Anlage Schulkalender für die Kindergärten, Schulen staatlicher Art und die deutsch- und ladinischsprachigen Berufs- und Fachschulen des Landes für die Schuljahre 2002/2003 – 2009/2010 Artikel 1
Anwendungsbereich
1. Der vorliegende Schulkalender findet in den Kindergärten, Grundschulsprengeln, Schulsprengeln, Mittel- und Oberschulen und deutsch- und ladinischsprachigen Berufs- und Fachschulen des Landes, die nachfolgend als Schulen bezeichnet werden, Anwendung. Artikel 2
Dauer des Schuljahres
und Bewertungsabschnitte
1. Das Schuljahr beginnt mit 01. September eines jeden Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. 2. Der Unterricht beginnt am 10. September, wenn dieser auf einen Montag, Dienstag oder Mittwoch fällt, ansonsten am darauffolgenden Montag. 3. Der Unterricht endet am 16. Juni, wenn er auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, ansonsten am vorhergehenden Samstag. 4. Die jährliche obligatorische Gesamtunterrichtszeit wird auf mindestens 34 Unterrichtswochen verteilt. Unter Wahrung der Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer kann der Schulrat bzw. der Direktionsrat der Landesberufsschulen im Falle von besonderen lokalen Bedürfnissen oder besonderen Unterrichtsvorhaben Unterrichtsverlagerungen vornehmen, sofern sich bezüglich der Schülerbeförderung und der Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler keine Schwierigkeiten ergeben. Die jeweiligen Schulräte sind ermächtigt auf Vorschlag des Lehrerkollegiums bzw. der Elternvertreterinnen und Elternvertreter für den gesamten Sprengel bzw. für einzelne Schulstellen die Fünf- oder Sechstagewoche zu wählen, wobei auch gemischte Formen möglich sind. Die Entscheidung über die Fünf- oder Sechstagewoche trifft an den Landesberufsschulen der Direktionsrat auf Vorschlag des Lehrerkollegiums und bei Vollzeitkursen außerdem nach Anhören der Elternvertretungen. 5. Das Schuljahr kann für die Bewertung in zwei oder drei Abschnitte eingeteilt werden, und zwar wie folgt:a) Einteilung in Semester:- vom Unterrichtsbeginn bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres,
- vom 1. Februar bis zum Unterrichtende.
b) Einteilung in Trimester:- vom Unterrichtsbeginn bis 30. November eines jeden Jahres,
- vom 1. Dezember bis 15. März eines jeden Jahres,
- vom 16. März bis zum Unterrichtende.
c) Wird an den Berufs- und Fachschulen des Landes eine Ausbildung in mehreren Theorieblöcken angeboten, so fällt das Semesterende mit der Hälfte der Unterrichtszeit zusammen.
Artikel 3
Ferientermine
1. Folgende schulfreie Tage sind vorgesehen:- Alle Sonntage
- Alle gesetzlich anerkannten Feiertage
- Allerheiligen: fällt Allerheiligen auf
Dienstag: vom 31. Oktober bis 2. November
Mittwoch: vom 02. bis 04. November
ansonsten 02. und 03. November
- Weihnachtsferien: vom 24. Dezember bis einschließlich 06. Jänner des darauffolgenden Jahres
- Winterferien: von Montag bis einschließlich Donnerstag der Woche des Aschermittwochs
- Osterferien: vom Gründonnerstag bis einschließlich Montag nach Ostern.
2. Die Schulräte jener Schulen, deren wöchentlicher Unterricht an fünf Tagen stattfindet, können bis zu fünf, die anderen bis zu sechs schulfreie Tage - auf Vorschlag des Lehrerkollegiums und des Elternrates sowie in den Oberschulen auch des Schülerinnen- und Schülerrates - festlegen. Die Kindergärten können bis zu fünf unterweisungsfreie Tage festlegen. Im Sinne der Familienfreundlichkeit erfolgt zwischen den Schul- und Grundschulsprengeln, den Mittelschulen sowie Kindergärten desselben Einzugsgebietes im Vorfeld der Entscheidung eine Absprache, um nach Möglichkeit eine Übereinstimmung der schulfreien Tage zu finden. Der Schulrat kann einen der fünf bzw. sechs schulfreien Tage für die Durchführung eines pädagogischen Tages für die Schule vorsehen. 3. Falls die Schulen bzw. Kindergärten keine ausdrückliche Regelung im Bezug auf die schulfreien Tage treffen, finden folgende fünf bzw. sechs Tage Anwendung: a) Schuljahr 2002/03:Fünftagewoche:
- 04. November 2002
- 23. Dezember 2002
- 07. März 2003
- 22. April 2003
- 02. Mai 2003
Sechstagewoche:
- 23. Dezember 2002
- 07. und 08. März 2003
- 26. April 2003
- 02. und 03. Mai 2003
b) Schuljahr 2003/04:Fünftagewoche:
- 04. November 2003
- 22. und 23. Dezember 2003
- 27. Februar 2004
- 01. Juni 2004
Sechstagewoche:
- 04. November 2003
- 22. und 23. Dezember 2003
- 27. und 28. Februar 2004
- 01. Juni 2004
c) Schuljahr 2004/05:Fünftagewoche:
- 06. und 07. Dezember 2004
- 11. Februar 2005
- 29. März 2005
- 03. Juni 2005
Sechstagewoche:
- 06. und 07. Dezember 2004
- 11. und 12. Februar 2005
- 03. und 04. Juni 2005
d) Schuljahr 2005/06:Fünftagewoche:
- 03. und 04. November 2005
- 03. März 2006
- 18. April 2006
- 24. April 2006
Sechstagewoche:
- 07. Jänner 2006
- 03. und 04. März 2006
- 18. April 2006
- 24. April 2006
- 03. Juni 2006
e) Schuljahr 2006/07:Fünftagewoche:
- 30. und 31. Oktober 2006
- 23. Februar 2007
- 10. April 2007
- 30. April 2007
Sechstagewoche:
- 30. und 31. Oktober 2006
- 09. Dezember 2006
- 23. und 24. Februar 2007
- 30. April 2007
f) Schuljahr 2007/08:Fünftagewoche:
- 05. November 2007
- 01. Februar 2008
- 08. Februar 2008
- 25. März 2008
- 02. Mai 2008
Sechstagewoche:
- 08. und 09. Februar 2008
- 25. März 2008
- 26. April 2008
- 02. und 03. Mai 2008
g) Schuljahr 2008/09:Fünftagewoche:
- 04. November 2008
- 22. und 23. Dezember 2008
- 27. Februar 2009
- 14. April 2009
Sechstagewoche:
- 04. November 2008
- 22. und 23. Dezember 2008
- 27. und 28. Februar 2009
- 02. Mai 2009
h) Schuljahr 2009/10:Fünftagewoche:
- 07. Dezember 2009
- 19. Februar 2010
- 06. April 2010
- 31. Mai und 01. Juni 2010
Sechstagewoche:
- 07. Dezember 2009
- 19. und 20. Februar 2010
- 06. April 2010
- 31. Mai und 01. Juni 2010
4. In den Berufs- und Fachschulen des Landes kann der Direktionsrat die in Absatz 2 vorgesehenen weiteren schulfreien Tage nach freiem Ermessen festlegen, wovon ein Tag als pädagogischer Tag für die Schule vorzusehen ist. Artikel 4
Verkürzter Stundenplan
1. Der erste und letzte Schultag kann von der Schule frei gestaltet werden. 2. Sofern besondere Bedingungen gegeben sind (hohe Schülerinnen- und Schülerzahl, bezirksübergreifendes Einzugsgebiet, u.a.) kann in den Oberschulen und in den Berufs- und Fachschulen des Landes eine Unterrichtsverkürzung (höchstens zweimal im Schuljahr) um die für die Abhaltung von Elternsprechtagen erforderliche Zeit verfügt werden. 3. In allen Schulstufen kann der Schulrat an einem weiteren Tag eine Unterrichtsverkürzung verfügen, sofern sich bezüglich der Schülerbeförderung und der Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler keine Schwierigkeiten ergeben. Artikel 5
Kindergärten
1. Die Kindergärten sind fünf Tage in der Woche geöffnet. 2. Für die Kindergärten finden die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1, 2, 3, 4, Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und Artikel 4 Absatz 1 Anwendung. 3. Der Direktor bzw. die Direktorin kann für besondere pädagogische Aktivitäten einen freien Tag festlegen. 4. In der ersten Woche wird der Stundenplan auf den Vormittag bis 12.30 Uhr beschränkt. 5. Auf Vorschlag des Kindergartenbeirates kann der Stundenplan weitere vier Mal im Jahr auf den Vormittag beschränkt werden. 6. In der ersten Woche nach Ende des Kindergartens ist das Personal für die Abschlussarbeiten, zur Auswertung der pädagogischen Tätigkeiten und für eventuelle Planungs- und Projektvorhaben ganztägig im Dienst. 7. Anstelle der letzten Juniwoche steht das Personal in der letzten Woche im August für Vorbereitungsarbeiten, Fortbildungs-, Planungs- und Projektvorhaben zur Verfügung. Artikel 6
Berufs- und Fachschulen des Landes
1. Der Berufsschulunterricht für Lehrlinge, deren Schulbesuch an einem Tag pro Woche stattfindet, muss mindestens an 32 Schultagen erfolgen. Der Berufsschulunterricht für Lehrlinge in Form von Blockunterricht hat eine Dauer von mindestens neun Wochen, wobei die Blöcke in höchstens zwei Abschnitte unterteilt werden können. 2. Der Beginn und das Ende des Unterrichts in der Lehrlingsausbildung kann, durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem zuständigen Abteilungsdirektor bzw. der zuständigen Abteilungsdirektorin für die Berufsbildung, von dem im Schulkalender festgelegten Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende um insgesamt zwei Wochen abweichen. 3. Ist in einer Vollzeitausbildung ein mehrwöchiges Praktikum vorgesehen, so kann die Schule bestimmen, ob das Praktikum in einem oder zwei Abschnitten erfolgt und den Beginn nach freiem Ermessen festlegen. 4. Der Unterricht an der Landeshotelfachschule „Kaiserhof” beginnt mit dem 20. September, sofern dieser kein Freitag ist, ansonsten am darauffolgenden Montag.