In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Delibera N. 2800 del 23.11.2009
Geförderter Wohnbau - Genehmigung der Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3110 vom 30.12.2009)

…omissis…

1. die Mustervereinbarung für die Anvertrauung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet (vgl. Anlage 1), zu genehmigen,
2. die Mustervereinbarung, die dem Beschluss der Landesregierung Nr. 515 vom 21. Februar 2000, beigeschlossen wurde, wird widerrufen, da sie von der Mustervereinbarung laut Punkt 1. ersetzt wird,
3. die Voraussetzungen und die für den Abschluss der Mustervereinbarung laut Punkt 1. erforderlichen Unterlagen (vgl. Anlage 2, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet), zu genehmigen,
4. den Landesrat für Wohnungsbau zum Abschluss dieser Vereinbarung mit den interessierten Kreditanstalten bzw. mit Repräsentanzen derselben, die die Voraussetzungen und die Unterlagen laut Punkt 3. erfüllen bzw. einreichen, zu ermächtigen.
5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss innerhalb von 60 Tagen ab Vollstreckbarkeit desselben bei der autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes Rekurs eingereicht werden kann.
6. Eine vollständige Kopie dieser Ausschreibung wird laut Artikel 28 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
 

Anlage 1

MUSTERVEREINBARUNG BETREFFEND DIE FÜHRUNG DES ROTATIONSFONDS LAUT ARTIKEL 52 DES LANDESGESETZES VOM 17.12.1998, Nr. 13

 

ABSCHNITT 1

GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

 

ART. 1

ROTATIONSFONDS

1. Die vorliegende Vereinbarung betrifft die Übertragung des Dienstes der Führung des Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau laut Artikel 52 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, in der Folge „Gesetz  genannt, für die Gewährung von:

a)  zinslosen Darlehen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E1) und F1) des Gesetzes, die im Sinne des Artikels 8 des Gesetzes ab 1. Jänner 2010 gewährt werden;

b)  zinslosen Darlehen laut Buchstabe a), die vor dem 1. Jänner 2001 gewährt und am 1. Jänner 2010 noch nicht abgeschlossen worden sind;

c)  zinslosen Darlehen, die aufgrund des Gesetzes vom  20. August 1972, Nr. 15, gewährt und am 1. Jänner 2010 noch nicht abgeschlossen sind;

d)  zinslosen Darlehen laut Buchstaben b), die vor dem 1. Jänner 2010 abgeschlossen, und für die die Identifizierungsurkunde am 1. Jänner 2010 noch nicht abgeschlossen worden ist.

2. Die Kreditanstalt oder Repräsentanz, die die vorliegende Vereinbarung unterschreibt, den Dienst der Führung beschränkt auf die Darlehen, die an Antragsteller gewährt werden, welche im Gesuch um Wohnbauförderung oder mit gesondertem Akt erklärt haben, mit ihm den Darlehensvertrag oder im Falle vom Absatz 1 Buchstabe d) die Identifizierungsurkunde abschließen zu wollen.
3. Die Kreditanstalt oder Repräsentanz, die die vorliegende Vereinbarung unterschreibt, wird in der Folge „Institut  genannt.
4. Das Institut darf nicht die Führung des Dienstes an Dritte abtreten.
 

ART. 2

BAUSPAREN

1. Das Institut verpflichtet sich den Betroffenen Bausparprogramme nach den in den folgenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten anzubieten.
2. Das Bausparprogramm sieht eine Ansparphase mit einer Mindestdauer von fünf und einer Höchstdauer von fünfzehn Jahren ab erster Einzahlung vor. Der zum Bausparprogramm bestimmte Betrag wird auf ein entsprechendes auf den Betroffenen lautendes vinkuliertes Konto eingelegt. Der Jahresbetrag wird zwischen dem Betroffenen und dem Institut in der Mindesthöhe von Euro dreitausend und Höchsthöhe von Euro zwanzigtausend vereinbart. Die Einzahlungen erfolgen in gleichbleibenden Monats- oder Vierteljahresraten. Vom ursprünglich vereinbarten Jahresbetrag sind in der Folge Abweichungen im Höchstausmaß von 25 Prozent möglich. Die Nichtbeachtung dieses Ausmaßes hat die Verwirkung des Bausparprogramms zur Folge. Die Umbuchung der eingelegten Beträge erfolgt mit taggleicher Wertstellung. Das vinkulierte Konto ist spesenfrei.
3. Der Betroffene darf das Bausparprogramm an den Ehegatten oder an einen Verwandten innerhalb des 2. Grades abtreten.
4. Der Betroffene kann jederzeit vom Bausparprogramm zurücktreten. In diesem Fall verständigt er das Institut mittels Einschreibebrief mit Rückantwort mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen. Nach der Kündigung entrichtet das Institut dem Betroffenen die als Kapital und Zinsen gutgeschriebenen Beträge. Das Institut kann auch die Einzahlung an den Betroffenen eines zusätzlichen einmaligen Betrages vorsehen. Infolge der Kündigung verliert der Betroffene das Recht auf das Baudarlehen laut Absatz 6 und folgenden.
5. Im Falle des Todes der Betroffenen kann das Bausparprogramm von einem Erben, der mit dem Betroffenen verheiratet oder bis zum 2. Grad verwandt war, fortgesetzt werden.
6. Der Betroffene kann dem Institut nach Ablauf der Mindestdauer des Bausparprogramms mitteilen, die Ansparphase als beendet zu betrachten. Die Ansparphase gilt jedenfalls nach Ablauf von fünfzehn Jahren als beendet. Der Betroffene hat das Institut zum Abschluß des Baudarlehens innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Ansparphase bei sonstigem Verlust aufzufordern und der Darlehensvertrag muß bei sonstigem Verlust innerhalb der darauffolgenden drei Monate abgeschlossen werden.
7. Die Höhe des Baudarlehens entspricht dem Doppelten des während der Ansparphase eingezahlten Kapitals und der gutgeschriebenen Zinsen, es sei denn, der Betroffene beansprucht ein geringeres Darlehen. Das Baudarlehen hat eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren. Die Tilgung des Darlehens beginnt nach erfolgter Auszahlung desselben. Das Baudarlehen wird in gleich bleibenden Kapital und Zinsen umfassenden Halbjahresraten rückerstattet. Auf Antrag des Betroffenen kann eine Vortilgungszeit von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Die Vortilgungszeit wird hinsichtlich der Mindestlaufzeit des Darlehens berücksichtigt.
8. Der jährliche tatsächliche Gesamtzinssatz des Baudarlehens darf den durchschnittlichen Bruttozinssatz, der auf die auf das vinkulierte Konto während der Ansparphase eingezahlten Beträge angewandt wurde, nicht überschreiten; dieser Zinssatz darf um 2,5 Prozentpunkte sowie um weitere 0,05 Prozentpunkte für jedes Vierteljahr, das bis zur Erreichung von zehn Jahren von Ansparphase fehlt, erhöht werden. Zu diesem Zweck werden Ansparzeiten mit einer Dauer von weniger als einem Vierteljahr nicht berücksichtigt.
9. Der Betroffene kann jederzeit das Baudarlehen vorzeitig zurückzahlen, ohne dass er verpflichtet ist, für die vorzeitige Zurückzahlung Konventionalstrafen zu entrichten.
10. Zur Sicherstellung des Baudarlehens wird eine Hypothek zu Gunsten des Instituts einverleibt. Wenn der Darlehensnehmer auch Empfänger des zinslosen Darlehens laut dieser Vereinbarung ist, bleibt das Recht der Autonomen Provinz Bozen auf Einverleibung einer Hypothek 1. Ranges zu Lasten der geförderten Liegenschaft, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 8, aufrecht. Auf jeden Fall müssen die Höchstbeträge von Darlehen und Hypothek laut Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes beachtet werden.
11. Im Baudarlehen muß ausdrücklich vereinbart werden, dass das Darlehen zum Kauf, Bau oder zur Wiedergewinnung einer Wohnung zum Eigenbedarf bestimmt ist.
 

ART. 3

WEITERE FORMEN VON BAUSPAREN

1. Anstelle des im Artikel 2 beschriebenen Bausparprogramms kann das Institut auch alternative Sparformen wie z.B. Investmentssprogramme anbieten.
2. Die Sparprogramme werden entsprechend den Vorschriften der Börsenaufsicht CONSOB verwaltet, haben unbeschränkte Laufzeit und sehen Monats- oder Vierteljahresraten und im freien Ermessen der Sparer auch jederzeitige außerordentliche Einzahlungen vor.
3. Das Institut verpflichtet sich, dem Bausparer nach Beendigung der Ansparphase ein Baudarlehen zum Kauf, Bau oder zur Wiedergewinnung einer zum Eigenbedarf bestimmten Wohnung mit einer Höchstlaufzeit von 20 Jahren – einschließlich der eventuellen Vortilgungszeit – anzubieten, das dem Doppelten des durch das Investmentprogramm gesparten Betrages entspricht.
4. Auf Wunsch des Darlehensnehmers kann auch ein geringerer Betrag aufgenommen werden.
5. Die Vergabe erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des Bankengesetzes und der Vorschriften der Bankenaufsichtsbehörde sowie unter der Voraussetzung, dass die Rückzahlungsfähigkeit gegeben erscheint. Weiters müssen, bei Gewährung einer Wohnbauförderung durch die Landesverwaltung, die Begrenzungen laut Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes beachtet werden.
6. Der Zinssatz des Darlehens darf variabel oder fix sein. Der variable Zinssatz ist an den Interbankenzinssatz Euribor gebunden, und entspricht dem zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses geltenden Zinssatz Euribor – 6 Monate, aufgerundet auf den nächsten Viertelpunkt, zuzüglich eines verhandelbaren Aufschlages von höchstens 2 Punkten. Die Zinsanpassung erfolgt zweimal jährlich am 1. Jänner und 1. Juli auf Basis Euribor 6 Monate mit Wertstellung des jeweils ersten Arbeitstages des Semesters. Der fixe Zinssatz ist an den Interbankenzinssatz Interest Rates Swaps (IRS) gebunden, und entspricht dem zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses geltenden Zinssatz Interest Rates Swaps (IRS), aufgerundet auf den nächsten Viertelpunkt, zuzüglich eines verhandelbaren Aufschlages von höchstens 1 Punkt.
7. Die im Artikel 2 angeführten Absätze 3, 5, 9, 10 und 11 kommen auch für das Bausparen mittels Investmentprogrammen zur Anwendung.
 

ABSCHNITT 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FÜHRUNG DES ROTATIONSFONDS

ART. 4

PFLICHTEN DES INSTITUTES

1. Im einzelnen besorgt das Institut:
die Gesetzmäßigkeitskontrolle, welche darin besteht, das Vorhandensein des Eigentumsrechtes und der Verfügbarkeit zu Gunsten des Förderungsempfängers der zur Sicherstellung des Darlehens der Provinz als Pfand angebotenen Liegenschaften festzustellen, sowie die Kontrolle, dass die der Hypothek unterliegenden Liegenschaften gegen Brandschäden mit Vinkulierung zu Gunsten des Landes versichert sind;
die Auszahlung der Darlehensbeträge nach den im Gesetz und im D.LH. vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in der Folge „Verordnung  genannt, vorgesehenen Modalitäten;
die Überweisung der Tilgungsraten, der eventuell geschuldeten Zinsen sowie jedes anderen aufgrund irgendeines Titels zustehenden Betrages an den Rotations-fonds der Provinz bei deren Schatzmeister;
a)     die Eintreibung im Zwangsvoll-streckungsverfahren samt Erfüllung der sich daraus ergebenden Obliegenheiten gegenüber säumigen bzw. zahlungsun-fähigen Darlehensnehmern sowie im Falle des Insolvenzverfahrens zu Lasten des Darlehensnehmers;
die Gewährung von Baudarlehen nach den Formen des Bausparens laut Artikel 2 und 3;
b)     die Buchhaltung und die Führung der nötigen Register, welche einen einwandfreien Ablauf des Dienstes gewährleisten;
die Übermittlung an die Provinz der Daten und der Rechnungslegung nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung, sowie jeder anderen für notwendig befundenen Nachrichten bzw. Erläuterungen.
 

ART. 5

DARLEHENSVERTRAG, EINVERLEIBUNG DER HYPOTHEK UND ANMERKUNG DER BINDUNG

1. Nach Genehmigung des Gesuches um Wohnbauförderung wird das Amt für Wohnbauförderung die Unterlagen laut Punkt 2. an das Institut übermitteln.
2. Der Antrag laut Absatz 1 ist mit folgenden Daten belegt:

a)  die persönlichen Daten des Förderungsempfängers;

b)  Darlehensbetrag und -dauer;

c)  die Daten der Liegenschaft, für welche die Förderung gewährt wurde, und zu Lasten welcher die Hypothek zur Sicherheit des Darlehens einverleibt und die Sozialbindung angemerkt werden muss;

d)  die in der Verordnung vorgeschriebenen technischen Unterlagen.

3. Nach Erhaltung der Unterlagen laut vorhergehendem Absatz fordert das Institut den Förderungsempfänger zur Einreichung der zum Abschluss des Darlehensvertrages erforderlichen Unterlagen auf.
4. Die Hypothek muß im ersten Rang zu Lasten jener Liegenschaften einverleibt werden, auf welche sich das Darlehen bezieht, und muß das Darlehenskapital und einen Betrag für Nebenspesen von 30 Prozent des Darlehenskapitals abdecken.
5. Nach vorheriger Ermächtigung des zuständigen Abteilungsdirektors kann die Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens auch in einem dem ersten nachfolgenden Rang einverleibt werden, unter der Bedingung, dass die Summe des Betrages der Hypothek zur Sicherstellung des Landesdarlehens und jener der Hypotheken, die der Rangordnung vorausgehen, den Konventionalwert der geförderten Liegenschaft, wie er vom Artikel 7 des Gesetzes vorgesehen ist, nicht überschreitet.
6. Im Darlehensvertrag muß der Darlehensnehmer verpflichtet werden, die geförderte Liegenschaft mit Vinkulierung zugunsten des Landes und für einen Betrag, der mindestens dem um 10 Prozent erhöhten Darlehenskapital entspricht, zu versichern und versichert zu halten.
7. Bevor das Institut die Auszahlung des Darlehens vornimmt, muss es die erfolgte Versicherung laut vorhergehendem Absatz feststellen; im Darlehensvertrag muss außerdem vorgesehen werden, dass der Darlehensvertrag von Rechts wegen aufgehoben wird, wenn die vorgesehene Versicherung wegen Nichterneuerung oder aus welchem Grund auch immer erlischt.
 

ART. 6

LAUFZEIT UND TILGUNG DES DARLEHENS

1. Die Laufzeit des Darlehens beträgt 15 oder 20 Jahre nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung.
2. Der diesbezügliche Tilgungsplan des Darlehens wird vom Institut erstellt und dem Darlehensnehmer sowie dem Amt für Wohnbauprogrammierung gleichzeitig mit der Urkunde über die Zuzählung des Darlehens mitgeteilt.
3. Die Verlängerung der Darlehenslaufzeit von 15 auf 20 Jahre, die das Land in den vom Artikel 53 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Fällen ermächtigt, wird dem Institut mitgeteilt; dieses erstellt einen neuen Tilgungsplan nach den in der Ermächtigung enthaltenen Angaben, und teilt ihn dem Darlehensempfänger und dem Amt für Wohnbauprogrammierung mit.
4. Im Falle von ordentlicher Auszahlung wird die Tilgung des Darlehens mit dem 1. Jänner oder 1. Juli nach erfolgter Auszahlung des Darlehens beginnen; das Darlehen wird in Halbjahresraten mit Fälligkeit der ersten Rate am 30. Juni bzw. 31. Dezember nach Anfang der Amortisationszeit zurückgezahlt.
5. Im Falle von vorzeitiger Auszahlung wird die Tilgung des Darlehens auf jeden Fall mit dem 1. Jänner oder 1. Juli vor Vollendung des zweiten Jahres nach der Auszahlung beginnen.
6. Wird die ordentliche Auszahlung des Darlehens vor Anfang der Amortisationszeit nach vorhergehendem Absatz durchgeführt, so wird die Tilgung des Darlehens mit dem 1. Jänner oder 1. Juli nach Durchführung der ordentlichen Auszahlung des Darlehens beginnen.
 

ART. 7

AUSZAHLUNG DES DARLEHENS

1. Die Auszahlung des Darlehens aus dem Rotationsfonds kann ordentlich oder vorzeitig durchgeführt werden.
2. Unter ordentlicher Auszahlung versteht man die Auszahlung laut Artikel 19 Absatz 1, Absatz 3 1. Satz, Absatz 4 1. Satz und Absatz 5 1. Satz der Verordnung. Unter vorzeitiger Auszahlung versteht man die Auszahlung laut Artikel 19 Absatz 2, Absatz 3 3. Satz, Absatz 4 3. Satz und Absatz 5, 4. Satz der erwähnten Verordnung.
3. Nach Feststellung, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der ordentlichen oder vorzeitigen Auszahlung gegeben sind, verständigt das Land das Institut davon und stellt demselben die Beträge, welche den Begünstigten zu überweisen sind, auf ein eigens dafür eröffnetes Konto zur Verfügung.
4. Die Beträge laut vorhergehendem Absatz werden dem Institut überwiesen und von diesem auf ein eigens eingerichtetes und auf das Land lautendes transitorisches Konto mit taggleicher Wertstellung gutgeschrieben; dieses transitorische Konto wird verzinst, und zwar zu jenem Zinssatz und mit jener Kapitalisierung, welche für die Kassenbestände der Autonomen Provinz Bozen auf dem Schatzamtskonto Anwendung finden.
5. Das Institut verpflichtet sich, innerhalb von zwei Arbeitstagen die Ausbezahlung der Beträge an die Förderungsempfänger durchzuführen und den Förderungsempfängern selbst die Wertstellung von einem Tag nach dem Geschäftsvorfall zuzuerkennen. Die Belastung auf das transitorische Konto erfolgt mit Wertstellung des Tages des Geschäftsvorfalles.
6. Nach Ablauf von zehn Tagen nach der Gutschrift auf das transitorische Konto, ohne dass es möglich wurde, die Auszahlung vorzunehmen, wird das Institut dafür sorgen, die Beträge auf das Unterkonto beim Schatzamt laut Artikel 8 wieder gutzuschreiben.
 

ART. 8

RÜCKERSTATTUNG DES DARLEHENS

1. Das Institut wird alle von den Förderungsempfängern zur Tilgung der bestehenden Darlehen, zur vorzeitigen Rückzahlung und zur Zahlung des sonstigen Geschuldeten durchgeführten Einzahlungen auf das transitorische Konto laut Artikel 7 Absatz 3 und 4 gutschreiben.
2. Mindestens einmal monatlich wird das Institut mit taggleicher Wertstellung für das Land die auf dem genannten transitorischen Konto angesammelten Beträge auf das Unterkonto des Rotationsfonds beim Schatzamt wieder einzahlen.
3. Im Falle von Verzicht, Widerruf, Aufhebung der Wohnbauförderung sowie einer anderen Maßnahme, die jedenfalls die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens mit sich bringt, wird das Institut die Berechnung des rückzuzahlenden Betrages unter Beachtung der im Gesetz, in der Verordnung und in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen besorgen, und das Amt für Wohnbauprogrammierung davon verständigen.
4. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Säumigkeit des Darlehensnehmers wird das Institut für die Rechnung der Provinz die Zwangsbetreibung der geschuldeten Beträge besorgen, indem es gegenüber den Darlehensnehmern jene Zwangsmaßnahmen setzt, welche es als die geeignetsten erachtet, die Interessen der Provinz wahrzunehmen.
5. Im Darlehensvertrag werden in der Form einer ausdrücklichen Aufhebungsklausel jene Umstände vorgesehen, die das Institut berechtigen, die sofortige Rückerstattung des ganzen Darlehensbetrages zu verlangen; bei Eintreten eines solcher Umstände wird das Institut die Provinz davon unverzüglich verständigen.
6. Bei Verspätung in der Zahlung der geschuldeten Beträge wird das Institut die Bezahlung von Verzugszinsen im Ausmaß von zwei Punkten über dem auf den Kassenbeständen des Landes vom Schatzamt zuerkannten Zinssatz verlangen.
7. Nach erfolgter Rückerstattung der Beträge, die aufgrund des Darlehens geschuldet sind, sowie jener Beträge, die jedenfalls mit der einverleibten Hypothek sichergestellt sind, und gegebenenfalls nach Rückerstattung der für die Löschung der Sozialbindung geschuldeten Beträge, stellt das Institut auf Antrag des Betroffenen eine Bestätigung, die dafür geeignet ist, die Hypothek zu löschen.
 

ART. 9

RECHNUNGSLEGUNG

1. Am Ende eines jeden Monats wird das Institut dem Amt für Wohnbauprogrammierung den Kontoauszug der besorgten Geschäfte mit Kopie der entsprechenden Buchungsbelege übermitteln.
2. Innerhalb vom 28. Februar eines jeden Jahres wird das Institut dem Amt für Wohnbauprogrammierung die Abrechnung der Führung des Rotationsfonds für das vorhergehende Jahr mit Angabe folgender Aufstellungen und Verzeichnisse übermitteln:

a)  vom Land auf das transitorische Konto durchgeführte Einzahlungen;

b)  an die Förderungsempfänger entrichtete Auszahlungen;

c)  Saldenkonto und Aufstellung mit der Zinsenberechnung;

d)  Verzeichnis der angereiften Tilgungsraten mit Angabe der Kassiertage;

e)  Angabe der vorzeitigen Tilgungen, der Widerrufe und der Verzugszinsen;

f)  zustehende Vergütung mit Angabe des Restbetrages der Darlehen am 31.12.

3. Der zuständige Amtsdirektor erteilt dem Institut im Falle von positiver Prüfung eine diesbezügliche Entlastungserklärung.
 

ART. 10

AUFTRAGSVERHÄLTNIS

1. In bezug auf den Darlehensvertrag und der damit zusammenhängenden Handlungen sowie in bezug auf eventuelle Gerichtsverfahren, welche sich bei Säumigkeit oder Unfähigkeit des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der auf Grund des Darlehensvertrages oder von Verwaltungsmaßnahmen betreffend die Gewährung der Wohnbauförderung geschuldeten Beträge notwendig machen, wird das Institut als Beauftragter der Autonomen Provinz Bozen im Namen und für Rechnung derselben auftreten.
 

ART. 11

VERGÜTUNG DES DIENSTES

1. Als Vergütung für seine Dienstleistungen laut Abschnitt 2 ist dem Institut eine jährliche Provision in Höhe von 0,10 Prozent des Restbetrages der am 31. Dezember bestehenden Darlehen zugestanden, die, zusätzlich eventuell geschuldeter Steuern, vom periodisch an die Provinz zu überweisenden Betrag einbehalten wird.
2. Die Vergütung laut Punkt 1. geht zu Lasten des Rotationsfonds.
 

ART. 12

KOSTEN

1. Die Ausgaben für eventuelle Eintreibungs- und Vollstreckungsverfahren dürfen nicht dem Land angelastet werden.
2. Falls Ausgaben und Steuern im voraus vom Institut bezahlt werden, ist dieses ermächtigt, die genannten Ausgaben bei Auszahlung des Darlehens abzuziehen und einzubehalten.
 

ART. 13

KOOPERATIONSPFLICHT

1. Das Land und das Institut teilen sich unverzüglich mögliche Beschwerden, Ungereimtheiten und Vorschläge hinsichtlich der Dienstabwicklung mit.
2. Der Einsatz des Landes darf auch verhindern, dass jene Darlehensverträge, die infolge dieser Vereinbarung unterzeichnet werden, in Laufe der Zeit für die Darlehnsnehmer zu teuer werden.
 

ABSCHNITT 3

WIRKSAMKEIT UND DAUER DER VEREINBARUNG

ART. 14

WIRKSAMKEIT DER VEREINBARUNG

1. Diese Vereinbarung ist für die Parteien ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung rechtsverbindlich.
 

ART. 15

DAUER DER VEREINBARUNG

1. Der Dienst der Führung des Rotationsfonds wird vom Institut bis zur erfolgten Rückzahlung aller Tilgungsraten der bis zum 31. Dezember 2019 gewährten, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen, Darlehen laut Artikel 1 Absatz 2 geleistet.
2. Die Parteien vereinbaren, dass sie jederzeit und einstimmig Verbesserungen in der Dienstabwicklung einführen können, die aufgrund von Erfahrungen oder aufgrund des Einsatzes neuer technischer Mittel zweckmäßig sind.
3. Die Parteien vereinbaren, dass Abänderungen technischer oder verfahrensrechtlicher Natur dieser Vereinbarung, über den normalen Briefwechsel einvernehmlich vorgenommen werden können.
 

ART. 16

VORZEITIGE AUFLÖSUNG DER VEREINBARUNG

1. Das Land behält sich das Recht vor, die Vereinbarung auch vor der Fälligkeit aufzulösen, falls das Institut grob gegen seine Vereinbarungspflichten oder gegen andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verstößt; seine Verpflichtung zum Schadenersatz bleibt aufrecht.
2. Die Vereinbarung wird von Rechts wegen aufgehoben, falls das Institut die Voraussetzungen für die Zulassung zur Führung des Rotationsfonds nicht mehr erfüllt.
3. Treten während der Laufzeit der Vereinbarung Rechtsvorschriften auf gesamtstaatlicher oder Landesebene in Kraft, welche die Arten der Wohnbauförderungen oder die Voraussetzungen für die Führung des Rotationsfonds ändern, so wird die Vereinbarung aufgrund einer Meldung des Landes – die mittels Einschreiben mit Rückantwort zu übermitteln ist – in jeder Hinsicht, mit Wirkung vom 30. Tag ab Erhalt der erwähnten Meldung aufgelöst; die Pflicht zur Weiterführung des Dienstes bis zur erfolgten Rückerstattung aller Tilgungsraten der bis zum Zeitpunkt der Auflösung gewährten Darlehen bleibt aufrecht.
 

ABSCHNITT 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ART. 17

VEREINBARUNGSKOSTEN

1. Alle Ausgaben, Steuern und Gebühren, die durch den Abschluss dieser Vereinbarung entstehen, sind zu Lasten des Instituts.
 

ART. 18

DATENSCHUTZ

1. Im Sinne und für die Rechtswirkungen des Artikels 13 des Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196 (Datenschutzkodex), erklären die Parteien, in ihrer Eigenschaft als Inhaber der persönlichen Daten und der Daten der Körperschaft bzw. Gesellschaft, die sie vertreten, dass sie mündlich die entsprechende Information über die Behandlung der Daten, die zwecks Abschluss dieser Vereinbarung notwendig waren, ausgetauscht haben.
 
Anlage 2

VORAUSSETZUNGEN UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

 

ART. 1

VORAUSSETZUNGEN

1. Für die Unterzeichung dieser Vereinbarung sind jene Institute, die die Tätigkeit laut Art. 10 des Legislativdekrets vom 1. September 1993, Nr. 385 in geltender Fassung, ausüben, im Verzeichnis laut Art. 13 eingetragen und im Besitz der in Art. 14 desselben Dekrets vorgesehenen Ermächtigung sind, sowie europäischen Banken, welche eine Kredittätigkeit ausüben, die gemäß zitiertem Dekret Nr. 385/1993 zur gegenseitigen Anerkennung zugelassen ist.
2. Jedes Institut muss zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Eintragung in das Verzeichnis laut Art. 13 des Legislativdekrets vom 1. September 1993, Nr. 385 in geltender Fassung und die Ermächtigung zur Ausübung der Banktätigkeit laut Art. 14 des genannten Dekrets. Banken mit Sitz in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die über kein entsprechendes Verzeichnis oder Register verfügen, müssen eine beeidigte Erklärung oder eine Ersatzerklärung vorlegen, welche bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Bankentätigkeit im Herkunftsstaat gegeben sind;
b) den Besitz der allgemeinen Voraussetzungen laut Art. 38 des Legislativdekrets vom 12. April 2006, Nr. 163 in geltender Fassung;
c) die Gewährleistung der Kapillarität von wenigstens einem operativen Bankschalter in der Gemeinde Bozen sowie von wenigstens zwei Bankschalter in jeder der sieben Bezirksgemeinschaften, errichtet gemäß L.G. vom 20.03.1991, Nr. 7 in geltender Fassung;
d) den Besitz der Sachkenntnisse und Technologien, welche es ermöglichen, Lösungen der digitalen Unterschrift gemäß Vorgaben des Verwaltungskodex der digitalen Unterschrift laut Legislativdekret vom 7. März 2005, Nr. 82 in geltender Fassung. Die Bank verpflichtet sich, den Schatzamtsdienst den derzeitigen und zukünftigen buchhalterischen Systemen und informatisierten Anwendungsabläufen des Landes anzupassen;
e) in der Lage sein, den Schatzamtsdienst so zu gestalten, dass gemäß Art. 100 des Sonderstatuts der Region Trentino-Südtirol ( D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670) der Gebrauch der italienischen und deutschen Sprache sowohl im Umgang mit den Bürgern als auch in den Schriftstücken gewährleistet ist;
f) die Antimafiabescheinigung, laut Artikel 247 des Legislativdekrets vom 12. April 2006, Nr. 163 in geltender Fassung;
g) der Nachweis der Voraussetzungen laut Buchstabe a) und c) wird von den Repräsentanzen der Kreditanstalten für ihre Mitglieder erklärt.
 

ART. 2

VERFAHREN

1. Die Institute, die beabsichtigen an der vorliegenden Vereinbarung beizutreten, müssen an die
Autonome Provinz Bozen
Abt. 25. Wohnungsbau
Amt für Wohnbauprogrammierung
 
K.M. Gamper-Str. 1 - 1. Stock
39100   B O Z E N
 
bis 12.00 Uhr
des                    2009
die in italienischer oder deutscher Sprache abgefassten Dokumente in einem verschlossenen und an den Verschlussstellen unterzeichneten Umschlag, bei sonstigem Ausschluss, senden.
 
2. Die Institute, die sich bereit erklärt haben, diese Vereinbarung zu unterzeichnen müssen innerhalb der vom Land festgesetzten Frist im Vertragsamt der Autonomen Provinz Bozen – Crispistraße 3, 39100 Bozen, zur Unterzeichnung der Vereinbarung für die Vergabe des Schatzamtsdienstes der Autonomen Provinz Bozen 2010-2019 erscheinen und dabei die notwendigen Unterlagen und auf jeden Fall die im Artikel 1 erwähnten Unterlagen.
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ActionAction Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
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ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
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