In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4656 vom 17.12.2001
Kriterien und Modalitäten zur Förderung von Museen öffentlicher Körperschaften sowie von Vereinigungen und Privaten

Anlage

Kriterien zur Förderung von Museen und Sammlungen im Sinne des Landesgesetzes vom 23 August 1988, Nr. 38 in geltender Fassung

 

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1. Die Beitragsförderungen von Museen und Sammlungen gemäß Artikel 7 und Artikel 9 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a)     damit geschichtliches, volkskundliches, kunstgeschichtliches und naturwissenschaftliches Material gesammelt, erhalten oder ausgestellt werden kann;

b)     damit einschlägige Studien zu den einzelnen Bereichen erstellt und gegebenenfalls Sonderveranstaltungen dazu durchgeführt werden können;

c)     damit das öffentliche Interesse an Sammlungen und Studien erhalten bleibt.

 
2. Für die Gewährung von Beiträgen im Rahmen dieser Kriterien ist ein Gutachten des Museumsbeirates vorgesehen.
 

Artikel 2

Finanzierungen

1. Im Rahmen der Führung von Museen und Sammlungen bzw. der Durchführung von Tätigkeiten wird zwischen folgenden Beiträgen unterschieden:

a)     ordentliche Beiträge;

b)     außerordentliche Beiträge;

c)     ergänzende Beiträge.

 
2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, die grundsätzlich für die Führung des Museums bzw. der Sammlung sowie zur Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes gewährt werden.
 
3. Als außerordentliche Beiträge gelten jene, welche für die Durchführung von speziellen auch mehrjährigen Projekten, die nicht im ordentlichen Jahresarbeitsprogramm gemäß vorhergehendem Absatz 2 enthalten sind, gewährt werden. In der Regel handelt es sich um Projekte, die nach dem Einreichetermin für die ordentlichen Beiträge geplant werden.
 
4. Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Dies ist möglich, wenn die Eigenfinanzierung oder die Finanzierung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das Museum oder die Sammlung zu führen bzw. das Jahresarbeitsprogramm bzw. die geförderten Projekte durchzuführen oder aber wenn unvorhergesehene oder unvorhersehbare schwerwiegende Sachverhalte eingetreten sind.
Außerdem können sie zugewiesen werden, wenn es, aus gerechtfertigten Gründen, angebracht erscheint, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.
 
5. Dem Museumsbeirat steht es grundsätzlich frei, nur Teile der unterbreiteten Kosten zur Bezuschussung zuzulassen, was entsprechend zu begründen ist.
 
6. Bei der Gewährung von Beiträgen an Museen und Sammlungen werden folgende Prioritäten im Sinne der nachfolgenden alphanumerischen Aufzählung berücksichtigt:

a)     Museen und Sammlungen, die von internationalem Interesse sind;

b)     Museen und Sammlungen, die von landesweitem Interesse sind;

c)     Museen und Sammlungen, die von bezirksbezogenener Bedeutung sind;

d)     Museen und Sammlungen, die von kommunaler Bedeutung sind.

 
7. Das Ausmaß der Beitragsförderung erfolgt unter Berücksichtigung:

a)     der Größe des Museums oder der Sammlung;

b)     der Besucherzahl;

c)     der öffentlichen Bedeutung der Tätigkeit bzw. der Investition, die das Museum im jeweiligen Beitragsjahr vorsieht.

 

Artikel 3

Anspruchsberechtigte

1. An Museen und Sammlungen, die von öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen oder Einzelpersonen geführt werden, können Beiträge gewährt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)     keine Gewinnabsicht verfolgen;

b)     eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol aufweisen;

c)     ihre institutionellen Aufgaben und Zielsetzungen laut Statut den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38 entsprechen;

d)     allgemein öffentlich zugänglich sind;

e)     geregelte Öffnungszeiten einhalten.

 
2. Der Museumsbeirat stellt das öffentliche Interesse gemäß vorhergehendem Absatz 1 fest und teilt die Museen nach ihrer Bedeutung in folgende Kategorien ein:

a)     in Museen und Sammlungen, die von internationalem Interesse sind;

b)     in Museen, die von landesweitem Interesse sind;

c)     in Museen, die von bezirksbezogenener Bedeutung sind;

d)     in Museen, die von kommunaler Bedeutung sind.

 
3. Als öffentlich zugänglich gelten jene Museen und Sammlungen, die mindestens 10 Stunden in der Woche eine geregelte Öffnungszeit haben. Allfällige Führungen, die außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten durchgeführt werden, können bei der Berechnung der Öffnungszeiten nicht mit einbezogen werden.
 

Artikel 4

Zugelassene Ausgaben

1. Für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 werden folgende Ausgaben berücksichtigt:
a) Betriebskosten und zwar:

Mieten, Strom, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten, Telefon, Büromaterial, Abonnements, kleinere laufende Instandhaltungskosten, Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern, Versicherungen, Ankauf von Lehr- und Lernmitteln, sowie von anderem kulturellen, didaktischen, pädagogischen und museumsbezogenen Material, das für die Durchführung der Jahresarbeitsprogramme notwendig ist ;

b) Personalspesen:

Mitarbeitergehälter und Honorare  einschließlich Sozialabgaben und Steuern;

Reisespesen, Unterkunft und Verpflegung der Verantwortungsträger;

Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des eigenen Personals sowie der freiwilligen Mitarbeiter;

c) Ausgaben für die Tätigkeit:

Organisation und Durchführung von Tätigkeiten, vor allem bei der Abwicklung von Ausstellungen, Vorträgen und Tagungen oder anderen Veranstaltungen;

d) Tätigkeitsbegleitende Druckerzeugnisse;
e) Inventarisierungs- und Katalogisierungsspesen.
 
2. Die Rückvergütungen für Verpflegung und für Fahrtspesen werden maximal in der Höhe der geltenden Landestarife anerkannt.
 

Artikel 5

Beiträge für Investitionen

1. Im Rahmen der Investitionsförderung können Beiträge gewährt werden:

a)     für den Kauf, den Bau, die Renovierung und die außerordentliche Instandhaltung von Infrastrukturen, in denen Museen bzw. Sammlungen untergebracht sind;

b)     für den Ankauf von Einrichtungs- und Austattungsgegenständen, die für die Benutzung der Räumlichkeiten und die Durchführung der Museumstätigkeiten (Archive, Depots, Werkstätten und Büros) notwendig sind;

c)     für den Ankauf von technischen Geräten sowie für Sicherungs- und Alarmanlagen;

d)     in besonders begründeten Fällen für den Ankauf von sammlungsbezogenen Gegenständen;

e)     für die Restaurierung von Ausstellungsstücken, die nicht über die Abteilung Denkmalpflege bezuschusst werden.

 
2. Die veranschlagten Kosten für Investitionen müssen im Fall von Bau- und Sanierungsarbeiten durch einen von einem Sachverständigen unterzeichneten technischen Bericht bescheinigt werden. Die Kosten für die Planung der Investitionen sowie für die entsprechende Software können entweder als Investitions- oder als ordentliche Betriebskosten gefördert werden.
 
3. Bei der Einrichtung von Infrastrukturen wird eine funktionsgerechte Grundausstattung gefördert.
 
4. Der Gesuchsteller, Inhaber bzw. Betreiber bietet eine entsprechende Gewähr dafür, dass die geförderte Einrichtung für eine bestimmte Dauer ausschließlich oder zumindest vorwiegend für museale Tätigkeiten genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7 November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.
 

Artikel 6

Verwendung des Beitrages

1. Der Gesuchsteller darf den gewährten Beitrag ausschließlich für die Führung des Museums oder der Sammlung bzw. für die Durchführung jener Initiativen und Tätigkeiten sowie Investitionen verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt worden ist.
 
2. Sollte der Gesuchsteller den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als im ursprünglichen Ansuchen angeführt, verwenden wollen, so muss er eine entsprechend begründete Anfrage an das zuständige Amt stellen, in der die neue Verwendung genau spezifiziert ist.
 
3. Für die ordentlichen Beiträge muss das Ansuchen um Änderung der Verwendung des gewährten Beitrages innerhalb des Kalenderjahres, auf den sich der Beitrag bezieht, beim zuständigen Amt gestellt werden.
 
4. Die Änderung der Verwendung der Beiträge wird nach den selben Verfahren, die für die Zuweisung der Beiträge gelten, genehmigt.
 

Artikel 7

Gesuchsmodalitäten und Beitragshöhe

1. Die Gesuchsteller, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 erfüllen, können um eine Förderung gemäß dieser Kriterien ansuchen.
 
2. Die Ansuchen sind, unterschrieben vom Gesuchsteller, innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres, oder innerhalb eines Datums, das mittels Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors festgelegt wird, bei den Ämtern für Kultur für die deutsche bzw.  ladinische Sprachgruppe einzureichen. Wird das Ansuchen per Post geschickt, so gilt das Datum des Poststempels des Annahmepostamtes.
 
3. Für die außerordentlichen Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 3, und ergänzende Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 4, kann im Laufe des Jahres angesucht werden. Das entsprechende Ansuchen ist auf alle Fälle einzureichen bevor die Ausgaben getätigt werden.
 
4. Gesuche für Investitionen gemäß Artikel 5, welche aufgrund fehlender Mittel nicht oder nur teilweise im betroffenen Kalenderjahr berücksichtigt werden, können in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt werden, ohne dass der Gesuchsteller ein neues Gesuch einreichen muss.
 
5. Sofern die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle eingereichten Vorhaben entsprechend zu finanzieren, wird den Projekten, die in ihrer Realisierung schon weiter fortgeschritten sind, oder die bereits eine Anfangsfinanzierung erhalten haben, der Vorrang eingeräumt.
 
6. Das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen hat der Gesuchsteller eigenverantwortlich zu erklären.
 
7. Zusätzlich sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:

a)     ein Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Jahr;

b)     ein Jahresarbeitsprogramm und ein Investitionsprogramm für das laufende Jahr;

c)     ein Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen;

d)     beim Ausbau bzw. bei der Einrichtung von musealen Räumen, die unter Denkmalschutz stehen: ein Gutachten des Amtes für Kunstdenkmäler;

e)     eine Auflistung der Besucherzahl des vorhergehenden Jahres.

 
8. Wird das erste Mal angesucht, so sind zudem folgende Dokumente vorzulegen:

a)     das vollständige Inventar;

b)     das Statut, sofern es sich um eine juristische Person handelt.

 
9. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist zusammen mit diesen eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des Gesuchstellers zu übermitteln.
 
10. Die Beiträge für die Finanzierungen gemäß Artikel 4 und der Investitionen gemäß Artikel 5 können bis 80% der anerkannten Kosten betragen.
 
11. In außerordentlich begründeten Fällen können obengenannte Höchstprozentsätze überschritten werden. Auf alle Fälle kann der gewährte Beitrag den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
 
12. Die Gesuchsteller weisen, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit, in passender Form darauf hin, dass die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen durch die Südtiroler Landesregierung, Abteilung deutsche Kultur, finanziell unterstützt worden sind.
 

Artikel 8

Vorschüsse

1. Der Gesuchsteller kann um die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse ansuchen:

a) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 50% des Beitrages, der im Vorjahr dem Gesuchsteller gewährt worden ist.

Dieser Vorschuss wird in der Regel nur gewährt, wenn der gewährte Beitrag des Vorjahres mindestens 25.000,00 Euro betragen hat und ausschließlich zur Abdeckung von Mieten, Führungs- und Verwaltungsspesen der Struktur, Personalspesen, einschließlich von Honoraren, sowie von anderen Pflichtausgaben dient. Weiters kann dieser Vorschuss nur gewährt werden, wenn mindestens 60% des im Vorjahr gewährten Beitrages bereits abgerechnet worden sind.

Das entsprechende Ansuchen ist innerhalb 10. November des vorhergehenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, einzureichen.

 

b) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80% des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages.

Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn ansonsten die reibungslose Abwicklung der Tätigkeit aus Mangel an Liquidität nicht gewährleistet erscheint, bzw. wenn der Gesuchsteller sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste.

Um diesen Vorschuss kann gleichzeitig mit dem Ansuchen angesucht werden.

 
2. Der Vorschuss gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann auf maximal 80% des für das laufende Jahr gewährten Beitrages aufgestockt werden.
 

Artikel 9

Abrechnung des Vorschusses

1. Gesuchsteller, welche einen Vorschuss im Sinne des Artikels 8 erhalten haben, müssen denselben innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Ausgabenbelege abrechnen. Im Falle von entsprechend belegten Gründen kann auf Antrag des Gesuchstellers ein Aufschub der oben genannten Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse durch Ausgabenbelege abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.
 
2. Wird dem Gesuchsteller eine Aufstockung gemäß Artikel 8, Absatz 2, gewährt, so kann der Differenzbetrag erst dann ausbezahlt werden, nachdem der Gesuchsteller den Vorschuss gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a) vollständig abgerechnet hat.
 
3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen, Projekte oder Investitionen verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Schatzamt des Landes, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Datum der Akkreditierung des gewährten Vorschusses anfallen, zurückzuzahlen.
 

Artikel 10

Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung des gewährten Beitrages erfolgt in einer oder mehreren Raten aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Ausgabenbelege von Seiten des Gesuchstellers.
 
2. Damit der gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, muss der Gesuchsteller die Ausgaben im Ausmaß der anerkannten Kosten getätigt haben.
 
3. Im Rahmen der Differenz zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten kann der Gesuchsteller einen Anteil der getätigten Ausgaben durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit, im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2, Absatz 1, in geltender Fassung, nachweisen.
 
4. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen gemäß vorhergehendem Absatz 3, wird ein konventioneller Stundensatz von 15,00 Euro anerkannt und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 10% der zur Bezuschussung zugelassenen Kosten. Die so belegten Ausgaben dürfen insgesamt 10.000,00 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes, angepasst werden.
 
5. Die für die Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen, Vereinigungen und Komitees geleisteten Stunden werden nicht anerkannt.
 
6. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf Vergütungen für erbrachte Leistungen.
 

Artikel 11

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht aus:

a)     einer Liste der Ausgabenbelege;

b)     den originalen Ausgabenbelegen in der Höhe der anerkannten Kosten. Der Gesuchsteller kann die originalen Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss er zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.

c)     bei Investitionen: einem Auszug aus dem Inventarregister, aus dem die Eintragung der mit dem Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter, sowie der Ort, an dem sie aufbewahrt sind, hervorgeht;

d)     einer Erklärung des Gesuchstellers, aus der hervorgeht:

dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für die selben Tätigkeiten, Projekte, Initiativen und Investitionen angesucht worden ist mit Angabe der Höhe des Beitrages;

dass er das Jahresarbeits- oder Investitionsprogramm, für das er um einen Beitrag angesucht hat, vollständig durchgeführt hat;

e)     einer Aufstellung der Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit, gemäß Artikel 10, Absätze 4 und 5, geleistet haben, einschließlich der Tage bzw. Stunden und des Ortes, an denen die Leistung erbracht worden ist.

 
2. Sollten die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte sowie Investitionen nicht bzw. nur teilweise durchgeführt worden sein, oder die anerkannten Kosten nicht zur Gänze ausgegeben worden sein, so wird der Beitrag anteilsmäßig reduziert. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor bestimmt.
 
3. Legt der Gesuchsteller innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.
 

Artikel 12

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a)     den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b)     auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt sein;

c)     bereits bezahlt sein;

d)     sich auf die für die Beitragsgewährung anerkannten Kosten beziehen.

 
2. Bei ordentlichen Beiträgen müssen sie sich auf Ausgabenverpflichtungen, die sich auf das Kalenderjahr, für das der Beitrag gewährt worden ist, beziehen.
 
3. Bei Investitionen, die sich auf Ansuchen früherer Jahre beziehen, können Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in früheren Jahren ausgestellt worden sind, sofern sie ein Datum tragen, das nach dem ersten Ansuchen für die betreffende Investition gestellt worden ist. Des weiteren können bei Investitionen auch Belege vorgelegt werden, die sich auf Ausgabenverpflichtungen beziehen, welche in den Jahren nach der Beitragsgewährung eingegangen worden sind, sofern sie die bezuschusste Investition und die dabei anerkannten Kosten betreffen.
 

Artikel 13

Nachkontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.
 
2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungs-externen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung führt das zuständige Amt durch.
 
3. Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres, auf den sich der Beitrag bezieht, werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
 
4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stell-vertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
 
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a)     die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

b)     ob die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c)     das Vorhandensein der ordnungs-gemäßen Dokumentation zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Begünstigte für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;

d)     die ordnungsgemäße Eintragung der Ausgabenbelege in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register, den Beitrag betreffend;

e)     die Leistung der ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

 
6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
 

Artikel 14

Inkrafttreten der Kriterien und Modalitäten

1. Diese Kriterien und Modalitäten treten mit Wirkung 1. Januar 2002 in Kraft.
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