In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1645 vom 21.05.2001
Festlegung des Pauschalbeitrages pro Mahlzeit, den die Landesverwaltung an die zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassenen Schüler/innen gewährt - Schuljahr 2001/02

....omissis....

(1) den Höchstpauschalbeitrag pro Mahlzeit für jene Schüler/innen, deren Eltern im Jahre 2000 kein Einkommen, berechnet nach den Kriterien zur Schulfürsorge, von über 16.000.000 Lire (8.263,31e) erzielt haben und zur Finanzierung der Schulausspeisung zugelassen sind, auf 6.500 Lire (3,36e) festzulegen;
(2) den Betrag für die übrigen Schüler/innen, die zur Landesfinanzierung des Schulausspeisungsdienstes zugelassen sind, unter Berücksichtigung des Einkommens gemäß Schulfürsorgekriterien, wie folgt nach unten zu staffeln:
auf 4.500 Lire (2,32e) für Schüler/innen, deren Eltern im Jahr 2000 ein Einkommen zwischen 16.000.001 Lire (8.263,32e) bis 25.000.000 Lire (12.911,42e) erzielt haben;
auf 3.000 Lire (1,55e) für Schüler/innen, deren Eltern im Jahr 2000 ein Einkommen zwischen 25.000.001 Lire (12.911,43e) bis 33.000.000 Lire (17.043,08e) erzielt haben;
(3) den Beitrag für die warme Jause für Schüler/innen, welche zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassen sind, einheitlich auf 1.800 Lire (0,93e) festzulegen;
(4) die Pauschalbeiträge gemäß vorhergehenden Punkten 1, 2 und 3 des beschließenden Teils zur Berechnung der an die Gemeinden oder deren Konsortien im Jahre 2001/02, zuzuweisenden Beiträge zur Führung des Schulausspeisungsdienstes heranzuziehen.