In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1317 vom 17.04.2000
Bereich Handwerk:Genehmigung der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft" bzw. Widerruf des Beschlusses vom 2.11.1998, Nr. 5040

Anlage

Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft.”

 

KAPITEL I

ALLGEMEINER TEIL

 
1. Allgemeine Ziele
Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Handwerk und insbesondere dessen Wertschöpfung und dessen Konkurrenzfähigkeit. Dabei hat es die Bestimmungen der Europäischen Union zu beachten und die Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie des Arbeitsrechts, der Hygiene und der Arbeitssicherheit zu wahren.
 
2. Bezug auf die europäische Gesetzgebung
Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien nimmt auf die Bestimmungen der Europäischen Union, im nachfolgenden Text als EU bezeichnet, Bezug; im besonderen werden die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt, die von unserer Gesetzgebung übernommen wurden.
 
Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:
 

2.1 die Parameter zur Definition der kleinen und  mittleren Unternehmen ;

 

2.2 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;

 

2.3 die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen, ausgedrückt als ”Bruttosubventionsäquivalent” (BSÄ);

2.4 die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf die Beihilfen;

 

2.5 die Regelung der “de minimis” Beihilfen.

 
3. Begünstigte Unternehmen
Vorbehaltlich der eventuellen Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien haben all jene Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen Anspruch auf Förderungen, die in Form von Einzelunternehmen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften im Verzeichnis der Handwerksunternehmen gemäß Landesgesetz vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, eingetragen sind und die ihren Rechtssitz und eine Produktionsstätte im Land Südtirol haben.
Anspruch auf die Förderungen gemäß Kapitel IV und V dieser Kriterien haben weiters auch die lokalen Körperschaften sowie die Berufsverbände und -gemeinschaften.
 

3.1 Als Kleinstunternehmen gelten jene mit bis zu neun Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, in denen kein Handel zwischen Mitgliedsstaaten stattfindet.

 

3.2 Die Förderungsgesuche können auch von jenen Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder Interessensgemeinschaften eingereicht werden, die noch nicht im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragen sind, jedoch beabsichtigen, eine handwerkliche Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall können die Förderungen nur ausbezahlt werden, wenn der Gesuchsteller im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragen ist und zwar für jene Tätigkeit, auf die sich das Investitionsprogramm bezieht.

 

3.3 Übt der Gesuchsteller die handwerkliche Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit aus, kann nur dann eine Förderung gewährt werden, wenn die Haupttätigkeit in der Berglandwirtschaft mit Viehhaltung liegt und dabei mindestens 30 Erschwernispunkte laut Höfekartei, geführt beim Assessorat für Landwirtschaft, erreicht werden.

 

3.4 Die Förderungen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.

 

3.5 Die Förderungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Regelungen betreffend den Umweltschutz sowie die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.

 

3.6 Von den Förderungen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die den Sektoren angehören, die von der EU als sensibel bezeichnet sind.

 
4. Art der Förderung
Vorbehaltlich der eventuellen Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien kann die Gewährung der Förderung folgendermaßen erfolgen:
 
4.1 In Form eines Kapitalbeitrages;
 

4.2 In Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds auf die Gesamtinvestition mit einer Höchstbeteiligung zu Lasten des Landes bis zu 90% des Darlehens. Für die Finanzierung der unter den Kapiteln II und III vorgesehenen Investitionen darf das BSÄ auf keinen Fall 20% überschreiten (siehe Tabellen “A” und “B” in Anlage).

 
Die Art der Förderung nach Punkt 4.2 ist für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Kapiteln angegebenen Höchstbeträge überschreiten, Pflicht.
 
Im Falle, daß die Art der Förderung nach Punkt 4.2 zur Anwendung kommt, wird die Aufteilung der Geldmittel zwischen Land und Kreditinstitut so berechnet, daß die Beihilfe zugunsten des Unternehmens dem zustehenden Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) entspricht.
 
5. Einreichung der Gesuche

5.1 Gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, sind die Gesuche innerhalb von sechs Monaten ab Baubeginnsmeldung bzw. nach Ausstellung des ersten Ausgabendokumentes beim Amt für Handwerk einzureichen; sie können aber auch vor Durchführung der Initiativen eingereicht werden.

 

5.2 Investitionsprojekte betreffend Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsgesuche aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann also nur ein einziges Gesuch eingereicht werden.

 

5.3 Für dasselbe Vorhaben darf bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um eine Förderung angesucht werden.

 

5.4 Die Förderungsgesuche sind im Amt für Handwerk auf bereitgestellten Vordrucken, versehen mit einer Stempelmarke zu 20.000 Lit., einzureichen.

Den Gesuchen sind insbesondere und fallweise folgende Unterlagen beizulegen:

 

- Kostenvoranschläge oder Rechnungen in Original, ordnungsgemäß bezahlt und quittiert;

 

- Kauf- oder Kaufvorverträge oder Leasingverträge in Original;

 

- Endstandsabrechnung des Projektanten, in Alternative zu den Rechnungen, im Falle von Bauarbeiten;

 

- Kopie des Katasterplanes oder Eigenerklärung über die Zweckbestimmung und die Größe der anzukaufenden oder angekauften Immobilie;

 

- Genehmigtes Bauprojekt mit technischem Bericht und Baukonzession;

 

- Baubeginnsmeldung oder Eigenerklärung, daß zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit der Durchführung der Investition noch nicht begonnen worden ist;

 

- Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

 

- Eigenerklärung zur Unternehmensgröße, unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

 

- eventuelle andere vom Amt angeforderte Unterlagen.

 

Unvollständige und nicht innerhalb der festgesetzten Termine vervollständigte Gesuche werden vom Amt archiviert.

 

6. Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge

6.1 Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind; Gesuche, eingereicht von Betriebsneugründern sowie von Betrieben mit Sitz in strukturschwachen Gebieten gemäß Kapitel I, Punkt 12.1 dieser Kriterien, können zeitlich vorrangig behandelt werden.

 

6.2 Bei Bauprojekten, die neben der Errichtung von betrieblichen Strukturen auch den Bau von Betriebswohnungen beinhalten sowie bei all jenen Bauprojekten, bei denen das Amt es für zweckmäßig erachtet, kann die vom Gesuchsteller eingereichte Kostenberechnung der Abteilung 11 - Hochbau und Technischer Dienst - zur Überprüfung vorgelegt werden, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen unterbreiten muß.

 

6.3 Zwecks Feststellung der Zulässigkeit von Umwelt-, Energie- oder Arbeitsschutzprojekten kann das Amt die betreffenden Projekte von der Abteilung 29 - Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz - bzw. von der Abteilung 30 - Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten - überprüfen lassen, welche ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen vorlegen müssen.

 

6.4 Die zugelassene Kostensumme ist auf die Million abzurunden.

 

7. Auszahlung der Förderungen

7.1 Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlaß der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege.

 

7.2 Die Förderungen werden aufgrund der Ausgaben der endgültig durchgeführten und nachgewiesenen Investitionen ausbezahlt. Erreichen diese Investitionen nicht mindestens 70% der zum Beitrag zugelassenen Kostensumme, können die Förderungen zwar trotzdem ausbezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch für die nächsten vier Jahre für den betreffenden Abschnitt des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, kein Förderungsansuchen einreichen.

 

7.3 Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, kann durch das für das Verfahren verantwortliche Amt erfolgen, und zwar:

 

- bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von bis zu 1 Milliarde Lire, aufgrund des registrierten Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen und einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

 

- bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von über 1 Milliarde Lire, aufgrund des registrierten Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen und einer beeideten Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition sowie einer Erklärung des Förderungswerbers laut vorhergehendem Punkt dieses Absatzes;

 

- bei Ankauf oder Leasing von Maschinen, Geräten, technischen Anlagen, Einrichtungen, aufgrund des registrierten Kauf- oder Leasingvertrages oder von Rechnungen sowie einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition.

 

Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

 

Im Falle von Gesuchen, die vor Durchführung der Initiative eingereicht wurden, kann von den ursprünglich zum Beitrag zugelassenen Investitionen abgewichen werden, wenn vor Durchführung der Änderung darum angesucht und dem Amt eine stichhaltige Begründung vorgelegt wird.

 

7.4 Wird in der Zeitspanne zwischen dem Ansuchen um Förderung an das Land und dem Antrag um Auszahlung des Beitrages der Betrieb von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, geht die Beihilfe an die Rechtsnachfolger über, sofern diese die Verpflichtungserklärung laut Kapitel I Absatz 8.1 oder 8.2 vorlegen.

 
8. Verpflichtungen
Mit dem jeweiligen Förderungsgesuch ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben, daß die Investitionsgüter für den folgenden Zeitraum nicht veräußert, vermietet oder  verliehen werden:

8.1 bei Erwerb von beweglichen Gütern wie Maschinen, technische Anlagen, Geräte und Einrichtungen sowie bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten in Betriebsbauten und –geländen, für mindestens vier Jahre ab Ausstellungsdatum des letzten Ausgabendokumentes bzw. für drei Jahre bei Erwerb von Hard- und Software;

 

8.2 bei Erwerb von Betriebsräumen oder -gebäuden sowie bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten in Betriebsbauten und -geländen, für mindestens zehn Jahre ab Ausstellungsdatum des letzten Ausgabendokumentes;

 
9. Widerruf der Förderungen

9.1 Im Falle der Nichteinhaltung der in diesen Kriterien vorgesehenen Bestimmungen oder im Falle unrichtiger Unterlagen wird die Förderung widerrufen. Weiters wird das Unternehmen für vier Jahre vom Erhalt jeglicher Handwerksförderungen ausgeschlossen.

Die Förderung wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter vorhergehendem Punkt 8 genannten Fristen seine handwerkliche Tätigkeit aufläßt.

 

9.2 Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Punkt 8 angegebenen Fristen und zusammen mit den angereiften gesetzlichen Zinsen. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.

 

9.3 Von der Rückzahlungspflicht kann abgewichen werden, wenn der Beitragsempfänger nachweisbar nicht vorsätzlich und ohne Spekulations- oder Gewinnabsichten gegen die im vorhergehenden Punkt 8 enthaltenen Bestimmungen verstoßen hat (z.B. schwerwiegende Krankeit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen).

Vom Widerruf der Förderungen kann weiters in folgenden Fällen abgewichen werden, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

bei Umwandlung des Handwerksunternehmens in ein Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen;

bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich.

 
10. Kontrollen
Die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen wird gemäß Bestimmungen des D.LH. vom 10. Mai 1994, Nr. 15, überprüft.
Das Amt behält sich vor, weitere stichprobenartige Kontrollen bei den geförderten Betrieben durchzuführen.
 
Die Kontrollen können anhand von direkter Überprüfung in Form von Lokalaugenscheinen oder mittels Anforderung von geeigneten Dokumenten erfolgen.
 
11. Gutachten
Für die Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte kann sich das Amt auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Landesämter stützen.
 
12. Verschiedenes

12.1 Strukturschwache Gebiete

Als solche gelten folgende Gemeindegebiete:
Altrei
Brenner
Freienfeld
Gsies
Graun im Vinschgau
Glurns
Wengen
Laas
Laurein
Lüsen
Mals
Martell
Mölten
Moos in Passeier
Prad am Stilfserjoch
Prettau
Proveis
Ratschings
Rasen-Antholz (ausgenommen Hauptort)
Innichen (ausgenommen Hauptort)
Jenesien (ausgenommen Hauptort)
St. Leonhard in Passeier (ausgenommen Hauptort)
St. Martin in Thurn
St. Martin in Passeier (ausgenommen Hauptort)
St. Pankraz
Sarntal (augenommen Hauptort)
Mühlwald
Unsere liebe Frau im Walde - St. Felix
Schluderns
Stilfs
Truden
Taufers in Münster
Ulten
Pfitsch (ausgenommen Wiesen)
Ahrntal (ausgenommen Steinhaus, St. Johann und Luttach)
Vintl (augenommen Hauptort)
Vöran
 
12.2 Betriebsneugründungen
Als solche werden grundsätzlich jene eingestuft, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragen sind sowie jene, die nicht länger als 24 Monate im selben Verzeichnis, auch in anderen Provinzen oder Staaten, eingetragen sind und dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die schon vor 24 Monaten gegründet worden sind;
 
die Übernahme eines bestehenden Betriebes gilt nicht als Betriebsneugründung;
 
im Falle einer Betriebsauflösung und der darauffolgenden Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person, im Falle von betrieblichen Änderungen (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.ä.) kann der Gesuchsteller als Betriebsneugründer eingestuft werden, sofern das entsprechende Förderungsgesuch innerhalb von 24 Monaten ab Datum der Gründung seiner ersten Firma eingereicht wird;
 
die Ausübung der ersten handwerklichen Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit gilt nicht als Betriebsneugründung.
 

12.3 ”Zuschlag für berufliche Qualifikation”

Alle im Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragenen Personen können auf eine besondere berufliche Qualifizierung verweisen. Um den Zuschlag zu erhalten, muß, im Falle einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sowie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Mehrheit der Gesellschafter im Besitz der obgenannten Voraussetzungen sein; im Falle einer einfachen Komanditgesellschaft (KG), hingegen, die Mehrheit der Komplementäre.

Die im Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragene Tätigkeit muß auch tatsächlich im Betrieb ausgeübt werden. Die Investitionen, für die die Förderung beantragt wird, müssen sich auf diese Tätigkeit beziehen.

 

12.4 Leasing, Finanzoperationen, Steuern

 
Es kann auch der Besitzerwerb über Leasing gefördert werden; die Förderung samt der angereiften gesetzlichen Zinsen ist vom Betrieb rückzuerstatten, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht an den Betrieb übergeht oder der Leasingvertrag vom Betrieb an Dritte abgetreten wird. Die Rückzahlung erfolgt im Verhältnis der Restdauer der im Kapitel I, Punkt 8 angegebenen Fristen.
 
Leasback-Operationen oder andere Finanztransaktionen sowie die Ausgaben betreffend die Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zur Förderung zugelassen.
 
12.5 Eigenleistungen
Investitionen in Form von Eigenleistungen sind zur Beihilfe zugelassen, sofern sie durch die eigene und/oder artverwandte handwerkliche Tätigkeit eingebracht werden. Die Leistungen müssen im einzelnen veranschlagt und mit einer Endabrechnung belegt werden.
 
12.6 Gemischte Tätigkeiten
Ausgaben für Investitionen, welche die Handels- oder die gastgewerbliche Tätigkeit des Gesuchstellers betreffen, sind zur Förderung zugelassen, sofern diese im Verhältnis zur Gesamtinvestition bezogen auf die Kostensumme nicht überwiegen; andernfalls ist das Förderungsgesuch an das Amt für Handel oder an das Amt für Tourismusförderung zu richten.
 

12.7 Übertragung von Immobilien unterVerwandten und ähnlichen

Übertragungen von Immobilien unter Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad einschließlich, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen; im Falle von Immobilienübertragungen zwischen Gesellschaften, an welchen nur teilweise dieselben Personen beteiligt sind, kann hingegen jener Teil zur Förderung zugelassen werden, welcher der Gesellschaftsquote des nicht beteiligten Gesellschafters entspricht.
 

12.8 Projekte

Zeitlich begrenzte Projekte von besonderer Bedeutung für das Handwerk (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehreren Handwerksbetrieben, Gemeinschaftsbauten, Investitionen zur Anpassung an EU-Normen, Investitionen zur Exportsteigerung u.ä.) können - auf Vorschlag der Kommission für die Kredithilfe an das Handwerk - mit den in der Anlage A) vorgesehenen Höchstprozentsätzen und auch außerhalb der unter Kapitel II, Punkt 3, dieser Kriterien angeführten Mindestgrenzen gefördert werden.
 

12.9 EU-Sonderförderprogramme

Im Falle von EU-Sonderförderprogrammen, wie z. B. LEADER oder INTERREG, können Investitionen für Gemeinschaftsprojekte bis zu einem Höchstsatz von 80% gefördert werden, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um die Förderung zugunsten einzelner Betriebe.
 

12.10 Wirksamkeit

Diese Richtlinien finden Anwendung für die Bearbeitung jener Anträge, die ab Veröffentlichung der Genehmigungsmaßnahme im Amtsblatt der Region eingereicht werden.
 

KAPITEL II

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN (Abschnitt II, L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)
 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
 
1. Zulässige Gesuche
Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig.
 
Beitragsgesuche zum Erwerb von Immobilien sowie von beweglichen Gütern mit Einzelpreis von mindestens 500 Millionen Lire infolge von öffentlichen Versteigerungen, von Konkursverfahren oder von außergerichtlichem Vergleich können innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf in Überzahl eingereicht werden.
 
2. Zulässige und nicht zulässige Investitionen
2.1 Maschinen, Geräte und Einrichtungen:
Folgende fabriksneue und vorwiegend produktionsbezogene Investitionen sind zur Förderung zugelassen:
 
- Maschinen und Geräte;

-Computer und Programme;

-Einrichtungen.
 
Im Falle der Neugründung einer Firma ist der Ankauf von Computern und Software auch für das Büro, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Millionen Lire, zur Förderung zugelassen.
 
Folgende Investitionen sind nicht zur Förderung zugelassen:

-gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 500 Millionen Lire, unter der Bedingung, dass ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Maschinen vorgelegt wird;

-Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;

- ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;
- nicht produktionsbezogene Computer und Programme;
- Büromaschinen und Telefonanlagen;
- Einrichtungen von Büros und Sitzungssälen;
- Kunst- oder antike Gegenstände.
 
Für Zweipersonenbetriebe sind Güter mit einem Einzelpreis von weniger als 2 Millionen Lire sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 2 Millionen Lire nicht zur Förderung zugelassen, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.
 
Für Betriebe mit mehr als zwei Beschäftigten sind Güter mit einem Einzelpreis von weniger als 4 Millionen Lire sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 4 Millionen nicht zur Förderung zugelassen, mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.
 
Im Falle von Betriebsneugründungen sind Kleininvestitionen für den Gesamtbetrag von höchstens 20 Millionen Lire zur Förderung zugelassen, auch wenn die Einzelpreise unter 2 Millionen bzw. 4 Millionen Lire liegen.
2.2 Technische Anlagen

Zugelassen sind technische Anlagen einschließlich Heizung- und sanitäre Anlagen, Klimaanlagen, Elektro- und Beleuchtungsanlagen, Umwelt- und Brandschutzanlagen. Die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, der von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde festgelegt wird, sind von jeglicher Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozeßwärme auf einem Temperaturniveau, das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.

 

Ferner sind auch außerordentliche Arbeiten zur Förderung zugelassen.

Ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nicht zur Förderung zugelassen.

 
2.3 Investitionen in Immobilien

Zur Förderung zugelassen sind der Ankauf und der Neubau - auch in Eigenregie -, der Umbau und die Erweiterung von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie Arbeiten für die Instandhaltung des nicht überbauten Betriebsgeländes.

Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Betriebsgebäuden zur Förderung zugelassen.

Technische Ausgaben und Planungsausgaben bei Baulichkeiten sind im Höchstausmaß von 5% zugelassen.

Zur Förderung zugelassen ist außerdem der Bau von Gemeinschaftsräum-lichkeiten, wie Betriebskantinen oder Aufenthalts- und Sitzungsräume für die Belegschaft, einschließlich deren Einrichtung.

Der Kauf oder Bau von Betriebswohnungen sowie der Kauf von Grundstücken ohne Betriebsgebäude sind nicht zur Förderung zugelassen.

Ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden sowie Zusatzausgaben wie Begrünung oder Gartenarbeiten, Ausgaben für die Verschönerung der Betriebsfassade, Leuchtschriften, Sonnenschutzmarkisen und ähnliche Verzierungen, sind nicht zur Förderung zugelassen.

Mehrkosten bei baulichen Investitionen können gefördert werden, sofern es sich um unvorhersehbare und nicht auf Preissteigerungen oder Fehlplanungen zurückzuführende Kosten handelt (z.B. Ausgaben für die Beseitigung von Hindernissen, welche bei Aushubarbeiten auftreten können, wie Felsmassen oder Grundwasser). Das Ausmaß der Mehrkosten muß mindestens 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten betragen. Dazu muß vor Fertigstellung der Gesamtinvestition ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.

 
2.4 Transportmittel

Folgende fabriksneue Investitionen sind zur Förderung zugelassen:

- PKW für Fahrschulen;

- Ausstattung von Lastkraftwagen und Anhängern, ausgenommen Geländefahrzeuge;

- Sonderfahrzeuge, wie jene für den Müllabfuhrdienst, Kanalisations-, Tank- und Schachtreinigungsdienst, Kfz-Abschleppdienst, Arbeiten mit Kran für Dritte, Herstellung von Beton, ausgenommen Geländefahrzeuge.

 

Die zur Beihilfe zugelassene Mindestinvestition für einzelne Güter darf nicht weniger als 20.000.000.- Lire betragen.

 
2.5 Transport- und Montagekosten

Die Transport-, Installations- und Montagekosten, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen, sind zur Förderung zugelassen.

 
3. Investitionsgrenzen
Um eine Förderung beanspruchen zu können, müssen sich die im Sinne dieser Kriterien zulässigen Investitionen im Rahmen der folgenden Betragsgrenzen (berichtigte Investitionsgrenzen) bewegen.
 
3.1 Zweipersonenbetriebe:

Darunter fallen jene mit einem Beschäftigtenstand von bis zu zwei Personen, die Tätigkeiten ausüben, in denen kein Handel zwischen anderen Mitgliedsstaaten stattfindet; bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten werden die Lehrlinge nicht berücksichtigt:

 

3.1.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze: 10 Millionen Lire;

- Höchstgrenze: 800 Millionen Lire;

 

3.1.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 800 Millionen Lire;

- Höchstgrenze im Zweijahreszeitraum: 2 Milliarden Lire.

 

3.2 Kleinunternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten:

Darunter fallen jene Unternehmen, die als solche der EU-Definition entsprechen, mit Ausnahme der Kleinstunternehmen gemäß vorhergehendem Punkt 3.1:

 

3.2.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze: 20 MillionenLire;

- Höchstgrenze: 1,5 Milliarden Lire;

 

3.2.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 1,5 Milliarden Lire;

- Höchstgrenze im Zweijahreszeitraum: 4 Milliarden Lire;

 

3.3 Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten:

Darunter fallen jene Unternehmen, die als solche der EU-Definition entsprechen:

 

3.3.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze: 30 Millionen Lire;

-  Höchstgrenze: 3 Milliarden Lire;

 

3.3.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 3 Milliarden Lire;

- Höchstgrenze im Zweijahreszeitraum: 7 Milliarden Lire;

 
3.4 Mittlere Unternehmen:

3.4.1 Kapitalbeiträge:

- Mindestgrenze: 50 Millionen Lire;

- Höchstgrenze: 4 Milliarden Lire;

 

3.4.2 Rotationsfonds:

- Mindestgrenze: 4 Milliarden Lire;

- Höchstgrenze imZweijahreszeitraum: 8 Milliarden Lire.

 
4. Ausmaß der Förderungen

4.1 Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle “A” angegebenen Prozentsätze berechnet.

 

4.2 Die Laufzeit bei Darlehen aus dem Rotationsfonds beträgt 6 Jahre im Falle von Investitionen in bewegliche Güter und 10 Jahre im Falle von Investitionen in unbewegliche Güter,  einschließlich 1 oder 2 Jahre Voramortisierung.

 

4.3 Der Anteil des Landes am Gesamtdarlehen wird bei Beschlussfassung ermittelt und bei Auszahlung auf dessen EU Konformität überprüft. In keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als von der Landesregierung beschlossen. Die Berechnung der Landesanteile erfolgt mit dem von der EU festgelegten Verfahren..

 

4.4 Jener Teil der Förderungen, welcher die KMU-Grenzen überschreitet, wird als “de minimis”-Beihilfe gewährt. Diese Einschränkung gilt nicht für Kleinstunternehmen laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 3.1.

4.5 Übt der Gesuchsteller die handwerkliche Tätigkeit in Form von Nebentätigkeit aus (siehe Kapitel I, Punkt 3.3), liegt das Höchstausmaß der Förderung bei 10%, ohne Zuschläge. Mittlere Unternehmen sind in diesem Falle von den Förderungen ausgeschlossen.

 
TAB. A: Betriebliche Investitionen (Die Beträge sind in Millionen angegeben)
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transportmittel, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen.
Art des Unternehmens

Regelförder-satz

bis zu

Zuschläge

Maximaler Fördersatz

 

Investitionsgrenze, über die das Darlehen verpflichtend  ist

Maximale Investitions-grenze für den Zweijahres-zeitraum

Kleinunternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten

15%

Unter Anwendung der ”de minimis” Regelung, mit Ausnahme der Kleinstunternehmen laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 3.1 und der Zweipersonenbetriebe mit traditionellen Tätigkeiten gemäß Fußnote 3)

+ 3% für Zweipersonenbetriebe laut Definition gemäß Kapitel II, Punkt 3.1

+ 10% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

+ 10% für neue Betriebsgründungen

+ 5% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

+ 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen Kooperationen in Form von Rechtspersonen

25% (2)

 

Zweipers.betr.: 40% (3)

(1)

1.500 (2)

 

Zweispers.betr.: 800 (1)

4.000 (2)

 

Zweipers.betr.: 2.000 (1)

Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten

15%

Unter Anwendung der ”de minimis” Regelung;

+ 10% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

+ 10% für neue Betriebsgründungen

+ 5% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

+ 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen Kooperationen in Form von Rechtspersonen

25%

3.000

7.000

Mittlere Unternehmen


 

7,5%

Unter Anwendung der ”de minimis” Regelung.

+ 10% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

+ 10% für neue Betriebsgründungen

+ 5% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten

+ 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen Kooperationen in Form von Rechtspersonen


 

22,5%


 

4.000


 

8.000

(1) Im Falle von Zweipersonenbetrieben laut Definition gemäß Kapitel II, Punkt 3.1, im Höchstausmaß von 30%
(2) Im Falle von Klein- und Kleinstunternehmen laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 3.1

(3) Für Zweipersonenbetriebe, die traditionelle Tätigkeiten ausüben und deren Existenz gefährdet ist, kann ein Beitrag bis zu 40% gewährt werden, ungeachtet aller in dieser Tabelle angeführten Zuschläge. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten:Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten, Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengieser und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Müller, Orgelbauer, Orthopädieschuhmacher, Pantoffelhersteller, Sattler, Spitzenklöpplerin, Stickerin, Taschner, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und –spinner, Weber, Weissnäherin.

 
 

KAPITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN (Abschnitt III des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)
 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
1. Zulässige Gesuche
Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig.
 
2. Zulässige Vorhaben
 
Es sind Vorhaben zugelassen, die in folgenden Bereichen eine erhebliche Verminderung mit sich bringen:
- im Rohstoffeinsatz;

- in der Abfallmenge und bei deren Auswirkungen auf die Umwelt;

- in den Lärmemissionen;

- in der Beeinträchtigung des Bodens und bei deren Folgen;

- in den Schadstoffemissionen in der Luft, im Wasser oder im Boden;

-  im Wasserverbrauch;

-  im Risiko und in den Gefahren am Arbeitsplatz.

 
Zulässige Investitionen und Maßnahmen:

2.1 Investitionen, welche die Produktionsverfahren verändern, damit sie umweltverträglich sind;

 

2.2 Umweltinvestitionen, die folgende sekundäre Wirkung haben:

- die Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung, wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;

- die Wärmedämmung;

- die energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;

- die Sanierung von Gebäuden zur Verbesserung der Umwelt;

- die Anpassung an die Normen zur Sicherheit auf dem Arbeitsplatz;

- Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;

- Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;

- Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;

- Recyclinganlagen.

 
2.3 Umweltaudit
 

2.3.1 Phase 1:

- Durchführung der ersten Umweltprüfung;

- Erstellung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogrammes.

 

2.3.2 Phase 2:

- Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;

- Umwelterklärung.

Die Gewährung der Beihilfen für die Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden.

 
3. Zulässige Ausgaben
Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:

3.1 Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung in Eigenregie von Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen sowie Baulichkeiten;

 

3.2 Ausgaben für die Sanierung von Betriebsstandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;

 

3.3 Ausgaben betreffend Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesen Bereichen muß beim Amt für Energieneinsparung um eine Förderung angesucht werden;

 
3.4 Ausgaben für Umweltaudits:

3.4.1 Phase 1

- externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;

- der Einsatz einer betriebsinternen Person ist bis zu einem Höchstbetrag von 50% der anerkannten Gesamtkosten zu-gelassen.

3.4.2 Phase 2

- externe Beratung;

- der Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanagementsystems bis zu einem Höchstbetrag von 50% der gesamten zugelassenen Ausgaben;

- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;

- die Zertifizierung und weitere externe Audits;

- die graphische Gestaltung und der Druck der Umwelterklärung;

 

3.5 Beratungsausgaben im Bereich Umweltschutz und Energieeinsparung.

 

3.6 Ausgabe für technische Information, Beratungsdienste und Ausbildung des Betriebspersonals in den neuen Umwelttechnologien und -praktiken;

 

3.7 Ausgaben für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen;

 

3.8 Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

 
4. Nicht zulässige Ausgaben
Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:
 
4.1 gebrauchte Investitionsgüter;

4.2 laufende Betriebsausgaben, ordentliche Instandhaltungsausgaben;

4.3 Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung;

4.4 Ausgaben betreffend die Erneuerung bzw. Errichtung von Heizanlagen jeglicher Art im Versorgungsgebiet bestehender oder geplanter Fernheizanlagen, der von der Autonomen Provinz Bozen aufgrund des Vorschlages der betreffenden Gemeinde/n festgelegt wird; ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Prozeßwärme auf einem Temperaturniveau, das von der Fernwärmezentrale nicht geliefert wird.

 
5. Investitionsgrenzen

5.1 Als Investitionsgrenzen gelten jene, die unter Punkt 3, Kapitel II, angeführt sind

5.2 Für Umweltaudit-Projekte gelten folgende Ausgabengrenzen:

5.2.1 Phase 1:

- Mindestgrenze: 15 Millionen Lire;

- Höchstgrenze: 40 Millionen Lire;

 

5.2.2 Phase 2:

- Mindestgrenze: 30 Millionen Lire;

- Höchstgrenze: 80 Millionen Lire.

6. Ausmaß der Förderungen

6.1 Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle “B” angegebenen Prozentsätze berechnet.

6.2 Die Laufzeit bei Darlehen aus dem Rotationsfonds beträgt 6 Jahre im Falle von Investitionen in bewegliche Güter und 10 Jahre im Falle von Investitionen in unbewegliche Güter, einschließlich 1 oder 2 Jahre Vorammortisierung.

 
7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Förderungsfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrausgaben. Außerdem sind Investitionsausgaben für Anlagen zur Förderung für den Teil der Investitionskosten zulässig, der den Kosten für die Anpassung der Altanlagen entspricht, wenn diese mehr als zwei Jahre alte Anlagen nicht einfach anpassen, sondern durch normenkonforme Neuanlagen ersetzen.

 

7.2 Die Beihilfen für Verbesserungen, die über die verbindlichen Bestimmungen hinaus-gehen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

 

7.3 In Bereichen, wo verbindliche Bestimmungen fehlen, müssen die Investitionen den Umweltschutz der Unternehmen erheblich verbessern.

 
TAB. B: Umweltschutzinvestitionen (Die Beträge sind in Millionen angegeben)

ZULÄSSIGE INVESTITIONEN
Maschinen, Geräte, Einrichtungen, technische Anlagen, Transport- und Montagekosten, Immobilien, Eigenleistungen.
Investitionen - VorhabenRegelfördersatz für kleine und mittlere Unternehmen bis zu

Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen

Maximaler Fördersatz für kleine und mit-lere Unter-nehmen

Investitionsgrenze, über die das Darlehen verpflichtend ist

Maximale Investitionsgrenze für den Zweijahreszeit-

raum

Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Normen


 
 

25%

+ 5% für den Besitz des Meisterbriefes bzw. Eintragung im Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker

+ 5% für neue Betriebsgründungen

+ 5% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gemeinden

+ 5% für handwerkliche Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen Kooperationen in Form von Rechtspersonen

 
 

30% (1)

800 für Zweipersonen-betriebe gemäß Kapitel II, Punkt 3.1;
1.500 für Klein-unternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten;
3.000 für Klein-unternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten;
4.000 für mittlere Unternehmen
2.000 für Zweipersonen-betriebe gemäß Kapitel II, Punkt 3.1;
4.000 für Klein-unternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten;
7.000 für Klein-unternehmen mit 30 bis  49 Beschäftigten;
8.000 für mittlere Unternehmen;

Investitionen, welche die verbindlichen Normen übertreffen sowie für Investitionen bei Fehlen von verbindlichen Normen


40%


Keine Zuschläge


 

40%


 

wie oben


 

wie oben

Umweltaudit-Projekte

50% für die Phase 1

50% für die Phase 2

+ 25%

ohne Zuschläge

75% (2)

50%

--- (3)

--- (3)

Technische Informationen, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und -praktiken


 

siehe Abschnitt V

Forschung und Entwicklung von weniger umweltverschmutzenden Technologien


siehe Abschnitt IV

(1) Unter Anwendung der ”de minimis” Regelung, mit Ausnahme der Zweipersonenbetriebe gemäß Kapitel II, Punkt 3.1;

(2) Unter Anwendung der “de minimis” Regelung;
(3) Für Umweltaudit-Projekte können keine Darlehen aus dem Rotationsfonds gewährt werden.
Für die erste Phase des Umweltaudit-Projektes kann höchstens 16 Mio. Lire Beitrag gewährt werden, für das gesamte Projekt hingegen höchstens 40 Mio. Lire.
 
 

KAPITEL IV

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

(Abschnitt IV des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 
 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
 
1. Zulässige Gesuche
 
Es sind mehrere Förderungsgesuche pro Jahr zulässig.
 
2. Zulässige Vorhaben
 
Das Land fördert die nachstehenden Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung:
 
2.1 Grundlagenforschung;
 

2.2 angewandte Forschung, welche sich einerseits in die industrielle und andererseits in die vorwettbewerbliche Forschung unterteilt;

 

2.3. Entwicklung von Prototypen und Vorserien;

 

2.4 Erwerb von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren;

 

2.5 Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen;

 

2.6 Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung;

 

2.7 Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren;

 

2.8 Mitarbeit von verwaltungsinternen sowie -externen Fachleuten bei der Koordinierung und Ausarbeitung von Projekten und Untersuchungen;

 

2.9  Diplomarbeiten über Themen des Südtiroler Handwerks.

Begünstigte einer diesbezüglichen Förderung sind Universitätstudenten, die in der Provinz Bozen ansässig sind.

 
3. Zulässige Ausgaben
Folgende Ausgaben werden zur Förderung zugelassen:
 

3.1 Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für die Dauer der Forschungstätigkeit; zugelassen ist der Einsatz von verschiedenen Personen die an derselben Initiative arbeiten.

 

Für die Berechnung der zur Beihilfe zulässigen Ausgaben werden folgende Parameter angewandt:

 

- auf die Ausgaben für das Bruttogehalt werden 38% als Sozialabgaben zu Lasten der Firma hinzugefügt; auf den sich daraus ergebenden Betrag wird der Stundenaufwand ermittelt, der multipliziert mit den effektiv für das Projekt aufgewandten Stunden seitens der beauftragten Person den zur Begünstigung zugelassenen Gesamtbetrag ergibt;

 

-  bezogen auf ein Jahr/Initiative sind 1700 Arbeitsstunden zugelassen für Unternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten.

 

Außerdem ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Qualitätssystem zugelassen.

 

3.2 Leistungen von Dritten;

 

3.3 Ausgaben für Geräte und Ausrüstungen, welche für Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, im Verhältnis zur Benutzungsdauer;

 

3.4 Materialkosten für die Verwirklichung von Projekten, welche unter Punkt 2 angeführt sind.

 
Die jährlich zulässige Höchstausgabe darf für Forschungs- und Entwicklungsprojekte bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 300 Millionen Lire nicht überschreiten. Unternehmen ab zehn Beschäftigte dürfen für die ersten 50 Personen höchstens 30 Millionen Lire pro Person beantragen; für die nächsten 50 Beschäftigten sind 15 Millionen Lire pro Person zulässig.
Die zulässigen Ausgaben für Einführung von Qualitätssystemen dürfen 300 Millionen Lire nicht überschreiten.
 
Im Falle von Konsortien, Genossenschaften oder zeitlich begrenzten Unternehmenszusammenschlüssen werden für die Berechnung der zulässigen Ausgabe die gesamten Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen herangezogen.
 
4. Nicht zulässige Ausgaben
Nicht zur Förderung zugelassen sind:
 

4.1 Ausgaben für Reise, Unterkunft und Ver-pflegung;

 

4.2 Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veran-staltungen;

 

4.3 Ankauf von Markenzeichen.

 
5. Ausmaß der Förderung

Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle “C” angegebenen Prozentsätze berechnet.

 
6. Erhöhungen

6.1 Die im Punkt 5 vorgesehenen Beihilfen werden um 5 Prozentpunkte erhöht, wenn das Forschungsprojekt einem laufenden EU-Projekt oder einem besonderen EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung zugeordnet werden kann.

6.2 Die im Punkt 5 vorgesehenen Beihilfen werden um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

dass das Projekt zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten führt;

dass das Projekt zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Unter-nehmen und öffentlichen Forschungs-einrichtungen führt;

dass das Projekt eine weite Verbreitung findet und zur Veröffentlichung der Ergebnisse sowie zur Ausstellung von Patentlizenzen oder anderen geeigneten Mitteln führt, welche gleichfalls für die Bekanntgabe der Ergebnisse aus gemeinschaftlichen Forschungs- unds Entwicklungstätigkeiten vorgesehen sind.

 

6.3 Die Kumulierung der oben angegebenen Erhöhungen dürfen 25 Prozentpunkte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte müssen in allen Fällen beachtet werden.

 
Das Ausmaß der Beihilfen wird in der Tabelle “C” zusammengefaßt.
 
7. Art der Förderung
Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden:
 

7.1 in Form eines Kapitalbeitrages für Projekte bis zu 700 Millionen Lire;

 

7.2 für Projekte von mehr als 700 Mio. Lire bis zu 1,5 Milliarden Lire, zur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens;

 

7.3 in Form eines begünstigten Darlehens für Projekte über 1,5 Milliarden Lire.

 

7.4 Das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Art. 7 des LG Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei Beschlußfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Dauer des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen.

7.5 Die in den vorhergehenden Punkten angeführten Obergrenzen der jährlich zulässigen Ausgabe beziehen sich auf das einzelne Projekt für Forschung und Entwicklung.

 
8. Auszahlung der Förderungen
Zusätzlich, zu dem was im Punkt 7 des “Allgemeinen Teils” vorgesehen ist, wird vom antragstellenden Betrieb ein zusammenfassender Bericht über die erhaltenen Ergebnisse des vorgelegten Projektes und über die Anzahl der von den Beratern und dem Betriebspersonal aufgewendeten Tage für das Forschungsprojekt verlangt.
 
 
TAB. C: Forschung und Entwicklung

ZULÄSSIGE VORHABEN


Begünstigungen in Prozenten ausgedrückt1

KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU)

ERHÖHUNGEN

Grundlagenfor-schung

bis zu

Angewandte Forschung

bis zu

Industrielle Forschung

Vorwettbewerb-liche Forschung

EU-Progr.

Punkt 6.1

sonstige

Punkt 6.2

Grundlagenforschung

85

/

/

+5

+10

Machbarkeitsstudien

/

85

60

/

/

Entwicklung von Prototypen und Vorserien2

/

60

35

+5

+10

Beschaffung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungstechnologien

/

60

35

+5

/

Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Arbeitsschutz dienen.

/

60

35

+5

+10

Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme

/

/

35

+5

/

Diplomarbeiten über Themen des Südt. Handwerks:                                       Höchstbeitrag 3 Millionen Lire


 
Anlage 1

1) Zur Anwendung von Art. 92 des EU-Vertrages wird die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in folgende drei Kategorien unterteilt: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit.

 

2) Unter Grundlagenforschung versteht die Europäische Kommission eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen, nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichteten Kenntnisse dienende Tätigkeit.

 

3) Unter industrieller Forschung versteht die Europäische Kommission eine gezielte Forschung oder kritische Untersuchungen zur Erlangung neuer Erkenntnisse, damit diese zur Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder bestehender Dienste führen.

 

4) Unter vorwettbewerblicher Entwicklungstä-tigkeit versteht die Europäische Kommission die Umsetzung der Ergebnisse industrieller Forschung in einen Plan, ein Projekt oder einen Entwurf für neue, abgeänderte oder verbesserte Produkte, Produktionsprozesse oder Dienste, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Erstellung eines ersten Prototyps.

Diese Tätigkeit kann außerdem die theoretische Definition und die Planung von alternativen Produkten, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen sowie erste Vorführmodelle oder Pilotprojekte beinhalten.

 

KAPITEL V

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG VON BERATUNG, WEITERBILDUNG UND WISSENSVERMITTLUNG

(Abschnitt V des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
 
1. Zulässige Gesuche
 
Es sind mehrere Förderungsgesuche pro Jahr zulässig.
 
2. Zulässige Vorhaben und Ausgaben
 
2.1 Aus- und Weiterbildung
 
Folgende spezifische Weiterbildungsvorhaben sind zugelassen, sofern diese eng mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind:
 

die Aus- und Weiterbildung von Führungskräften und von hochqualifizierten Fachkräften;

die Umschulung und Weiterbildung des Personals zwecks Anpassung an die geänderten Markt- oder Technologieerfordernisse;

Umschulungsprojekte in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Energie.

Folgende allgemeine Weiterbildungsvorhaben sind zugelassen:
 

Sprachkurse

 

Folgende Ausgaben sind zugelassen:

 

Honorare für Referenten sowie Ausgaben – direkt bezogen auf die Weiterbildung - für Kurse und Seminare;

Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Referenten, berechnet nach den geltenden Landestarifen;

Ausgaben für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person für höchstens 150 Stunden im Jahr.

 
Die zulässige Mindestausgabe beträgt 3.000.000.- Lire.
 
Es muß ein Weiterbildungsplan vorgelegt werden, welcher den Gegenstand, die Dauer, die Anzahl der Referenten sowie die Namen und die Qualifikation der teilnehmenden Belegschaftsangehörigen angibt.
 
2.2 Beratung und Wissensvermittlung
 
Es sind Beratungs- und Wissensvermittlungsinitiativen in folgenden Bereichen zugelassen:
 

für den Abschluss von Joint-Ventures zwischen Unternehmen aus Südtirol und solchen außerhalb Südtirols;

für den Erwerb von technologischem Wissen oder Marktinformationen über den Rückgriff auf spezialisierte Dienstleistungen oder Beratungen, welche von Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Beratungseinrichtungen geboten werden;

für Projekte in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Energie;

für die Patentierbarkeit von Markenzeichen und Betriebsprodukten;

für Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen;

für Dienstleistungen, die vom Schalter für die Beratung und den Technologietransfer der Handelskammer durchgeführt werden:

-Kurzberatungen von höchstens vier Tagen und acht Manntagen,

 

- Intensivberatungen ab dem fünften Tag;

 
Folgende Ausgaben sind zulässig:
 

die Ausgaben für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;

die Ausgaben für Marktstudien, wenn sie entweder von externen Beratern oder von Universitäts- oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden;

Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Berater: berechnet aufgrund der geltenden Landestarifen;

Ausgaben für didaktisches Material.

 
Die zulässige Mindestausgabe beträgt 4.000.000.- Lire; die zulässige Höchstausgabe pro Beratungstag darf 1.600.000.- Lire nicht überschreiten.
 
Es muß ein Ablaufsplan erstellt werden, welcher den Zweck, die Dauer, die Anzahl der einbezogenen Berater und die erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse angibt.
 
3.Nicht zulässige Vorhaben und Ausgaben
Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:
 

Lohnkosten des Betriebspersonals, das an den Aus- und Weiterbildungskursen teilnimmt;

Ausgaben für Maschinen und Geräte, welche für das Projekt verwendet werden;

Betriebsausgaben des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer-, Rechtsberatung Werbeausgaben und ähnliche;

Steuerausgaben.

 
4. Ausmaß der Förderung und Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben

4.1 Es kann eine Förderung bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben gewährt werden, mit Ausnahme der Ausgaben für die ersten vier Tage für Beratungen, welche vom Schalter für Beratung und Technologietransfer der Handelskammer vermittelt werden; für diese ist eine Förderung von höchstens 80% vorgesehen. Für den Teil, welcher die 50%-Grenze überschreitet, wird der Beitrag gemäß ”de minimis”-Regelung gewährt.

 

4.2 Die Ausgaben sind in folgendem Höchstmaß zulässig: 20 Millionen Lire pro Beschäftigten für die ersten 20 Personen und 15 Millionen pro Beschäftigten für jede weitere Person bis zu einer Höchstgrenze von 500 Mio. im Jahr pro Unternehmen. Die Anzahl der Beschäftigten bezieht sich auf die lokale Produktionstätte. Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Gesamtheit der in diesem Kapitel vorgesehen Vorhaben.

 
Das Ausmaß der Beiträge wird anhand der in der Tabelle “D” angegebenen Prozentsätze berechnet.
 
 
TAB. D: Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

ZULÄSSIGE VORHABEN


AUSMASS DER FÖRDERUNG

Aus- und Weiterbildung
Beratung und Wissensvermittlung
Bis zu 50 %
Beratungen, die über den Schalter für die Beratung und den Technologietransfer der Handelskammer abgewickelt werdenBis zu 80% für die ersten vier Tage (1)
Bis zu 50% ab dem fünften Tag
(1) Der Teil des Beitrages, der die 50%-Grenze überschreitet, wird im Rahmen der “de minimis”-
Regelung gewährt.
 

KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG VON ARBEITSPLÄTZEN

(Abschnitt VI des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)

 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
 
1. Zulässige Gesuche
 
Es ist die Einreichung eines einmaligen Gesuches für jedes Unternehmen mit einer der folgenden Eigenschaften zugelassen:
 

1.1 Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden und bei denen die Eigner von mindestens 60% des Eigenkapitals nicht älter als 35 Jahre sind;

 

1.2 Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden  und bei denen die Eigner von mindestens 80% des Eigenkapitals weiblichen Geschlechts sind;

 

1.3 Neue Unternehmen, die höchstens 24 Monate vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden,  die bis zu 5 Arbeitnehmer eingestellt haben und die besonders innovative Tätigkeiten oder Projekte durchführen;

 

1.4 Unternehmen, bei denen das Eigentum und die Führung von einer Generation zur nächsten übergeht. Der Unternehmer, welcher den Besitz übergibt, muß bestätigen, daß er in den Ruhestand getreten ist.

 

1.5 Darlehen zur Beschaffung von Liquidität bei Betriebsneugründungen

Neuen Betriebsgründern laut Definition gemäß Kapitel I, Punkt 12.2 dieser Kriterien kann zur Beschaffung von Liquidität ein Darlehen in Höhe von höchstens 60 Millionen Lire zum Bruttosubventionsäquivalent von 20% und zu einer Laufzeit von 42 Monaten, einschließlich 6 Monate Voramortisierung, gewährt werden. Für die Auszahlung des Darlehens muß keine Ausgabendokumentation vorgelegt werden. Das Darlehen kann nur einmal gewährt werden; das betreffende Ansuchen kann zusätzlich zum eventuell im selben Jahr eingereichten Antrag um Förderungen gemäß vorhergehender Punkte eingereicht werden. Diese Förderungsmaßnahme erfogt im Rahmen der “de minimis”- Regelung.

 
2. Zulässige Ausgaben
 
Es sind folgende Ausgaben zugelassen:
 

2.1 Ausgaben für die Beratung durch externe Fachleute und spezialisierte Institute im Hinblick auf eine neue Positionierung und eine organisatorische Betriebsstrukturierung;

 

2.2 Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen,  Produkten oder Produktionsverfahren;

 

2.3 Ausgaben für Rechtsberatung betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel;

 

2.4 ”Tutor”- Ausgaben der neugegründeten Betriebe bis zu einer Höchstausgabe von 30 Millionen Lire pro Jahr für die Dauer von nicht mehr als zwei darauffolgende Jahre.

 
3. Nicht zulässige Ausgaben
 
Nicht zur Beihilfe zugelassen sind die laufenden Betriebskosten, die nicht ausdrücklich im Punkt 2 angeführt sind.

4. Höhe der Beihilfe und Grenzen der zulässigen Ausgaben

 

4.1 Die unter Punkt 2 erwähnten Ausgaben sind bis zu einem jährlichen Gesamthöchstbetrag von 400 Millionen Lire zugelassen.

 

4.2 Auf die zulässigen Ausgaben kann eine Beihilfe bis zu 50% gewährt werden.

 
TAB. E: Schaffung von Arbeitsplätzen

ZULÄSSIGE AUSGABEN


AUSMASS DER BEIHILFE

Beratungsausgaben

Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen, Produkten oder Poduktionsverfahren;

Rechts- und Steuerberatungsausgaben betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel;

“Tutor”-Ausgaben der neugegründeten Betriebe.

Bis zu 50% der zur Beihilfe zugelassenen Ausgaben

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

20% BSÄ – max 60 Mio Lire(1)

(1) Die Finanzierung wird im Rahmen der ”de-minims”-Regelung gewährt

 

KAPITEL VII

FÖRDERUNG DER INTERNATIO-NALISIERUNG DER BETRIEBE (Abschnitt VIII des L.G. Nr. 4 vom 13. Februar 1997)
 
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesförderungen
 
1. Zulässige Gesuche
Es sind mehrere Beihilfegesuche pro Jahr zulässig.
 
2. Zulässige Vorhaben
Es sind folgende Vorhaben zur Förderung zugelassen:
 

2.1 Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über  Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes;

2.2 Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen;

2.3 andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU von lokalen Unternehmen, wie im Punkt 3.3 näher beschrieben;

2.4 Exportkreditversicherung in Ländern aus-serhalb der EU;

2.5 Versicherung des Wechselkursrisikos für Geschäfte in Ländern außerhalb der EU;

2.6 Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU.

 
3. Zulässige Ausgaben
Es sind folgende Ausgaben zulässig:
 

3.1 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.1:

Ausgaben für Beratungen, den Erwerb von Studien, Untersuchungen und Informationen zur Erreichung der genannten Ziele;

3.2 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.2:

Ausgaben für den Entwurf oder die Erneuerung eines Einzel- oder Gemeinschaftsstandes mit anderen Unternehmen, Ausgaben für die grafische Gestaltung und für Bilder, die von Werbeagenturen mit dem Zweck der Beteiligung an Auslandsmessen gekauft werden;

3.3 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.3:

Realisierung von Web-Seiten zur Vorstellung des Unternehmens und seiner Produkte;

3.4 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.4 und 2.5 :

”SACE”-Versicherungspolizzen, Versicherungspolizzen anderer Versicherungs- und Bankinstitute;

3.5 Ausgaben betreffend die Vorhaben von Punkt 2.6:

Ausgaben für Bankzinsen auf die Exportvorfinanzierung.

 
4. Nicht zulässige Ausgaben

4.1. Ausgaben betreffend Vorhaben von Punkt 2.1, 2.2 und 2.3:

Ausgaben für das eingesetzte Betriebspersonal.

 
5. Ausmaß der Förderung

5.1 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Ausgaben des Punktes 3.1 kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.

5.2. Das Ausmaß der Förderung betreffend die Ausgaben von Punkt 3.2 kann zugunsten von KMU bis zu 25% oder bis zu 40% der zugelassenen Ausgabe erreichen, je nachdem ob das Vorhaben Märkte innerhalb oder außerhalb des Europäischen Binnenmarktes betrifft.

5.3 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Ausgaben des Punktes 3.3 kann für die KMU bis zu 35% zugelassenen Ausgaben erreichen.

5.4 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Vorhaben der Punkte 2.4 und 2.5, und zwar die Exportkreditversicherung und die Versicherung des Wechselkursrisikos, kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.

5.5 Das Ausmaß der Förderung betreffend die Vorhaben des Punktes 2.6, und zwar die Exportvorfinanzierung, kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen und fällt unter die ”de minimis”-Regelung .

 
6. Grenzen der zulässigen Ausgaben

6.1 Das Ausmaß der zur Förderung zu-gelassenen Ausgaben für Vorhaben laut  Punkt 2.1, 2.2, und 2.3 darf Lire 200 Millionen pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.

6.2 Das Ausmaß der zur Förderung zu-gelassenen Ausgaben für Vorhaben laut  Punkt 2.4, 2.5 und 2.6 darf bei Kleinunternehmen Lire 100 Millionen und bei mittleren Unternehmen Lire 150 Millionen pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.

 
TAB. F: Internationalisierung

ZULÄSSIGE VORHABEN


AUSMASS DER BEIHILFFE

Studien, Untersuchungen und Beratungen;

Exportkreditversicherungen;

Wechselkursrisikoversicherung;

bis zu 50% für kleine und mittlere Unternehmen;

Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen;

bis zu 25%, wenn das Vorhaben innerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird;

bis zu 40%, wenn das Vorhaben außerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird;

Andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU von lokalen Unternehmen

bis zu 35% für kleine und mittlere Unternehmen;

Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU.

bis zu 50% als ”de minimis”-Beihilfe.

 

Settore artigianato: Approvazione dei criteri per l’applicazione della legge provinciale 13 febbraio 1997, n. 4: “Interventi della Provincia Autonoma di Bolzano - Alto Adige per il sostegno dell’economia.”

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction Beschluss Nr. 102 vom 24.01.2005
ActionAction Beschluss Nr. 311 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 342 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 637 vom 07.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 842 vom 21.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 848 vom 21.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 18.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1303 vom 26.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 412 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1317 vom 26.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1533 vom 09.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1626 vom 17.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1705 vom 17.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1749 vom 23.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1999 vom 06.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2225 vom 20.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2260 vom 20.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2297 vom 27.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2691 vom 25.07.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2750 vom 10.08.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2912 vom 10.08.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3300 vom 12.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3351 vom 12.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3553 vom 26.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3618 vom 03.10.2005
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
ActionAction Beschluss Nr. 3652 vom 03.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3793 vom 10.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4038 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4039 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1798 vom 23.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2388 vom 04.07.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4707 vom 05.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4052 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4753 vom 12.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4897 vom 19.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 5035 vom 30.12.2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis