Anlage 1. Anwendungsbereich
Die Anwendung nachstehender Richtlinien betrifft die Gewährung von Beiträgen an jene Körperschaften und Vereine, die satzungsmäßig folgende Ziele bezwecken:a) die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern;
b) die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlichen geförderten Wohnbaues.
2. Förderungsempfänger2.1 Es können nur jene Körperschaften und Vereine von den Förderungsmassnahmen Gebrauch machen, welche sich die Ziele nach Punkt 1 statutarisch zur Aufgabe setzen.2.2 Im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 13/1998 wird der Betrag festgelegt, der der Abteilung Wohnungsbau zur Erreichung der ziele laut Punkt 1 zur Verfügung steht. 3. Zulässige Initiativen3.1 Folgende Initiativen sind zur Förderung zugelassen:a) Tätigkeit mit einjähriger Dauer;
b) Einzelne Projekte.
4. Zulässige Ausgaben und Ausmaß der Förderungen4.1 Für die Finanzierung der Tätigkeit die sich über das gesamte Jahr erstreckt, kann ein Beitrag bis zu 40 Prozent der folgenden Spesen gewährt werden:a) die Kosten für die Angestellten und für die freien Mitarbeiter;
b) die Kosten für die Miete des Hauptsitzes;
Der zu gewährende Höchstbetrag darf für jede Körperschaft und Verein 35.000,00 € für das Bezugsjahr nicht überschreiten.4.2 Zusätzlich zu obgenannten Beitrag kann ein weiterer Betrag in der Höhe von höchstens 25,00 €, für jedes folgende Gesuch:Gesuche um Wohnbauförderung,
Gesuche um Wohngeld,
Gesuche um Zuweisung von Mietwohnungen und
Gesuche um Zuweisung der Flächen für geförderten Wohnbau
gewährt werden, die über die antragstellende Körperschaft bzw. Verein im vorhergehenden Kalenderjahr bei der Abteilung Wohnungsbau, beim Institut für den sozialen Wohnbau und den einzelnen Gemeinden eingereicht wurden. Zum Nachweis, dass das eingereichte Gesuch von der Körperschaft und Verein betreut wurde, muss auf dem Gesuchsformular ein Vermerk angebracht werden.Der zu gewährende Höchstbetrag darf für jede Körperschaft bzw. Verein 40.000,00 € für das Bezugsjahr nicht überschreiten.4.3 Für die Finanzierung von einzelnen Projekten kann ein Beitrag bis zu 50 Prozent der folgenden Spesen gewährt werden:a) Honorare für Vortragende und Moderatoren von Kursen, Seminare, Tagungen und Kongressen;
b) Mieten von Sälen für Kurse, Seminare, Tagungen und Kongresse;
c) Organisations- und Medienspesen, die sich nur auf das einzelne Projekt beziehen dürfen;
d) Entgelte an Beauftrage für Studien und Forschungen auf dem Sachgebiet des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau;
e) Spesen für die Herausgabe von Fachzeitschriften und Broschüren.
4.4 Der zu gewährende Höchstbetrag für jedes unter Punkt 4.3 genannte Projekt darf die 20.000,00 € nicht überschreiten. 5. Einreichung der Gesuche5.1 Gesuche, welche die Förderung eines Jahresprogramms zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb 31. März eingereicht werden; die Gesuche, welche die Förderung von einzelnen Projekten zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb 30. Juni eingereicht werden. Für das fristgerechte Einreichen des Gesuches gilt das Datum des Eingangsprotokolls bei der Landesverwaltung oder im Falle der Übermittlung im Postwege das Datum des Stempels des Annahmepostamtes.5.2 Die Gesuche, welche die Förderung einzelner Projekte zum Inhalt haben, müssen in jedem Falle vor der Durchführung des Projekts eingereicht werden.5.3 Neugegründete Körperschaften und Vereine könne zu den Beiträgen laut Art. 2, Absatz 1 Buchstabe M) des L.G. 13/98 nur zugelassen werden, wenn sie mindestens ein Jahr Tätigkeit im Rahmen der Ziele laut Punkt 1 ausgeübt haben.5.4 Unvollständige und nicht innerhalb der vom Verfahrensverantwortlichen bekanntgegebenen Termine vervollständigten Gesuche werden abgelehnt. 6. Form der Gesuche6.1 Die Gesuche müssen auf Stempelpapier abgefasst werden.6.2 Den Gesuchen für die Abwicklung von Jahresprogrammen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:a) detaillierter Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres;
b) beschreibender Bericht über die im Jahr der Gesuchseinreichung vorgesehenen Tätigkeit;
c) Abrechnung/Bilanz des vorhergehenden Jahres;
d) Verzeichnis der für den Beratungs-/Informations- Dienst zuständigen Angestellten und der freien Mitarbeiter. Für die freien Mitarbeiter muss der Vertrag bezüglich des Auftrages beigelegt werden;
e) Namensliste bezüglich der Gesuche um Wohnbauhilfe, Wohngeld, Zuweisung von Mietwohnungen oder Zuweisung der Flächen für geförderten Wohnbau, die von der Körperschaft und Verein im vorhergehenden Kalenderjahr betreut und bei der Abteilung Wohnungsbau, beim Institut für den sozialen Wohnbau und den einzelnen Gemeinden eingereicht wurden;
f) Erklärung betreffend Finanzierungen von seiten Dritter, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge gewährt bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden;
g) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition;
h) Erklärung betreffend den Steuerrückhalt;
i) Gründungsakt und Satzung der Körperschaft oder Verein, wenn zum ersten Mal angesucht wird, oder wenn Änderungen erfolgt sind.
6.3 Anlagen bezüglich Gesuche für einzelne Projekte:a) Bericht über die geplante Initiative;
b) Kostenvoranschlag;
c) Finanzierungsplan;
d) Erklärung betreffend Finanzierungen von seiten Dritter, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge gewährt wurden bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden;
e) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition;
f) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt;
g) Gründungsakt und Satzung der Körperschaft und Verein, wenn zum ersten Mal angesucht wird, oder wenn Änderungen erfolgt sind.
6.4 Änderungen am Gründungsakt oder an die Satzung müssen jedenfalls umgehend schriftlich dem zuständigen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.6.5 Die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen müssen die Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen ermöglichen, die zur Beurteilung des Gesuches erforderlich sind.6.6 Die Landesverwaltung ist ermächtigt weitere Unterlagen anzufordern, die für eine genauere Überprüfung der jeweiligen Umstände notwendig sind. 7. Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge7.1 Die Genehmigung der Gesuche erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher sie im Amt eingereicht worden sind; einzelne, als dringend bezeichneten Projekte, können zeitlich vorrangig genehmigt werden.7.2 Die Auswertung der Initiativen erfolgt nach Berücksichtigung nachstehender Kriterien:a) Qualität und didaktisch-wissenschaftlicher Wert;
b) Interesse für die im Landesgebiet ansässige Bevölkerung;
c) Angemessenheit der Ausgabe;
d) Der Grad der Bekanntmachung der Wohnbauförderungsmaßnahmen gemäß Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, welcher durch die Anzahl der eingereichten Gesuche um Wohnbauförderung, Wohngeld, Zuweisung von Mietwohnungen und Zuweisung der flächen für geförderten Wohnbau nachgewiesen wird.
7.3 Laut Art. 4/bis der 1. Durchführungsverordnung zum L.G. Nr. 13/98 wird die bewilligte Ausgabe auf den vollen Euro aufgerundet, wenn die Anzahl der Cent gleich oder höher als 50 ist, und abgerundet, wenn die Anzahl der Cent geringer ist. 8. Auszahlung der Förderungen8.1 Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege. Die Belege können sich zwar auf den gewährten Betrag beschränken; die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens bleibt aber aufrecht, wobei auch die Eigenleistungen quantifiziert werden können (Art. 2, Absatz 1 des L.G. vom 22. Oktober 1193, Nr. 17, in geltender Fassung).8.2 Die Ausgabenbelege müssen sich auf das Jahre der Finanzierung beziehen.8.3 Die Auszahlung des Beitrages kann höchstens in zwei Raten erfolgen, wenn die entsprechenden Ausgaben vorgelegt werden. Die Ausgabenbelege müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb vom 31. März des dem Dekret des Landesrates folgenden Jahres, auf das sich die Ausgabe bezieht, vorgelegt werden. 9. Widerruf und Reduzierung von Förderungen9.1 Im Falle der nichterfolgten Durchführung der zur Förderung zugelassenen Initiativen wird die Förderung vollständig widerrufen.9.2 Im Falle der Verwendung oder Vorlage von Erklärungen oder Unterlagen, die entweder gefälscht sind oder Falsches bescheinigen, wird die Förderung widerrufen. Zugleich mit dem Widerruf wird auch im Sinne von Artikel 2/bis des Landesgesetztes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, entschieden.9.3 Die Förderung wird dementsprechend reduziert, wenn die ausbezahlten Kosten geringer als die veranschlagten Kosten sind. 10. Kontrollen10.1 Die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiative unterliegt stichprobemäßigen Kontrollen im Sinne von Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, gemäß den mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4006 vom 04.11.2002, abgeändert mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3475 vom 27.09.2004 festgelegten Modalitäten. 11. Geltung11.1 Die festgelegten Kriterien gelten für jene Gesuche, die als dem 01.01.2006 eingereicht werden.11.2 Die Bestimmung über die Anbringung des Vermerkes auf dem Gesuchsformular , laut dem vorgehenden Punkt 4.2, kommt erst nach Veröffentlichung dieses Beschlusses zur Anwendung.Um den Beitrag unter Punkt 4.2 für das Jahr 2006 berechnen zu können, muss die Anzahl der im Jahre 2005 betreuten und eingereichten Gesuche von den zuständigen Organe der Körperschaft und Verein mittels einer Eigenerklärung bewiesen werden.