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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2597 vom 28.07.2003
Bereiche Dienstleistung, Fremdenverkehr, Handel, Handwerk: Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“; Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 4007 vom 04.11.2002

Anlage

 

Sachbereich Handwerk: Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4: „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft.“

 

KAPITEL I

ALLGEMEINER TEIL

 

1. Allgemeine Ziele

Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Handwerk und insbesondere dessen Wertschöpfung und dessen Konkurrenzfähigkeit. Dabei hat es die Bestimmungen der Europäischen Union zu beachten und die Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie des Arbeitsrechts, der Hygiene und der Arbeitssicherheit zu wahren.

 

2.Bezug auf die europäische Gesetzgebung

Diese Richtlinien nehmen Bezug auf die einschlägige Regelung der Europäischen Union, in der Folge EU genannt, und zwar insbesondere auf die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien, die in unsere Rechtsordnung eingegangen sind.

Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:

2.1die Parameter zur Definition der kleinen und  mittleren Unternehmen ;

2.2die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;

2.3die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen, ausgedrückt als “Bruttosubventionsäquivalent” (BSÄ);

2.4die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf die Beihilfen;

2.5die Regelung der „de minimis  Beihilfen.

 

3. Begünstigte

Vorbehaltlich der eventuellen Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien haben all jene Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen Anspruch auf Förderungen, die in Form von Einzelunternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften als Handwerksunternehmen im Handelsregister gemäß Landesgesetz vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, eingetragen sind und die ihren Rechtssitz und eine Produktionsstätte im Land Südtirol haben.

Anspruch auf die Förderungen gemäß Kapitel IV und V dieser Kriterien haben weiters auch die lokalen Körperschaften sowie die Berufsverbände und –gemeinschaften.

Weiters haben Anspruch auf Förderung lose Kooperationen ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen, sofern die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen als Handwerksunternehmen eingetragen sind.

3.1 Als Kleinstunternehmen gelten jene mit bis zu neun Beschäftigten, die Tätigkeiten ausüben, in denen kein Handel zwischen Mitgliedsstaaten stattfindet.

3.2 Als lose Kooperation wird die Zusammenarbeit ohne Rechtsform zwischen mindestens drei Unternehmen mit dem Zweck, ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu erreichen, bezeichnet.

3.3 Die Förderungsgesuche können auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften und losen Kooperationen gemäß Punkt 3.2, eingereicht werden, die noch nicht als Handwerksunternehmen eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine handwerkliche Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.

3.4 Übt der Gesuchsteller die handwerkliche Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit aus, kann nur dann eine Förderung gewährt werden, wenn die Haupttätigkeit in der Berglandwirtschaft mit Viehhaltung liegt und dabei mindestens 30 Erschwernispunkte laut Höfekartei, geführt beim Assessorat für Landwirtschaft, erreicht werden.

3.5 Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.

3.6 Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Regelungen betreffend den Umweltschutz sowie die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

3.7 Von den Förderungen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die den Sektoren angehören, die von der EU als sensibel bezeichnet sind.

3.8 Im Falle von grenzüberschreitenden losen Kooperationen sind nur jene Unternehmen zur Förderung zugelassen, welche ihren Rechtssitz in Südtirol haben.

 

4. Art der Förderung

Vorbehaltlich der eventuellen Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien kann die Gewährung der Förderung folgendermaßen erfolgen:

4.1 in Form eines Kapitalbeitrages;

4.2 in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds zu dem in den jeweiligen Kapiteln dieser Kriterien vorgesehenen Ausmaß;

4.3 in Form einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds auf die Nettoanschaffungskosten des Investitionsgutes.

4.4 Die Art der Förderung nach Punkt 4.2 und Punkt 4.3 ist für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Kapiteln angegebenen Höchstbeträge überschreiten, Pflicht.

4.5 Kommt eine Förderung nach Punkt 4.2 und Punkt 4.3 zur Anwendung, wird die Aufteilung der Geldmittel zwischen Land und Kreditinstitut bzw. Leasinggesellschaft so berechnet, dass die Beihilfe zugunsten des Unternehmens dem zustehenden Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) entspricht.

 

5. Einreichung der Gesuche

5.1 Gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, sind die Gesuche innerhalb von sechs Monaten ab Baubeginnsmeldung bzw. nach Ausstellung des ersten Ausgabendokumentes beim Amt für Handwerk einzureichen; sie können aber auch vor Durchführung der Initiativen eingereicht werden.

5.2 Investitionsprojekte betreffend Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsgesuche aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann also nur ein einziges Gesuch eingereicht werden.

5.3 Für dasselbe Vorhaben darf bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um eine Förderung angesucht werden.

5.4 Die Förderungsgesuche sind im Amt für Handwerk auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit der Stempelmarke, einzureichen.

Den Gesuchen sind insbesondere und fallweise folgende Unterlagen beizulegen:

- Kostenvoranschläge und/oder Rechnungen in Original, ordnungsgemäß bezahlt und quittiert;

- Kauf- oder Kaufvorverträge oder Leasingverträge in Original oder beglaubigter Abschrift;

- Endstandsabrechnung des Projektanten, in Alternative zu den Rechnungen, im Falle von Bauarbeiten;

- Kopie des Katasterplanes oder Eigenerklärung über die Zweckbestimmung und die Größe der anzukaufenden oder angekauften Immobilie;

- Genehmigtes Bauprojekt mit technischem Bericht und Baukonzession;

- Baubeginnsmeldung oder Eigenerklärung, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investition noch nicht begonnen worden ist;

- Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

- Eigenerklärung zur Unternehmensgröße, unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

- vertragliche Absichtserklärung zur gemeinsamen Nutzung einer Investition, welche im Rahmen einer losen Kooperation getätigt wird, unter Angabe der kooperierenden Unternehmen;

- vertragliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit im Falle einer losen Kooperation unter Angabe der kooperierenden Unternehmen, der Ziele, der Dauer und der Inhalte der Kooperation;

- eventuelle andere vom Amt angeforderte Unterlagen.

Unvollständige und nicht innerhalb der festgesetzten Termine vervollständigte Gesuche werden vom Amt archiviert.

 

6.Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge

6.1 Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind und zwar getrennt nach Art der Initiative im Sinne der verschiedenen Kapitel der vorliegenden Kriterien; Gesuche, eingereicht von Betriebsneugründern, von Betrieben mit Sitz in strukturschwachen Gebieten gemäß Kapitel I, Punkt 12.1 dieser Kriterien, sowie von Kooperationen können zeitlich vorrangig behandelt werden.

6.2 Bei Bauprojekten, die neben der Errichtung von betrieblichen Strukturen auch den Bau von Betriebswohnungen beinhalten sowie bei all jenen Bauprojekten, bei denen das Amt es für zweckmäßig erachtet, kann die vom Gesuchsteller eingereichte Kostenberechnung der Abteilung 11 - Hochbau und Technischer Dienst - zur Überprüfung vorgelegt werden, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen unterbreiten muss.

6.3 Zwecks Feststellung der Zulässigkeit von Umwelt-, Energie- oder Arbeitsschutzprojekten kann das Amt die betreffenden Projekte von der Abteilung 29 - Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz - bzw. von der Abteilung 30 - Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten - überprüfen lassen, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen vorlegen müssen.

6.4 Die zugelassene Kostensumme ist auf die 500,00 Euro abzurunden.

 

7. Auszahlung der Förderungen

7.1 Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege. Die geförderten Güter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein.

7.2 Die Förderungen werden aufgrund der Ausgaben der endgültig durchgeführten und nachgewiesenen Investitionen ausbezahlt. Erreichen diese Investitionen nicht mindestens 70% der zum Beitrag zugelassenen Kostensumme, können die Förderungen zwar trotzdem ausbezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch für die nächsten vier Jahre für den betreffenden Abschnitt des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, kein Förderungsansuchen einreichen. Dieser Ausschlusstermin gilt auch, falls innerhalb der vorgesehenen Fristen kein Auszahlungsgesuch für die gewährte Beihilfe eingereicht wird.

7.3 Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, kann durch das für das Verfahren verantwortliche Amt erfolgen, und zwar:

- bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von bis zu 500.000,00 Euro, aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen und einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

- bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von über 500.000,00 Euro, aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen und einer beeideten Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition sowie einer Erklärung des Förderungswerbers laut vorhergehendem Punkt dieses Absatzes;

- bei Ankauf oder Leasing von Maschinen, Geräten, technischen Anlagen, Einrichtungen, aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen sowie einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition.

Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Ausgabendokumente müssen durch weitere, vom Rechnungssteller gezeichneten Aufstellungen über die einzelnen Posten und entsprechenden Preise belegt sein, welche zur Gesamtsumme geführt haben.

Im Falle von Gesuchen, die vor Durchführung der Initiative eingereicht wurden, kann von den ursprünglich zum Beitrag zugelassenen Investitionen abgewichen werden, wenn vor Durchführung der Änderung darum angesucht und dem Amt eine stichhaltige Begründung vorgelegt wird. Es sind maximal zwei Änderungen zugelassen.

7.4 Wird in der Zeitspanne zwischen dem Ansuchen um Förderung an das Land und dem Antrag um Auszahlung des Beitrages der Betrieb von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die Verpflichtungserklärung laut Kapitel I Absatz 8.1 oder 8.2 vorlegen.

 

8. Verpflichtungen

Mit dem jeweiligen Förderungsgesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich der Antragsteller verpflichtet, die geförderten Investitionsgüter für den folgenden Zeitraum nicht zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen sowie für Zwecke zu benutzen, die vom Gesetz oder von diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind:

8.1 bei Erwerb von beweglichen Gütern wie Maschinen, technische Anlagen, Geräte und Einrichtungen sowie bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten in Betriebsbauten und –geländen, für mindestens vier Jahre ab Ausstellungsdatum des letzten Ausgabendokumentes bzw. für drei Jahre bei Erwerb von Hard- und Software;

8.2 bei Erwerb von Betriebsräumen oder -gebäuden sowie bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten in Betriebsbauten und -geländen, für mindestens zehn Jahre ab Ausstellungsdatum des letzten Ausgabendokumentes oder der Ausstellung der Benutzungsgenehmigung.

Vom Vermiet- und Verleihverbot ausgenommen sind Investitionsgüter, die im Rahmen einer losen Kooperation gemeinsam genutzt werden.

 

9. Widerruf der Förderungen

9.1 Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.

Die Förderung wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter vorhergehendem Punkt 8 genannten Fristen seine handwerkliche Tätigkeit auflässt.

9.2 Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Punkt 8 angegebenen Fristen und zusammen mit den angereiften gesetzlichen Zinsen. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.

9.3 Von der Rückzahlungspflicht kann abgewichen werden, wenn der Beitragsempfänger nachweisbar nicht vorsätzlich und ohne Spekulations- oder Gewinnabsichten gegen die im vorhergehenden Punkt 8 enthaltenen Bestimmungen verstoßen hat (z.B. schwerwiegende Krankheit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen).

Vom Widerruf der Förderungen kann weiters in folgenden Fällen abgewichen werden, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

bei Umwandlung des Handwerksunternehmens in ein Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen;

bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich;

bei “sale and lease back”-Operationen.

 

10. Kontrollen

Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.

Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des geförderten Unternehmens, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.

Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter oder Leistungen überprüft.

Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung der Ämter anderer Fachabteilungen der Landesverwaltung bedienen.

Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.

Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.

 

11. Gutachten

Für die Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte kann sich das Amt auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Landesämter stützen.

 

12. Verschiedenes

12.1 Strukturschwache Gebiete

Als solche gelten folgende Gemeindegebiete:

Altrei

Brenner

Franzenfeste

Freienfeld

Gsies

Graun im Vinschgau

Glurns

Wengen

Laas

Laurein

Lüsen

Mals

Martell

Mölten

Moos in Passeier

Prad am Stilfserjoch

Prettau

Proveis

Ratschings

Rasen-Antholz (ausgenommen Hauptort)

Innichen (ausgenommen Hauptort)

Jenesien (ausgenommen Hauptort)

St. Leonhard in Passeier (ausgenommen Hauptort)

St. Martin in Thurn

St. Martin in Passeier (ausgenommen Hauptort)

St. Pankraz

Sarntal (ausgenommen Hauptort)

Mühlwald

Unsere liebe Frau im Walde - St. Felix

Schluderns

Stilfs (ausgenommen Sulden)

Truden

Taufers in Münster

Ulten

Pfitsch (ausgenommen Wiesen)

Ahrntal (ausgenommen Steinhaus, St. Johann und Luttach)

Vintl (ausgenommen Hauptort)

Vöran

 

12.2 Betriebsneugründungen

Als solche werden grundsätzlich jene eingestuft, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragen sind sowie jene, die nicht länger als 24 Monate im selben Verzeichnis, auch in anderen Provinzen oder Staaten, eingetragen sind und dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die schon vor 24 Monaten gegründet worden sind.

Der Antragsteller, bzw., im Falle von Gesellschaften, die Mehrheit der Gesellschafter, müssen im Besitz eines über das Berufsbildungssystems erworbenen geeigneten Fachdiploms sein. Bei Kommanditgesellschaften muss die Mehrheit der Komplementäre die Berufsqualifikation nachweisen.

Die Übernahme eines bestehenden Betriebes gilt nicht als Betriebsneugründung;

im Falle einer Betriebsauflösung und der darauffolgenden Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person, im Falle von betrieblichen Änderungen (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.ä.) kann der Gesuchsteller als Betriebsneugründer eingestuft werden, sofern das entsprechende Förderungsgesuch innerhalb von 24 Monaten ab Datum der Gründung seiner ersten Firma eingereicht wird;

die Ausübung der ersten handwerklichen Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit gilt nicht als Betriebsneugründung.

 

12.3 “Zuschlag für berufliche Qualifikation“

Alle im Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragenen Personen können auf eine besondere berufliche Qualifizierung verweisen. Um den Zuschlag zu erhalten, muss, im Falle einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Mehrheit der Gesellschafter im Besitz der obgenannten Voraussetzungen sein; im Falle einer einfachen Kommanditgesellschaft (KG), hingegen, die Mehrheit der Komplementäre.

Die im Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragene Tätigkeit muss auch tatsächlich im Betrieb ausgeübt werden. Die Investitionen, für die die Förderung beantragt wird, müssen sich auf diese Tätigkeit beziehen.

 

12.4 Leasing, Finanzoperationen, Steuern

Es kann auch der Besitzerwerb über Leasing gefördert werden; die Förderung samt der angereiften gesetzlichen Zinsen ist vom Betrieb rückzuerstatten, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den Betrieb übergeht oder der Leasingvertrag vom Betrieb an Dritte abgetreten wird. Die Rückzahlung erfolgt im Verhältnis der Restdauer der im Kapitel I, Punkt 8 angegebenen Fristen.

Die Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zur Begünstigung zugelassen. Außerdem sind Finanztransaktionen und “lease back”-Operationen, wie zum Beispiel Quotenabtretungen, nicht zur Beihilfe zugelassen. Zugelassen sind jene “lease back”-Operationen, die dazu dienen, vom Gesuchsteller neu errichtete, erweiterte oder modernisierte oder über öffentliche Versteigerungen, Konkursverfahren oder außergerichtlichem Vergleich erworbene Betriebsgebäude oder –lokale zu finanzieren, sofern der entsprechende Leasingvertrag spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellung der Benützungsgenehmigung abgeschlossen wird.

 

12.5 Eigenleistungen

Investitionen in Form von Eigenleistungen sind zur Beihilfe zugelassen, sofern sie durch die eigene und/oder artverwandte handwerkliche Tätigkeit eingebracht werden. Die Leistungen müssen im Einzelnen veranschlagt und mit einer Endabrechnung belegt werden.

 

12.6 Gemischte Tätigkeiten

Ausgaben für Investitionen, welche die Handels-, Dienstleistungs- oder die gastgewerbliche Tätigkeit des Gesuchstellers betreffen, sind zur Förderung zugelassen, sofern diese im Verhältnis zur Gesamtinvestition bezogen auf die Kostensumme nicht überwiegen; andernfalls ist das Förderungsgesuch an das zuständige Amt zu richten.

Im Falle einer losen Kooperation gemäß Punkt 3.2 sind alle kooperierenden Unternehmen zum Beitrag zugelassen, vorausgesetzt, die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen ist als Handwerksunternehmen eingetragen. Andernfalls ist das Förderungsgesuch an jenes Amt zu richten, dem die Mehrheit der kooperierenden Unternehmen zugeordnet werden kann.

 

12.7 Übertragung von Immobilien unter Verwandten und ähnlichen

Übertragungen von Immobilien unter Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad einschließlich, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen; im Falle von Immobilienübertragungen zwischen Gesellschaften, an welchen nur teilweise dieselben Personen beteiligt sind, kann hingegen jener Teil zur Förderung zugelassen werden, welcher der Gesellschaftsquote des nicht beteiligten Gesellschafters entspricht. Die obgenannten Übertragungen werden nicht zugelassen, auch wenn sie mittels Leasing erfolgen.

 

12.8 Projekte

Zeitlich begrenzte Projekte von besonderer Bedeutung für das Handwerk (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehreren Handwerksbetrieben, Gemeinschaftsbauten, Investitionen zur Anpassung an EU-Normen, Investitionen zur Exportsteigerung u.ä.) können  mit den in der Anlage A) vorgesehenen Höchstprozentsätzen und auch außerhalb der unter Kapitel II, Punkt 3, dieser Kriterien angeführten Mindestgrenzen gefördert werden.

 

12.9 EU-Sonderförderprogramme

Im Falle von EU-Sonderförderprogrammen, wie z. B. LEADER oder INTERREG, können Investitionen für Gemeinschaftsprojekte bis zu einem Höchstsatz von 80% gefördert werden, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um die Förderung zugunsten einzelner Betriebe.

 

12.10 Wirksamkeit

Diese Richtlinien finden Anwendung für die Bearbeitung jener Anträge, die ab Genehmigung seitens der Landesregierung eingereicht werden; mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß Punkt 12.2, welche auch für jene ab 18.12.2001 eingereichten  Gesuche angewendet wird.

 

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN (Abschnitt II, L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

 

1. Zulässige Gesuche

Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig. Zusätzlich ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zum Erwerb eines Investitionsgutes im Rahmen einer losen Kooperation zugelassen.

Beitragsgesuche zum Erwerb von Immobilien infolge von öffentlichen Versteigerungen, von Konkursverfahren oder von außergerichtlichem Vergleich sowie jene von gebrauchten Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000,00 Euro können innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf in Überzahl eingereicht werden.

 

2. Zulässige und nicht zulässige Investitionen

2.1 Maschinen, Geräte und Einrichtungen:

Folgende fabrikneue Investitionen sind zur Förderung zugelassen:

- Maschinen und Geräte;

- Computer und Programme;

- Einrichtungen.

Folgende Investitionen sind nicht zur Förderung zugelassen:

- gebrauchte Güter; mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 €, unter der Bedingung, dass ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Maschinen vorgelegt wird;

- Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;

- ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;

- Büromaschinen und tragbare Telefone;

- Einrichtungen von Büros und Sitzungssälen;

- Kunst- oder antike Gegenstände.

Für Zweipersonenbetriebe sind Güter mit einem Einzelpreis von weniger als 1.000,00 Euro sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 1.000,00 Euro nicht zur Förderung zugelassen, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.

Für Betriebe mit mehr als zwei Beschäftigten sind Güter mit einem Einzelpreis von weniger als 2.000,00 Euro sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 2.000,00 Euro  nicht zur Förderung zugelassen, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.

Im Falle von Betriebsneugründungen sind Kleininvestitionen für den Gesamtbetrag von höchstens 10.000,00 Euro zur Förderung zugelassen, auch wenn die Einzelpreise unter 1.000,00 Euro  bzw. 2.000,00 Euro liegen.

2.2 Technische Anlagen

Zugelassen sind technische Anlagen einschließlich Heizung- und sanitäre Anlagen, Klimaanlagen, Elektro- und Beleuchtungsanlagen, Umwelt- und Brandschutzanlagen. Die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, der von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde festgelegt wird, sind von jeglicher Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme auf einem Temperaturniveau, das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.

Ferner sind auch außerordentliche Arbeiten zur Förderung zugelassen.

Ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nicht zur Förderung zugelassen.

2.3 Investitionen in Immobilien

Zur Förderung zugelassen sind der Ankauf und der Neubau - auch in Eigenregie -, der Umbau und die Erweiterung von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie Arbeiten für die Instandhaltung des nicht überbauten Betriebsgeländes.

Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Betriebsgebäuden zur Förderung zugelassen.

Technische Ausgaben und Planungsausgaben bei Baulichkeiten sind im Höchstausmaß von 5% zugelassen.

Zur Förderung zugelassen ist außerdem der Bau von Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie Betriebskantinen oder Aufenthalts- und Sitzungsräume für die Belegschaft, einschließlich deren Einrichtung.

Der Kauf oder Bau von Betriebswohnungen sowie der Kauf von Grundstücken ohne Betriebsgebäude sind nicht zur Förderung zugelassen.

Ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden sowie Zusatzausgaben wie Begrünung oder Gartenarbeiten, Ausgaben für die Verschönerung der Betriebsfassade, Leuchtschriften, Sonnenschutzmarkisen und ähnliche Verzierungen, sind nicht zur Förderung zugelassen.

Die Kosten für die Errichtung oder des Ankaufs von Garagen können nur im Rahmen eines Neu- oder Umbaues oder Ankaufs des gesamten Betriebssitzes zur Förderung zugelassen werden, sofern der Antragsteller über ein Betriebsfahrzeug zum Warentransport, verfügt. Der ausschließliche Ankauf oder Bau von alleinigen Garagen kann hingegen nicht gefördert werden.

Mehrkosten bei baulichen Investitionen können gefördert werden, sofern es sich um unvorhersehbare und nicht auf Preissteigerungen oder Fehlplanungen zurückzuführende Kosten handelt (z.B. Ausgaben für die Beseitigung von Hindernissen, welche bei Aushubarbeiten auftreten können, wie Felsmassen oder Grundwasser). Das Ausmaß der Mehrkosten muss mindestens 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten betragen. Dazu muss vor Fertigstellung der Gesamtinvestition ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.

2.4 Transportmittel

Folgende fabrikneue Investitionen sind zur Förderung zugelassen:

- Ausstattung von Lastkraftwagen und Anhängern;

- Autokräne, Autobetonmischmaschinen und Autopumpen;

- Sonderfahrzeuge für den Müllabfuhrdienst, Kanalisations-, Tank- und Schachtreinigungsdienst, Kfz-Abschleppdienst;

- Geländefahrzeuge, auch wenn sie als Lastkraftwagen zugelassen sind, sind nicht zur Beihilfe zugelassen;

Die zur Beihilfe zugelassenen Mindestinvestitionsgrenze für einzelne Güter darf nicht weniger als 10.000,00 € betragen.

2.5 Transport- und Montagekosten

Die Transport-, Installations- und Montagekosten, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen, sind zur Förderung zugelassen.

 

3. Investitionsgrenzen

Um eine Förderung beanspruchen zu können, müssen sich die im Sinne dieser Kriterien zulässigen Investitionen im Rahmen der folgenden Betragsgrenzen (berichtigte Investitionsgrenzen) bewegen.

 

3.1 Zweipersonenbetriebe:

Darunter fallen jene mit einem Beschäftigtenstand von bis zu zwei Personen; bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten werden die Lehrlinge nicht berücksichtigt:

3.1.1 Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 8.000,00 Euro;

Höchstgrenze: 400.000,00 Euro;

3.1.2 Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 400.000,00 Euro;

3.1.3 Höchstgrenze im Triennium:

1.000.000,00 Euro;

3.2 Kleinunternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten:

Darunter fallen jene Unternehmen, die als solche der EU-Definition entsprechen:

3.2.1 Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze:15.000,00 Euro;

Höchstgrenze: 750.000,00 Euro;

3.2.2 Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 750.000,00 Euro

3.2.3 Höchstgrenze im Triennium:

2. 000.000,00 Euro;

3.3 Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten:

Darunter fallen jene Unternehmen, die als solche der EU-Definition entsprechen:

3.3.1 Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 22.000,00 Euro;

Höchstgrenze: 1.500.000,00 Euro;

3.3.2 Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 1.500.000,00 Euro;

3.3.3 Höchstgrenze im Triennium:

4.500.000,00 Euro;

3.4 Mittlere Unternehmen:

3.4.1 Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 38.000,00 Euro

Höchstgrenze: 2.000.000,00 Euro

3.4.2 Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 2.000.000,00 Euro;

3.4.3 Höchstgrenze im Triennium:

5.500.000,00 Euro.

 

4. Ausmaß der Förderungen

4.1 Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle „A  angegebenen Prozentsätze berechnet.

4.2 Bei den Darlehen, sowie bei den begünstigten Leasingfinanzierungen über den Rotationsfonds kann jedenfalls das BSÄ höchstens 20% betragen.

Die Höchstbeteiligung des Landes beträgt 50% des Darlehens.

Die Gesamtlaufzeit des Landesanteiles am Darlehen beträgt 10 Jahre für unbewegliche und 6 Jahre für bewegliche Güter, einschließlich 1 Jahr Voramortisierung.

Die Gesamtlaufzeit des Landesanteiles an der Leasingfinanzierung entspricht der Laufzeit des Leasingvertrages,

Auf begründetem Ansuchen des Antragstellers und mit Einverständnis der Darlehensgewährenden Bank bzw. Leasinggesellschaft kann die Landesregierung die Vorlaufzeit um höchstens ein weiteres Jahr verlängern, wobei sich die Amortisierungszeit entsprechend verkürzt.

Im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche Güter als auch Geräte und Einrichtungsgegenstände betreffen, wird die für die Hauptinvestition vorgesehene Laufzeit angewandt.

4.3 Der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU- Konformität überprüft. In keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung beschlossen. Die Berechnung der Landesanteile erfolgt mit dem von der EU festgelegten Verfahren.

4.4 Jener Teil der Förderungen, welcher die KMU-Grenzen überschreitet, wird als „de minimis“-Beihilfe gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für Kleinstunternehmen laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 3.1.

4.5 Übt der Gesuchsteller die handwerkliche Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit aus (siehe Kapitel I, Punkt 3.3), liegt das Höchstausmaß der Förderung bei 10%, ohne Zuschläge. Mittlere Unternehmen sind in diesem Falle von den Förderungen ausgeschlossen.

 

TAB. A: Betriebliche Investitionen

ZULÄSSIGE INVESTITIONEN

Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transportmittel, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen.

Art des Unternehmens

Regelförder-satz

bis zu


Zuschläge

Maximaler Fördersatz

 

Investitionsgrenze, über die das Darlehen verpflichtend ist

Maximale Investitionsgrenze für den Dreijahres-zeitraum


Kleinunternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten


 

13%

Unter Anwendung der “de minimis” Regelung

·     + 3% für Zweipersonenbetriebe laut Definition gemäß Kapitel II, Punkt 3.1

·     + 5% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

·     + 3% für neue Betriebsgründungen

·     + 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

·     + 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen – auch losen Kooperationen oder  mit Rechtspersönlichkeit

·     + 3% für Gemeinschafts- oder Kondominialbauten von mindestens 3 Betrieben.

23% (2)

 
 

Zweipers.betr.: 40% (3)

(1)

750.000,00 Euro

(2)

 

Zweispers.betr.: 400.000,00 Euro

(1)

2.000.000,00 Euro

(2)

 

Zweipers.betr.:

1.000.000,00 Euro

(1)


Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten


 

13%

Unter Anwendung der “de minimis” Regelung;

·     + 5% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

·     + 3% für neue Betriebsgründungen

·     + 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

·     + 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen -  auch losen - Kooperationen

·     + 3% für Gemeinschafts- oder Kondominialbauten von mindestens 3 Betrieben.


 

23%


 

1.500.000,00 Euro


 

4.500.000,00 Euro


Mittlere Unternehmen


 

7,5%

Unter Anwendung der “de minimis” Regelung.

·     + 5% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

·     + 3% für neue Betriebsgründungen

·     + 3% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

·     + 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen  - auch losen Kooperationen

·     + 3% für Gemeinschafts- oder Kondominialbauten von mindestens 3 Betrieben.


 

22,5%


 

2.000.000,00 Euro


 

5.500.000,00 Euro

(1) Im Falle von Zweipersonenbetrieben, im Höchstausmaß von 30%

(2) Im Falle von Klein- und Kleinstunternehmen laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 3.1

(3) Für Zweipersonenbetriebe, die traditionelle Tätigkeiten ausüben und deren Existenz gefährdet ist, kann ein Beitrag bis zu 40% gewährt werden, ungeachtet aller in dieser Tabelle angeführten Zuschläge. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten, Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Müller, Orgelbauer, Orthopädieschuhmacher, Pantoffelhersteller, Sattler, Spitzenklöpplerin, Stickerin, Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und –spinner, Weber, Weissnäherin.

 

KAPITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN (Abschnitt III des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

1. Zulässige Gesuche

Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig. Zusätzlich ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zum Erwerb eines Investitionsgutes im Rahmen einer losen Kooperation zugelassen.

 

2. Zulässige Vorhaben

 

Es sind Vorhaben zugelassen, die in folgenden Bereichen eine erhebliche Verminderung mit sich bringen:

im Rohstoffeinsatz;

in der Abfallmenge und bei deren Auswirkungen auf die Umwelt;

in den Lärmemissionen;

in der Beeinträchtigung des Bodens und bei deren Folgen;

in den Schadstoffemissionen in der Luft, im Wasser oder im Boden;

im Wasserverbrauch.

Zulässige Investitionen und Maßnahmen:

2.1 Investitionen, welche die Produktionsverfahren verändern, damit sie umweltverträglich sind;

2.2 Umweltinvestitionen, die folgende sekundäre Wirkung haben:

die Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung, wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;

die Wärmedämmung;

die energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;

die Sanierung von Gebäuden zur Verbesserung der Umwelt;

Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;

Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;

Recyclinganlagen.

 

2.3 Umweltaudit

 

2.3.1 Phase 1:

Durchführung der ersten Umweltprüfung;

Erstellung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogrammes.

2.3.2 Phase 2:

Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;

Umwelterklärung.

Die Gewährung der Beihilfen für die Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.

 

3. Zulässige Ausgaben

Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

3.1 Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung in Eigenregie von Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen sowie Baulichkeiten;

3.2 Ausgaben für die Sanierung von Betriebsstandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;

3.3 Ausgaben betreffend Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesen Bereichen muss beim Amt für Energieneinsparung um eine Förderung angesucht werden;

3.4 Ausgaben für Umweltaudits:

3.4.1 Phase 1

externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;

der Einsatz einer betriebsinternen Person ist bis zu einem Höchstbetrag von 50% der anerkannten Gesamtkosten zugelassen.

3.4.2 Phase 2

externe Beratung;

der Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems bis zu einem Höchstbetrag von 50% der gesamten zugelassenen Ausgaben;

Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;

die Zertifizierung und weitere externe Audits;

die graphische Gestaltung und der Druck der Umwelterklärung;

3.5 Beratungsausgaben im Bereich Umweltschutz und Energieeinsparung.

3.6 Ausgabe für technische Information, Beratungsdienste und Ausbildung des Betriebspersonals in den neuen Umwelttechnologien und -praktiken;

3.7 Ausgaben für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen;

3.8 Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

 

4. Nicht zulässige Ausgaben

Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

4.1 gebrauchte Investitionsgüter;

4.2 laufende Betriebsausgaben, ordentliche Instandhaltungsausgaben;

4.3 Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung;

4.4 Ausgaben betreffend die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, der von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde/n festgelegt wird; ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme auf einem Temperaturniveau, das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.

 

5. Investitionsgrenzen

5.1 Als Investitionsgrenzen gelten jene, die unter Punkt 3, Kapitel II, angeführt sind.

5.2 Die zulässigen Ausgaben für Umweltaudit-Projekte dürfen für KMU 150.000,00 Euro nicht überschreiten. Die Gewährung der Beihilfen für die Phase ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.

 

6. Ausmaß der Förderungen

6.1 Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle „B  angegebenen Prozentsätze berechnet.

6.2 Bei den Darlehen, sowie bei den begünstigten Leasingfinanzierungen über den Rotationsfonds kann jedenfalls das BSÄ höchstens 20% betragen.

Die Höchstbeteiligung des Landes beträgt 50% des Darlehens.

Die Gesamtlaufzeit des Landesanteiles am Darlehen beträgt 10 Jahre für unbewegliche Güter und 6 Jahre für bewegliche Güter, einschließlich 1 Jahr Voramortisierung.

Die Gesamtlaufzeit des Landesanteiles an der Leasingfinanzierung entspricht der Laufzeit des Leasingvertrages,

Auf begründetem Ansuchen des Antragstellers und mit Einverständnis der Darlehensgewährenden Bank bzw. Leasinggesellschaft kann die Landesregierung die Vorlaufzeit um höchstens ein weiteres Jahr verlängern, wobei sich die Amortisierungszeit entsprechend verkürzt.

Im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche Güter als auch Geräte und Einrichtungsgegenstände betreffen, wird die für die Hauptinvestition vorgesehene Laufzeit angewandt.

6.3 Der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen bzw. an der Leasingfinanzierung wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU- Konformität überprüft. In keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung beschlossen. Die Berechnung der Landesanteile erfolgt mit dem von der EU festgelegten Verfahren.

 

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Gefördert werden können ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrausgaben. Die Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsbestimmungen können außerdem für drei Jahre nach Verabschiedung der neuen Gesetzesmaßnahmen gewährt werden.

7.2 Die Beihilfen für Verbesserungen, die über die verbindlichen Bestimmungen hinausgehen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

7.3 In Bereichen, wo verbindliche Bestimmungen fehlen, müssen die Investitionen den Umweltschutz der Unternehmen erheblich verbessern.

 

TAB. B: Umweltschutzinvestitionen

ZULÄSSIGE INVESTITIONEN

Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen.

Investitionen - Vorhaben

Regelfördersatz für kleine und mittlere Unternehmen bis zu

Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen

Maximaler Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen

Investitionsgrenze, über die das Darlehen verpflichtend ist

Maximale Investitionsgrenze für den Dreijahreszeitraum


Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Gemeinschaftsnormen


 
 

15%


+ 5% per il possesso del diploma di maestro artigiano risp. iscrizione alla I sezione del ruolo degli artigiani qualificati (1)

+ 3% per nuova fondazione d’impresa (1)

+ 3% per zona a struttura debole (1)

+5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder andere – auch losen – Kooperationen (1)

+ 10% für KMU (2)


 
 

30%

400.000,00 Euro

für Zweipersonenbetriebe gemäß Kapitel II, Punkt 3.1;

 

750.000,00 Euro

für Kleinunternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten;

 

1.500.000,00 Euro

für Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten;

 

2.000.000,00 Euro

für mittlere Unternehmen

1.000.000,00 Euro

für Zweipersonenbetriebe gemäß Kapitel II, Punkt 3.1;

 

2.000.000,00 Euro

für Kleinunternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten;

 

4.500.000,00 Euro

für Kleinunternehmen mit 30 bis  49 Beschäftigten;

 

5.500.000,00 Euro

für mittlere Unternehmen

Umweltinvestitionen, welche die verbindlichen Normen übertreffen sowie für Investitionen bei Fehlen von verbindlichen Normen


30%



 

30%


 

wie oben


 

wie oben

Investitionen im Energiebereich, welche die verbindlichen Normen übertreffen sowie für Investitionen bei Fehlen von verbindlichen Normen


40%



30%


 

wie oben


 

wie oben

Umweltaudit-Projekte

40% für die Phase 1

40% für die Phase 2

+ 35%

+ 10%

75% (2)

50% (2)

--- (3)

--- (3)

Technische Informationen, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und -praktiken

Siehe Kap. IV

Forschung und Entwicklung von weniger umweltverschmutzenden Technologien

siehe Abschnitt IV

(1) Unter Anwendung der “de minimis” Regelung, mit Ausnahme der Zweipersonenbetriebe gemäß Kapitel II, Punkt 3.1;

(2) Unter Anwendung der „de minimis  Regelung;

(3) Für Umweltaudit-Projekte können keine Darlehen aus dem Rotationsfonds gewährt werden.

 

KAPITEL IV

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

(Abschnitt IV des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

 

1. Zulässige Gesuche

Es sind mehrere Förderungsgesuche pro Jahr zulässig.

 

2. Zulässige Vorhaben

Das Land fördert die nachstehenden Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung:

2.1 Grundlagenforschung;

2.2 angewandte Forschung, welche sich einerseits in die industrielle und andererseits in die vorwettbewerbliche Forschung unterteilt;

2.3. Entwicklung von Prototypen und Vorserien;

2.4 Erwerb von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren;

2.5 Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen;

2.6 Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung;

2.7 Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren;

2.8 Mitarbeit von verwaltungsinternen sowie -externen Fachleuten bei der Koordinierung und Ausarbeitung von Projekten und Untersuchungen;

2.9 Diplomarbeiten über Themen des Südtiroler Handwerks.

Begünstigte einer diesbezüglichen Förderung sind Universitätsstudenten, die in der Provinz Bozen ansässig sind.

 

3. Zulässige Ausgaben

Folgende Ausgaben werden zur Förderung zugelassen:

3.1 Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für die Dauer der Forschungstätigkeit; zugelassen ist der Einsatz von verschiedenen Personen die an derselben Initiative arbeiten. Als Betriebspersonal des Unternehmens können auch jene angesehen werden, die aufgrund eines Vertrages der koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit mit mindestens zweijähriger Laufzeit ausschließlich im Unternehmen mitarbeiten.

Für die Berechnung der zur Beihilfe zulässigen Ausgaben werden folgende Parameter angewandt:

- auf die Ausgaben für das Bruttogehalt werden 38% als Sozialabgaben zu Lasten der Firma hinzugefügt; auf den sich daraus ergebenden Betrag wird der Stundenaufwand ermittelt, der multipliziert mit den effektiv für das Projekt aufgewandten Stunden seitens der beauftragten Person den zur Begünstigung zugelassenen Gesamtbetrag ergibt;

-bezogen auf ein Jahr/Initiative sind 1700 Arbeitsstunden zugelassen, für Unternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten.

Bei Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung ist der Einsatz einer Person zugelassen; die zugelassenen Kosten der Eigenleistungen, dürfen dabei jene der Fremdleistungen nicht übersteigen.

Im Fall einer losen Kooperation sind zusätzlich folgende Ausgaben zulässig:

Ausgaben für die Entwicklung einer gemeinsamen Marke;

Forschungsausgaben für Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen, Produkten oder Produktionsverfahren.

3.2 Leistungen von Dritten;

3.3 Ausgaben für Geräte und Ausrüstungen, welche für Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, im Verhältnis zur Benutzungsdauer;

3.4 Materialkosten für die Verwirklichung von Projekten, welche unter Punkt 2 angeführt sind.

Die jährlich zulässige Höchstausgabe darf für Forschungs- und Entwicklungsprojekte bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 150.000,00 Euro nicht überschreiten. Unternehmen ab zehn Beschäftigte dürfen für die ersten 50 Personen höchstens 15.000,00 Euro pro Person beantragen; für die nächsten 50 Beschäftigten sind 8.000,00 Euro  pro Person zulässig.

Die zulässigen Ausgaben für Einführung von Qualitätssystemen dürfen 150.000,00 Euro nicht überschreiten.

Im Falle von Konsortien, Genossenschaften oder zeitlich begrenzten Unternehmens-zusammenschlüsse werden für die Berechnung der zulässigen Ausgabe die gesamten Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen herangezogen.

 

4. Nicht zulässige Ausgaben

Nicht zur Förderung zugelassen sind:

4.1 Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung;

4.2 Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;

4.3 Ankauf von Markenzeichen.

 

5. Ausmaß der Förderung

Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle „C  angegebenen Prozentsätze berechnet.

 

6. Erhöhungen

6.1 Die im Punkt 5 vorgesehenen Beihilfen werden um 15 Prozentpunkte erhöht, wenn das Forschungsprojekt einem laufenden EU-Projekt oder einem besonderen EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung zugeordnet werden kann.

6.2 Die im Punkt 5 vorgesehenen Beihilfen werden um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

dass das Projekt zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten führt;

dass das Projekt zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen führt;

dass das Projekt eine weite Verbreitung findet und zur Veröffentlichung der Ergebnisse sowie zur Ausstellung von Patentlizenzen oder anderen geeigneten Mitteln führt, welche gleichfalls für die Bekanntgabe der Ergebnisse aus gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vorgesehen sind.

6.3 Die Kumulierung der oben angegebenen Erhöhungen dürfen 25 Prozentpunkte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte müssen in allen Fällen beachtet werden.

Das Ausmaß der Beihilfen wird in der Tabelle „C  zusammengefasst.

 

7. Art der Förderung

Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden:

7.1 in Form eines Kapitalbeitrages für Projekte bis zu 350.000,00 Euro;

7.2 für Projekte von mehr als 350.000,00 Euro bis zu 750.000,00 Euro, zur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens;

7.3 in Form eines begünstigten Darlehens für Projekte über 750.000,00 Euro.

7.4 Das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Art. 7 des LG Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei Beschlussfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Dauer des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen.

7.5 Die in den vorhergehenden Punkten angeführten Obergrenzen der jährlich zulässigen Ausgabe beziehen sich auf das einzelne Projekt für Forschung und Entwicklung.

 

TAB. C: Forschung und Entwicklung


ZULÄSSIGE VORHABEN


Begünstigungen in Prozenten ausgedrückt1

KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU)

ERHÖHUNGEN

Grundlagenfor-schung

bis zu

Angewandte Forschung

bis zu

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Forschung

EU-Progr.

Punkt 6.1

sonstige

Punkt 6.2

·     Grundlagenforschung

75

/

/

+15

+10

·     Machbarkeitsstudien

/

85

60

/

/

·     Entwicklung von Prototypen und Vorserien2

/

60

35

+15

+10

·     Beschaffung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungs-technologien

/

60

35

+15

/

·     Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Arbeitsschutz dienen.

/

60

35

+15

+10

·     Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme

/

/

35

/

/

·     Diplomarbeiten über Themen des Südt. Handwerks:                                       Höchstbeitrag 1.500,00 Euro


Anlage 1

1) Zur Anwendung von Art. 92 des EU-Vertrages wird die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in folgende drei Kategorien unterteilt: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit.

2) Unter Grundlagenforschung versteht die Europäische Kommission eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen, nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichteten Kenntnisse dienende Tätigkeit.

3) Unter industrieller Forschung versteht die Europäische Kommission eine gezielte Forschung oder kritische Untersuchungen zur Erlangung neuer Erkenntnisse, damit diese zur Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder bestehender Dienste führen.

4) Unter vorwettbewerblicher Entwicklungstätigkeit versteht die Europäische Kommission die Umsetzung der Ergebnisse industrieller Forschung in einen Plan, ein Projekt oder einen Entwurf für neue, abgeänderte oder verbesserte Produkte, Produktionsprozesse oder Dienste, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Erstellung eines ersten Prototyps.

Diese Tätigkeit kann außerdem die theoretische Definition und die Planung von alternativen Produkten, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen sowie erste Vorführmodelle oder Pilotprojekte beinhalten.

 

KAPITEL V

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG VON BERATUNG, WEITERBILDUNG UND WISSENSVERMITTLUNG

(Abschnitt V des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

1. Zulässige Gesuche

Es sind mehrere Förderungsgesuche pro Jahr zulässig.

2. Zulässige Vorhaben und Ausgaben

2.1 Aus- und Weiterbildung

Folgende Weiterbildungsvorhaben sind zugelassen:

-     die allgemeine Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit und in Bezug auf die Sprachkenntnisse des Personals;

-     die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung des Personals.

Folgende Ausgaben sind zugelassen:

-     Honorare für Referenten sowie Ausgaben – direkt bezogen auf die Weiterbildung - für Kurse und Seminare;

-     Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Referenten, berechnet nach den geltenden Landestarifen;

-     Ausgaben für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

-     Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

Die zulässige Mindestausgabe beträgt 1.500,00 Euro.

2.2 Beratung und Wissensvermittlung

Es sind Beratungs- und Wissensvermittlungsinitiativen in folgenden Bereichen zugelassen:

für den Abschluss von Joint-Ventures zwischen Unternehmen aus Südtirol und solchen außerhalb Südtirols;

-     für den Erwerb von technologischem Wissen oder Marktinformationen über den Rückgriff auf spezialisierte Dienstleistungen oder Beratungen, welche von Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Beratungseinrichtungen geboten werden;

-     für Projekte in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Energie;

-     für die Patentierbarkeit von Markenzeichen und Betriebsprodukten;

-     für Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen;

-     für die Umsetzung von EU-Programmen;

-     für den Aufbau von Kooperationen zwischen Unternehmen;

-     für Technologie- und Innovationsberatungen, die über die entsprechenden Strukturen der Handelskammer oder des BIC-Südtirol vermittelt oder durchgeführt werden:

-Kurzberatungen von höchstens vier Tagen und acht Manntagen,

- Intensivberatungen ab dem fünften Tag.

Folgende Ausgaben sind zulässig:

-     die Ausgaben für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;

-     die Ausgaben für Marktstudien, wenn sie entweder von externen Beratern oder von Universitäts- oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden;

-     Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Berater: berechnet aufgrund der geltenden Landestarifen;

Ausgaben für didaktisches Material;

- im Falle einer losen Kooperation sind zusätzlich folgende Ausgaben zulässig:

- Ausgaben für die Beratung durch externe Fachleute und spezialisierte Institute im Hinblick auf den Aufbau und die strategische Positionierung der Kooperation;

- “Tutor”- Ausgaben zur Begleitung einer Kooperation für die Dauer von nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren.

Die zulässige Mindestausgabe beträgt 2.000,00 Euro; die zulässige Höchstausgabe pro Beratungstag darf 800,00 Euro nicht überschreiten.

 

3. Nicht zulässige Vorhaben und Ausgaben

Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:

-     Lohnkosten des Betriebspersonals, das an den Aus- und Weiterbildungskursen teilnimmt;

-     Ausgaben für Maschinen und Geräte, welche für das Projekt verwendet werden;

-     Betriebsausgaben des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer-, Rechtsberatung Werbeausgaben und ähnliche;

-     Steuerausgaben.

4. Ausmaß der Förderung und Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben

4.1 Es kann eine Förderung bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben gewährt werden, mit Ausnahme der Ausgaben für die ersten vier Tage für Beratungen, welche vom Schalter für Beratung der Handelskammer vermittelt werden; für diese ist eine Förderung von höchstens 80% vorgesehen. Für den Teil, welcher die 50%-Grenze überschreitet, wird der Beitrag gemäß “de minimis”-Regelung gewährt.

4.2 Die Ausgaben sind in folgendem Höchstmaß zulässig: 10.000,00 Euro  pro Beschäftigten für die ersten 20 Personen und 8.000,00 Euro pro Beschäftigten für jede weitere Person bis zu einer Höchstgrenze von 250.000,00 Euro im Jahr pro Unternehmen. Die Anzahl der Beschäftigten bezieht sich auf die lokale Produktionsstätte. Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Gesamtheit der in diesem Kapitel vorgesehenen Vorhaben.

Das Ausmaß der Beiträge wird anhand der in der Tabelle „D  angegebenen Prozentsätze berechnet.

 

TAB. D: Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung


ZULÄSSIGE VORHABEN


AUSMASS DER FÖRDERUNG

Aus- und Weiterbildung

Beratung und Wissensvermittlung

Bis zu 50 %

Technologie- und Innovationsberatungen, die von der  Handelskammer oder dem BIC-Südtirol vermittelt oder abgewickelt werden

Bis zu 80% für die ersten vier Tage (1)

Bis zu 50% ab dem fünften Tag

(1) Der Teil des Beitrages, der die 50%-Grenze überschreitet, wird im Rahmen der „de minimis“- Regelung gewährt.

 

KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG VON ARBEITSPLÄTZEN

(Abschnitt VI des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

 

1. Zulässige Gesuche

 

Es ist die Einreichung eines einmaligen Gesuches für jedes Unternehmen mit einer der folgenden Eigenschaften zugelassen:

1.1 Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichdatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden und bei denen die Eigner von mindestens 60% des Eigenkapitals nicht älter als 40 Jahre sind;

1.2 Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichdatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden  und bei denen die Eigner von mindestens 80% des Eigenkapitals weiblichen Geschlechts sind;

1.3 Neue Unternehmen, die höchstens 24 Monate vor dem Einreichdatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden,  die bis zu 5 Arbeitnehmer eingestellt haben und die besonders innovative Tätigkeiten oder Projekte durchführen;

1.4 Unternehmen, bei denen das Eigentum und die Führung von einer Generation zur nächsten übergeht. Der Unternehmer, welcher den Besitz übergibt, muss bestätigen, dass er in den Ruhestand getreten ist.

1.5 Darlehen zur Beschaffung von Liquidität bei Betriebsneugründungen

Neuen Betriebsgründern laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 12.2 dieser Kriterien kann zur Beschaffung von Liquidität ein Darlehen in Höhe von höchstens 20.000,00 Euro zum Bruttosubventionsäquivalent von 20% und zu einer Laufzeit von 36 Monaten; dazu werden noch 6 Monate Voramortisierungszeit gerechnet. Der Kapitalanteil des Landes beträgt 60%. Für die Auszahlung des Darlehens muss keine Ausgabendokumentation vorgelegt werden. Das Darlehen kann nur einmal gewährt werden; das betreffende Ansuchen kann zusätzlich zum eventuell im selben Jahr eingereichten Antrag um Förderungen gemäß vorhergehender Punkte eingereicht werden. Diese Förderungsmaßnahme erfolgt im Rahmen der „de minimis“- Regelung.

 

2. Zulässige Ausgaben

Es sind folgende Ausgaben zugelassen:

 

2.1 Ausgaben für die Beratung durch externe Fachleute und spezialisierte Institute im Hinblick auf eine neue Positionierung und eine organisatorische Betriebsstrukturierung;

2.2 Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen,  Produkten oder Produktionsverfahren;

2.3 Ausgaben für Rechtsberatung betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel;

2.4 “Tutor”- Ausgaben der neugegründeten Betriebe bis zu einer Höchstausgabe von 15.000,00 Euro pro Jahr für die Dauer von nicht mehr als zwei darauffolgende Jahre.

 

3. Nicht zulässige Ausgaben

Nicht zur Beihilfe zugelassen sind die laufenden Betriebskosten, die nicht ausdrücklich im Punkt 2 angeführt sind.

 

4.Höhe der Beihilfe und Grenzen der zulässigen Ausgaben

4.1 Die unter Punkt 2 erwähnten Ausgaben sind bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 200.000,00 Euro zugelassen.

4.2 Auf die zulässigen Ausgaben kann eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden.

 

TAB. E: Schaffung von Arbeitsplätzen


ZULÄSSIGE AUSGABEN


AUSMASS DER BEIHILFE

Beratungsausgaben

Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen, Produkten oder Produktionsverfahren;

Rechts- und Steuerberatungsausgaben betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel;

„Tutor“-Ausgaben der neu gegründeten Betriebe.

Bis zu 50% der zur Beihilfe zugelassenen Ausgaben

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

20% BSÄ – max 20.000,00 Euro (1)

(1) Die Finanzierung wird im Rahmen der “de-minims”-Regelung gewährt

 

KAPITEL VII

FÖRDERUNG DER INTERNATIO-NALISIERUNG DER BETRIEBE (Abschnitt VIII des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 

Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen

 

1. Zulässige Gesuche

Es sind mehrere Beihilfegesuche pro Jahr zulässig.

 

2. Zulässige Vorhaben

Es sind folgende Vorhaben zur Förderung zugelassen:

2.1 Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über  Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes;

2.2 Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen;

2.3 andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU von lokalen Unternehmen, wie im Punkt 3.3 näher beschrieben;

2.4 Exportkreditversicherung in Ländern außerhalb der EU;

2.5 Versicherung des Wechselkursrisikos für Geschäfte in Ländern außerhalb der EU;

2.6 Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU.

 

3. Zulässige Ausgaben

Es sind folgende Ausgaben zulässig:

3.1 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.1:

Ausgaben für Beratungen, den Erwerb von Studien, Untersuchungen und Informationen zur Erreichung der genannten Ziele;

3.2 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.2:

Ausgaben für den Entwurf oder die Erneuerung eines Einzel- oder Gemeinschaftsstandes mit anderen Unternehmen, Ausgaben für die grafische Gestaltung und für Bilder, die von Werbeagenturen mit dem Zweck der Beteiligung an Auslandsmessen gekauft werden;

3.3 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.3:

Realisierung von Web-Seiten zur Vorstellung des Unternehmens und seiner Produkte;

3.4 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.4 und 2.5 :

“SACE”-Versicherungspolizzen, Versicherungspolizzen anderer Versicherungs- und Bankinstitute;

3.5 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.6:

Ausgaben für Bankzinsen auf die Exportvorfinanzierung.

 

4. Nicht zulässige Ausgaben

4.1. Ausgaben betreffend Vorhaben von Punkt 2.1, 2.2 und 2.3:

Ausgaben für das eingesetzte Betriebspersonal.

 

5. Ausmaß der Förderung

5.1 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Ausgaben des Punktes 3.1 kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.

5.2. Das Ausmaß der Förderung betreffend die Ausgaben von Punkt 3.2 kann zugunsten von KMU bis zu 25% oder bis zu 40% der zugelassenen Ausgabe erreichen, je nachdem ob das Vorhaben Märkte innerhalb oder außerhalb des Europäischen Binnenmarktes betrifft.

5.3 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Ausgaben des Punktes 3.3 kann für die KMU bis zu 35% zugelassenen Ausgaben erreichen.

5.4 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Vorhaben der Punkte 2.4 und 2.5, und zwar die Exportkreditversicherung und die Versicherung des Wechselkursrisikos, kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.

5.5 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Vorhaben des Punktes 2.6, und zwar die Exportvorfinanzierung, kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen und fällt unter die “de minimis”-Regelung . Die Beihilfe kann auch in Form eines begünstigten Darlehens gemäß Landesgesetz Nr. 9/91 gewährt werden, mit einer Kapitalbeteiligung des Landes von maximal 50% und einer Laufzeit von max 3 Jahren, einschließlich 6 Monate Voramortisierung.

 

6. Grenzen der zulässigen Ausgaben

6.1 Das Ausmaß der zur Förderung zugelassenen Ausgaben für Vorhaben laut Punkt 2.1, 2.2, und 2.3 darf 100.000,00 Euro pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.

6.2 Das Ausmaß der zur Förderung zugelassenen Ausgaben für Vorhaben laut  Punkt 2.4, 2.5 und 2.6 darf bei Kleinunternehmen 50.000,00 Euro und bei mittleren Unternehmen 75.000,00 Euro pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.

 

TAB. F: Internationalisierung


ZULÄSSIGE VORHABEN


AUSMASS DER BEIHILFFE

Studien, Untersuchungen und Beratungen;

Exportkreditversicherungen;

Wechselkursrisikoversicherung;

bis zu 50% für kleine und mittlere Unternehmen;

Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen;

bis zu 25%, wenn das Vorhaben innerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird;

bis zu 40%, wenn das Vorhaben außerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird;

Andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU von lokalen Unternehmen

bis zu 35% für kleine und mittlere Unternehmen;

Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU.

bis zu 50% als “de minimis”-Beihilfe.

 
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