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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005
Richtlinien für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes - Schuljahr 2005/06 (geändert mit den Beschlüssen Nr. 2391 vom 3.7.2006 und Nr. 678 vom 12.3.2007)

Anlage A
 

Richtlinien für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes

 

Artikel 1 - Führung des Schulausspeisungsdienstes

1. Im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung errichten und führen nach Möglichkeit bei Vorhandensein der Strukturen die Gemeinden in der Nähe von Schulzentren einen Schulausspeisungsdienst, in Folge als Dienst bezeichnet. Der Dienst kann direkt von der Gemeinde oder über entsprechende Vereinbarungen von Dritten geführt werden.
 
2. Die Gemeinden legen die Richtlinien und Modalitäten für die Organisation des Dienstes fest. Weiters bestimmen sie die Zugangsvoraussetzungen und das Ausmaß der Kostenbeteiligung zu Lasten der Benützer, welches auch nach Bedürftigkeit gestaffelt werden kann.
 

Artikel 2 - Mindeststandarts

1. Die Landesfinanzierung im Sinne dieser Richtlinien wird dann gewährt, wenn folgende Mindeststandards und Mindestqualitätsmerkmale gewährleistet sind:

a) der Dienst ist für die Schüler aller Schulstufen und Grade, die in der Gemeinde eine Schule besuchen, zugänglich;

b) für Grund- und Mittelschüler ist ein entsprechender Aufsichtsdienst während der Einnahme der Mahlzeiten gewährleistet;

c) die Hygienevorschriften, gemäß Richtlinie 93/43 EU vom 14.06.1993 in geltender Fassung, und die Prozeduren im Sinne von H.A.C.C.P.-Vorgaben werden eingehalten;

d) Zumindest eine der folgenden Menüs muss angeboten werden:

-     Vollmenü bestehend aus einer Vor-, einer Hauptspeise zwei Beilagen, ein Brot und einer Nachspeise;

-     eine Hauptspeise mit Beilagen;

-     Vorspeise mit Beilagen;

-     eine warme oder kalte Jause.

Auch andere Menükombinationen sind möglich, wenn sie nach einem bestimmten Ernährungsplan zusammengestellt sind;

e) Für die Zubereitung der Menüs werden vorwiegend Frischprodukte mit südtiroler Herkunft verwendet;

f) die verabreichten Speisen werden nicht mehr als 6 Stunden vor Verabreichung zubereitet. Nach Möglichkeit werden keine aufgewärmten Speisen verabreicht;

 

Artikel 3 – Zur Landesfinanzierung zugelassene Ausgaben

1. Folgende Kostenstellen werden berücksichtigt:

a)     die Personalkosten (Küchen-, Putz-, Verwaltungs- und ev. Aufsichtspersonal) einschließlich Sozialabgaben und Steuern;

b)     die Kosten für freie Mitarbeiter, einschließlich Sozialabgaben und Steuern;

c)     die Kosten für Mahlzeiten für Aufsichtspersonal;

d)     die Kosten für die Verwaltung;

e)     die Kosten für Mieten, Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Gas, Telefon, Reinigung, Versicherung und andere laufende Führungskosten, die sich auf den Ausspeisungsdienst direkt beziehen;

f)     die Kosten für Lebensmittel und eventuelle andere Einkaufswaren, die für die Führung des Ausspeisungsdienstes unmittelbar notwendig sind.;

 
2. Nicht zugelassen sind Ausgaben für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der benützten Räumlichkeiten.
 

Artikel 4 - Ansuchen um Landesfinanzierung

1. Die Gemeinden suchen innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres beim Amt für Schul- und Hochschulfürsorge um die Gewährung der Landesfinanzierung an.
 
2. Das Ansuchen hat folgende Daten zu enthalten:

eine Kurzbeschreibung der Anzahl und Beschaffenheit der Ausspeisungsstellen;

die Gesamtkosten im Schuljahr;

die effektiven Führungskosten je Mahlzeit;

die durchschnittliche Anzahl der Schüler, welche die Schulausspeisung regelmäßig benutzen;

die durchschnittliche Anzahl der Schüler, welche nicht in der Gemeinde ansässig sind und die Schulausspeisung regelmäßig benutzen;

die Anzahl der Wochentage an denen der Ausspeisungsdienst angeboten wird,

die Anzahl der im Schuljahr verabreichten Mahlzeiten getrennt nach Jausen, Menüs und reduzierten Speisekombinationen;

die Anzahl des Küchenpersonals;

die Anzahl des Putzpersonals;

die Anzahl des Aufsichtspersonals;

die Kostenbeteiligung zu Lasten der Schüler je Mahlzeit;

der Gesamtkostenbeitrag der Schüler;

das Ausmaß der erwarteten Landesfinanzierung;

eine Erklärung aus der hervorgeht, dass die im Artikel 2 angeführten Mindeststandards und Mindestqualitätsmerkmale gegeben sind.

 

Artikel 5 – Berechnung des Landesbeitrages

1. Unter Berücksichtigung der Angaben und Daten, welche die Gemeinden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 vorgelegt haben, legt die Landesregierung das Ausmaß der anerkannten Kosten für die Landesfinanzierung fest.
 
2. Nach Überprüfung der vorgelegten Daten und Unterlagen, weist die Landesregierung den einzelnen Gemeinden, unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel, den entsprechenden Landesbeitrag zu, welcher 40% der anerkannten Kosten nicht überschreiten kann.
 
3. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß vorhergehender Absätze kann die Landesfinanzierung für Schüler, die den Dienst in Anspruch nehmen und nicht in der Gemeinde ansässig sind, um 20% angehoben werden.
 

Artikel 6 – Abrechnung und Auszahlung der Beiträge

1. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt in zwei Raten:

a) die erste Rate innerhalb 31 Dezember des Jahres, in dem um den Beitrag angesucht worden ist;

b) die zweite Rate nach Abschluss des Schuljahres.

 
2. Die erste Rate kann höchstens 60% des für das laufende Jahr berechneten Beitrages betragen.
 
3. Der Restbetrag wird auf Grund der Vorlage der im Artikel 7, Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen ausbezahlt.
 
4. Damit die gewährte Finanzierung zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein, ansonsten wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt. Die Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor vorgenommen.
 
5. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetztes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2 Absatz 1 in geltender Fassung, abgerechnet werden.
 
6. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen wird einkonventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütungen für die erbrachten Leistungen
 

Artikel 7 - Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage:

a) einer Aufstellung der Ausgabenbelege in der Höhe der anerkannten Kosten, aufgeteilt nach Kostengrundeinheiten, so wie sie im Artikel 4 angegeben sind. Diese Aufstellung ist auf jeder Seite vom Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen.

b) einer Bestätigung, dass die im Artikel 2 angegebenen Mindeststandards bzw. Mindestqualitätsmerkmale eingehalten worden sind

c) einer Bestätigung, aus der hervorgeht, dass die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten tatsächlich getätigt worden sind bzw. nur in einem bestimmten Ausmaß getätigt worden sind.

 
2. Legt der Verantwortliche innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht die verlangten Unterlagen vor, so wird der noch nicht ausbezahlte Beitrag von der Landesregierung widerrufen.
 
3. Ist die erste Rate ausbezahlt worden, so muss diese, sofern die Ausgaben innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht ordnungsgemäß belegt worden ist, zurückbezahlt werden.
 

Artikel 8 - Kontrollen

1. Im Sinne des Landesgesetzes vom 22.Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Artikel 2, Absatz 3, führt das für die Liquidierung zuständige Amt Stichprobenkontrollen durch und zwar im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen.
 
2. Innerhalb 31. Dezember des darauf folgenden Jahres ab dem der Beitrag gewährt worden ist, werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle zu unterziehen sind, mittels Auslosung bestimmt.
 
3. Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
 
4. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a)     ob der Dienst, für den der Beitrag gewährt worden ist tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig oder in dem von der Gemeinde angegebenen Ausmaß getätigt worden sind;

b)     die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist;

c)     ob die im Artikel 2 angegebenen Mindeststandards bzw. Mindestqualitätsmerkmale gewährleistet sind,

 
5. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
 
6. Die Landesverwaltung behält sich weiters vor Kontrollen über die Quantität und die Qualität der bei der Zubereitung der Mahlzeiten verwendeten Lebensmittel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, sowie durch geeignete Mittel (Fragebögen, Erhebungen usw.) die Zufriedenheit der Benutzer festzustellen.
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