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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4226 vom 13.11.2000
L.G. vom 15. November 1973, Nr. 54: Kriterien und Modalitäten für die Vergabe von Beiträgen an Vereine, öffentliche und private Körperschaften zur Führung von klimatischen Ferienkolonien für Minderjährige

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Vergabe von Beiträgen an Vereine, öffentliche und private Körperschaften zur Führung von klimatischen Ferienkolonien mit Erziehungs- und Vorbeugungstätigkeiten hinsichtlich der sozialen Krankheiten für Minderjährige im Entwicklungsalter im Sinne des L.G. vom 15.09.1973, Nr.54.

 
l. Tätigkeit
Anrecht auf Finanzierungen haben öffentliche oder private Körperschaften, welche auf Landesebene und ohne Gewinnabsicht tätig sind, welche Meer- und Bergferienkolonien für klimatische Kuren zugunsten Minderjähriger im Entwicklungsalter, die in der Provinz Bozen wohnhaft oder im Verzeichnis des AIRE eingetragen sein müssen, innerhalb des Bezugsjahres sechs Jahre alt geworden sein müssen und nicht die sechzehn Jahre überschritten haben dürfen, führen, mit Erziehungs- und Präventionstätigkeit hinsichtlich der sozialen Krankheiten. Die führende Körperschalt muß über ein spezifisches Tätigkeitsprogramm je nach Altersgruppe verfügen.
 
2. Vorlegung des Beitragsansuchens
Der Antrag um Gewährung des Beitrages, welcher in schriftlicher Form abgefaßt und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft versehen sein muß, ist innerhalb 30. November entweder persönlich oder auf dem Postweg mit Einschreiben mit Rückantwort an das zuständige Amt im Sektor, auf den sich die Initiative bezieht, einzureichen,
Im Falle einer Einreichung mittels Einschreiben, ist das Datum des Poststempels für die termingerechte Abgabe ausschlaggebend.
 
3. Unterlagen
Dem Beitragsansuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
 
1. Satzung und Gründungsakt (beizulegen, falls es sich um eine private Einrichtung handelt. Diese Dokumente, welche in der  dem  Original   entsprechenden Kopien beizulegen sind, müssen nicht mehr beigelegt werden, falls sie bereits im Besitz des zuständigen Amtes sind und keine Abänderungen oder Ergänzungen erfolgt sind).
2. Detaillierter Bericht über die geplante Tätigkeit in jenem Jahr, auf welches sich das Ansuchen bezieht, mit obligatorischer. Teilangabe der Tätigkeit bezüglich "Erziehungsbetreuung" und "Präventionstätigkeit". Aus dem Bericht muß folgendes hervorgehen:

a) Beschreibung des Dienstes, des Durchführungsortes, der Dauer, der Anzahl der für jeden Turnus vorgesehenen Kinder;

b) Namensverzeichnis der mit der Durchführung betrauten Personen unter Angabe der auszuübenden Funktion;

c) jede weitere Angabe, woraus die Funktionsfähigkeit und Notwendigkeit des Dienstes ersichtlich wird.

3. Detaillierter Bericht über die  im vergangenen Jahr geleistete Tätigkeit. Der Tätigkeitsbericht muß beinhalten:

a) eine Beschreibung der Arbeitsweise, mit welcher der Dienst durchgeführt wurde, mit Angabe des Durchführungsortes;

b) Namensverzeichnis der Personen, die den Dienst ausgeführt haben und Angabe ihrer jeweiligen Funktion.

4. Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen für die geplante Tätigkeit in dem Jahr, auf welches sich das Ansuchen bezieht.
5. Abschlußrechnung für die Ausgaben und Einnahmen, bezogen auf die Tätigkeit des vorangegangenen Jahres.
6. Erklärung hinsichtlich gewerblicher und nichtgewerblicher Einkünfte - IRPEG 4%.
 
4. Überprüfung der Ansuchen
Die Ansuchen werden nach chronologischer Reihenfolge ab ihrem Eingang, innerhalb von 90 Tagen vonseiten des zuständigen Amtes der Landesverwaltung überprüft.
Dem Beschluß bezüglich der Beitragsgewährung, wird als integrierender Bestandteil die Bestimmung über die Spesen zu Lasten der Körperschaften, welche Ferienkolonien für klimatischen Kuren zugunsten Minderjähriger im Entwicklungsalter samt Erziehungs- und Vorbeugungstätigkeit betreffend soziale Krankheiten führen, beigelegt, welche vonseiten derselben Körperschaft als Annahme gegengezeichnet werden muß.
Das zuständige Landesamt ist ermächtigt, jede weitere Unterlage, welche zwecks einer genaueren Festlegung der Voraussetzungen bezüglich einer Beitragsgewährung und der Ausrechnung derselben Beiträge, benötigt wird, anzufordern.
Die Antragsteller haben, ab Erhalt einer eigenen Anfrage vonseiten des zuständigen Landesamtes, 30 Tage Zeit um die der Landesverwaltung vorgelegten Ansuchen in Ordnung zu bringen, abzuändern oder zu ergänzen. Nach negativem Ablauf dieses Termins verfällt das Recht auf jeglichen Anspruch.
 
5. Zugelassene Ausgaben
Finanziert werden können nur solche Ausgaben, welche direkt auf folgende Tätigkeiten zurückzuführen sind:

a) Führung der Ferienkolonien mit klimatischem Kuraufenthalt für Minderjährige im Entwicklungsalter für jenes Jahr, auf welches sich die Anfrage bezieht;

b) Verluste des vergangenen Jahres, falls sie nicht auf Führungsmängel der verwaltenden Körperschaften zurückzuführen sind.

 
6) Nicht zugelassene Ausgaben
Nicht  finanziert werden können die Ausgaben für:

a) die auf den gewährten Ausgaben lastende Mehrwertssteuer, welche von der Körperschaft als abzugsberechtigt erklärt wird;

b) die Passivzinsen für Bankdarlehen und Kapitalverstreckungen

c) Führungsspesen der Dienste, welche nicht direkt und spezifisch der Ferienkolonien mit klimatischen Kuren für Minderjährige im Entwicklungsalter anzulasten sind;

d) Außerordentliche Investitionsspesen

e) Abschreibungskosten

f) Gewinne der Führung des vergangenen Jahres.

Der Betrag des Beitrages wird auf Lire 1.000 (Tausend) abgerundet.
Die im Sinne des Landesgesetzes vom 15.09.73, Nr.54 gewährten Beiträge sind für die gleiche Ausgabe nicht mit jenen, die von anderen Landesgesetzen vorgesehen sind, zusammenlegbar.
Sollten die zur Verfügung stehende Haushaltsmittel für die Gewährung der höchstmöglichen Beiträge nicht ausreichen, werden die Beitragssätze zu Lasten der Provinz für Kind pro Tag, für alle Antragsteller im gleichen Ausmaß reduziert.
 
7. Ausmaß des Beitrages
Die Prozentsätze zu Lasten des Landes für die im Jahre 2000 vorgelegten Ansuchen und die sich auf die Ferienkolonien des Jahres 2001  beziehen,  und für die nachfolgenden Jahre - vorbehaltlich der
Abänderungen dieser Kriterien - sind im Ausmaß vom 65% der zugelassenen Spesen (betreffend den Tagessatz pro Kind) festgesetzt und sind folgendermaßen zu berechnen:
Beispiel:
Voranschlag der zugelassenen Spesen     10.000.000
Anzahl der vorgesehenen Kinder     20
Pflegesatz pro Kind     500.000
Turnustage     10
Tagessatz pro Kind     50.000
65% zu Lasten des Landes     32.500
(je Kind pro Tag)
35% zu Lasten der Familie     12.500
(je Kind pro Tag)
 
Gewährter Beitrag (l)
32.500x10x20      6.500.000
 
Der der Vereinigung, den öffentlichen und privaten Körperschaften gewährten Beitrag, wird der Tagesquote pro Kind multipliziert mit der Anzahl der Kinder und der vorgesehenen Anwesenheitstage (l) entsprechen.
 
8. Rechungslegung
Die führende Körperschaft wird dem zuständigen Landesamt, bei Ende eines jeden Turnus, das alphabethische Verzeichnis in zweifacher Kopie übersenden müssen, aus welchem die Daten der Kinder (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnsitz) die in der Ferienkolonie aufgenommen wurden, hervorgehen. Genanntes Verzeichnis muß vom gesetzlichen Vertreter der führenden Körperschaft unterzeichnet werden.
Außerdem muß erwähnte Körperschaft dem zuständigen Landesamt bei Abschluß der Führung der Aufenthalte und jedenfalls nicht über 15 Tage nach Ende des letzten Turnus, den zweifachen Abschlußbericht zusenden, welcher genauestens die Erziehungs-, und Vorbeugungstätigkeit hinsichlich sozialer
Krankheiten beschreibt; dieser muß vom gesetzlichen Vertreter derselben Körperschaft unterzeichnet werden.
 
9. Auszahlungen
Der ausbezahlte Beitrag wird der Quote des mit Beschluß der Landesregierung vorgesehenen Beitrages entsprechen und zwar Tagesquote pro Kind multipliziert mit der Anzahl der Kinder, welche effektiv an den Turnussen der Ferienkolonien teilgenommen haben, multipliziert mit den hervorgehenden Anwesenheitstagen. Die Unterlagen für die Auszahlung werden dem Landesamt für Ausgaben für deren Auszahlung innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Abschlußrechnung laut Punkt 8 zugesandt werden.
 
10. Rückgabe/Kürzung
Sollten die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sein,  als  die  zum  Beitrag zugelassene Summe, so wird der Beitrag dementsprechend gekürzt (aufgrund der tatsächlich getätigten Ausgaben neuberechnet).
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