Beitrages innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einreichen.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
 
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Durchführung von Progeny- und Performance-Tests, der Eignungs- und Leistungsprüfprogramme, der Leistungskontrollen und der Milch-untersuchungen

 
1) Gegenstand der Beiträge
Um die Entwicklung der Viehwirtschaft des Landes zu fördern, sind im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, zur Finanzierung die Ausgaben für
a) die Durchführung von Progeny- und Performance-Tests sowie der Eignungs- und Leistungsprüfprogramme,
b) die Organisation und Durchführung der Leistungskontrollen sowie für die Durchführung von Milchuntersuchungen zwecks Verbesserung der Zucht und Tiergesundheit,
c) die Führung des Samendepots für den landesweiten künstlichen Besamungsdienst und
d) den Ankauf der für die Durchführung der künstlichen Besamung und des Embryo-Transfers notwendigen technischen Hilfsmittel
zugelassen.
 
Die Beiträge laut Artikel 5 Absätze 2 und 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, werden in der Folge einfach Beiträge genannt.
 
2) Begünstigte der Beiträge
Zu den Begünstigten von Beiträgen laut

Punkt 1) Absatz 1 Buchstabe a) gehören die Organisationen der Viehwirtschaft mit Arbeitssitz auf Landesebene, in der Folge einfach Organisationen genannt und

Punkt 1) Absatz 1, Buchstaben b), c) und d) gehört die Vereinigung der Südtiroler Tierzuchtverbände, in der Folge einfach Vereinigung genannt.

 
3) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge müssen die Antragsteller ein Gesuch einreichen, welches jedenfalls

den Gegenstand des Beitragsgesuches,

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters,

die Mehrwertssteuernummer,

die Bankverbindung und

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Außerdem müssen dem Gesuch beiliegen:

das Programm für jede einzelne Tätigkeit des Bezugszeitraumes, welche den Gegenstand des Beitragsgesuches darstellt, und

der entsprechende Ausgabenvoranschlag.

 
Falls es sich um ein Gesuch um Gewährung eines Beitrages für die Durchführung von Progeny- und Performance-Tests sowie von Eignungs- und Leistungsprüfprogrammen handelt, muss dies auch die Angaben der im Herdebuch oder im anagrafischen Register eingetragenen Tiere, die den Progeny- und Performance-Tests sowie den Eignungs- und Leistungs-prüfprogrammen unterzogen werden, enthalten.
 
4) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 3 angeführten Unterlagen innerhalb 30. September des jeweiligen Vorjahres eingereicht werden.
 
5) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Viehzucht schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Beitragswürdigkeit der veranschlagten Ausgaben sowie ihre Angemessenheit.
 
6) Zugelassene Ausgaben
Für die Gewährung von Beiträgen in Bezug auf die Durchführung von Progeny- und Performance-Tests werden

die Ausgaben für die Samengewinnung der betreffenden männlichen Zuchttiere inbegriffen jener für die notwendigen Räumlichkeiten, technischen Ausrüstungen und Geräte sowie für das dafür notwendige Personal und für die Bezahlung externer Mitarbeiter,

die Ausgaben für die tierärztliche Betreuung,

die Transportspesen und Haltungskosten der betreffenden männlichen Zuchttiere,

die Rückvergütung der Spesen an die Mitglieder für die Haltung von weiblichen Zuchttieren zur Ermittlung der 100-Tage-Leistung als Grundlage für die Zuchtwert-schätzung,

die Ausgaben für die Ausarbeitung der Nukleus-Programme und die Durchführung gezielter Paarung und

die Ausgaben für die Herausgabe und den Druck von Informationsmaterial

zugelassen.
 
Die Berechnung der Haltungskosten für die Haltung von weiblichen Zuchttieren zur Ermittlung der 100-Tage-Leistung als Grundlage für die Beitragsbemessung, erfolgt durch das Landesamt für Viehzucht aufgrund durchschnittlich auf Landesebene festgestellter Spesen.
 
Für die Gewährung von Beiträgen in Bezug auf die Durchführung von Eignungs- und Leistungsprüfungs-programmen werden
 

die Ausgaben für die Vorbereitung der Pferde auf die Eignungs- und Leistungsprüfung und für die Abhaltung derselben inbegriffen jener für die notwendigen Freiflächen, technischen Ausrüstungen und Geräte sowie für das dafür notwendige Personal und für die Bezahlung externer Mitarbeiter,

die Ausgaben für die tierärztliche Betreuung der Pferde,

die Ausgaben für die Bezahlung der Prüfungskommissionen,

die Transportspesen und Haltungskosten der Pferde und

die Ausgaben für die Herausgabe und den Druck von Informationsmaterial

zugelassen.
 
Für die Gewährung der Beiträge in Bezug auf die Organisation und Durchführung der Leistungskontrollen sowie auf die Durchführung von Milchuntersuchungen zwecks Verbesserung der Produktivität und der Tiergesundheit sind die Ausgaben für

die Entnahme und Sammlung der Milchproben in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben und den Transport derselben zur Untersuchung ins Labor,

die Analyse der Milchproben,

die Ausarbeitung der diesbezüglichen Daten sowie deren Registrierung und Verarbeitung,

die Durchführung von Stichkontrollen,

die Auswertung und die Übermittlung der Daten an die "Associazione Italiana Allevatori" (A.I.A.) in Rom sowie an die nationalen Organisationen für die verschiedenen Arten und Rassen und die entsprechenden regionalen oder provinzialen Organisationen,

die Miete und die Führung der Lokale, welche für die Leistungskontrolle und die Durchführung der Milchunter-suchung und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind, wie zum Beispiel jene für Telefon, Strom, Wasser, Heizung und Reinigung, Kondominium und Müllentsorgung,

die Bezahlung der Löhne und der Sozialabgaben des Personals, welches im Dienste der Vereinigung steht und mit der Organisation und Durchführung der Leistungs-kontrollen und Milchuntersuchungen und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätig-keiten beauftragt ist, und zwar für den Anteil der effektiv für diese Tätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit sowie die Ausgaben betreffend die Leistungen, die auch von Dritten in Bezug auf die Personalführung erbracht werden und die Rückvergütung der Fahrtspesen, sowie Verpflegung und Unterkunft,

die Verwaltung im Zusammenhang mit den Leistungskontrollen und den Milchuntersuchungen, wie zum Beispiel für den Ankauf, die Miete und die Instandhaltung von EDV-Anlagen und –Geräten, den Ankauf von Büromaterial und Laboreinrichtungen, die Ausarbeitung von EDV-Programmen sowie den Erwerb der Benützungslizenz derselben und

die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nur für die spezifische Dienstleistung anderer Organisationen zugelassen.

zugelassen.
 
Für die Gewährung der Beiträge in Bezug auf die Führung des Samendepots für den landesweiten künstlichen Besamungs-dienst sind:
a) die laufenden Ausgaben für

die Organisation der für die künstliche Besamung erforderliche Dienstleistung;

die Führung und Verwaltung des Samendepots und die Verteilung des Spermamaterials sowie des Flüssigstickstoffes an die einzelnen Besamer;

die Registrierung der Besamungen;

die Organisation und Durchführung von Kursen für Besamungstechniker und die Teilnahme aller der mit der Besamung beauftragten Personen an denselben, im Höchstausmaß von 100.000 EURO und Dreijahres-zeitraum je begünstigter Person ;

die ordentliche Instandhaltung, die Miete und die Führung der Lokale, welche für die Führung des Samendepots und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind, wie zum Beispiel jene für Telefon, Strom, Wasser, Heizung und Reinigung, Kondominium und Müllentsorgung;

die Bezahlung der Löhne und der Sozialabgaben des Personals, welches im Dienste der Vereinigung steht und mit der Führung des Samendepots für den landesweiten künstlichen Besamungsdienst und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beauftragt ist, und zwar für den Anteil der effektiv für diese Tätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit sowie die Ausgaben betreffend die Leistungen, die auch von Dritten in Bezug auf die Personalführung erbracht werden und die Rückvergütung der Fahrtspesen, sowie Verpflegung und Unterkunft,

die Verwaltung im Zusammenhang mit der Führung des Samendepots für den landesweiten künstlichen Besamungsdienst, wie zum Beispiel die Miete und die Instandhaltung von EDV-Anlagen und –Geräten, den Ankauf von Büromaterial, die Ausarbeitung von EDV-Programmen sowie den Erwerb der Benützungslizenz derselben und

die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen,

 
b) die Kapitalausgaben für

den Ankauf auch von EDV-Anlagen und –Geräten, welche für die Führung des Samendepots für den landesweiten künstlichen Besamungs-dienst notwendig sind,

zugelassen.
 
Für die Gewährung der Beiträge in Bezug auf den Ankauf der für die Durchführung der künstlichen Besamung und des Embryo-Transfers notwendigen technischen Hilfsmittel sind zum Beispiel die Ausgaben für den Ankauf von Stickstoffbehältern für den Samen und des entsprechenden Flüssigstickstoffes zugelassen.
 
7) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuss der vorgesehenen Beiträge zu kommen, müssen sich die Organisationen außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind.
 
Die Beiträge beziehen sich jedenfalls auf den Zeitraum des betreffenden Kalenderjahres.
 
Für die verschiedenen Ausgaben, wie sie unter Punkt 6) vorgesehen sind, kann der Antragsteller jedenfalls nur einmal in den Genuss eines Beitrages gelangen, auch wenn die Tätigkeit, auf welche sich die Ausgabe bezieht, unter verschiedene Punkte der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben fällt.
 
8) Höhe des Beitrages
Der Beitrag beträgt:

70 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für die Durchführung von Progeny- und Per-formance-Tests sowie von Eignungs- und Leistungsprüfprogrammen,

70 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für die Organisation und Durchführung der Leistungskontrollen sowie für die Durchführung von Milchunter-suchungen zwecks Verbesserung der Zucht und Tiergesundheit,

40 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für die Führung des Samendepots für den landesweiten künstlichen Besamungs-dienst und

40 Prozent der zur Finanzierung zulässig erklärten Ausgaben für den Ankauf der für die Durchführung der künstlichen Besamung und des Embryo-Transfers notwendigen technischen Hilfsmittel.

 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Organisationen und an die Vereinigung besteht, wird die Höhe der Beiträge zu Gunsten derselben entsprechend vermindert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im darauffolgenden Finanzjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.
 
9) Vorschüsse
Die Organisationen und die Vereinigung können sowohl gleichzeitig mit dem Einreichen des Gesuches zur Gewährung des Beitrages, als auch nachher um die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% des gewährten Beitrages ansuchen.
 
10) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 9) ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Organisationen und der Vereinigung sowie nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das Landesamt für Viehzucht.
 
11) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens zehn Prozent der Gesuche und jedenfalls mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch; es bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
12) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages beziehungsweise des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem entsprechenden Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.
 
Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird, als der Restbetrag ausmacht, muss der entsprechende Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten der Beitrag entzogen und sie muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
13) Übergangs- und Endbestimmungen
Für die Ausgaben in Bezug auf das laufende Jahr müssen die Organisationen und die Vereinigung das Gesuch für die Gewährung des entsprechenden Beitrages innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol einreichen.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
 
 

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen an die Viehversicherungsvereine

 
1) Gegenstand der Beiträge
Im Sinne von Artikel 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, sind zur Finanzierung die von den Vereinsmitgliedern bezahlten Ver-sicherungsprämien zugelassen.
 
2) Begünstigte der Beiträge
Zu den Begünstigten von Beiträgen gehören im Sinne von Artikel 5 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in der Folge einfach Beiträge genannt, die Viehversicherungs-vereine mit Sitz auf Landesebene, in der Folge einfach Vereine genannt, welche auf Grundlage eines durch die Landesregierung genehmigten Statutes arbeiten.
 
3) Voraussetzungen
Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, müssen die Vereine in ihrem Statut unter den zu deckenden Schäden

die Notschlachtung der Tiere im Falle einer unheilbaren Krankheit,

die vom Landestierarzt angeordnete Schlachtung im Bereich der Bekämpfung gegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest und

den Zufall und die höhere Gewalt

vorsehen.
 
4) Unterlagen
Für die Gewährung der Beiträge müssen die Vereine ein eigenes Gesuch einreichen, welches jedenfalls
 

den Gegenstand des Beitragsgesuches,

die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz derselben,

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters,

die Steuernummer in Ziffern,

die Bankverbindung und

die Erklärung, keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben,

beinhaltet.
 
Dem Gesuch müssen außerdem beiliegen:
 

eine Sammelaufstellung über die im vorhergehenden Bezugszeitraum erlittenen Schäden laut einer vom Landesamt für Viehzucht ausgearbeiteten Vorlage.

 
5) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 4 angeführten Unterlagen innerhalb 45 Tagen ab Abschluss des betreffenden Versicherungsjahres eingereicht werden.
 
6) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch und die notwendigen Unterlagen müssen beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
 
Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Viehzucht schriftlich das Nachreichen von fehlenden Dokumenten oder Angaben innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen an.
 
Das Landesamt für Viehzucht überprüft die Beitragswürdigkeit des Gesuchsgegenstandes sowie die Angemessenheit der Versicherungs-prämien.
 
7) Zugelassene Ausgaben
Für die Gewährung von Beiträgen liegen die von der Vollversammlung des Vereins beschlossenen und vom Landesamt für Viehzucht anerkannten Versicherungsprämien zugrunde.
 
Die Versicherungsprämien werden jedes Jahr auf der Basis der Schäden des abgelaufenen Versicherungsjahres berechnet. In der Bestimmung der Versicherungsprämien für die Gewährung des Beitrages kann der Verein den Passiva des Haushaltes die Ausgaben, sofern sie dokumentiert sind, zuschreiben, welche von der Bezahlung der Entschädigungen und Spesenrückvergütungen an die Organe des Vereins oder an andere Personen, die im Interesse des Vereins tätig sind, sowie von der ordentlichen Verwaltung desselben Vereins stammen.
 
8) Allgemeine Kriterien
Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, müssen sich die Vereine außer an die Grundsätze, wie sie im obgenannten Landesgesetz enthalten sind, auch an die Vorschriften und Verbote halten, welche sowohl durch nationale als auch durch EU-Bestimmungen auf diesem Sachbereich eingeführt worden sind.
 
Zur Berechnung der Versicherungsprämien darf der Höchstschätzwert für ein Spitzenrind oder –pferd den Betrag von 4.000.000 Lire (2.065,83 Euro) nicht überschreiten.
 
Für den Fall von überhöhten Schätzwerten kann das Landesamt für Viehzucht die Schätzwerte reduzieren.
 
Von der Finanzierung sind jedenfalls die Versicherungsprämien ausgeschlossen, welche sich auf Fälle beziehen, die vom Vereinsstatut nicht vorgesehen sind.
 
9) Höhe des Beitrages
Der Beitrag beträgt bis zu 50 Prozent der zum Beitrag zugelassenen Versicherungsprämien.
 
Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Beiträge an die Vereine besteht, wird die Höhe der Beiträge zu Gunsten derselben verhältnismäßig vermindert, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle von neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im darauffolgenden Finanzjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.
 
10) Flüssigmachung des Beitrages
Die Flüssigmachung des Beitrages erfolgt über das Landesamt für Viehzucht bei der Abteilung Landwirtschaft nach Überprüfung der durch die Vereine laut Punkt 4) vorgelegten Unterlagen.
 
11) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stich-probenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens zehn Prozent der Gesuche durch; es bedient sich dabei auch qualifizierter Sachverständiger.
 
12) Widerruf
Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, wenn verlangt, die für die Flüssigmachung des Beitrages vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem entsprechenden Verein die gewährte Begünstigung in Bezug auf diese entzogen und der Beitrag wird verhältnismäßig reduziert.
 
Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Verein der Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
 
13) Übergangs- und Endbestimmungen
Die Gesuche um die Gewährung der Beiträge auf Versicherungsprämien mit Fälligkeit zwischen Inkrafttreten des obgenannten Landesgesetzes Nr. 10/1999 und der Veröffentlichung dieser Kriterien im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol müssen innerhalb von 30 Tagen ab genannter Veröffentlichung eingereicht werden.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU-Bestimmungen und Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.
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