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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1541 vom 08.05.2000
Festlegung der objektiven Prioritätskriterien und Modalitäten für die Zuteilung der Milchquoten aus der Landesreserve und Verbot ihrer Veräußerung

Anlage

Objektive Prioritätskriterien und Modalitäten für die Zuteilung der Milchquoten, welche aus der nationalen Reserve stammen und der Autonomen Provinz Bozen zugewiesen wurden

 
1) Gegenstand der Zuteilung
Die Milchquotenmenge, die aus der Aufteilung zwischen den Regionen und autonomen Provinzen hervorgeht, wird zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 4. Februar 2000, Nr. 8 betreffend ”Dringende Bestimmungen für die Aufteilung der EU-Erhöhung der Gesamtmenge von Milch und für die provisorische Regelung des Milchsektors”, umgewandelt in Gesetz mit Änderungen, mit Gesetz vom 7. April 2000, Nr. 79, in der Folge einfach Gesetzesdekret genannt, gemäß dieser objektiven Prioritätskriterien und Modalitäten für die Zuteilung der Milchquoten aus der nationalen Reserve zugeteilt.
 
2) Ausschlüsse
Von der Zuteilung einer jeglichen Milchquote sind ausgeschlossen:
- die Erzeuger oder Junglandwirte, die nicht auf Landesebene tätig sind,
- die Erzeuger oder Junglandwirte, welche in den letzten drei Milchwirtschaftsjahren die von ihnen besessenen Quoten ganz oder teilweise verkauft, vermietet oder jedenfalls an andere Erzeuger abgetreten haben;
- die Erzeuger oder Junglandwirte, für welche die jeweilige Bezugsmenge in den Milchwirtschaftsjahren 1998/1999 1999/2000 oder 2000/2001 wegen fehlender oder unzureichender Nutzung der Quoten zu Gunsten der nationalen Reserve angepasst worden ist.
 
Ebenso sind von jeder Zuteilung von Milchquoten jene Antragsteller ausgeschlossen, deren landwirtschaftlicher Betrieb nicht über die notwendigen Infrastrukturen für die Haltung von Milchkühen verfügt.
 
3) Personen, denen Milchquoten zugeteilt werden können
Die Milchquoten können zugeteilt werden an:
- Universitäten, Schulen, öffentliche oder private Versuchskörperschaften, Strafanstalten, öffentliche Einrichtungen und Körperschaften oder anerkannte private Organisationen, die im Bereich der Rehabilitation von Drogenabhängigen oder der Rehabilitation und Einfügung der Behinderten mittels Führung passender Produktionseinheiten tätig sind,
- Junglandwirte, die in der Vorsorgekasse eingetragen sind auch wenn sie nicht Inhaber von Quoten sind,
- einzelne oder zusammengeschlossene Erzeuger, die bereits Inhaber von Quoten sind.
 
4) Einschränkungen für die Zulässigkeit der Gesuche
 
Gesuche bei denen die Endquote 14.000 kg pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche überschreitet werden für die Zuteilung nicht berücksichtigt.
 
Die für die Zuteilung angegebenen Daten können sich nur auf die Lage der Erzeuger und Junglandwirte beziehen, wie sie am Datum der Veröffentlichung der gegenwärtigen Maßnahme auf dem Amtsblatt der Region Trentino- Südtirol besteht; derselbe Grundsatz findet für die Pacht-, Leih- und Viehpachtverträge Anwendung, die nach demselben Datum abgeschlossen worden sind.
 
5) Unterlagen
Um in den Genuss der Zuteilungen der Milchquoten zu gelangen, müssen die Antragsteller ein eigenes Gesuch vorlegen, welches jedenfalls

-    die Angabe der Anzahl der im landwirtschaftlichen Betrieb im Laufe des Jahres durchschnittlich gehaltenen Milchkühe,

-     die Angabe der bewirtschafteten Futterfläche,

-     die beantragte Milchquotenmenge.

 
Falls es sich bei den Antragstellern um einen einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmer handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:
- seine Personalien und die anagrafischen Daten, sowie
- die Steuernummer
 
Falls es sich bei den Antragstellern um zusammengeschlossenen landwirtschaft-liche Unternehmer handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:

-   die Bezeichnung, den Zweck und den Sitz , sowie

-   die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters.

 
Falls die Daten, auf welche sich das Gesuch laut Absatz 1 bezieht, nicht aus der Höfekartei hervorgehen, können die Antragsteller eine Erklärung vorlegen, in welcher sie die verlangten Daten bestätigen. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Antragstellers, falls es sich um eine physische Person handelt, oder des gesetzlichen Vertreters, falls es sich um eine juridische Person handelt, bestätigt.
 
6) Bewirtschaftete Futterfläche
Zwecks Zuteilung der Milchquoten versteht man unter bewirtschafteter Futterfläche all jene Flächen, die vom Besitzbogen als folgende Kulturart hervorgehen: Wiese, Acker, Ackerfutterbau und einschnittige Bergwiese. Falls es sich um eine einschnittige Bergwiese handelt, berücksichtigt man für die Bestimmung der bewirtschafteten Futterfläche nur 40 Prozent der vom Besitzogen hervorgehenden Fläche.
 
Zwecks Zuteilung der Milchquoten berücksichtigt man all jene vom Antragsteller bewirtschafteten Futterflächen, die sich in der Provinz Bozen befinden, unabhängig davon, ob die entsprechenden Grundstücke in Eigentum, gepachtet oder in Leihe sind.
 
Außerdem werden zwecks Zuteilung der Milchquoten die Grundstücke in Betracht gezogen, die sich in den der Autonomen Provinz Bozen angrenzenden Gebieten befinden, falls sie in Eigentum des Antragstellers sind und von diesem bewirtschaftet werden.
 
Zwecks Bestimmung der zuzuteilenden Milchquoten wird eine bewirtschaftete Futterfläche, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet, nur dann berücksichtigt, wenn dem Gesuch eine Kopie des entsprechenden registrierten Pacht - oder Leihvertrages oder , falls noch nicht der Termin für dessen Registrierung verfallen ist, eine Ersatzerklärung des Antragstellers beigelegt wird.
 
Zwecks Zuteilung der Milchquoten werden die gepachteten oder geliehenen Grundstücke bis zum Gesamtausmaß von insgesamt 3 ha gänzlich in Betracht gezogen. Wenn hingegen die gepachteten oder geliehenen Grundstücke insgesamt ein größeres Ausmaß haben, werden für die Zuteilung der Milchquoten 3 ha zur Gänze in Betracht gezogen und die Differenz wird bis zum Ausmaß von 100 Prozent der Fläche der Grundstücke in Eigentum des Antragstellers berücksichtigt. Falls es sich aber um einen ganzen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, berücksichtigt man für die Berechnung die ganze bewirtschaftete Futterfläche des Betriebes.
 
Falls der Antragsteller, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, mehrere landwirtschaftliche Betriebe gepachtet oder geliehen hat, wird für die Bestimmung der bewirtschafteten Futterfläche:
- entweder jene berücksichtigt, die zum größten landwirtschaftlichen Betrieb gehört, wenn mit dieser mindestens 100 Prozent der bewirtschafteten Futterfläche in Eigentum erreicht wird; in diesem Fall wird aber für die Zuteilung die gesamte Futterfläche des gepachteten oder geliehenen Betriebes berücksichtigt, oder
- beginnend bei dem größten Betrieb werden die bewirtschafteten Futterflächen der landwirtschaftlichen Betriebe bis 100 Prozent der bewirtschafteten Futterfläche in Eigentum erreicht wird, berücksichtigt. Im Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Futterfläche für die Erreichung dieser Grenze in Betracht gezogen wird, wird aber die ganze Futterfläche für die Bestimmung der neu zugeteilten Milchquoten in Betracht gezogen.
 
Zwecks Zuteilung von neuen Milchquoten muss der unter Absatz 6 angeführte Pacht- und Leihvertrag mindestens eine Dauer von zehn Jahren haben. Die Milchquoten können aber auch einem Antragsteller zugeteilt werden, der bereits seit wenigstens fünf Jahren einen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet hat, wenn der entsprechende Vertrag eine Fälligkeit von nicht weniger als zwei Jahren nach dem Datum der Zuteilung der Milchquoten hat.
 
7) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch muss innerhalb 9. Juni 2000 eingereicht werden.
 
8) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch wird beim Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht.
 
Das Gesuch um Zuteilung der Milchquoten ist abgelehnt, falls dieses oder die ihm eventuell beigelegte Dokumentation unvollständig ist.
 
9) Kriterien für die Auswahl der Antragsteller zwecks Zuteilung der Milchquoten
Falls sie darum ansuchen und wenn die entsprechende Produktionseinheit ihren Sitz auf Landesebene hat, haben in der Zuteilung der Milchquoten Vorrang:

-     Universitäten,

-      Schulen,

-      Öffentliche oder private Versuchskörperschaften,

-      Strafanstalten,

-     Öffentliche Einrichtungen und Körperschaften oder anerkannte private Organisationen, die im Bereich der Rehabilitation von drogenabhängigen oder der Rehabilitation und Einfügung der Behinderten mittels Führung passender Produktionseinheiten tätig sind.

 
Nach der Zuteilung der Milchquoten laut Absatz 1 werden die restlichen Antragsteller je nach der Höhe der Summe zwischen den bereits besessenen Milchquoten und jenen, um deren Zuteilung mit der Vorlage des Gesuches angesucht worden ist, in eine der folgenden Kategorien unterteilt:

-   0 – 50.000 kg Milchquoten

-   50.001 – 80.000 kg Milchquoten

-    80.001 – 110.000 kg Milchquoten

-    110.001 – 140.000 kg Milchquoten

-    über 140.000 kg Milchquoten.

 
Für die Bestimmung der Zugehörigkeit an eine der unter Absatz 2 angeführten Kategorien, wird die Summe aller Milchquoten berücksichtigt, die sich im Besitz des Ansuchenden und all jener Personen, welche die Milcherzeugung im Rahmen derselben Produktionseinheit betreiben, befinden, und dies, unabhängig des Rechtstitels unter dem sie besessen sind. Für den gleichen Zweck wird nicht eine Produktionseinheit als landwirtschaftlicher Betrieb für die Einstufung in eine der unter Absatz 2 für die Zuteilung von Milchquoten angeführten Kategorien angesehen, wenn sie nicht eigenständig ist. Für die Zuteilung von Milchquoten versteht man als eigenständige Produktionseinheit eine Struktur, der wenigstens ein autonomer Stall, eine Futterfläche von mindestens 1 Hektar und ein im Eigentum, in Pacht oder in Leihe gehaltener Bestand an Milchkühen, welche für die Nutzung der zugeteilten Milchquote im autonomen Stall gemolken werden, angehören.
Junglandwirte, die nicht Inhaber von Milchquoten sind, müssen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht über einen Bestand von Milchkühen verfügen; es bleibt jedoch die Verpflichtung aufrecht, die zugeteilte Milchquote im Rahmen jener eigenständigen Produktionseinheit zu nutzen, für die sie beantragt worden ist.
 
Unter mehreren Antragstellern, die derselben Kategorie laut Absatz 2 angehören, wird den Gesuchen Vorrang gegeben, welche von jenen Antragstellern eingereicht worden sind, deren Verhältnis zwischen der Endquote nach der Zuteilung der beantragten Milchquoten und der bewirtschafteten Futterfläche am Datum der Vorlage des Gesuches am niedrigsten ist.
 
Bei der Zuteilung der Milchquoten an die Antragsteller, die darum angesucht haben, sind 30 Prozent der Milchquotenmenge, die der Autonomen Provinz Bozen zugewiesen worden ist und 13.150 Tonnen beträgt, für die Junglandwirte im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1998, Nr. 441, vorbehalten.
 
Bei der Zuteilung der Milchquoten an die Junglandwirte beginnt man bei jenen, die nach der Zuteilung der beantragten Menge zu jener Kategorie gehören, welche die niedrigste Milchquotenmenge aufweisen, wobei die unter den Absätzen 2 und 4 festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden.
 
Wenn das Ansuchen um Milchquoten seitens der Junglandwirte laut Absatz 5 weniger ausmacht als der für sie reservierte Prozentsatz, werden die restlichen Quoten den anderen Antragstellern zugeteilt, wobei die Zugehörigkeit an die einzelnen Kategorien eingehalten wird.
 
Wenn die für die Junglandwirte reservierte Quote nicht ausreichend ist, um alle von ihnen eingereichten Ansuchen zu befriedigen, werden die nicht berücksichtigten Ansuchen zusammen mit jenen behandelt, welche von den anderen Antragstellern eingereicht worden sind, wobei immer die Zugehörigkeit zu den einzelnen Kategorien eingehalten wird.
 
Nach der Zuweisung der reservierten Milchquoten an die Junglandwirte fährt man mit der Zuteilung der restlichen Milchquoten an die Antragsteller gemäß der Kriterien laut Absätze 2 und 4 fort, wobei man bei jenen beginnt, die der Kategorie angehören, welche die niedrigste Milchquotenmenge nach der Zuteilung der beantragten Menge aufweisen.
 
10) Verminderung der Milchquoten
Das für die Viehzucht zuständige Landesamt bei der Abteilung Landwirtschaft überprüft regelmäßig die Übereinstimmung der effektiv von den Herstellern vermarkteten Milchproduktion mit den ihnen unter jeglichen Rechtstitel zugeteilten Milchquoten.
 
Wenn im Laufe der ersten beiden Milchwirtschaftsjahre, in denen die zugeteilte Milchquote für den Antragsteller verfügbar ist, verlängerbar auf begründeten Antrag des Erzeugers, um eine weiteres Milchwirtschaftsjahr, in beiden Jahren eine tatsächliche vermarktete Milchproduktion festgestellt wird, die geringer ist als die Summe der bereits im Besitz des Erzeugers unter jeglichen Rechtstitel sich befindlichen Bezugsmenge und von 75 Prozent der in Durchführung der gegenwärtigen Maßnahme zugeteilten Menge liegt, fließt die gesamte dem Erzeuger jetzt zugeteilten Menge in die Landesreserve zurück, wenn die tatsächliche Milchproduktion geringer als jene ist, die der Antragsteller vor der Zuteilung besessen hat, anderenfalls wird die individuelle Bezugsmenge des Erzeugers der höheren tatsächlichen Jahreserzeugung plus 10 Prozent oder mindestens plus 3.000 kg angepasst. Die Anpassung darf auf keinem Fall eine Erhöhung der Quote bewirken.
 
Die Verminderung der Bezugsmenge laut Absätze 2 findet nicht statt, wenn der Erzeuger beweißt, dass die fehlende Vermarktung auf einen der darauffolgenden Gründe zurückzuführen ist:
- verlängerte Untätigkeit in Folge Untauglichkeit desselben Erzeugers
- Enteignung der Landwirtschaftsfläche des Betriebes;
- Diebstahl oder unvorhergesehener Verlust des Milchkuhbestandes;
- Naturkatastrophe, die den Betrieb schwer heimgesucht hat;
- Zerstörung der für die Haltung der Milchkühe bestimmten Strukturen;
- Epizootien und andere sanitäre Gründe, die durch den landestierärztlichen Dienst bestätigt sind und die Milchproduktion gefährden;
- Beträchtliche Verminderung der Futterproduktion aufgrund von ungünstigen Witterungsverhältnissen.
- bei Neu - oder Umbau des Stalles
 
Für die Anerkennung der in Absatz 3 vorgesehenen Umstände muss der betroffene Erzeuger innerhalb von 31 Oktober nach Ende des Zeitraumes der fehlenden Vermarktung, dem für die Viehzucht zuständigen Landesamt einen entsprechenden Antrag stellen, dem auch die entsprechende Dokumentation beigelegt werden muss.
 
Der Verlust der Quote hat Auswirkung ab Beginn des Milchwirtschaftsjahres, das jenem der Feststellung der verminderten Erzeugung folgt.
 
11) Verbote
Der Erzeuger und der Junglandwirt, denen Milchquoten zugeteilt worden sind, dürfen nicht unabhängig vom Betrieb ganz oder teilweise die ihnen unter jeglichen Rechtstitel zugeteilten Quoten verkaufen, verpachten oder verleihen.
 
In den ersten drei Jahren ab der Zuteilung dürfen die zugeteilten Quoten unter keinem Rechtstitel einem anderen Erzeuger übertragen werden, außer bei Eigentumsübertragungen des landwirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten an Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad.
 
Die Verletzung des Verbots laut Absätze 1 und 2 bringt den Verlust der zugeteilten Milchquoten mit sich.
 
12) Stichprobenartige Kontrollen
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft führt stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Begünstigten von Milchquotenzuteilungen.
 
13) Widerruf
Falls nach der Zuteilung der Milchquoten falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um Zuteilung oder in jedem anderen für die Zuteilung vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten die Zuteilung entzogen und die Milchquoten werden den Antragstellern zugeteilt, die nicht in den Genuss von Zuteilungen gekommen sind.
 
14)Übergangs- und  Schlussbestimmungen
Nach denselben Kriterien und Modalitäten, wie sie für die Zuteilungen im Sinne von Punkt 1 festgesetzt worden sind, werden die Milchquoten zugeteilt, welche der Autonomen Provinz Bozen im Sinne von Artikel 1 Absatz 21 des Gesetzesdekretes vom 1. März 1999, Nr. 43, umgewandelt in Gesetz mit Änderungen, mit Gesetz vom 27. April 1999, Nr. 118, zugewiesen worden sind.
 
Für alles, was nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelt wird, gelten die in den EU- und Staatsbestimmungen sowie Landesgesetzen enthaltenen Vorschriften.