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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 102 vom 24.01.2005
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich (geändert mit Beschluss Nr. 1135 vom 10.04.2007, Beschluss Nr. 2422 del 05.10.2009 und Beschluss Nr. 357 vom 14.03.2011)

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN

an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich

 

1.   Anwendungsbereich

Diese Kriterien regeln im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung (in der Folge Landesgesetz genannt), die Gewährung von Beiträgen an die Freiwilligen Feuerwehren und an andere Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich.

2.   Ansuchen, Einreichtermin und Unterlagen

Das Beitragsansuchen muss auf den eigens dafür vorgesehenen Vordruck und unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter innerhalb 15. März des jeweiligen Jahres beim Amt für Zivilschutz eingereicht werden.

Es enthält die Daten des gesetzlichen Vertreters und der vertretenen Organisation, eine Erklärung bezüglich eventueller anderer finanzieller Unterstützungen für dasselbe Vorhaben und folgende Unterlagen:

2.1Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz4 Buchstabe a) des Landesgesetzes für die Durchführung geeigneter Maßnahmen, um die Ziele der Vorbeugung und der Soforthilfe zu erreichen

a) kurze Beschreibung der Maßnahme,

b) Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan.

2.2 Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz4 Buchstabe b) des Landesgesetzes für den Ankauf oder die Anmietung, auch durch Leasing, von Geräten - einschließlich der Arbeitsschutzbekleidung -, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen

a) kurze Beschreibung des anzukaufenden, des anzumietenden oder des angemieteten Gutes,

b) Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan.

Bei Ankauf eines beweglichen Gutes sind die Kostenvoranschläge von mindestens drei Unternehmen beizulegen. Die Unmöglichkeit mehr als ein Unternehmen einzuladen, muss begründet werden. Sollte der Antragsteller ein Beitragsansuchen für die Durchführung eines Vorhabens einreichen, welches nicht dem preislich günstigen Kostenvoranschlag entspricht, muss er dies ebenfalls begründen.

Bei Ankauf eines beweglichen Gutes mit einem geschätzten Wert von unter 20.000,00Euro, ohne Mehrwertsteuer, kann von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, vorbehaltlich der Begründung der Wahl des Lieferanten.

2.3 Ansuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz4 Buchstabe c) des Landesgesetzesfür den Ankauf oder die Anmietung von Liegenschaften, einschließlich der Einrichtung

a) kurze Beschreibung der anzukaufenden, anzumietenden oder angemieteten Liegenschaft und ihrer Zweckbestimmung, und/oder kurze Beschreibung der Einrichtung

b) Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan.

Die Einrichtung muss nicht unbedingt gleichzeitig mit dem unbebeglichen Gut erworben werden, sondern kann auch in einem späteren Moment erworben werden. Bezüglich des Kostenvoranschlages für die Einrichtung gelten die Bestimmungen des Punktes 2.2.

3.    Durchführung des Vorhabens

Das Vorhaben oder auch nur ein Teil des Vorhabens, welche Gegenstand des Beitragansuchens sind, dürfen erst nach Gewährung des Beitrages seitens der Landesregierung durchgeführt werden. Im gegenteiligen Fall wird kein Beitrag gewährt.

Diese Bestimmung gilt nicht für die Anmietung eines Gutes.

4.    Höhe des Beitrages

Auf der Grundlage der Kriterien der Wichtigkeit und Dringlichkeit und des Vorranges laut Punkt 5.2 genehmigt die Landesregierung die Priorität der verschiedenen Vorhaben und erkennt Teile oder die ganzen Kosten des einzelnen Vorhabens, auch unter Berücksichtigung eventueller anderer finanzieller Unterstützungen, an.

4.1     Ansuchen des Landesverbandes, der Bezirksverbände, der Landesfeuerwehrschule und der Genossenschaften mit beschränkter Haftung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Landesregierung kann Beiträge bis zu 100Prozent der anerkannten Kosten gewähren.

4.2     Ansuchen der Landesverbände des Bergrettungsdienstes im Alpenverein Südtirol und des Corpo nazionale soccorso alpino e speleologico Alto Adige des Club Alpino Italiano

Die Landesregierung kann Beiträge bis zu 100Prozent der anerkannten Kosten gewähren.

4.3     Ansuchen anderer Organisationen

Die Landesregierung kann an Organisationen, wie sie im Punkt 1 definiert sind, Beiträge zu folgenden Prozentsätzen gewähren:

a) bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten für die Durchführung von Maßnahmen gemäß Punkt 2.1,

b) bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf oder die Anmietung von beweglichen Gütern gemäß Punkt 2.2,

c) bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf oder die Anmietung von Liegenschaften einschließlich der Einrichtung, gemäß Punkt. 2.3.

Ein Landesverband kann nicht für Vorhaben ansuchen, die nur einzelne Organisationen, welche Teil dieses Landesverbandes sind, begünstigen.

Bei Ansuchen von Organisationen, welche Teil eines Landesverbandes sind, ist ein Gutachten des jeweiligen Landesverbandes notwendig.

5.   Vorrang und Beitragszuschlag

5.1     Register

Unter Register versteht man im Folgenden das Landesregister der Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz laut Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung.

5.2 Vorrang

Bei der Beitragsgewährung haben folgende Organisationen jeweils Vorrang vor den  nachfolgenden:

a) die Landesverbände laut Punkt 4.1 und 4.2 und die Organisationen, welche in der Sektion 1 des Registers eingetragen sind,

b) die Organisationen, die Teil eines Landesverbandes laut Punkt 4.1 und 4.2 sind, und die Organisationen, welche in der Sektion 2 des Registers eingetragen sind,

c) andere Organisationen.

5.3 Beitragszuschlag

Die Landesregierung kann folgenden Beitragszuschlag gewähren:

a) bis zu 30 Prozent für Organisationen, welche in der Sektion 1 des Registers eingetragen sind,

b) bis zu 20 Prozent für Organisationen laut Punkt 5.2 Buchstabe b).

Die Organisation „Italienisches Rotes Kreuz – Komitee der Autonomen Provinz Bozen  ist den Organisationen, welche im Register eingetragen sind, gleichgestellt, sofern sie sich verpflichtet, dieselben Auflagen zu erfüllen.

6.   Auszahlung des Beitrages

Zur Auszahlung des Beitrages – oder Teil des Beitrages im Falle einer Akontozahlung – legt der Antragsteller dem Amt für Zivilschutz folgende Unterlagen zusammen mit einem Begleitschreiben vor:

a) Kopien der nicht quittierten Rechnungen oder anderer nicht quittierter Unterlagen, welche das anerkannte Vorhaben betreffen,

b) Erklärung über eventuelle andere finanziellen Unterstützungen für dasselbe Vorhaben,

c) Erklärung, dass die vom Landesgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.

Innerhalb von 60 Tagen nach Auszahlung des Beitrags sind die quittierten Originale der Unterlagen laut Buchstabe a) und, falls zutreffend, die Unterlagen laut Punkt 6.1 und 6.2 nachzureichen. In begründeten Sonderfällen kann das Amt für Zivilschutz eine Verlängerung dieser Frist gewähren.

Die Auszahlung des Beitrages hängt von der Übereinstimmung des durchgeführten Vorhabens mit dem von der Landesregierung  ursprünglich anerkannten Vorhaben  zusammen.

Der Beitrag wird vom Amt für Zivilschutz proportional reduziert, wenn

a) bei Ankäufen die Menge oder der Einzelpreis der Lieferung oder beide geringer sind als die anerkannten,

b) bei Anmietung, wenn der Mietzins niedriger ist, als der anerkannte,

c) bei Durchführung einer Maßnahme gemäß Punkt 2.1, wenn die abgerechneten Kosten niedriger sind, als die anerkannten.

6.1     Auszahlung bei Anmietung einer Liegenschaft

Bei Anmietung einer Liegenschaft müssen zusätzlich der registrierte Mietvertrag und die Banküberweisungen, die die monatlichen Raten belegen, vorgelegt werden.

6.2     Auszahlung bei Ankauf einer Liegenschaft

Bei Ankauf einer Liegenschaft muss zusätzlich der Grundbuchsbeschluss über den Ankauf vorgelegt werden.

Im Grundbuch muss die Zweckbestimmung der Liegenschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Landesgesetzes angemerkt werden. Die Zweckbestimmung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung und nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab der Anmerkung geändert werden.

Werden diese Unterlagen nicht termingerecht vorgelegt, kommt nach einer einmaligen schriftlichen Aufforderung das Verfahren laut Punkt 8 zur Anwendung.

7.    Nicht wesentliche Änderung des Vorhabens

Wenn das Vorhaben nicht wesentlich von der im Beitragsansuchen angegebenen Beschreibung abweicht, kann das Amt für Zivilschutz  bei entsprechender Begründung von Seiten des Antragstellers eine Änderung des Vorhabens genehmigen, sofern das von der Landesregierung ursprünglich anerkannte Projektziel weiterhin erreicht wird.

7bis.Zusatzbeitrag

Die Organisation ohne Gewinnabsicht kann um einen Zusatzbeitrag ansuchen. Das Verwaltungsverfahren entspricht jenem für ein neues Beitragsansuchen mit Ausnahme des Punktes 3, der nicht angewandt wird.

8.    Widerruf des Beitrages

Die Landesregierung widerruft den Beitrag,  zur Gänze oder teilweise, wenn das durchgeführte Vorhaben nicht mit dem ursprünglich anerkannten übereinstimmt, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt wird  oder wenn andere wesentliche Unregelmäßigkeiten jeglicher Art festgestellt werden. Der Betroffene kann Rechtfertigungsgründe und Gegenäußerungen vorbringen.

Bereits ausgezahlte Beiträge müssen, zuzüglich der angefallenen gesetzlichen Zinsen ab Auszahlungsdatum, nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung zurückgezahlt werden.

Im Falle einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme des Beitrages im Sinne des Artikels 2-bis des Landesgesetzes vom 22.Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, kann die Landesregierung beschließen, dass die entsprechende Organisation keine Beiträge laut diesen Kriterien für den Zeitabschnitt von einem Jahr in Anspruch nehmen darf, wenn es sich um Beiträge von maximal 50.000,00 Euro handelte, und für den Zeitabschnitt von zwei Jahren, wenn es sich um Beiträge von über 50.000,00 Euro handelte. Allfällige strafrechtliche Sanktionen bleiben aufrecht.

9.    Stichprobenkontrollen

Nach Beitragsgewährung werden im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Weiters werden auf alle Fälle jene Vorhaben überprüft, bei welchen es Gründe für einen Zweifel an den Wahrheitsgehalt der Erklärungen gibt.

Die zu überprüfenden Vorhaben werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission bestehend aus dem Direktor bzw. der Direktorin des Amts für Zivilschutz und zwei Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen ausgelost. Über die erfolgte Auslosung wird ein Protokoll verfasst. das vom Direktor bzw. von der Direktorin der Abteilung Brand und Zivilschutz gegengezeichnet wird.

Die Stichprobenkontrolle kann auch am Sitz der Organisation durchgeführt werden. Es wird ein eigenes detailliertes Protokoll mit Angabe des kontrollierten Beitragsempfängers, der Anwesenden, des Datums, des Ortes, des durchgeführten Vorhabens und des Ergebnisses der Kontrolle abgefasst.

Bei der Kontrolle wird die Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Vorhabens, für welches der Beitrag gewährt wurde, überprüft. Zusätzlich werden alle weiteren, in den vorgelegten Erklärungen gemachten Angaben überprüft.

Bei Feststellung von wesentlichen Unregelmäßigkeiten kommt das Verfahren laut Punkt 8 zur Anwendung.

10.   Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Kriterien treten am 1. März 2005 in Kraft.

Einreichtermin für die Beitragsansuchen  bezüglich des Landeshaushaltes 2005 ist der 31.März 2005.

In Erwartung der Festlegung der Kriterien für die Eintragung in das Register wird kein Beitragszuschlag laut Punkt 5.3 gewährt und alle Beitragsprozentsätze laut Punkt 4.3 werden durch folgende ersetzt:

a) bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten für die Durchführung von Maßnahmen gemäß Punkt 2.1,

b) bis zu 95 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf oder die Anmietung von beweglichen Gütern gemäß Punkt 2.2,

c) bis zu 95 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf oder die Anmietung von Liegenschaften einschließlich der Einrichtung, gemäß Punkt 2.3.

Aufgrund der Änderung dieser Kriterien gibt es in der Übergangsphase zwei Einreichtermine für die Beitragsansuchen bezüglich des Landeshaushaltes 2010: der 15. September 2009 und der 15. März 2010. Die Beitragsansuchen, die innerhalb des ersten Termins eingereicht wurden, haben jedoch Vorrang vor jenen, die innerhalb des zweiten Termins eingereicht wurden.

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