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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1677 vom 17.05.2004
Direktionsaufträge in den Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen der Provinz Bozen Südtirol

Anlage A

 

Art. 1

Anwendungsbereich

1. Die Direktionsaufträge sind bis zum Schuljahr, das auf die Genehmigung der ersten Rangliste des Ausbildungslehrganges mit Auswahlverfahren für Schuldirektoren/Schuldirektorinnen gemäß Artikel 29 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr.165, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 448, folgt von den nachfolgenden Bestimmungen geregelt, außer es werden eventuelle, spätere Änderungen beschlossen.
Bis zur Genehmigung der ersten Ranglisten der Gewinner/Gewinnerinnen des Ausbildungslehrganges mit Auswahlverfahren werden im Sinne des Artikels 22 Absatz 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 448, die Ranglisten der Bewerber/Bewerberinnen, die zum ersten Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schuldirektoren/Schuldirektorinnen gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Legislativdekretes Nr. 165/2001 zugelassen sind, für die Vergabe von Direktionsaufträgen vor den Landesranglisten verwendet, die auf Grund dieses Beschlusses erstellt werden, sofern jene Ranglisten vor der Vergabe der Direktionsaufträge erstellt werden.

 

Art. 2

Erstellung der Landesranglisten

1. Die Direktionsaufträge von der Dauer eines Schuljahres werden auf Antrag vom zuständigen Schulamtsleiter/ von der zuständigen Schulamtsleiterin auf  Grund der Landesranglisten vergeben, die von jedem Schulamt für den Bildungsbereich Grund- und Mittelschule, den Bildungsbereich Oberschule und den  Bildungsbereich Erziehungsanstalten erstellt werden.

2. Für jeden Bildungsbereich werden zwei getrennte Ranglisten erstellt, in welche jeweils eingetragen werden:

a) Lehrpersonen, die in Bewertungsrangordnungen von Wettbewerben für Grundschuldirektoren/Grundschuldirektorinnen, Direktoren/Direktorinnen, Rektoren oder Vizerektoren von Erziehungsanstalten oder Direktorinnen oder Vizedirektorinnen von Erziehungsanstalten für Mädchen an den Schulen eingetragen sind, die demselben Bildungsbereich entsprechen, für den um einen Direktionsauftrag angesucht wird;

b) Lehrpersonen mit zeitlich unbefristetem Arbeitsvertrag, die bei Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche um Verleihung eines Direktionsauftrages, der gemäß dem nachfolgenden Absatz 4 festgelegt wird, die Voraussetzungen laut Artikel 29 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, in geltender Fassung, besitzen, um am Wettbewerb für Schuldirektoren/Schuldirektorinnen an den Schulen und Anstalten teilzunehmen, für deren Bildungsbereich sie um einen Direktionsauftrag ansuchen. Zum Zwecke der Berechnung des Siebenjahreszeitraumes werden der Dienst der für wenigstens 180 Tage effektiv in jedem Schuljahr geleistet worden ist, sowie die Dienste, die das Gesetz dem Schuldienst gleichstellt, gezählt.

Falls die sieben Jahre in verschiedenen Bildungsbereichen geleistet worden sind, erfolgt die Eintragung in die Rangliste für jenen Bildungsbereich, in dem der Bewerber/die Bewerberin die meisten Dienstjahre in der Stammrolle geleistet hat. Wenn in mehreren Bildungsbereichen gleich viele, aber nicht sieben Dienstjahre geleistet wurden, muss der Bewerber/die Bewerberin den Bildungsbereich angeben, dem er/sie zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als Stammrollenlehrperson angehört.

Außerdem werden jene Lehrpersonen in die Rangliste eingetragen, die einem anderen Bildungsbereich angehören als dem, in welchem sie den Dienst als beauftragter Direktor/ beauftragte Direktorin angereift haben, und die Bestätigung ihres Auftrages beantragen, den sie im vergangenen Schuljahr auf Grund der früheren Bestimmungen laut Beschluss Nr. 2074 vom 16. Juni 2003 erhalten haben.

Dies erfolgt in dieser Übergangszeit aus einer zweifachen Notwendigkeit, nämlich um die legitimen Erwartungen sicherzustellen, die auf Grund der früher geltenden Regelung entstanden sind, und um das öffentliche Interesse an Kontinuität bei der Schulführung in den betroffenen Schulen und an der Förderung der angereiften Kompetenzen zu schützen.

3. Im jedem Fall müssen die Bewerber/Bewerberinnen die Voraussetzungen laut Artikel 12 des D.P.R. Nr. 89/1983, in geltender Fassung, besitzen.

4. Der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin regelt mit eigenem Rundschreiben der näheren Modalitäten zur Gesuchstellung.

5. Im Falle von falschen oder unwahren Erklärungen von Seiten der Bewerber/Bewerberinnen widerruft die Schulverwaltung, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Sanktionen, den Direktionsauftrag.

6. Die Bewerber/Bewerberinnen werden mit der Gesamtpunktezahl, die sich aus der Bewertung der Titel ergibt, die in der beigefügten Tabelle (Anlage B) angegeben sind, in die Ranglisten eingetragen. Es gilt außerdem der Vorrang laut Artikel 6 Absatz 6/bis des D.P.R. Nr. 89/1983.

7. Die Landesranglisten werden vom zuständigen Schulamtsleiter/von der zuständigen Schulamtsleiterin erstellt, genehmigt und an der Anschlagtafel des jeweiligen Schulamtes veröffentlicht.

8. Der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin gibt die Veröffentlichung der Landesranglisten allen Schulen bekannt.

9. Gegen die Ranglisten kann wegen materieller Fehler beim zuständigen Schulamtsleiter/ bei der zuständigen Schulamtsleiterin innerhalb von 10 Tagen ab Veröffentlichung der Ranglisten Beschwerde eingelegt werden.

10. Die zuständigen Schulämter nehmen so schnell als möglich die allfälligen Richtigstellungen vor.

 

Art. 3

Information der Gewerkschaften

1. Der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin informiert vor der Erstellung der Ranglisten die Schulgewerkschaften über die Stellensituation bei den Schuldirektionen und die freien Stellen sowie über die Modalitäten für die zeitlich befristete Aufnahme von Personal.

 

Art. 4

Erteilung der Direktionsaufträge

1. Die Ranglisten laut Artikel 2 dienen dem Zweck, die Personen zu bestimmen, denen der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin auf Grund der folgenden Kriterien einen Direktionsauftrag erteilt:

-     Eigenschaften und Komplexität der zu führenden Schulen,

-     Eignungen und Fähigkeiten zur Führung sowie Berufserfahrung des/der einzelnen Bewerbers/Bewerberin,

-     erzielte Ergebnisse mit Bezug auf die als beauftragter Direktor/beauftragte Direktorin bereits ausgeübten organisatorischen Aufgaben,

-     Rotation der Aufträge, mit dem Ziel, den effizientesten und effektivsten Einsatz der Ressourcen im Hinblick auf die Veränderungen und die Reorganisation der Ämterstrukturen zu gewährleisten und die Berufskompetenz der beauftragten Direktoren/Direktorinnen zu fördern,

-     Dienstalter als Lehrperson und Lehrperson mit Direktionsauftrag.

2. Im Rahmen einer jeden Landesrangliste werden zuerst die Bewerber/Bewerberinnen, die in der Rangliste laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) eingetragen sind, ernannt, und wenn diese aufgebraucht ist,  die Bewerber/Bewerberinnen, die in der Rangliste laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) aufscheinen.

3. Falls im Vergleich zum Vorjahr neue Direktionsaufträge vergeben werden, haben jene Bewerber/Bewerberinnen Vorrang, die bei Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche wenigstens für drei Schuljahre einen Direktionsauftrag innehatten.

4. Es erhält keinen Direktionsauftrag, wer im selben Schuljahr einen Übertritt in eine andere Stammrolle erhalten hat.

5. Jene Bewerber/Bewerberinnen, die für den letzten Dreijahreszeitraum als beauftragter Direktor/beauftragte Direktorin nicht die Bewertung „sehr gut  erhalten haben, werden nicht in die Rangliste eingetragen.

6. Der Bewerber/die Bewerberin, der/die im Sinne des Artikels 468 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 wegen Unvereinbarkeit versetzt worden ist, kann keinen Direktionsauftrag für die Schule oder den Dienstsitz erhalten, von welcher/welchem er/sie versetzt worden ist.

7. Der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin erklärt den Bewerber/die Bewerberin für verfallen, der/die zu Beginn des Schuljahres oder – wenn die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist – innerhalb von drei Tagen ohne gerechtfertigten Grund den Dienst nicht aufnimmt.

8. Die Annahme eines Direktionsauftrages bedeutet die Streichung aus allen Ranglisten, in denen der/die Betroffene eingetragen ist.

9. Der Verzicht auf eine Ernennung bedeutet nur die Streichung aus der Rangliste, auf welche sich die Ernennung bezieht.

 

Art. 5

Schulinterne Vergabe eines Direktionsauftrages

1. Falls die gemäß den vorigen Artikeln erstellten Ranglisten aufgebraucht sind, ernennt der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin Lehrpersonen, die in der Provinz Dienst leisten in der folgenden Reihenfolge:

1) eine Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag an einer Schule desselben Bildungsbereiches, die im vergangenen Schuljahr einen Direktionsauftrag innehatte (die Lehrperson mit dem höheren Dienstalter als beauftragter Direktor/ beauftragte Direktorin hat den Vorrang);

2) eine Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die an derselben Schule Dienst leistet und ein Doktorat oder einen gleichgestellten Studientitel besitzt;

3) eine Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag, die an einer anderen Schule Dienst leistet und ein Doktorat oder einen gleichgestellten Studientitel besitzt.

2. Im Rahmen der unter den Nummern 1), 2) und 3) genannten Personengruppen ist der Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, in geltender Fassung, nicht notwendig, die Lehrperson, die diese Voraussetzungen besitzt, hat aber Vorrang. Es gilt der Vorrang laut Artikel 6 Absatz 6/bis des D.P.R. Nr. 89/1983.

 

Art. 6

Besetzung von Direktionen während des Schuljahres

1. Wenn im Laufe des Schuljahres eine Direktion bis zum Ende des Schuljahres frei oder verfügbar wird, wird sie mittels Auftrag an eine Lehrperson besetzt, die an der betroffenen Schule Dienst leistet und in den Ranglisten laut Artikel 2 eingetragen ist. Dabei ist die Reihenfolge der Eintragung zu beachten.

2. Falls keine Personen in den Ranglisten aufscheinen, ernennt der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin eine Lehrperson dieser Schule mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche ein Doktorat oder einen gleichgestellten Studientitel besitzt, unter Beachtung der nachfolgenden Reihenfolge:

a) den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Schuldirektors/der Schuldirektorin im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, in geltender Fassung;

b) einen Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin des Schuldirektors/der Schuldirektorin;

c) eine andere Lehrperson unter Berücksichtigung des Dienstalters.

3. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin von mehr als zwei Monaten wird die Führung der Schule bei festgestellter Notwendigkeit im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003  einem/einer anderen Schuldirektor/Schuldirektorin desselben Bildungsbereiches in Amtsführung übertragen.

4. Wenn es nicht möglich ist, den Schuldirektor/ die Schuldirektorin mit der Amtsführung zu betrauen, wird die Schule vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin des Schuldirektors/ der Schuldirektorin im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, in geltender Fassung, geführt.

5. Die oben angeführten Aufträge werden nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Effizienz vergeben.

6. Bei zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung des Stelleninhabers/ der Stelleninhaberin von weniger als zwei Monaten wird kein Direktionsauftrag vergeben, sondern die Führung der Schule wird vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin des Schuldirektors/ der Schuldirektorin im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, in geltender Fassung, übernommen.

7. Es wird den Personen kein Direktionsauftrag erteilt, die eine Disziplinarstrafe über dem Verweis erhalten haben und nicht rehabilitiert wurden oder die vorbeugend vom Dienst enthoben worden sind oder sich in Untersuchungshaft befinden.

8. Der zuständige Schulamtsleiter/ die zuständige Schulamtsleiterin kann aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen mit einer begründeten Maßnahme, die dem/der Betroffenen mitzuteilen ist, einen anderen Direktionsauftrag erteilen oder den erteilten Direktionsauftrag widerrufen.

9. Die erteilten Direktionsaufträge müssen an der Anschlagetafel des zuständigen Schulamtes veröffentlicht werden.

 

ANLAGE B

 

TABELLE ZUR BEWERTUNG

DER TITEL

 

A) Bewertungstitel der Bewerber/Bewerberinnen, die in der Rangliste laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) eingetragen sind:

Für die Eintragung in die Bewertungsrangliste eines Wettbewerbes nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen zur Besetzung von Stellen als Grundschuldirektor/Grundschuldirektorinnen, Direktor/Direktorinnen, Rektor oder Vizerektor, Direktorin oder Vizedirektorin von Erziehungsanstalten für Mädchen an Schulen oder Anstalten, die demselben Bildungsbereich angehören, für den die Bewerbung um einen Direktionsauftrag erfolgt, wird eine Punktezahl zugewiesen, die gleich der Gesamtpunktezahl des Wettbewerbes (Bewertung der Prüfungen und Punkte für die Bewertungsunterlagen) ist, die in Hundertstel umgerechnet wird.

 

Dem Bewerber/ der Bewerberin, der/die in mehreren Ranglisten eingetragen ist, werden die günstigste Punktezahl zuerkannt und 30 Punkte für die zweite Eignung und 15 Punkte für jede weitere Eignung.

Es werden nur jene Titel gemäß dem nachfolgenden Buchstaben B) gewertet, die der Bewerber/die Bewerberin nach dem Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche um Zulassung zum letzten Direktorenwettbewerb erworben hat, an dem er/sie teilgenommen hat.

 

B) Bewertungstitel der Bewerber/Bewerberinnen für beide Ranglisten:

1) Dienste

Es werden nur die Dienste gewertet, die im selben Schuljahr für wenigstens 180 Tage effektiv, wenn auch mit Unterbrechungen, geleistet worden sind. Inbegriffen sind die Dienste, die im laufenden Schuljahr bis zum Verfall der Frist für die Einreichung der Gesuche um Eintragung in die Ranglisten geleistet worden sind; es zählen auch alle Dienste, die im Sinne der geltenden Bestimmungen in jeder Hinsicht als Schuldienst gelten.

Nicht gewertet werden die Dienste, die vor der effektiven Aufnahme in die Stammrolle geleistet worden sind, auch wenn sie für die Laufbahn der Lehrperson anerkannt worden sind, sowie die rückdatierten Zeiträume der Ernennung.

Falls tatsächlicher Schuldienst an einer Schule geleistet wurde, die nicht der Schulstelle entspricht, wird in jedem Fall die höhere Punktezahl zuerkannt.

Es wird der Dienst, der während des Probejahres geleistet worden ist, gewertet.

a) Für jedes Dienstjahr als Lehrperson mit zeitlich unbefristetem Arbeitsvertrag: 3 Punkte bis zu einem Maximum von 45 Punkten (1);

b) für jedes Jahr mit Direktionsauftrag: 20 Punkte (2);

c) für jedes Jahr als Stellvertreter/Stellvertreterin des Direktors/der Direktorin oder als Leiter/Leiterin von Außensektionen oder Außenstellen oder als Direktor/Direktorin einer Außenstelle von Lehranstalten: 5 Punkte (1) (3) (4);

d) für jedes Jahr als Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Direktors/der Direktorin oder als Mitglied der aufgelösten Direktionsräte: 3 Punkte (1);

e) für jedes Jahr als (gewähltes) Mitglied des Vollzugsausschusses des Schulrates, des Bezirksschulrates, Landesschulrates oder des Präsidiums der Gesamtstaatlichen Schulrates oder der aufgelösten Verwaltungsräte der Anstalten mit Rechtspersönlichkeit: 2 Punkte (10);

f) für jedes Jahr als (gewähltes) Mitglied des Direktoriums des pädagogischen Forschungs-, Versuchs- und Fortbildungsinstitutes des Landes, des Schulrates, des Bezirksschulrates, Landesschulrates oder des Gesamtstaatlichen Schulrates oder des Dienstbewertungskomitees der Lehrpersonen: 1 Punkt (10);

g) für jedes Jahr mit einem Auftrag als Koordinator/Koordinatorin für das Schulprogramm: 1 Punkte

 

Die Punkte gemäß den Buchstaben b), c), d), e), f) und h) werden auch dann zuerkannt, wenn sie sich auf Aufträge beziehen, die vor der Aufnahme in die Stammrolle oder mit einer Freistellung vom Unterrichtsdienst geleistet worden sind.

Alle oben genannten Punkte sind kumulierbar, auch wenn sie sich auf dasselbe Schuljahr beziehen und vom selben Buchstaben vorgesehen sind. Ausgenommen sind die Punkte laut Buchstaben a) und b) und jene für den Auftrag als Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Direktors/der Direktorin und als Direktorstellvertreter/Direktorstellvertreterin, die nicht kumuliert werden können, wenn sie dasselbe Schuljahr betreffen.

Gleichfalls nicht kumulierbar sind die Punkte für den Direktionsauftrag laut Buchstabe b) mit jenen für die Mitgliedschaft im Vollzugsausschuss des Schulrates, im Schulrat und im Dienstbewertungskomitee für die Lehrpersonen gemäß den Buchstaben e) und f), wenn sie dasselbe Schuljahr betreffen.

 

2) Studientitel und kulturelle Titel

a) Doktorat oder der gleichgestellter Studientitel (5), mit dem die Aufnahme in die Stammrolle erfolgte oder welcher die Eintragung in die Ranglisten auf Grund dieses Beschlusses ermöglicht:

bei 110 Punkten auf 110 und Lob    5 Punkte;

bei 110 Punkten auf 110                  4 Punkte;

bei 99 bis 109 Punkten auf 110        3 Punkte;

bei 90 bis 98 Punkten auf 110          2 Punkte;

für jedes weitere Doktorat oder Diplom der Akademie der Schönen Künste oder Diplom des Konservatoriums oder Diplom für Schulaufsicht oder Diplom, das am Höheren Institut für Leibeserziehung erworben worden ist: 3 Punkte;

b) Spezialisierungsdiplom auf Grund postuniversitärer Kurse, die von den Statuten oder dem D.P.R. Nr. 162/1982 oder vom Gesetz Nr. 341/1990 (Artikel 4, 6, 8) vorgesehen sind und von staatlichen oder freien Universitäten oder von staatlichen oder gleichgestellten Universitätsinstituten, einschließlich der staatlichen oder gleichgestellten Institute für Leibeserziehung, im Rahmen der Erziehungswissenschaften und/oder im Rahmen der Fächer, die die Lehrperson gegenwärtig unterrichtet, eingerichtet wurden

für jedes Diplom: 3 Punkte (6);

c) postuniversitärer Spezialisierungskurs, der mehr als ein Jahr dauert und von den Statuten oder dem D.P.R. Nr. 162/1982 oder vom Gesetz Nr. 341/1990 (Artikel 4, 6, 8) vorgesehen ist und von staatlichen oder freien Universitäten oder von staatlichen oder gleichgestellten Universitätsinstituten, einschließlich der staatlichen oder gleichgestellten Institute für Leibeserziehung, im Rahmen der Erziehungswissenschaften und/oder im Rahmen der Fächer, die die Lehrperson gegenwärtig unterrichtet, eingerichtet wurde

für jeden Kurs: 1 Punkt (es wird nur ein einziger Kurs pro akademischem Jahr bewertet)(6);

d) für jede Eintragung in die Rangliste bei Wettbewerben für künstlerische und berufliche Fächer, einschließlich der angewandten Kunst, Kunstgeschichte und Geschichte der angewandten Kunst an den Kunstschulen:

3 Punkte (7);

e) Eintragung in die Bewertungsranglisten von öffentlichen Wettbewerben nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen zur Besetzung von Lehrstühlen an den Ober- und Kunstschulen, an Grund- und Mittelschulen:

Punkte 2 (8);

f) Eintragung in die Bewertungsranglisten für besondere Verdienste, die Lehrpersonen der Grund-Sekundar- und Kunstschulen vorbehalten sind: 2 Punkte (9);

g) Eintragung in die Bewertungsranglisten von Direktorenwettbewerben, die sich auf einen anderen Bildungsbereich beziehen als den, für den die Bewerbung erfolgt: 10 Punkte;

h) Eintragung in die Bewertungsranglisten von Wettbewerben nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen zur Besetzung von Stellen als Inspektor: 10 Punkte;

i) Eignung bei einem Wettbewerb für die Universität oder freie Lehre: 5 Punkte;

k) Lehraufträge an staatlichen oder gleichgestellten Universitäten oder an staatlichen oder gleichgestellten Höheren Instituten für Leibeserziehung oder bei Kursen zum Erwerb von Spezialisierungsdiplomen oder Lehraufträge an Universitäten mittels Werkvertrag: 1 Punkt pro Jahr.

 

C) Abzüge

Für jede, in den letzten fünf Jahren erhaltene Disziplinarstrafe, für die keine Rehabilitierung erfolgt ist: 6 Punkte.

 

D) Vorrang bei Punktegleichheit

Bei Punktegleichheit hat der/die an Lebensjahren jüngere Bewerber/Bewerberin Vorrang.

 

_______________________________

ANMERKUNGEN

 

(1) Die Dienste, die an Schulen eines anderen Bildungsbereiches geleistet wurden, zählen zur Hälfte. Nur für den Bildungsbereich, der die Kunstschulen umfasst, steht die Punktezahl laut Buchstabe a) auch für jedes Dienstjahr als Assistent mit zeitlich unbefristetem Arbeitsvertrag an Kunstschulen zu.

(2) Für die Zeiträume von weniger als 180 Tagen werden 2 Punkte für je 30 Tage Dienst und einen Teil von mehr als 15 Tagen zuerkannt.

(3) Eine zusätzliche Punktezahl von 6 Punkten steht dem Direktor/der Direktorin einer Außenstelle von Lehranstalten und dem Direktorstellvertreter/der Direktorstellvertreterin zu, die für wenigstens 180 Tage – wenn auch mit Unterbrechungen – den/die abwesende oder verhinderte Direktor/in ersetzt haben. Für die Zeiträume von weniger als 180 Tagen stehen 0,80 Punkte für je 30 Tage – wenn auch mit Unterbrechungen – und Abschnitte von mehr als 15 Tagen zu. Die Mitarbeiter mit Stellvertreterfunktion an Grundschulen, die in Amtsführung gegeben wurden, erhalten 2 Punkte für jedes Jahr. Die Ersetzung des Direktors/der Direktorin wegen des ordentlichen Urlaubs des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin berechtigt nicht zu einer zusätzlichen Punktezahl.

(4) Dieselbe Punktezahl steht auch den Lehrpersonen zu, die Abendschulkurse oder Kurse für Erwachsene betreuen.

(5) Für die Eintragung in die Ranglisten gilt das Diplom der Akademie der Schönen Künste nur in Verbindung mit einem “diploma di maturità artististica o di arti applicata o di maestro d'arte. Diese Diplome berechtigen nicht zu Punkten, müssen aber dem Diplom der Akademie der Schönen Künste beigelegt werden.

(6) Außer den Kursen, die von den Statuten der Universitäten vorgesehen sind (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 341/1990) oder mit Maßnahme des Rektors an den Spezialisierungsschulen laut D.P.R. Nr. 162/1982 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 341/1990) eingerichtet wurden, zählen auch die Kurse, die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 341/1990 von den Universitäten in Form von Konsortien  - auch des privaten Rechts - eingerichtet worden sind, sowie die Kurse, die die Universität in Zusammenarbeit mit Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit der Möglichkeit von Vereinbarungen einrichten (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 341/1990). Den Spezialisierungsdiplomen sind die Bestätigungen und Bescheinigungen von post-universitären Kursen, die vom früheren Universitätsrecht vorgesehen sind, gleichgestellt, sofern sie als Abschluss von Lehrgängen erworben wurden, die dieselben Eigenschaften der Spezialisierungskurse aufweisen (mindestens zweijährige Dauer, besondere Prüfungen für jedes Fach und Abschlussprüfung).

(7) Die Punktezahl wird für den Bildungsbereich zuerkannt, der die Kunstlyzeen und Kunstschulen umfasst.

(8) Diese Punktezahl wird für dieselbe Wettbewerbsklasse einmal zuerkannt, während sie für verschiedene Wettbewerbsklassen kumuliert wird.

(9) Für die Lehrpersonen für Leibeserziehung wird die Eintragung in die Bewertungsranglisten für besondere Verdienste, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzesdekretes vom 30. Jänner 1976, Nr. 13, das in das Gesetz vom30. März 1976, Nr. 88, umgewandelt wurde, erfolgt ist, mit 1 Punkt bewertet.

(10) Der Dienst wird nur dann gewertet, wenn er als Vertreter/Vertreterin der Lehrpersonen geleistet wurde, da er einen Diensttitel darstellt.

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