In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1725 vom 05.04.1993
Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007 und Nr. 305 vom 28.02.2011)

Anlage

RICHTLINIEN ZUR ANWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN FÖRDERUNGSGESETZE DES LANDES

 
A) FÖRDERUNGSMASSNAHMEN FÜR EINZELBETRIEBE
l) Wohnbauten
In Alternative zu einem Neubau kann für den Ankauf eines Wohnhauses oder von materiellen Anteilen ein Beitrag gewährt werden. Kaufpreis samt eventuell notwendigen Sanierungskosten dürfen den zugelassenen Höchstbetrag für einen Neubau nicht überschreiten.
Im Interesse der Erhaltung landschaftlich wertvoller Bausubstanz und zur Schonung landwirtschaftlichen Kulturgrundes sollen den Umbauten und der Sanierung der Vorrang vor Neubauten eingeräumt werden.
Sanierung von Wohnbauten werden nur finanziert, wenn das Gebäude älter als 20 Jahre ist.
Sanierung denkmalgeschützter oder landschaftsprägender Bauernhöfe:
- Gesuche werden möglichst innerhalb eines Jahres ab Vorlage zur Finanzierung zugelassen.
- Die zur Finanzierung zugelassenen Kosten können bis zu 30% erhöht werden.
 
Als erschwerte Bedingungen sind lange, beschwerliche oder fehlende Zufahrtsmöglichkeiten mit LKW, schwierige Baubedingungen, erforderliche Schutzmaßnahmen gegen Lawinen und Muren oder erschwerende Auflagen im Sinne der Bestimmungen zum Schutz und zur Erhaltung von geschichtlich, künstlerisch oder volkstümlich wertvollen Objekten, anzusehen.
Für Neubauten von Wohnhäusern kann anstelle einer detaillierten Menge und Kostenermittlung ein summarischer Kostenvoranschlag (€/m3) mit Berechnung der Nutzfläche, Kubatur und einer ausführlichen Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten und der verwendeten Materialen vorgelegt werden. Als Hinweis für die Kosten der einzelnen Bauleistungen und als Anhaltspunkte für eventuelle Teilabrechnungen können überschlägig folgende Prozentsätze in Anwendung gebracht werden:
Erdarbeiten  2 - 4%
Fundamente, Mauern, Wände, Decken 30 -40%
Dachstuhl u. Eindeckung   5 -10%
Türen, Fenster, Balkone   8 -12%
Elektroinstallationen   2 - 4%
Wasserverteilung Abwässer u. sanitäre Anlagen    8 -12%
Verputzarbeiten, Fliesen    8 -12%
Heizung     10 -15%
Fußböden    5 - 8%
Maler     2 - 4%
Technische Spesen     3 -5%
 
Über landwirtschaftliche Förderungsgesetze können in der Regel keine Beitragsansuchen zum Um-Neubau oder Sanierung und zum Kauf von Wohnhäusern folgender Antragsteller berücksichtigt werden:
- Klein- und Nebenerwerbsbauern mit weniger als effektiv gehaltenen 5 GVE, bzw. mit weniger als ca. 1 ha Obst u/o Weinbaufläche
- Pächter bei Neubauten in Bauzonen
- Bauten in Erweiterungszonen
-  Bauern in Bauzonen mit 6-20 GVE bzw. 1,01 – 2 ha Obst u/o Weinbaufläche, einschließlich Pachtgründen, sofern das Familieneinkommen aus dem nicht landwirtschaftlichen Bereich etwa aufgrund eines fixen Arbeitsverhältnisses oder einer gewerblichen Tätigkeit (Handel, Handwerk, Gastgewerbe) oder freiberuflichen Tätigkeit überwiegt.
 
Wohnbauten durch Pächter außerhalb von Bauzonen. Große Bauvorhaben (Kostenvoranschlag > 25.000,00 €) können nur dann finanziert werden:
1. wenn es sich um einen selbstarbeitender Pächter handelt;
2. wenn das schriftliche Einverständnis des Besitzers vorliegt bzw. der Nachweis erbracht wird, dass dieser verständigt worden ist;
3. wenn es sich nicht um ein Familienmitglied des Hofeigentümers handelt.
 
Die Gesuche von Inhabern ldw. Betriebe, die sich in einer besond. Lage befinden, werden möglichst innerhalb eines Jahres ab Vorlage des Gesuches zur Finanzierung weitergeleitet. Beitragshöhe für Wohnbauten im Obst/Weinbaugebiet:
a) Obst/Weinbaubetriebe mit 1,0 – 2,0 ha Ertragsanlagen: 40%
b) Obst/Weinbaubetriebe mit 2,01 – 3,0 ha Ertragssanlagen: 35%
c) Obst/Weinbaubetriebe mit 3,01 – 4,0 ha Ertragsanlagen: 30%
d) Obst/Weinbaubetriebe mit 4,01 – 5,0 ha Ertragsanlagen: 25%
e) Obst/Weinbaubetriebe mit 5,01 – 6,0 ha Ertragsanlagen: 20%
f) Obst/Weinbaubetriebe über 6,0 kein Beitrag
 
Die Beitragsgewährung verpflichtet den Empfänger das geförderte Vorhaben in den 10 Jahren ab der Endauszahlung der Beihilfe als landwirtschaftliche Wohnung zu verwenden. Wird die Zweckbestimmung nicht beibehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehnjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.
 
Ausschluss von Antragstellern:
Bei Neuerrichtung einer Hofstelle im Obst/Weinbaugebiet werden Anträge  nur berücksichtigt, wenn der Antragsteller hauptberuflich landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der EG-Bestimmungen ist.
 
2) Urlaub am Bauernhof
1. Eintragung in das Verzeichnis
 
Der Antragsteller muss Eigentümer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes sein.
 
Leihverträge werden Pachtverträgen gleichgestellt. Die Tätigkeit kann auch ausgeübt werden, wenn ein Grundbesitz und eine entsprechende landwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden sind und die Gebäude, in denen die Tätigkeit abgewickelt werden soll, geliehen sind. Die Tätigkeit muss bei Leihe in dem Gebäude erfolgen, das der Antragsteller gewohnheitsmäßig bewohnt.
 
Im Sinne des Rundschreibens des Landwirtschaftsministeriums vom 27.6.1986 Nr.10 ist bei Beurteilung des Vorwiegens der Landwirtschaft gegenüber U.a.B in erster Linie der Zeitaufwand zu berücksichtigen
 
Es müssen geeignete Räumlichkeiten am Hof bzw. auf der Alm zur Ausübung der Tätigkeit vorhanden sein bzw. geschaffen werden. Im letzteren Fall kann nur eine provisorische Eintragung gewährt werden. Erst nach Feststellung der Eignung der Räume wird der Betrieb endgültig in das Verzeichnis eingetragen. Geeignet sind Räume, die von der zuständigen Gemeinde als benutzbar bzw. als bewohnbar erklärt worden sind.
 
Für eine definitive Eintragung für die Beherbergung von Gästen ist Voraussetzung, dass den Gästen vorbehaltene eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind.
 
In einem landwirtschaftlichen Betrieb wird nur an eine Person die Eintragung gewährt. Es können jedoch mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden z. B. Beherbergung von Gästen und entweder Führung eines Buschenschankes oder die Ermächtigung zur Verabreichung von Speisen und Getränken am selben Ort.
 
Wird nach der Eintragung die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, so wird die Eintragung widerrufen.
 
Die Eintragung für die Verabreichung von Speisen und Getränken auf Almen oder Sennhütten, welche zu einem Hof oder zu einer Gemeinschaft von Höfen gehören, kann auch für den Winter gewährt werden, wenn die Alm während der Sommermonate nachhaltig bewirtschaftet und im Winter vom Hof aus mit Eigenprodukten des Hofes im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 2, Absatz 4 des Landesgesetzes 57 / 88 beliefert wird.
 
Bei Gemeinschaftsalmen wird die Eintragung der Person gewährt, die mit Beschluss der Vollversammlung namhaft gemacht worden ist. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass diese Person an der Alpbewirtschaftung direkt beteiligt ist. Die Beteiligung ist in Form eines Miteigentums, eines Pachtverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses zu belegen.
 
Die Einhaltung der Hygienerichtlinien für die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln auf Almen, genehmigt mit DLH vom 22.Juli 1998 Nr.19, ist Voraussetzung für die endgültige Eintragung, ersetzt jedoch nicht die Eintragung.
 
Um die Einhaltung der Bestimmungen des 4.Absatzes des Artikels 2 des LG 57 / 88 überprüfen zu können, ist bei Anträgen für Verabreichung von Speisen und Getränken sowie zur Führung eines Buschenschankes ein Verzeichnis der verabreichten Speisen und Getränke und eine Auflistung der verwendeten Eigenprodukte vorzulegen. Änderungen sind dem Amt schriftlich mitzuteilen. Von Amtswegen können, auch nach Genehmigung der Tätigkeit, die Verzeichnisse und Auflistungen zu Kontrollzwecken neu angefordert werden
 
Im Sinne des dritten Absatzes des Art. 4 des LG 57 / 88 ist Anträgen um die Eintragung von Schank- und Speisebetrieben im Zuge der Bearbeitung eine Übersichtskarte des Einzugsgebietes beizulegen.
 
Inhaber von Betrieben, die nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Privatzimmervermietung besitzen, d.h. mehr als 6 Zimmer oder mehr als 4 Ferienwohnungen für Urlaubszwecke vermieten, können nicht eingetragen werden.
 
Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen für Urlaubszwecke vermietet, darf in jedem Fall nicht mehr als sechs Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden
 
Besteht der Hof aus mehreren Wohngebäuden kann der gleiche Antragsteller für U.a.B nur eingetragen werden, wenn obige Grenzen nicht überschritten werden
 
Sind zwei getrennte Höfe vorhanden, können beide eingetragen werden, wenn sie tatsächlich funktionell getrennt sind.
 
Auf Almen dürfen lediglich Gebäude für die Beherbergung von Gästen verwendet werden, die für Wohnzwecke bestimmt waren, also nicht Heuschupfen, Kochhütten, Ställe u.a., und nicht für die Unterkunft des Almpersonals gebraucht werden. Die Eintragung für Beherbergung kann gegeben werden, auch wenn schon am Heimhof eine Bewilligung für Beherbergung vorhanden ist.
 
Inhaber von gewerblichen Beherbergungsbetrieben können nur dann in das Verzeichnis eingetragen werden, wenn ein und dasselbe Gebäude nicht gleichzeitig Urlaub auf dem Bauernhof und gewerblicher Beherbergungsbetrieb ist.
 
Beherbergung im Rahmen von Urlaub auf dem Bauernhof kann mit einem gewerblichen Schankbetrieb kombiniert werden.
 
Der Antrag für die Eintragung zur Führung eines Buschenschankes wird nur bewilligt, wenn der Antragsteller Besitzer eines Weingutes ist und der Betrieb in der Weinbaugegend liegt.
 
Die provisorische Eintragung für Beherbergung von Gästen oder zur Führung eines Schankbetriebes wird zeitlich beschränkt vergeben:
sind Baumaßnahmen erforderlich: bis zum Abschluss der Bauarbeiten, aber maximal auf 3 Jahre
sind keine Baumaßnahmen erforderlich: maximal auf ein Jahr
Wird innerhalb dieser Fristen die Meldung der Tätigkeit nicht nachgewiesen, wird die Eintragung von Amts wegen widerrufen
 
Unter die Definition "Organisation von Freizeit- und kulturellen Veranstaltungen" fallen u.a. Pferdeverleih bei Reitställen, das Angebot von Kutschenfahrten, die Führung eines Heubades, die Durchführung von Hofbesichtigungen, die Führung eines Streichelzoos, die Führung eines Bauernmuseums und andere ähnliche Angebote.
 
Betriebe, die verarbeitete landwirtschaftliche Produkte, welche vorwiegend aus eigener Produktion und/oder Produkte, welche aus handwerklicher Tätigkeit am Hof stammen, zum Verkauf anbieten, auch wenn sie steuerrechtlich nicht als landwirtschaftliche Produkte eingestuft sind, können in das Landesverzeichnis eingetragen werden.
 
2. Förderung
Beiträge können an Betriebsinhaber gewährt werden, die im Landesverzeichnis eingetragen sind oder eine provisorische Eignungsbescheinigung besitzen.
 
Es können nur Räume für U.a.B. finanziert werden, die von der Familie des Antragstellers nicht für eigene Wohnzwecke gebraucht werden und nicht schon über andere Gesetze finanziert worden sind.
 
Jede Ferienwohnung muss mit vollständigen sanitären Anlagen ausgestattet sein.
Bei Zimmervermietung muss mindestens eine Sanitäranlage für zwei Zimmer vorhanden sein.
 
Für die Mindestfläche der Gästezimmer gelten die Bestimmungen des D.L.H. Nr. 22 vom 23. Mai 1977. Dreibettzimmer müssen eine Mindestfläche von 18 m² haben.
 
Treten innerhalb von 5 Jahren ab Gewährung des Beitrages Umstände ein, die den Verlust der Voraussetzungen für die Eintragung oder Ausübung der UaB-Tätigkeit zur Folge haben, so ist der Beitrag zurückzuzahlen.
Für geförderte Vorhaben darf die Zweckbestimmung für mindestens fünf Jahre ab der Endauszahlung der Beihilfe nicht geändert werden. Wird die Zweckbestimmung nicht beibehalten, so wird – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen bis zum Ablauf der 5-Jahresfrist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.
Betriebe mit über 40 GVE oder mit über 4 ha Obst/Weinbaufläche und Betriebsinhaber, die ein nicht landwirtschaftliches Unternehmen mit Angestellten haben, sowie Betriebsinhaber die als Freiberufler oder leitende Angestellte arbeiten, sind von einer Beitragsgewährung ausgeschlossen.
 
Aufenthaltsräume werden nur gefördert, wenn sie vorwiegend den Gästen dienen.
 
Freizeitanlagen werden nicht finanziert.
 
Als Einrichtung für Räume für Lagerung, Detailverkauf und Verbrauch eigener land-wirtschaftlicher Produkte, für Buschenschank sowie für Aufenthaltsräume werden nur fix eingebauten Anlagen und langlebige Güter finanziert. Besteck, Geschirr, Vorhänge, Wäsche, Registrierkasse, EDV-Geräte, Fernseher u.a. bleiben ausgeschlossen.
 
Die in den DFB zu L.G. Nr.1/74 angeführten Mindestbeträge werden angewandt.
Der zur Finanzierung zugelassene Betrag darf in einem Zeitraum von 5 Jahren pro Betrieb 60.000,00 Euro nicht überschreiten.
Auf die zur Finanzierung zugelassenen Kosten können folgende max. Beitrags-Prozente angewandt werden:

-   Betriebe bis 20 GVE u. ohne Zusatzeinkommen                                          50%

-   Betriebe mit 20-40 GVE oder bis 2 ha  Obst/Weinbau                                40%

-  Betriebe mit 2-4 ha Obst/Weinbau                                                               30%
-   Betriebe mit außerlandwirtschaftlichem Zusatzeinkommen                       30-40%
 
Wird die Bettenanzahl erhöht oder mit der Tätigkeit Urlaub am Bauernhof begonnen, muß vor der Endabnahme der Arbeiten die erfolgte Meldung der erhöhten Bettenanzahl oder der Tätigkeit bei der Gemeinde nachgewiesen werden.
 
3) Wirtschaftsgebäude
a) Grünlandbetriebe
l. Für die Finanzierung darf der Rinder -GVE - Besatz je ha landwirt. Nutzfläche 1,0-3 in Abhängigkeit von der natürlichen Gegebenheit der Futterproduktion nicht überschreiten.
Umrechnung:
Acker, Wiese (mind. zweischnittig u. ausreich. Bewässerungsmöglichkeit) l ha = l ha LN
Bergwiesen und einschnittige Wiesen l ha = 0,3 - 0,6 ha LN
Weiden und Almen

GVE x Weidetage = GVE

360

Eine Überschreitung bedeutet den Ausschluß von der Förderungsmöglichkeit für das gesamte Bauvorhaben.
Landwirtschaftliche Nutzflächen, die im Eigentum des Antragstellers bzw. seiner Familienangehörigen stehen müssen mindestens 40% der für den geplanten Viehbesatz notwendigen Futterfläche ausmachen.
Für Futterflächen, die nicht in Eigentum oder Pacht sind, muß die Bearbeitung mit schriftlichen Verträgen nachgewiesen werden. Liegen keine schriftlichen Verträge vor, so stellt das Landwirtschaftsinspektorat die tatsächliche Bearbeitung fest. Deren Ausmaß wird beschränkt:

A) für maximal 12 GVE (dementsprechend 4 ha LN)

B) für maximal 60% der Gesamtfutterfläche.

 
2. Umbau- und Sanierungsmaßnahmen bei Wirtschaftsgebäuden, welche auch die Gebäudehülle betreffen, werden nur gefördert, wenn der Bau mindestens 20 Jahre alt ist; bei Erweiterungen gilt Punkt l.
Umbau- und Sanierungsmaßnahmen bei Wirtschaftsgebäuden, welche die Einrichtung betreffen, werden nur gefördert, wenn diese mindestens 12 Jahre alt ist.
Investitionen für maschinelle Einrichtungen (Melkmaschine, Entmistungsanlage u.ä.) sind förderungswürdig, wenn mindestens 10 Jahre seit der letzten, entsprechenden Finanzierung vergangen sind.
Die Förderung für Baumaßnahmen an Gebäuden, für welche kein öffent. Beitrag beantragt wurde, unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, ebenso nicht Sanierungsmaßnahmen, welche Isolierung und Lüftung betreffen.
Anhaltspunkt für die letzte Finanzierung ist das Beschlußdatum.
 
3. Neue Stallungen im Obst und Weinbaugebiet werden nur dann gefördert, wenn der bereits bestehende Betrieb vorwiegend auf Viehwirtschaft ausgerichtet ist.
 
4. Zur Finanzierung zugelassene Kosten: siehe DFB Art. 9.
Höhe der Beiträge: es gelten die Bestimmungen des Art. 19, des L.G. vom 19. Dezember 1988, Nr. 63.
In den angeführten Maximalpreisen sind der Bau des Stalles, der Futterbergeräume und sonstiger Nebenräume wie Milchkammer und Streuraum sowie die fix eingebaute Einrichtung mit Inbegriffen. Ein entsprechend dimensionierter Abluftkamin und die Isolierung der Stalldecke gehören zur ordnungsgemäßen Bauausführung.
Maschinen und Geräteraum, Silo, Mistlege und Jauchengrube, mechanische Entmistung, Solar- Warmluftanlage mit Stockumwandung und Fördergebläse sowie andere maschinelle Einrichtungen sind getrennt zu bewerten.
Beim Laufstall wird der mechanisch/maschinelle Teil des Melkstandes aufgrund von Offerten/Rechnungen getrennt berechnet. Die Melkstandgröße soll in einem realistischen Verhältnis zur Kuhzahl stehen.
Investitionsvorhaben, deren Förderung auch über andere Landesgesetze möglich ist, werden über L.G. 1/74 nur dann mitfinanziert, wenn es sich um einen Neubau oder um eine Totalsanierung des Wirtschaftsgebäudes handelt. Bei maschinellen Einrichtungen werden auf L.G. 1/74 70% des Rechnungsbetrages ohne Mwst. zur Finanzierung zugelassen.
Beim Einbau von Melkanlagen sind die vom Verband der Südtiroler Sennereigenossenschaften veröffentlichten Richtlinien einzuhalten.
Güllegruben, Düngerstätten und Jauchegruben in geschlossenen Ortschaften mit aufwendiger Bauweise und in Wasserschutzzonen können über L.G. 1/74 und mit max. 50% Beitrag finanziert werden.
Schlachträume für Einzelbetriebe, Kraftfutterautomaten und computerunterstützte Fütterungssysteme, werden nicht finanziert.
Beitragsgesuche für Sanierung, Erweiterung und Neubau von Wirtschaftsgebäuden werden nur angenommen, wenn eine entsprechend dimensionierte Mistlege, Jauchengrube bzw. Güllegrube vorgesehen sind.
Vorgeschrieben sind dabei bei der Festmisterzeugung mindestgens 3 m2Mistbettfläche und 3 m3Grubenraum pro GVE, bzw. bei der Flüssigmistbereitung mindestens 9 m3Grubenraum.
Eine größere Dimensionierung dieser Lagerstätten ist grundsätzlich sinnvoll und förderungswürdig.
Bei der Finanzierung kann deren tatsächliche Größe berücksichtigt werden.
Stallbauten mit entsprechenden maschinellen Einrichtungen von «i» und «g» Betrieben mit zur Finanzierung zugelassenen Kosten von über 300 Mio. werden über den Rotationsfonds finanziert.
Bei Abstellflächen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte gelten in Abhängigkeit von der Betriebsgröße die Richtwerte gemäß beiliegender Grafik. Ein Spielraum von 10% ist möglich, besondere Verhältnisse sind zu begründen.
Durchschnittl. Flächenbedarf f.Abstellräume f.landw. Maschinen, einschließlich Werkstatt, Treibstoff u. Spritzmittellager,
s. Tabelle: omissis
Für Betriebe mit > 4 ha Obst/Weinbaufläche und für Betriebe mit großem außeridw. Einkommen (Betriebe mit Gewerbelizenz, Betriebe von Freiberuflern, leitenden Angestellten) sowie g Betriebe werden keine Maschinenräume finanziert.
Bei denkmalgeschützten od. landschaftsprägenden Gebäuden können die zur Finanzierung zugelassenen Kosten um 30% erhöht werden.
Bei Neubauten kann ein summarischer Kostenvoranschlag vorgelegt werden.
Richtwerte für die einzelnen Bauleistungen:
Erdarbeiten     2 - 4%
Mauern, Decken, Verputz     35 - 45%
Zimmernmannsarbeiten      20 - 30%
Installationen     2 - 5%
Türen und Fenster     8 - 10%
Fixe Staueinrichtung     15 - 20%
 
b) Eigenbaukellereien
Soweit Kellereien als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft sind, d.h. mind. 80% Trauben aus eigener Produktion verarbeiten, können Beiträge für Bau und Einrichtung gewährt werden. Die Dimensionierung wird auf das langjährig nachweisbare Verarbeitungsvolumen auf Grund der Weinproduktionsmeldung bezogen.
Höhe der Beiträge
«d» u. «e» Betriebe
max. 40% für Bau u. Behälter
max. 35% für Maschinen
andere Betriebe
max. 30% für Bau, Behälter u. Maschinen
Gesuche mit anerkannten Kosten über 300 Mio. werden über den Rotationsfonds finanziert.
 
c) Bienenhaltung
1. Imker können um einen Beitrag ansuchen, wenn sie nachstehende Bedingungen erfüllen:

- eine entsprechende Erfahrung mit der Bienenhaltung nachweisen

- mindestens 10 Bienenvölker halten.

- im gleichen Zeitraum keine Förderung für das gleiche Vorhaben über den Imkerbund beanspruchen.

- eine Mindestinvestition von Lire 2.500.000 (ohne MWST) tätigen.

 

2. «i» u. «g» Betriebe werden nicht gefördert.

 

3. Folgende Vorhaben werden gefördert:

- Neubau oder Sanierung von Heimbienenständen inkl. Einrichtung, Schleuderraum, Wabenschrank, Beuten, Schleuder und sonstige mit Einkaufrechnungen belegte Geräte.

 
4. Wird innerhalb von 10 Jahren ab Gewährung des Beitrages die Zweckbestimmung geändert so ist der Beitrag zurückzuzahlen.
 
4) Almgebäude
1) Definition
Almen im Sinne der Förderungsgesetze sind Flächen im Gebirge, die während mindestens 60 Tagen dem aufgetriebenen Vieh (mindestens 5 GVE) vorwiegend durch Beweidung Nahrung bieten und meist von den Heimgütern getrennt bewirtschaftet werden, jedoch in einem organischen Zusammenhang mit diesen stehen, indem sie deren Futterbasis erweitern.
Bergwiesen: durch Mahd genutzte Flächen
 
2) Bau und Umbau von Unterkünften für Almpersonal Personalbedarf:
Milchviehalm
bis 10 Kühe     l Person
10 bis 30 Kühe     2 Personen
30 bis 60 Kühe     3 Personen
60 bis 100 Kühe     4 Personen
> 100 Kühe     5 Personen
Jungrinder und Galtviehalmen
bis 50 Tiere     l Person
über 50 Tiere     2 Personen
Schaf und andere Almen     l Person
Wohnflächenbedarf bei notwendiger stand. Anwesenheit des Almpersonals
bis 2 Personen     30 m2
3 Personen     52 m2
4 Personen     65 m2
5 Personen     80 m2
Kochhütten und Unterkünfte für Almpersonal werden nur bei Almen im Sinne obiger Definition und bei Bergwiesen mit > 5 ha Mähfläche und fehlender oder langer (> 5 km.) Zufahrt finanziert.
Zur Finanzierung zugelassene Kosten:
Wohnfläche x Baukosten/m2x 50% für Kochhütten: max. 10 m2x BK x 50%
 
3) Bau und Umbau von Almgebäuden

Heubergeräume

Einfache Bauweise

Bemessung nach Erntemenge

Zur Finanzierung zugelassene Kosten:
Nutzbares Volumen x Baukosten/m3x 25%
Stallgebäude

- Bemessung nach mehrjähriger Bestoßdichte

- nach eigenem Vieh

- nach nachweisbarem Lehnvieh

- nach vorhandener Futtergrundlage

Zur Finanzierung zugelassene Kosten:
Milchviehstall einschließlich Futterberge-raum:max.70% der Kosten eines Heimstalles
Galtvieh: max. 40% von Heimstall Ställe ohne Futterbergeraum:
max. 70% von oben Jauchegrube + Düngerstätte:
50% der Normalwerte (bezogen auf das Ausmaß)
 
4) Weideställe
Auch für diese gelten obige Beschränkungen.
 
5) Gärtnereibetriebe
Voraussetzung:

- Der Antragsteller muß sich hauptberuflich dem Zierpflanzenbau, intensivem Gemüsebau, der Anzucht von Pflanzen oder der Gartengestaltung mit angeschlossener Baumschule widmen.

- Gärtner müssen im Berufsverzeichnis der Gärtner eingetragen und im Besitz der vom Gesetz 987/31 vorgesehenen Ermächtigung sein.

- Baum und Rebschulen sind Gärtnereien gleichgestellt.

 
Förderungswürdige Investitionen
1. Errichtung von Glashäusern bzw. Plastiktunnels einschließlich Heizung, Klimatisierung, Beregnung, dazugehörige Maschinen, Heizungslager und Maschinenräume, Kühlzellen.

2. Ein Wohnhaus wird nur am Betriebssitz gefördert.

3. Verkaufsflächen werden nicht finanziert.

 
Beitragsform
Betriebe < 4000 m2Glasfläche
max. 30% Verlustbeitrag, wobei aber je Betrieb nicht mehr als 300.000.000. Lire innerhalb von 4 Jahren zugelassen werden, wobei das Wohnhaus bei der Maximalinvestition nicht berücksichtigt wird.
Betriebe mit > 4000 m2Glasfläche werden bei anerkannten Kosten > 300 Mio. ausschließlich über den Rotationsfonds finanziert. Für Vorhaben < 300 Mio. werden Verlustbeiträge in Höhe von max. 15% gewährt. Die Mindestinvestitionen entsprechen jenen von Obst und Weinbaugenossenschaften.
 
Investitionsnachweis
Die Beitragsgewährung erfolgt aufgrund von Offerten bzw. von Rechnungen mit Ausnahme der Bauarbeiten bis zu 30 Mio. Kostenvoranschlag für die ein Kostenvoranschlag bzw. eine Aufstellung der ausgeführten Bauarbeiten als Endabrechnung zulässig ist.
Bei Bauarbeiten über 30 Mio. Lire ist eine von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker unterzeichnete Kostenaufstellung bzw. Teil-oder Endabrechnung notwendig.
 
Förderungsgesetze:
L.G. Nr. 1/74:
Kauf, Bau, Umbau und Zubau von Wohnhäusern und von Wirtschaftsgebäuden mit Einschluß von Silo sowie Maschinenräume, Solar- Warmluftanlage mit Stockumwandung und Fördergebläse, Jauche oder Güllegrube und fix ein gebauter Stalleinrichtung, fix eingebauter maschineller Einrichtung sowie Almställe von Einzelbetrieben, Gärtnereien, Bau und Einrichtung von Eigenbaukellereien
L.G. Nr. 13/88:
Silo, Stalleinrichtung, Gärfuttersilos und Heubelüftungsanlagen sowie Bauten und Anlagen zur Verbesserung der Milchhygiene, Bauarbeiten mit einem Kostenvoranschlag bis 30 Mio., Jauche, Güllegruben und Düngerstätten auch mit Kostenvoranschlag über 30 Mio., Bienenhaltung.
L.G. Nr. 2/75:
Bau und Einrichtung von Ställen für bodenunabhängige Betriebe (Schweinezucht, Schweinemast, Kaninchenzucht und- mast sowie Bauten und Einrichtungen für die Geflügelzucht und -mast).
R.G. Nr. 4/56:
Vorhaben von Interessentschaften und Körperschaften im Almbereich.
L.G. Nr. 57/88:
Urlaub am Bauernhof
L.G. Nr. 63/88:
Bau, Umbau von Wirtschaftsgebäuden, Maschinenräumen u. Almgebäuden, Maschinen.
L.G. Nr. 9/91: Rotationsfonds
Bau von Wirtschaftsgebäuden mit anerkannten Kosten über 300 Mio.
 
6) Beiträge und Darlehen für Mechanisierung und Viehankauf
a) Maschinen

- Mais - Feldhäcksler, Maissetzmaschinen und Sähmaschinen müssen auf wenigstens 3 ha Anbaufläche verwendet werden.

- Pflüge müssen für wenigstens 1,5 ha pro Schar verwendet werden.

- Ladewagen und Ladewagenaufbau müssen für wenigstens 9 GVE (Schweine werden für die Berechnung der GVE nicht berücksichtigt) verwendet werden u./od. > 5 ha Dauerwiese u. Feldfutter (3 Schnitte)

- gezogene Miststreuer und Güllefässer müssen für wenigstens 30 GVE verwendet werden.

- 2achsige Mähgeräte müssen für wenigstens 30 GVE verwendet werden oder 12 ha Dauerwiesen u. Feldfutter (3 Schnitte).

- Zusatzgeräte (Miststreuer, Güllefaß) müssen für wenigstens 12 GVE verwendet werden.

- Mistauflader müssen für wenigstens 50 GVE verwendet werden.

- Siloblockschneider müssen für wenigstens 20 GVE verwendet werden.

- Krautschläger für Rohnen sollten für wenigstens 2 ha verwendet werden.

- Kartoffel- Gemüse oder für wenigstens 0,5 ha.

- Vollernter für wenigstens 10 ha Kartoffeln und/oder Rohnen.

- Feldspritzen für wenigstens 2 ha.

- Gemüsesetzmaschine für wenigstens 1,5 ha.

- Rundballenpresse für wenigstens 12 GVE oder 5 ha Dauerwiesen (3 Schnitte) und Feldfutter. Futtermischwagenrab 25 GVE (sofern die baulichen Voraussetzungen einen rationellen Einsatz ermöglichen)

- Seilwinde für wenigstens 15 ha Wald.

- Im Obst/Weinbaugebiet werden nur Traktoren finanziert.

- Für Weinbaubetriebe der Kategorie «d» und «e» mit mindestens 2,0 ha Weinbau in Steillagen können Spezialmaschinen durch Gewährung  von  Krediten  berücksichtigt werden.

- Die gleiche Maschinenart kann nur nach 10 Jahren für denselben landwirtschaftlichen Betrieb finanziert werden (Katastrophenfälle und Anschaffungen bei überbetrieblichen Organisationen sind ausgenommen).

- Für maschinelle Einrichtungen in Wirtschaftsgebäuden sind folgende Mindestgrößen erforderlich: Rohrmelkanlage: ab 10 Kühe Greiferanlage: ab 25 G VE

 
b) Viehwirtschaft
Für den Kauf der im Lande herdebuchmäßig erfaßten Rinderrassen und zwar für Kühe, Kalbinnen, Jungrinder und Zuchtkälber, wobei bei Kühen das Höchstalter 6 Jahre betragen darf.
Die Kredite können nur für einen Ersteinkauf gewährt werden und wenn er im Betriebsverbesserungsplan vorgesehen ist.
Alle Tiere müssen aus der Herdebuchzucht stammen und im Besitze des Abstammungs- und Gesundheitsnachweises sein.
Für Mastvieh gelten diese Vorschriften soweit sie anwendbar sind. Je Betrieb und Jahr werden nicht mehr als 10 GVE zur Finanzierung zugelassen, außer es handelt sich um Sonderfälle wie: TBC Bang, Leukose IBR-IPV Ausmerzung u.a.
Förderungsgesetze:

- L.G. Nr. 13/88 Art. 3 Absatz 2:

Melkanlagen, Milchkühlgeräte, Milchtanks, Be- und Entlüftungsanlagen, Heubelüftung, Warmluftrockner, mechan. Entmistungsanlagen, Krananlagen, Heuverteiler über das Amt für Viehzucht. Obenangeführte rein maschinelle Investitionen mit anerkannten Kosten über Lire 25.000.000 werden ausschließlich über den Rotationsfonds finanziert. Andere Maschinen für Grünlandbetriebe werden über das Amt für Landmaschinen finanziert.
Verlustbeitrag:
Für a, b, bis 35% auf den mit Rechnung belegten Kaufpreis
Für c, h, bis 30 % auf den mit Rechnungen belegten Kaufpreis
Für g, bis 25% auf den mit Rechnungen belegten Kaufpreis. An Obst- Weinbau- und Gärtnereibetriebe werden keine Verlustbeiträge gewährt.
- R.G. Nr. 18/62: Beiträge für tierzüchterische Vorhaben
Kredit:
- Gesetz Nr. 910/66, Art.12 und L.G. 12/80 Rotationsfonds für Mechanisierung Darlehen:
bis zu 80% des anerkannten Betrages für Gruppe a, b
bis zu 70% für Gruppe c und h/Berggebiet
bis zu 50% für Gruppe d, e, f, g, i, h/Talgebiet

- Für Transportfahrzeuge werden nur Darlehen mit Zinsbeiträgen oder gleichwertige konstante Jahresbeiträge gewährt.

- Mindestbeträge 2 Mill. für a, b, d, h (Berggeb.) bzw. 5 Mio. bei Darlehen oder gleichwertige konstante Jahresbeiträge 8 Mio. für c, e, f, g, h, i bzw. 10 Mio. bei Darlehen oder gleichwertige konstante Jahresbeiträge.

- L.G. Nr. 63/88
Maschinenankauf bei Vorlage eines BVP

- Fehlende Dokumente sind innerhalb eines Monats ab Datum des Anforderungsschreibens einzureichen. Sollten die fehlenden Unterlagen nicht termingerecht eintreffen, wird das Ansuchen abgelehnt, es sei denn, der Antragsteller sucht schriftlich oder telefonisch um einen Aufschub des Terminverfalls bis zu maximal 6 Monaten ab Datum des Anforderungsschreibens an.

 
7.1. Bodenverbesserungsarbeiten

1) Bei Planierung, Entwässerung und Wasserableitung, Auffüllarbeiten, Mauerwerk und Wiederbegrünung dürfen die zur Finanzierung zugelassenen Kosten je nach Kulturart die durchschnittlichen Werte der dritten Klasse nicht übersteigen. (Festsetzung des durchschnittlichen   landwirtschaftlichen   Wertes durch die Konunission ex. Art. 16 des Gesetzes 865/71)

2) Auffüllarbeiten in Obstanlagen werden nicht finanziert;

3) Auf Almen werden Entsteinungen und Entstrauchungen gefördert, nicht hingegen Planierungen und Entwässerungen.

 
7.2. Beregnung
Obst / Weinbaugebiet:

- Eine neue Beregnungsanlage wird nur finanziert, wenn die zusammenhängende Eingriffsfläche mindestens l ha im Obstbau und/oder 0,5 ha im Weinbau erreicht.

- Die Erneuerung der Beregnung wird nur finanziert, wenn die Anlage älter als 20 Jahre ist und eine zusammenhängende Fläche von mindestens 2 ha im Obstbau und/oder 1,0 ha im Weinbau erreicht wird.

- Tiefbrunnen mit fixer Pumpenanlage werden nur finanziert, wenn sie mindestens 2 ha bedienen.

- Besteht eine Frostschutzanlage, so werden zusätzliche Anlagen für Fertirrigation und Automatisierung nicht finanziert.

- Besteht eine Beregnungsanlage, so werden Umstellungen auf andere Beregnungsformen nicht finanziert.

- Beregnungsmotoren und mobile Pumpengruppen können nur über Art. 7 des Ges. 910/66 finanziert werden.

- Befindet sich das zu beregnende Grundstück innerhalb eines Konsortialgebietes, so werden Einzelnen keine Tiefbrunnen finanziert.

 
7.3 Erstellen von Rebanlagen
1 - Beitragshöhe: 30% der Gesamtkosten.
2 - Unter Gesamtkosten fallen: Bodenvorbereitung, Errichtung von Mauern und Wegen, Pflanzgut, Stützmaterial, Pflanzung, Beregnung.
3 - Sortenwahl: frei bis auf Negativlisten von Sorten je Weinbauzone.
4 - Untergrenze: 1000 m2/Jahr, Sorte und Grundstück.
5 - Voraussetzung: Pflanzung muß bis 30. November des Vorjahres gemeldet werden. Neue Rebflächen müssen genehmigt werden.
6 - Auszahlung des Betrages nach fachgerechter Erstellung, Vorlage einer Kostenaufstellung sowie Vorlage von Rechnungen für Rasein und Beregnungsmaterial.
 
8) Notstandsfonds ( L.G. Nr. 83/73)
1. Einbringen des Ansuchens:

- die Ansuchen sind spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt des Schadensereignisses einzureichen, wobei der entstandene Schaden noch feststellbar sein muß,

- das außerbetriebliche Einkommen (Familieneinkommen) der auf dem Hof lebenden Personen muß im Gesuch angegeben werden;

- Die Angaben müssen vom Bürgermeister der zuständigen Gemeinde inhaltlich bestätigt werden, welcher außerdem erklärt, daß der Antragsteller Kleinbauer ist und außerhalb der Landwirtschaft über kein wesentliches Einkommen verfügt und daß der im Ansuchen beschriebene Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde, sowie für die Familie des Gesuchstellers eine Notlage bedeutet.

 

2. Schadenserhebungen

- Zur Durchführung der notwendigen Schadenserhebungen ist das Personal des Sonderstellenplanes der Landwirtschaftsdienste, der Forstwirtschaftsdienste sowie des Stellenplanes des Lehrpersonals für die bäuerliche Berufsertüchtigung ermächtigt. Der beauftragte Techniker verfaßt einen Bericht, aus dem die Ursache, Art, Zeitpunkt und Höhe des Schadens sowie die Bedürftigkeitsstufe des Antragstellers ersichtlich ist. Eine detaillierte Schadensberechnung soll im Bericht aufscheinen.

 
3. Feststellung der Bedürftigkeit

- Für die Feststellung der Bedürftigkeit werden folgende Bewertungskriterien herangezogen:

Stufe I:

a, laut Art.6 der DFB zu L.G. Nr. 1/74. Die Höhe der Beihilfe soll zwischen 60 und 85% des anerkannten Schadens bzw. der anerkannten Kosten liegen.

Stufe II:

b, d, h (Berggebiet) laut Art. 6 der DFB zu

L. G. Nr. l. Die Höhe der Beihilfen soll zwischen 40% und 60% des anerkannten Schadens bzw. der anerkannten Kosten liegen.

Stufe III:

c, e, f, h (Obst- Weinbaugebiet) laut Art.6 der DFB zu L.G. Nr. l. Die Beihilfe soll höchstens 40% des anerkannten Schadens betragen.

 
4. Mindestausmaß des Beitrages und des Schadens

- Der anerkannte Schaden muß mindestens l.500.000.Lire, bzw.  der Mindestbeitrag 1.000.000. Lire betragen.

- Im Falle eines Betriebshilfeeinsatzes muß der Mindestbeitrag mindestens 500.000. Lire erreichen.

- bei Ertragsausfällen durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse kann ein Beitrag gewährt werden, wenn die Ernte des gesamten Betriebes um mindestens 35% vermindert wurde.

 

5. Sondermaßnahmen:

a) Schäden an landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden:

-  werden durch Einflüsse höherer Gewalt landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude derart beschädigt, daß der Betrieb dadurch in eine Notlage gerät, können bei einem Schadensausmaß bis zu 30.000.000. Lire, einmalige Beihilfen über L.G. Nr. 83/73 gewährt werden, wobei in der Norm die Beitragshöhe jener vom L.G. Nr. 1/74 angepaßt wird.

-  Übersteigen die Schäden den Betrag von 30.000.000. Lire, werden die Wiederherstellungsarbeiten über das L. G. Nr. 1/74 finanziert. Werden die Schäden durch allgemeine Katastrophen, die das ganze Land oder einzelne Talschaften betreffen, verursacht, können zusätzlich als schnelle, einmalige und unbürokratische Uberbrückungshilfe Beiträge über L. G. Nr. 83/73 gewährt werden, welche den Betrag von

Lire 7.000.000.     für die Bedürftigkeitstufe I
Lire 6.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe II
Lire 5.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe III
nicht überschreiten dürfen.
 
b) Brandschäden an landw. Wohn- und Wirtschaftsgebäuden:
als schnelle, einmalige und unbürokratische Überbrückungshilfe für Abbrändler können folgende Maximalbeträge gewährt werden.
Lire 7.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe I
Lire 6.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe II
Lire 5.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe III

- wenn durch den Brand eines landw. Wohngebäudes bis zum Wiederaufbau desselben eine Mietwohnung beansprucht werden muß, kann ein zusätzlicher Mietspesenbeitrag in der Höhe von max. 500.000. £ monatlich für höchstens 12 Monate gewährt werden.

- bei Brand von leerstehenden und nicht genutzten landw. Gebäuden wird normalerweise kein Beitrag über L.G. Nr. 83 gewährt.

- eine Kopie der Feuerversicherungspolizze ist beizulegen.

- für den Wiederaufbau können Beiträge über L. G. Nr. 1/74 gewährt werden, wobei der Antragsteller vorrangig behandelt wird.

 
c) Unwetterschäden an landwirtschaftlichen Strukturen:
- für Unwetterschäden an landwirtschaftlichen

Strukturen können Beihilfen gewährt werden, wenn keine Finanzierungsmöglichkeiten über ein anderes Landesgesetz bestehen, wobei der Beitragsprozentsatz in der Norm jenem vom L. G. Nr. 1/74 angepaßt wird.

- Der Beitrag muß für die Wiederherstellung der  entstandenen   Schäden  verwendet werden und wird normalerweise erst nach erfolgter Durchführung der Arbeiten ausbezahlt.

- Arbeiten, die die ordentliche Instandhaltung betreffen, werden nicht vergütet.
 
d) Betriebshilfe bei:
Todesfall, Krankheit, Unfall usw.: Die finanzielle Belastung, die für den Betrieb durch den Ausfall familieneigener Arbeitskräfte entsteht, ist als dringende Maßnahme anzusehen, vorausgesetzt, daß der Ausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für die Bearbeitung des Betriebes fremde Arbeitskräfte angestellt werden müssen.
Der Einsatz und die Finanzierung dieser Ersatzkräfte, die die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in der momentanen Notsituation sicherstellen, wird wie folgt geregelt:
l - der Einsatz muß von den örtlichen Landwirtschaftsgremien (SBB, Col.Dir., usw.) in Absprache mit den zuständigen Sachbearbeitern des Landwirtschaftsinspektorates befürwortet werden;
2 - die Einsatzstunden sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, und zwar nur auf Arbeiten, die unaufschiebbar und für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des landw. Betriebes unbedingt erforderlich sind;
3 - Grundsätzlich können täglich höchstens bis zu 9 und wöchentlich maximal bis zu 40 Einsatzstunden gewährt werden. An Samstagen sowie an Sonn und Feiertagen wird der Betriebshilfedienst nur in begründeten Ausnahmefällen. gewährt;
4 - Dauer der Einsätze bei:

- Krankheit und Unfall des Betriebsleiters max. bis zu 6 Monaten

- einer anderen familieneigenen Arbeitskraft max. bis zu 3 Monaten

- Todesfall des Betriebsleiters

max. bis zu 6 Monaten max. bis zu 12 Monaten in besonderen Härtefällen einer anderen familieneigenen Arbeitskraft max. bis zu 4 Monaten

5 - Beiträge des Landes:

- als Berechnungsgrundlage der Stundenlöhne für die Betriebshelfer werden die Bruttolöhne der spezialisierten Tagelöhner laut provinzialer Lohntabelle für Landarbeiter verwendet.

- Beitragsprozentsätze nach Bedürftigkeitsstufen

Stufe     I 80%

Stufe     II 60%

Stufe     III 40%

6 - Wenn der Einsatz eines Betriebshelfers nicht gewährleistet wird, familieneneigene Arbeitskräfte aber großteils auf ihren Nebenerwerb verzichten müssen, kann als einmalige Uberbrückungshüfe ein Maximalbeitrag von:
Lire 6.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe I
Lire 5.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe II
Lire 4.000.000.     für die Bedürftigkeitsstufe III
gewährt werden
Ärztliche Zeugnisse oder Totenschein müssen beigelegt werden und der Zeitpunkt oder die Zeitspanne des Todes, Unfalles bzw. der Krankheit müssen darin angegeben werden.
 
e) Viehausfälle:
Für diesen Zweck werden in der Regel keine Beihilfen über das L.G. Nr. 83/73 gewährt, weil dafür die Viehversicherungsvereine aufkommen. Bei außerordentlich großen Schäden (d.h. wenn mindestens 35% des gesamten Viehbestandes bei reinen Grünlandbetrieben ausscheidet) und wenn kein Viehversicherungsverein besteht, können über L.G. Nr. 83/73 Beiträge gewährt werden, wobei als Berechnungsgrundlage des Schadensausmaßes die Durchschnittsnettopreise bei der letzten Versteigerung für die gleiche Rasse und Kategorie gelten: Bei Viehausfällen von Tierarten, die nicht versichert werden (Ziegen, Schafe, Schweine) können Beihilfen gewährt werden, wenn über 35% der Tiere ausscheiden.
Tierärztliche Bestätigungen müssen beigelegt werden und der Zeitpunkt des Ereignisses muß darin aufscheinen.
 
f) Waldschäden:
Normale Waldschäden, vor allem der Gemeinden und Fraktionen, werden nicht vergütet.
Erleiden jedoch Hofbesitzer, welche einen beträchtlichen Anteil ihrer Einnahmen aus der Waldwirtschaft beziehen, einen sehr großen Schaden (durch Schneedruck, Windwurf usw.) und überschreitet der B ruchholzanteil 50% der angefallenen Schadholzmenge, kann eine Beihilfe gewährt werden.
 
g) Infrastrukturen:

- Güterwege, Seilbahnen, Brücken, Trinkwasserleitungen usw. werden normalerweise von den forstlichen Dienststellen über das L. G. Nr. 24/80 bearbeitet.

- Arbeiten, die die ordentliche Instandhaltung betreffen, werden nicht vergütet.

 
h) Bei Hagelschäden an Intensivkulturen werden sofern versicherbar, keine Behilfen gewährt.
 
8bis) Schäden aufgrund von Naturkatastrophen
1) Gegenstand der Beiträge
Für die Behebung bzw. Deckung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 29.11.1973, Nr. 83 sind zur Finanzierung folgende Ausgaben bzw. Verluste zugelassen:
a) für Arbeiten in Zusammenhang mit der Wiederinstandsetzung und der geotechnischen Sicherung  von:
- landwirtschaftlichen Kulturgründen,
- landwirtschaftlichen Infrastrukturen,
- landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
b) für die Wiederinstandsetzung und den Ankauf landwirtschaftlicher Maschinen;
c) für die Wiederherstellung des verlorengegangenen Betriebskapitals aufgrund außergewöhnlicher Ertragsausfälle und Viehverluste.
 
2) Begünstigte
Zu den Begünstigten der Beiträge im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 83/73 in geltender Fassung gehören:
a) Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe laut Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
b) Selbstbebauer laut Artikel 31 des Gesetzes vom 26.5.1965, Nr. 590,
c) Selbstbearbeitende Pächter laut Artikel 6 des Gesetzes vom 3.5.1982, Nr. 203,
d) Vereinigungen von vorwiegend Selbstbebauern und selbstbearbeitenden Pächtern.
 
3) Termin für das Einreichen des Gesuches
Das Gesuch ist spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Schadensereignisses einzureichen, wobei der Schaden noch feststellbar sein muss.
 
4) Bearbeitung des Gesuches
Das Gesuch muss beim Landesamt für Landwirtschaftsdienste der Landesabteilung Landwirtschaft oder bei den Bezirksämtern für Landwirtschaft eingereicht werden.
Nach Feststellung der Vollständigkeit des Gesuches überprüft das zuständige Landesamt die Beitragswürdigkeit, führt in der Regel einen Ortsaugenschein durch, verfasst einen technischen Bericht und stellt die zur Beitragsgewährung anerkannten Kosten fest, wobei die durch eine Versicherung vergüteten Schäden in Abzug gebracht werden.
Als Grundlage für die Berechnung der zugelassenen Kosten dienen die von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19.11.1993, Nr. 23, jährlich festgelegten Richtpreise.
Im Falle von besonderen Erschwernissen, die im genannten technischen Bericht anzuführen sind, können die anerkannten Kosten um bis zu 30 Prozent erhöht werden.
 
5) Mindestausmaß des Schadens
Die für die Beitragsgewährung anerkannten Kosten müssen mindestens 2.000.000 Lire betragen.
Bei ausschließlichen Ertragsausfällen müssen diese mindestens 35 Prozent der vom betroffenen Betrieb erzielten Gesamtbeträge, bezogen auf den Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, welche nicht von Ertragsausfällen durch negative Witterungseinflüsse betroffen waren, betragen.
 
6) Höhe des Beitrages
Die Höhe des Beitrages kann für die unter Punkt 2, Buchstaben b), c) und d) angeführten Begünstigten bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten und für alle anderen Begünstigten bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten erreichen.
 
9) Grundankauf
Kreditbeihilfe zur Förderung bäuerlichen Eigentums
Laut Landesgesetz Nr. 31/87 kann für den Ankauf von geschlossenen Höfen oder land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zwecks Aufstockung oder Neubildung geschlossener Höfe ein jährlich gleichbleibender Zinsenbeitrag für die Höchstdauer von 15 Jahren gewährt werden. Anstelle des genannten Zinsenzuschusses kann auch ein Ratenbeitrag in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer gewährt werden.
Anstatt der genannten Zuschüsse kann aber auch ein einmaliger Verlustbeitrag von höchstens 30% der anerkannten Ausgabe gewährt werden, wobei dieser Verlustbeitrag den Betrag von Lire 50.000.000 nicht übersteigen darf.
 
I. Finanziert werden können:

1. Der Ankauf von geschlossenen Höfen, sofern es sich nicht um eine Hofübernahme handelt, wofür ein Hofübernahmekredit gewährt werden kann;

2. Der Ankauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke aller Art, sofern sie lt. Bauleitplan der Gemeinde als landwirtschaftliches Grün, Wald, Alm und Weidefläche ausgewiesen sind und für die Aufstockung oder Neubildung eines geschlossenen Hofes geeignet sind;

3. Der Ankauf von Miteigentumsrechten an Grundstücken (Almrechten), vorausgesetzt, daß diese Rechte dem geschlossenen Hof zugeschrieben werden können.

 

II. Eine Förderung ist ausgeschlossen:

1. Wenn der Antragsteller bereits Eigentümer von 4 und mehr ha Obst und Weinbauflächen bzw. einer Futterfläche für 30 und mehr GVE, bzw. 10 ha landw. Nutzfläche (Acker, Wiese) ist, unabhängig davon, ob geschlossen oder nicht. Wenn es sich beim Ankauf jedoch um Pachtgründe oder unmittelbar angrenzende Grundstücke handelt, ist eine Förderung bis zur Erlangung von 5 ha Obst- und Weinbaufläche bzw. 15 ha landw. Nutzfläche (Acker, Wiese) zulässig.

2. Wenn es sich im Obst und Weinbaugebiet um ein Kaufobjekt unter 2000 m2handelt bzw. die anerkannte Ausgabe Lire 20.000.000. nicht übersteigt, im Berggebiet um eine Fläche unter 3000 m2handelt bzw. die anerkannte Ausgabe Lire 10.000.000. nicht übersteigt, es sei denn, daß es sich um Pachtgründe oder Grundstücke in unmittelbarer Nähe der Hofstelle handelt.

3. Wenn der Antragsteller in den vorausgegangenen 5 Jahren landwirtschaftliche Grundstücke von mehr als 3000 m2veräußert hat;

davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der Nachweis erbracht wird, daß dafür ein für

die Bewirtschaftung des Hofes geeignetes Grundstück erworben wurde.

4. Wenn das Kaufobjekt in den vorausgegangenen 10 Jahren bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

5. Wenn der Antragsteller landwirtschaftlicher Grundstücke verpachtet hat oder sie von Dritten bearbeiten läßt.

6. Wenn die Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke innerhalb ein- und derselben bäuerlichen Familie erfolgt und für die Übernahme des geschlossenen Hofes bereits ein Hofübernahmekredit gewährt worden ist.

 
III. Pächter und Anrainer haben einen Vorrang gegenüber anderen Gesuchsstellern
 
IV. Der zugelassene Höchstbetrag der anerkannten Ausgabe beträgt derzeit Lire 200.000.000.

1. Bei Kauf von geschlossenen Höfen seitens des Pächters, vorausgesetzt, daß er den Hof seit wenigstens 10 Jahren in Pacht hat und selbst bearbeitet, kann der Höchstbetrag der anerkannten Ausgabe auf Lire 300.000.000.- angehoben werden.

2. Den genannten Höchstbetrag können bei Kauf eines geschlossenen Hofes auch Junglandwirte (unter 40 Jahre alt) in Anspruch nehmen, sofern sie über eine berufliche Befähigung verfügen.

 
V. Für die im Jahre 2008 bei der Landesverwaltung eingegangenen Gesuche zur Förderung des Grundankaufs wird der Verlustbeitrag als Beihilfe von begrenztem Ausmaß gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 23.12.2010 in Höhe von maximal 15.000,00 Euro je Antragsteller gewährt.
 
VI. Auszahlung des Beitrages: Damit der Betrag ausbezahlt werden kann, müssen dem zuständigen Amt folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) der endgültige Kaufvertrag

b) Grundbuchsauszug oder entsprechendes Grundbuchsdekret, aus dem hervorgeht, daß das Kaufobjekt Bestandteil des geschlossenen Hofes ist und der Hof den Bestimmungen von Art. 5 des L. G. Nr. 31/87 unterliegt.

c)  für die Verlustbeiträge laut vorhergehendem Teil V, eine Erklärung des Antragstellers wonach er seit 1. Jänner 2008 keine "De-minimis"-Beihilfen oder keine Beihilfen von begrenztem Ausmaß erhalten hat oder eine Erklärung über die seit 1. Jänner 2008 erhaltenen "De-minimis"-Beihilfen und Beihilfen von begrenztem Ausmaß.

 
VII. Die im Jahre 2008 bei der Landesverwaltung eingereichten Gesuche zur Förderung des Grundankaufs sind durch das Ausfüllen eines vom zustädigen Amt ausgearbeiteten Formulars innerhalb 31.03.2011 zu ergänzen und fehlende Unterlagen sind gegebenfalls innerhalb 31.08.2011 nachzureichen. Die Nichteinhaltung der Termine hat den Ausschluss von der Gewährung der Beihilfe zur Folge.
 
10) Telefonanschluss
Den Beitrag können Inhaber (einschließlich Pächter) landwirtschaftlicher Familienbetriebe erhalten, vorausgesetzt, daß weder der Antragsteller noch eine mit ihm in Familiengemeinschaft lebende Person eine Handels- oder Gastgewerbelizenz besitzt.
Die Tätigkeit «Urlaub am Bauernhof» oder die Führung eines Buschenschankes bilden keinen Ausschlußgrund für die im Gesetz vorgesehenen Begünstigungen.
 
Ein Beitrag kann nur für einen Anschluß am Wohnsitz des Antragstellers mit Ausschluß von Zweitwohnungen gewährt werden.
 
Kein Beitrag wird für Anschlußkosten unter 500.000. Lire gewährt. Dabei werden jene Kosten berücksichtigt, die auf der Rechnung als «Beitrag für Hauptanschluß» und «Zusatzbeitrag für Außenbereich» ausgewiesen sind.
 
Der Beitrag des Landes wird gegen Vorlage eines Gesuches mit beigelegter bezahlter Rechnung gewährt.
 
Grabarbeiten u. Leerrohre können berücksichtigt werden, wenn sie mit Rechnungen belegt sind.
 
B) FÖRDERUNGSMASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EINRICHTUNGEN ZUR VERMARKTUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE
a) Viehwirtschaft, Ackerbau, Grünlandwirschaft und Alpwirtschaft:
Verkaufslokale sind nur am Standort des Betriebes finanzierbar.
Schlachträume von Viehversicherungsvereinen können finanziert werden. Schlachthöfe werden nicht finanziert.
 
b) ...omissis... (widerrufen mit Beschluss Nr. 4770 vom 16.12.2002)
 
c) ...omissis... (widerrufen mit Beschluss Nr. 4770 vom 16.12.2002)
 
C) Beiträge an Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien
Die Bestimmungen gelten für Bonifizierungsarbeiten im privaten Zuständigkeitsbereich und für Bodenverbesserungsarbeiten, welche von Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien ausgeführt werden.
Beitragsprozentsatz
 
a) Beregnung

Neue Anlagen für das Obst- Weinbaugebiet:

bis 40%

Zuleitungen und Speicherbecken im Obst-

Weinbaugebiet: bis 50%

für andere ldw.Nutzflächen: bis 65%

Die Erneuerung der Anlage oder Teile derselben wird finanziert, wenn die Anlage mehr als 20 Jahre in Betrieb war. Jedenfalls kann eine Umstellung der Anlage auf Tropfen oder «microjet» Beregnung bezuschußt werden, wenn eine Wassereinsparung erforderlich oder bei gleichbleibender Wassermenge eine Ausweitung des Beregnungsgebietes möglich ist.

 

b) Wasserbauten im Zuständigkeitsbereich der Privaten. Maximaler Beitragsprozent 50% im Obst/Weinbaugebiet, 65% in anderen Gebieten.

 

c) Wegbauten

Bau, Verbesserungsmaßnahmen und Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung von Feld und Güterwegen können bezuschußt werden. Die Höhe des Beitrages kann 40% im Obst- Weinbaugebiet und 65% in anderen Gebieten erreichen.

 

d) Kauf von Maschinen und Geräten Maschinen und Geräte für Erdbewegung und zur Instandhaltung der Konsortialbauten sowie Zugmaschinen können mit 40% bezuschußt werden.

 

e) Entwässerung, Anebnung, Entsteinung

Höchste Beitragsprozente: 40% in Obst/Weingebiet, bis 65% im Berggebiet.

 

f) Dienst und Lagerräume

Räume zur Lagerung von Maschinen und Geräten im Eigentum der Konsortien sowie Diensträume können bis zu 45% bezuschußt werden.

 

g) Beiträge für die ordentliche Verwaltung und für das Personal. Der maximale Beitrag des Landes kann jenen Beitrag nicht übersteigen, der für denselben Zweck von den Mitgliedern eingehoben wird.

Die unter «a» angeführten Beitragsprozente können bei erschwerten Baubedingungen und bei Speicherbecken um 10 Punkte angehoben werden.
Die unter «b», «c» und «e» angeführten Beitragsprozente können bei erschwerten Baubedingungen oder für Arbeiten im Zuge einer Flurbereinigung um 5 Punkte angehoben werden.
Für die obenangeführten Vorhaben muß der zur Finanzierung zugelassene Betrag mindestens 30 Mio. erreichen, mit Ausnahme der unter «g» vorgesehenen Maßnahme, wo 15 Mio. die Minimalausgabe betragen muß.
 
D) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Für Arbeiten und Ankäufe, die vor Vorlage des Gesuches oder vor dem Lokalaugenschein durchgeführt worden sind, wird keine Förderung gewährt.
 
2. Bauvorhaben geringeren Ausmaßes:
Projekte für kleinere Bauvorhaben, für welche keine Baukonzession erforderlich ist und/oder Kostenvoranschläge für Beiträge unter 30 Mio. müssen nicht von einem im Album eingetragenen Techniker unterfertigt sein.
 
3. Versicherung gegen Brandschäden:
Bei Wohngebäuden, Ställen und Stadeln von Einzelbetrieben wird zur Ausbezahlung eines Beitrages die Vorlage einer Bescheinigung über eine Feuerversicherung verlangt. Diese Bescheinigung wird nur bei Vorhaben verlangt, deren anerkannte Kosten 50 Mio. übersteigen.
Für Jauchegruben, Düngerstätten und maschinelle Einrichtungen ist die Versicherung nicht erforderlich.
Die Versicherung soll wertensprechend sein und für das Wohngebäude mindestens die Höhe der zur Beitragsgewährung zugelassenen Kosten betragen, unabhängig ob es sich um eine Versicherung auf l. Risiko oder auf Vollwert handelt.
Bei Stall und Stadel muß die Versicherungshöhe auf 1° Risiko mindestens 70% der zur Finanzierung zugelassenen Kosten erreichen, bei Vollwertversicherung je 100%.
 
4. Bei Brandfällen und Enteignungen soll die Summe aus Beitrag und Auszahlung der Versicherung bzw. der Enteignung die zur Finanzierung zugelassenen Kosten nicht überschreiten.
 
5. Ist in der Baubewilligung der Abbruch des Altbaues vorgeschrieben, so ist der Abbruch bzw. die Vorlage der Benützungsgenehmigung für den Neubau Voraussetzung für die Auszahlung des Gesamtbeitrages.
 
6. Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

- Bestimmungen vorliegender Weisung, die gegenüber früheren Bestimmungen einschränkend sind, gelten nur für Gesuche, die nach Inkrafttreten   dieser   Weisung   vorgelegt werden.

- Bestimmungen vorhergender Weisung, die gegenüber früheren Bestimmungen günstiger sind, gelten sowohl für Gesuche die nach Inkrafttreten dieser Weisung vorgelegt werden als auch für Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Weisung eingereicht aber noch nicht mit Beschluß der Landesregierung finanziert worden sind.

 
7. Ausnahmen
Für Fälle, die von den vorliegenden Bestimmungen abweichen, erfolgt eine Forderung nur mit ausdrücklicher und begründeter Genehmigung des zuständigen Landesrates.