In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4269 vom 26.11.2001
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung und Aufwertung des historischen Buchbestands

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung und Aufwertung des historischen Buchbestands

 

Art. 1

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung bestimmt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung und Aufwertung des historischen Buchbestands, in Durchführung von Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung.
 

Art. 2

Gegenstand der Förderung

1. Förderungswürdig sind Verbesserungs- und Erneuerungsarbeiten an Bibliotheksräumlichkeiten und deren Einrichtungen, Katalogisierungsarbeiten, die Restaurierung von Druckwerken, Handschriften und Graphiken, die älter als 50 Jahre und von kultureller oder dokumentarischer Bedeutung sind, sowie bibliotheksaufwertende Maßnahmen, die vom Landesarchiv genehmigt worden sind.
2. Als förderungswürdige Bücher oder Bibliotheken gelten einzelne Bücher, die über 50 Jahre alt und von kultureller oder dokumentarischer Bedeutung sind, beziehungsweise Bibliotheken, die eine größere Anzahl solcher Bücher enthalten, sowie einzelne Bücher oder Bibliotheken, die vom Landesarchiv für förderungswürdig erklärt worden sind.
 

Art. 3

Ansuchen

1. Das Ansuchen muss vom Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der Bibliothek oder des Bücherbestands bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Landesarchiv eingereicht werden; folgende Unterlagen sind beizulegen:

a)     Kostenvoranschlag

b)     Finanzierungsplan

2. Unbeschadet von Artikel 23 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, muss sich der Antragsteller im Ansuchen verpflichten:

a) das einzelne Buch oder die Bibliothek zu erhalten und nach international anerkannten Katalogisierungsregeln zu erfassen oder zu gestatten, dass das Landesarchiv dies durchführt,

b) den Personen, die zu Forschungszwecken einen begründeten Antrag an das Landesarchiv stellen, die Einsicht in die einzelnen Bücher oder den Zugang zur Bibliothek zu gewähren; der Eigentümer, der Besitzer oder der Inhaber ermöglicht die Einsichtnahme durch Überlassung einer Fotoreproduktion, durch zeitweilige Hinterlegung in einer öffentlichen Bibliothek oder im Landesarchiv oder auf eine andere, von Fall zu Fall zu vereinbarende Art,

c) dem Landesarchiv innerhalb von 30 Tagen den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung sowie die Verlegung des einzelnen Buchs oder der Bibliothek an einen anderen Ort zu melden,

d) die Restaurierung der beschädigten Bücher vorzunehmen oder zu gestatten, dass dafür das Landesarchiv sorgt;

e) dem Landesarchiv eine vorhergehende Mitteilung zu machen, falls er beabsichtigt, das Eigentum an Bibliotheken oder einzelnen Büchern sowie den Besitz oder die Innehabung von Bibliotheken oder einzelnen Büchern gegen Entgelt oder unentgeltlich anderen zu übertragen,

f) keine Bücher oder Bibliotheken ohne Bewilligung des Landesarchivs aus Südtirol auszuführen.

3. Die Ansuchen werden vom Landesarchiv bearbeitet. Zu den Ansuchen, deren Annahme das Landesarchiv vorschlägt, verfasst es einen Bericht über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Vorhaben und einen Vorschlag über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses.
4. Die Zuschüsse werden von der Landesregierung gewährt.
 

Art. 4

Höhe der Zuschüsse

1. Für folgende Maßnahmen können in der jeweils angegebenen Höhe Zuschüsse gewährt werden:

a) Adaptierung der Bibliotheksräume: für den Einbau von feuersicheren Türen sowie die Renovierung von Fußböden und Wänden bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten,

b) Klimatisierung der Bibliothek: für die Entfeuchtung von Mauern und den Einbau entsprechender Klimaanlagen bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten,

c) Sicherung der Bibliothek: für Feuerlöschgeräte, Feuermelder sowie für Einbruchsalarmanlagen bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten,

d) Einrichtung der Bibliothek: für feuersichere Schränke sowie für Bibliotheksregale bis zu 60 Prozent der anerkannten Kosten,

e) Katalogisierungsarbeiten, einschließlich elektronischer Datenverarbeitung, bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten,

f) Restaurierung von Druckwerken, Handschriften und Graphiken bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten.

 

Art. 5

Auszahlung der Beiträge

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der Rechnungslegung von Seiten des Gesuchstellers.
2. Damit der für die geförderten Arbeiten und Erwerbungen gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, muss der Gesuchsteller die Ausgaben zumindest im Ausmaß der anerkannten Kosten getätigt haben.
 

Art. 6

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht aus:

a) einer Liste der Ausgabenbelege;

b) den originalen Ausgabenbelegen in der Höhe der anerkannten Kosten. Für die in den Bereichen Soziales, Arbeit, Gesundheit, Bildung, Kultur, Sport, Landschaft- und Umweltschutz tätigen Personen und Einrichtungen ohne Gewinnabsicht können die Belege auf den Betrag des gewährten Beitrages beschränkt werden. In diesem Fall muss der Gesuchsteller zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Arbeiten anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;

c) einer Erklärung des Gesuchstellers, aus der hervorgeht:

dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für die selben Arbeiten angesucht worden ist und die Höhe der zugewiesenen Beiträge.

2. Sollte nur ein Teil der geförderten Arbeiten und Erwerbungen durchgeführt worden sein, bzw. die anerkannten Kosten nicht zur Gänze ausgegeben worden sein, so wird ein verhältnismäßig geringerer Betrag als ursprünglich vorgesehen ausbezahlt. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor bestimmt.
3. Legt der Gesuchsteller innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.
 

Art. 7

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen;

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b) auf den Namen des Gesuchstellers bzw. der Körperschaft, dessen gesetzlicher Vertreter er ist, ausgestellt sein;

c) bereits bezahlt sein;

d) sich auf die für die Beitragsgewährung anerkannten Kosten beziehen.

 

Art. 8

Nachkontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des LG vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.
2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten, den Betrag von 50.000.- Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung führt das zuständige Amt durch.
3. Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres auf den sich der Beitrag bezieht, werden die Beiträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a) die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

b) ob die Arbeiten, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation, zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Kostenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;

d) die Befolgung der vom Art. 3, Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen;

6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet durchführen.
 

Art. 9

Übergangsbestimmungen

1.Für das Jahr 2001 sind die Ansuchen bis zum 15. Dezember einzureichen.
indice