Anlage Schulkalender für die Kindergärten, Schulen staatlicher Art und die Berufs- und Fachschulen des Landes
Artikel 1
Anwendungsbereich
1. Der vorliegende Schulkalender findet in den Kindergärten, Grundschulsprengeln, Schulsprengeln, Mittel- und Oberschulen und Berufs- und Fachschulen des Landes, die nachfolgend als Schulen bezeichnet werden, Anwendung. Artikel 2
Dauer des Schuljahres
und Bewertungsabschnitte
1. Das Schuljahr beginnt mit 01. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Die Zeit der didaktischen Tätigkeiten beginnt am 1. September und endet am 30. Juni. Sie schließt den Monat Juli für die Durchführung der Abschlussprüfungen ein. Für die Berufsbildung gilt die Festlegung der Zeit der didaktischen Tätigkeiten nur für Kurse im Rahmen des Rechts und der Pflicht auf Bildung.
2. Der Unterricht beginnt am 10. September, wenn dieser auf einen Montag, Dienstag oder Mittwoch fällt, ansonsten am darauf folgenden Montag. 3. Der Unterricht endet am 16. Juni, wenn er auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, ansonsten am vorhergehenden Samstag. 4. Die jährliche Gesamtunterrichtszeit wird auf mindestens 34 effektive Unterrichtswochen verteilt. Unter Wahrung dieser Gesamtunterrichtszeit kann der Schulrat bzw. der Direktionsrat der Landesberufsschulen im Falle von besonderen lokalen Bedürfnissen oder besonderen Unterrichtsvorhaben Unterrichtsverlagerungen vornehmen, sofern sich bezüglich der Schülerbeförderung und der Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler keine Schwierigkeiten ergeben. Die jeweiligen Schulräte beschließen nach Anhörung des Lehrerkollegiums und des Elternrates sowie in den Oberschulen auch des Schülerrats für die gesamte Schule bzw. für einzelne Schulstellen bzw. Klassenzüge die Fünf- oder Sechstagewoche zu wählen, wobei auch gemischte Formen möglich sind. Die Entscheidung über die Fünf- oder Sechstagewoche trifft an den Landesberufsschulen der Direktionsrat auf Vorschlag des Lehrerkollegiums und bei Vollzeitkursen außerdem nach Anhören der Elternvertretungen.
5. Das Schuljahr wird für die Bewertung in zwei Abschnitte eingeteilt und zwar wie folgt:
- vom Unterrichtsbeginn bis zum 31. Jänner
- vom 1. Februar bis zum Unterrichtende
Wird an den Berufs- und Fachschulen des Landes eine Ausbildung in mehreren Theorieblöcken angeboten, so fällt das Semesterende mit der Hälfte der Unterrichtszeit zusammen.
Artikel 3
Ferientermine
1. Folgende unterrichtsfreie Tage sind vorgesehen:- Alle Sonntage.
- Alle gesetzlich anerkannten Feiertage.
- Allerheiligen: fällt Allerheiligen auf
Dienstag: vom 31. Oktober bis 2. November
Mittwoch: vom 02. bis 04. November
ansonsten 02. und 03. November
- Weihnachtsferien: Diese beginnen am 24. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Dienstag fällt. In diesem Fall beginnen die Weihnachtsferien am 23. Dezember. Die Weihnachtsferien enden am 6. Jänner, wenn dieser auf einen Montag, Dienstag oder Mittwoch fällt, ansonsten am darauf folgenden Montag.
- Winterferien: die gesamte Woche, in die der Aschermittwoch fällt.
- Osterferien: von Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag.
- Fenstertage: Wenn ein Feiertag auf einen Dienstag fällt, so ist der vorhergehende Montag unterrichtsfrei. Fällt der Feiertag auf einen Freitag, so ist der nachfolgende Samstag unterrichtsfrei. Wenn der Feiertag auf einen Donnerstag fällt, so ist in den Schulen/Klassen mit Fünftagewoche der nachfolgende Freitag unterrichtsfrei.
2. Anstelle der ersten beiden Tage der Osterferien können die Schulräte zwei andere unterrichtsfreie Tage nach Anhörung des Lehrerkollegiums und des Elternrates sowie in den Oberschulen auch des Schülerrates festlegen. Ebenso können die Kindergärten bis zu zwei andere unterweisungsfreie Tage festlegen. Der Schülertransport wird an den ersten beiden Tagen der Osterferien garantiert, wenn diese Änderung des Schulkalenders bis 30. April dem Amt für Personennahverkehr mitgeteilt wird.
Der Schulrat kann zusätzlich einen unterrichtsfreien Tag für die Durchführung eines pädagogischen Tages für die Schule vorsehen.
3. In den Berufs- und Fachschulen des Landes trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 der Direktionsrat nach freiem Ermessen. Der Direktionsrat kann zusätzlich einen unterrichtsfreien Tag für die Durchführung eines pädagogischen Tages für die Schule vorsehen.
Artikel 4
Verkürzter Stundenplan
1. Der erste und letzte Schultag kann von der Schule frei gestaltet werden. Außerdem kann die Schule den Stundenplan am Unsinnigen Donnerstag verkürzen.
2. Sofern besondere Bedingungen gegeben sind (hohe Schülerzahl, bezirksübergreifendes Einzugsgebiet, u.a.) kann in den Oberschulen und in den Berufs- und Fachschulen des Landes eine Unterrichtsverkürzung (höchstens zweimal im Schuljahr) um die für die Abhaltung von Elternsprechtagen erforderliche Zeit verfügt werden.
3. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 wird durch eine Unterrichtsverkürzung laut Absatz 1 und 2 die verpflichtende Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler reduziert.
Artikel 5
Kindergärten
1. Die Kindergärten sind fünf Tage in der Woche geöffnet.
2. Die Zeit der didaktischen Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfasst auch die Vorbereitungs-, Planungs- und Projekttätigkeit, die Fortbildung, die Arbeiten zur Auswertung der pädagogischen Tätigkeiten und andere Abschlussarbeiten. Der Direktor/die Direktorin kann anstatt in der letzten Juniwoche in der letzten Augustwoche didaktische Tätigkeiten vorsehen.
3. Der Direktor bzw. die Direktorin kann für besondere pädagogische Aktivitäten einen freien Tag festlegen.
4. In der ersten Woche des Schuljahres wird der Stundenplan auf den Vormittag bis 12.30 Uhr beschränkt.
5. Auf Vorschlag des Kindergartenbeirates kann der Stundenplan weitere vier Mal im Jahr auf den Vormittag beschränkt werden.
Artikel 6
Berufs- und Fachschulen des Landes
1. Bei der Organisation des Berufsschulunterrichts für Lehrlinge sind die organisatorischen Möglichkeiten der Schule, die Dienstpflichten des Lehrpersonals und die Bedürfnisse der Berufsorganisationen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass für ein und dieselbe Fachklasse landesweit dieselbe Organisationsform angewandt wird. Ausnahmen davon können nur von der zuständigen Abteilungsdirektion genehmigt werden. Bis zum Inkrafttreten der Bildungsordnungen laut Art. 5, Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 muss der Unterricht die von den geltenden Lehrplänen festgelegten Stunden umfassen.
2. Der Beginn und das Ende des Unterrichts in der Lehrlingsausbildung kann, durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsdirektor bzw. der zuständigen Abteilungsdirektorin für die Berufsbildung, von dem im Schulkalender festgelegten Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende um insgesamt zwei Wochen abweichen.
3. Ist in einer Vollzeitausbildung ein mehrwöchiges Praktikum vorgesehen, so kann die Schule bestimmen, ob das Praktikum in einem oder zwei Abschnitten erfolgt und den Beginn nach freiem Ermessen festlegen.
4. Der Unterricht an der Landeshotelfachschule „Kaiserhof” beginnt mit dem 20. September, sofern dieser kein Freitag ist, ansonsten am darauf folgenden Montag.