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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2180 vom 23.06.2008
Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Schulen staatlicher Art

Anlage A
Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Schulen staatlicher Art
 

Art. 1

Anwendungsbereich

1. Dieser Beschluss regelt die Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Schulen staatlicher Art geregelt.
2. Der Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schuldirektoren und Schuldirektorinnen an Grund- und Mittelschulen und an Oberschulen, an welchem jene Personen teilnehmen konnten, die die Voraussetzungen laut Artikel 29 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, besitzen, wird im Folgenden als „ordentlicher Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren  bezeichnet.
3. Der Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schuldirektoren und Schuldirektorinnen an Grund- und Mittelschulen und an Oberschulen, der jenen Personen vorbehalten war, die gemäß Artikel 11 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, innerhalb des Schuljahres 2005/2006 für mindestens ein Jahr einen Direktionsauftrag an einer Südtiroler Schule innehatten, wird im Folgenden als „außerordentlicher Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren  bezeichnet.
 

Art. 2

Vergabe von Führungsaufträgen

1. Der zuständige Schulamtsleiter /die zuständige Schulamtsleiterin vergibt die Führungsaufträge für Direktionen, die ab dem Schuljahr 2007/2008 frei sind, zur Hälfte nach den Bewertungsranglisten des ordentlichen Ausbildungslehrganges mit Auswahlverfahren und zur Hälfte nach den Bewertungsanglisten des außerordentlichen Ausbildungslehrganges mit Auswahlverfahren.

2. Im Schuljahr 2007/2008 wurde bei der Vergabe der Führungsaufträge in jedem Bildungsbereich mit der Bewertungsrangliste des ordentlichen Ausbildungslehrgangs mit Auswahlverfahren begonnen. Somit wird im Schuljahr 2008/2009 in jedem Bildungsbereich mit der Bewertungsrangliste des außerordentlichen Ausbildungslehrgangs mit Auswahlverfahren begonnen.
3. Wenn die Bewertungsrangliste eines der Ausbildungslehrgänge mit Auswahlverfahren aufgebraucht ist, werden alle weiteren freien Direktionen mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt, die in den noch nicht aufgebrauchten Bewertungsranglisten des anderen Ausbildungslehrganges mit Auswahlverfahren aufscheinen. Es erfolgt ein Ausgleich bei den Aufnahmen auf Grund der Bewertungsranglisten von zukünftigen Ausbildungslehrgängen mit Auswahlverfahren.
5. Für die Erteilung eines Führungsauftrages ist gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, der Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache vorgeschrieben. Die Personen, die in den Bewertungsranglisten des Ausbildungslehrganges mit Auswahlverfahren für die Erteilung eines Führungsauftrages auf unbestimmte Zeit eingetragen sind, bleiben solange in den Ranglisten eingetragen bis sie den oben genannten Nachweis erbringen.
 

Art. 3

Vergabe von Direktionsaufträgen

1. Zur Besetzung von Direktionen, die frei oder ganzjährig verfügbar sind, nimmt der zuständige Schulamtsleiter / die zuständige Schulamtsleiterin die Bestätigung von Direktionsaufträgen in Anwendung der Landesranglisten zur Vergabe von Direktionsaufträgen vor, die im Jahre 2005 auf Grund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1735 vom 23. Mai 2005 erstellt wurden. Dabei gilt die folgende Reihenfolge:
a) Personen, welche im laufenden Schuljahr einen Direktionsauftrag innehaben und den außerordentlichen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren bestanden haben;
b) Personen, welche im laufenden Schuljahr einen Direktionsauftrag innehaben und den ordentlichen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren bestanden haben;
c) Personen, welche in den Schuljahren davor einen Direktionsauftrag innehatten und den außerordentlichen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren bestanden haben;
d) Personen, welche in den Schuljahren davor einen Direktionsauftrag innehatten und den ordentlichen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren bestanden haben;
e) Personen, welche den ordentlichen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren bestanden haben;
f) Personen, welche im laufenden Schuljahr einen Direktionsauftrag innehaben.
g) Personen, welche in den Schuljahren davor einen Direktionsauftrag innehatten.
2. Der Direktionsauftrag wird für die Dauer eines Schuljahres erteilt.
3. Die Bestätigung des Direktionsauftrages erfolgt auf Antrag der betroffenen Person und der Antrag auf Bestätigung des Direktionsauftrages kann dieselbe Direktion oder eine andere Direktion betreffen. Die Bestätigung des Direktionsauftrages an derselben Schule setzt deren Verfügbarkeit voraus.
4. Der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin kann aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen mit einer begründeten Maßnahme, die dem/ der Betroffenen mitzuteilen ist, einen anderen Direktionsauftrag erteilen oder den erteilten Direktionsauftrag widerrufen.
5. Die erteilten Direktionsaufträge müssen an der Anschlagtafel des zuständigen Schulamtes veröffentlicht werden.
 

Art. 4

Kriterien für die Vergabe der

Direktionsaufträge

1. Die Ranglisten laut Artikel 3 dienen dem Zweck, die Personen zu bestimmen, denen der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin auf Grund der folgenden Kriterien einen Direktionsauftrag erteilt:

- Eigenschaften und Komplexität der zu führenden Schulen,

- Eignungen und Fähigkeiten zur Führung sowie Berufserfahrung des/der einzelnen Bewerbers/Bewerberin,

- erzielte Ergebnisse mit Bezug auf die als beauftragter Direktor/beauftragte Direktorin bereits ausgeübten organisatorischen Aufgaben,

- Rotation der Aufträge, mit dem Ziel, den effizientesten und effektivsten Einsatz der Ressourcen im Hinblick auf die Veränderungen und die Reorganisation der Ämterstrukturen zu gewährleisten und die Berufskompetenz der beauftragten Direktoren/Direktorinnen zu fördern,

- Dienstalter als Lehrperson und Lehrperson mit Direktionsauftrag.

2. Der Bewerber/ die Bewerberin, der/die im Sinne des Artikels 468 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 wegen Unvereinbarkeit versetzt worden ist, kann keinen Direktionsauftrag für die Schule oder den Dienstsitz erhalten, von welcher/welchem er/sie versetzt worden ist.

3. Der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin erklärt den Bewerber/die Bewerberin für verfallen, der/die zu Beginn des Schuljahres den Dienst ohne gerechtfertigten Grund nicht aufnimmt.

 

Art. 5

Ersetzung von Schuldirektorinnen und Schuldirektoren

1. Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Direktorin oder des Direktors, die ein ganzes Schuljahr umfasst, wird ein Direktionsauftrag gemäß Artikel 3 erteilt. Der Artikel 43 Absatz 4 des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 bleibt in jedem Fall aufrecht.
2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Direktorin oder des Direktors, die weniger als ein ganzes Schuljahr umfasst, oder wenn die Direktion während des Schuljahres frei wird,  wird kein Direktionsauftrag gemäß Artikel 3 erteilt, sondern der Stellvertreter/ die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin übernimmt die Führung der Schule. Der zuständige Schulamtsleiter / die zuständige Schulamtsleiterin stellt in der Regel den Stellvertreter oder die Stellvertreterin zur Gänze von der Unterrichtsverpflichtung frei.
3. Gemäß Artikel 29 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/ Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 steht dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin bei einer Abwesenheit des Inhabers/ der Inhaberin der Direktion von mehr als 45 Tagen die für die Schuldirektoren/ Schuldirektorinnen vorgesehene Funktionszulage zu.
 

Art. 6

Erteilung von Amtsführungen

1. Wenn eine Direktion nicht durch einen Direktionsauftrag werden kann oder nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 besetzt wird, wird die Schule im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 einem anderen Schuldirektor/ einer anderen Schuldirektorin in Amtsführung übertragen.
2. Dabei wird der Stellvertreter /die Stellvertreterin der Direktorin/ des Direktors an der Schule, welche in Amtsführung gegeben wurde, voll vom Unterricht freigestellt.
 

Art. 7

Information der Gewerkschaften

Vor der Vergabe der Aufträge gemäß Artikel 2 und 3 informiert der zuständige Schulamtsleiter /die zuständige Schulamtsleiterin die Gewerkschaften über die Stellensituation bei den Schuldirektionen und die freien oder ganzjährig verfügbaren Stellen.
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