In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 531 vom 01.03.2004
Modalitäten der stichprobenartigen Kontrollen über die Auszahlung von finanziellen Unterstützungen in den Bereichen Jagd und Fischerei

…omissis…

 

1) Die Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des L.G. vom 22. Oktober 1993, Nr. 17,  finden für die Vorhaben gemäß Artikel 37 und 38 des L.G. vom 27. Juli 1987, Nr. 14, keine Anwendung, da sowohl die Höhe des Wildschadens an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie am Viehbestand als Grundlage für die Vergütung als auch die Funktionstüchtigkeit der bezuschussten Einrichtungen zur Wildschadensabwehr stets von Landesbeamten bzw. von vereidigten Sonderwachorganen festgestellt werden. Weiters finden gegenständliche Kontrollen auch bei den – zur Verbesserung des Fischbestandes durchgeführten – Besatzmaßnahmen keine Anwendung; die letzteren werden nämlich stets durch ein entsprechendes Protokoll bestätigt, welches von einer Amtsperson verfasst wird.

2) In den, im vorausgehenden Punkt 1) genannten Fällen sind stichprobenartige Kontrollen nicht nötig, da die bereits bestehenden Überprüfungen für wirksam, stichhaltig, funktionell und vollständig zu erachten sind.

3) Bei den Beiträgen für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die Vogelwelt bzw. von Fischzuchten sowie bei  den anderen Zuschüssen im Fischerei- und Jagdbereich werden jedes zweite Jahr Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Vorhaben und jedenfalls wenigstens bei einem Begünstigten durchgeführt.

4) Eine Arbeitsgruppe bestehend aus dem Abteilungsdirektor und zwei Bediensteten des Amtes für Jagd und Fischerei zieht nach dem Zufallsprinzip unter den im Punkt 3 genannten Beitragsgesuchen, welche im entsprechenden Zweijahreszeitraum zur Finanzierung zugelassen worden sind, die zu kontrollierenden Stichproben.

5) Die verwaltungsmäßige Kontrolle und jene vor Ort führen Bedienstete des Amtes für Jagd und Fischerei durch. Falls notwendig, kann sich dieses Amt auch der mit der Jagd- und Fischereiaufsicht betrauten Aufseher bedienen.

6) Der vorliegenden Beschluss wird im Amtsblatt der Region  veröffentlicht.

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