In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 3919 vom 13.09.1999
Genehmigung der "Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten" (geändert mit Beschluss Nr. 4038 vom 8.11.2004, und Beschluss Nr. 192 vom 23.01.2006)

…omissis…

 

1.     die beigeschlossenen Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sanitätsbetriebe zu genehmigen;

2.     festzulegen, dass sich die Sanitätsbetriebe bei der Einrichtung, der laufenden Aktualisierung und der Führung des Inventars der beweglichen Güter an diese Richtlinien halten müssen;

3.     festzuhalten, dass der gegenständliche Beschluss keine Ausgaben mit sich bringt.

 
Anlage
 

Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sanitätsbetriebe

 

Artikel 1

Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln die Einrichtung, die laufende Aktualisierung und die Führung des Inventars der beweglichen Güter der Sanitätsbetriebe, in der Folge Betriebe genannt.
 

Artikel 2

Gegenstand des Inventars der beweglichen Güter

1. Gegenstand des Inventars der beweglichen Güter sind alle mit Verwaltungsakt der Landesregierung den Betrieben zugewiesenen oder von denselben zum Zweck der Durchführung der gesundheitlichen Betreuung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich angekauften sowie alle von den Betrieben als Schenkung erhaltenen beweglichen Güter.
2. Die genannten Güter müssen zum Zweck der Inventarisierung die folgenden Eigenschaften aufweisen:

angenommene Lebensdauer von über 24 Monaten,

Möglichkeit der Identifikation durch Anbringen einer Etikette,

Anschaffungswert von über 400,00 Euro inkl. MwSt. Dieser Betrag wird der Wertschwelle angepasst, die im Art. 4 der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 3 vom 23. Januar 1998 ("Regelung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol") festgesetzt ist; demzufolge wirkt sich jede Änderung dieser Rechtsquelle auch auf die vorliegende Richtlinie aus.

3. Gegenstände von künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die in der Kategorie 03 F gemäß Artikel 5 vorgesehen sind, werden unabhängig vom Wert immer inventarisiert.
4. In das Inventar der beweglichen Güter werden nicht aufgenommen:

Konsumgüter oder leicht verbrauchbare Güter, unabhängig von ihrem Wert,

Güter, die Gegenstand des Magazininventars sind,

die Bestandteile der Telefonanlagen, der elektrischen, hydraulischen und technischen Anlagen, der Gas- und Dampfverteilungsanlagen, Türen und Fenster und andere fixe Anlagen und Einrichtungen, die gemeinsam mit den vorher genannten unbeweglichen Gütern erfaßt werden und Gegenstand des Inventars derselben darstellen.

 

5.     Das Inventar der beweglichen Vermögensgüter muss folgende Mindestangaben enthalten:

a)     die Inventarnummer, die Einrichtung und die Kostenstelle

b)     den Standort

c)     die Beschreibung und die Menge

d)     den Anschaffungspreis (einschließlich MwSt) oder in Ermangelung desselben den Schätzwert

e)     den Verwahrer (wie vom Art. 13 der vorliegenden Richtlinie vorgesehen).

 

Artikel 3

Zubehör

1. Das vom Artikel 817 des Bürgerlichen Gesetzbuches als „Sachen, die dem Dienst oder der Zierde einer anderen Sache dauernd gewidmet sind  definierte Zubehör wird gemeinsam mit dem beweglichen oder unbeweglichen Gut, dem es zugehört, inventarisiert.
2. Deshalb wird eine Anlage, die Zubehör eines unbeweglichen Gutes darstellt, in das unbewegliche Vermögen aufgenommen, wenn es hingegen Zubehör eines Gerätes oder eines anderen beweglichen Gutes ist, wie z.B. ein Apparat zur unterbrechungsfreien Stromversorgung, der an ein Gerät des Labors angeschlossen ist, wird es in das bewegliche Vermögen eingeschlossen.
 

Artikel 4

Nebensachen

1. Jede Nebensache oder Bestandteil eines beweglichen Gutes wird mit derselben Inventarnummer wie das Hauptgut ohne Anbringen einer zusätzlichen Etikette ausgewiesen.
2. Nur falls die Güter aus mehreren Teilen zusammengesetzt sind, die normalerweise selbständig funktionieren und sich in verschiedenen Kostenstellen befinden können, wird jedes Teil getrennt inventarisiert.
3. Im Zweifelsfalle, ob ein Gut als selbständig oder als Zubehör eines anderen gelten soll, wird das Aufscheinen des Gutes in der entsprechenden Liste, welche die Klassifizierung der inventarisierbaren Güter zusammenstellt, als Unterscheidungskriterium herangezogen.
4. Falls in der Folge Nebensachen oder andere Teile gekauft werden, müssen die relevanten Daten (Bezeichnung, Lieferdatum, Anschaffungswert) in den eigenen Abschnitt des Erhebungsbogens ein-getragen werden und mit derselben Inventarnummer wie das Hauptgut versehen werden.
 

Artikel 5

Klassifizierung der beweglichen Güter

1. Die beweglichen Güter werden nach den folgenden Kategorien klassifiziert:
01 Medizintechnische Geräte und Anlagen

Für diese Position wird die Kodifizierung von ACMAGEST (CIVAB) verwendet.

02 Möbel

02 A Tische

02 B Stühle

02 C Schränke und Regale

02 D Einrichtungen für Datenverarbeitungsmaschinen

02 E Betten

02 F Spezielle Möbel für Schule und Labors

02 G Stilmöbel

02 H Sanitäre Einrichtungsgegenstände

02 I  Andere Möbel

03 Andere Einrichtungsgegenstände

03 A Bilder und Rahmen

03 B Beleuchtungsgegenstände

03 C Beleuchtete Hinweisschilder/Signale

03 D Uhren und Zeitmessgeräte

03 E Kassen und Tresore

03 F Kunstgegenstände

03 G Spezielle Veterinärdiensteinrichtungen

03 H Andere Einrichtungsgegenstände

04 Raumheizungs- Lüftungs- und Kühleinrichtungen

04 A Öfen

04 B Luftaufbereitungsgeräte

04 C Klimatisierungsgeräte

04 D Kühlschränke

05 Sicherheitseinrichtungen

05 A Brandschutzgeräte

05 B Wasserrettungsgeräte

05 C Betriebliche Schutzvorrichtungen

05 D Andere Schutzvorrichtungen

06 Motorfahrzeuge und Transportmittel

06 A Personenkraftfahrzeuge

06 B Autobusse

06 C Lastkraftwagen

06 D Zugmaschinen und Traktoren

06 E LKW-Anhänger

06 F Mehrzweckfahrzeuge, Lieferwagen

06 G Motorräder

06 H Spezialkraftfahrzeuge

06 I Ausrüstung für Kraftfahrzeuge

06 J Fahrräder

06 K Karren

06 L Ausrüstung für Kraftfahrzeuge

06 M Luftfahrzeuge

06 N Wasserfahrzeuge

07 Büromaschinen

07 A Datenverarbeitungsgeräte

07 B Rechenmaschinen

07 C Schreibmaschinen

07 D Diktiergeräte, Aufzeichnungsgeräte und Wiedergabegeräte

07 E Vervielfältigungs- Kopier und Druckereimaschinen

07 F Adressier- und Frankiermaschinen

07 G Andere Büromaschinen

08 Nichtmedizinische technische Geräte

08 A Werkstatteinrichtungen und Werkstattgeräte

08 B Transformatoren,Gleichrichter, Ausgleicher, Generatoren

08 C Elektrische Verteil- und Steuerapparate

08 D Geräte für Bau

08 E Geräte für Land- Forstwirtschaft

08 F Pumpen und Kompressoren

08 G Verpackungsmaschinen

08 H Sonstige Werkzeuge und Geräte

09 Beförderungsmittel

09 A Beförderungsgeräte

09 B Kräne

09 C Flaschenzüge, Winden, Bockwinden

09D Sonstige Transportgeräte

10 Fotoapparate und audiovisuelle Geräte

10 A Fotographische Geräte

10 B Filmtechnische Geräte

10 C Geräte für Entwicklung und Druck

10 D Rundfunk- und Fernsehgeräte

11 Kommunikationseinrichtungen

11 A Telefonanlagen und Faxgeräte

11 B Geräte zur Fernübertragung von Daten

11 C Elektro-akustische Einrichtungen

11 D Sonstige Fernverbindungseinrichtungen

12 Haushaltsgeräte

12 A Küchengeräte

12 B Wäschereimaschinen

12 C Nähereimaschinen

12 D Verschiedene Haushaltsgeräte

12 E Spezielle Möbel für  Küche, Mensa und Wäscherei

13 Messgeräte, regelungstechnische und optische Geräte

13 A Meß- und regelungstechnische Instrumente

13 B Technische Instrumente, Geräte und Werkzeuge

13 C Optische Geräte und Instrumente

13 D Prüfgeräte für Baumaterial

13 E Meteorologische Messinstrumente

13 F Waagen

14 Ausrüstungen

14 A Sportausrüstungen und Geräte

14 B Musikausrüstung und Instrumente

14 C Theaterausrüstung (Möbel ausgenommen)

14 D Alpinausrüstung

14 E Ausrüstung –sonstige

15 Geräte für didaktische Zwecke

15 A Technisch didaktische Geräte

15 B Allgemeine Schulausstattung

16 Bücher, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger
 

Artikel 6

Inventarisierungsschein

1. Die beweglichen Güter werden mittels eines Erhebungsbogens, welcher die folgenden Elemente enthält, erfasst und in das Inventar der beweglichen Güter eingetragen:

a)     Inventarnummer,

b)     Standort und Kostenstelle,

c)     Bezeichnung des Gutes,

d)     Kodex und Klassifikation gemäß Handbuch,

e)     Hersteller,

f)     Modell oder Marke,

g)     Matrikelnummer,

h)     allfälliges Zubehör,

i)     Zustand,

j)     Art des Erwerbs (Kauf, Schenkung, Zuweisung, ...),

k)     Menge,

l)     Lieferant,

m)     Bestellnummer,

n)     Datum der Rechnung,

o)     Nummer der Rechnung,

p)     Datum der Abnahme,

q)     Anschaffungswert des Gutes, MwSt inbegriffen,

r)     eventuelles Verfallsdatum der Garantie,

s)     eventuelle Qualitätsmarke,

t)     Ergänzende Beschreibung des Gutes, Matrikelnummer, Kennzeichen und Fahrgestellnummer im Fall von Fahrzeugen.

2. Aufgrund der Daten, die im Erhebungsbogen enthalten sind, stellt das zuständige Amt den Inventarisierungsschein aus.
3. Der Verwahrer unterzeichnet den Inventarisierungsschein zur Bestätigung des Empfangs der angegebenen Güter. Auf den Rechnungen müssen die Güter einzeln mit ihrem jeweiligen Kaufpreis angeführt werden.
4. Das für die Führung des Inventars zuständige Amt erklärt durch Anbringen eines Stempels auf der Rechnung, dass die Sachen in die entsprechenden Inventare aufgenommen worden sind. Die Rechnungen werden anschließend den zuständigen Ämtern zugeschickt.
5. Jeder Inventarisierungsschein wird mit einer für jedes Haushaltsjahr fortlaufenden Nummer versehen und besteht aus zwei Teilen: der Teil I wird vom Verwahrer aufbewahrt und der Teil II wird dem für die Inventarführung zuständigen Amt samt der Erklärung des Verwahrers, dass er die Güter übernommen hat, zurückerstattet.
6. Der Verwahrer darf den Inventarisierungsschein auf keinen Fall ausbessern. Allfällige Fehler müssen dem für die Inventarführung zuständigen Amt schriftlich mitgeteilt werden, welches die entsprechende Richtigstellung vornimmt.
7. Nach Übernahme des beweglichen Gutes bringt das zuständige Amt die Erkennungsnummer an, die weder geändert noch ersetzt werden darf.
 

Artikel 7

Güter, die sich nicht im Eigentum der Betriebe befinden

1. Für alle Güter, die den Betrieben durch Leasing, Miete, zum Gebrauch oder leihweise zur Verfügung stehen, wird eine eigene Aufzeichnung geführt, die folgende Angaben enthält:

a)     Bezeichnung des Gutes,

b)     Name des Konstrukteurs und Vermieters,

c)     Anfangsdatum des Leasings oder der Miete,

d)     Marktwert des Gutes am Beginn des Leasings,

e)     Dauer des Leasings oder der Miete,

f)     verwahrende Kostenstelle,

g)     Datum der allfälligen Rückgabe oder Übertragung des Gutes in das Vermögen.

 
2. Für alle medizintechnischen Güter, die dem Betrieb zur Ansicht entweder probeweise oder leihweise zur Verfügung stehen, gelten die Richtlinien des Dienstes für Medizintechnik.
 

Artikel 8

Erhaltungszustand

1. Der Erhaltungszustand ist die Bewertung der Leistungsfähigkeit des Gutes durch den Betrieb. In dieser Hinsicht werden die Güter eingeteilt in:

gut

mäßig

schlecht

außer Gebrauch.

Artikel 9

Bewertung der Güter

1. Die Güter werden zum Einkaufspreis, der aus der Rechnung hervorgeht, zuzüglich Steuer sowie allfällige Transport- und Verpackungskosten, bewertet.
2. Für die mittels Schenkung erworbenen Güter gilt der im Annahmebeschluss festgelegte Wert.
3. Der Wert des als Ergänzung zu anderen Gütern gekauften Zubehörs wird zum Einkaufswert des Basisgerätes oder der Basisausstattung hinzugerechnet falls es dessen oder deren Wert steigert.
4. Die bei Ablauf des Leasings oder der Miete gekauften Güter werden mit dem Restwert bewertet.
 

Artikel 10

Entlastung aus dem Inventar

1. Die Streichung aus den Inventaren der beweglichen Güter, die sich wegen Außergebrauchsetzung, Verlust, Abtretung oder anderer Gründe als unverwendbar erweisen, wird vom Betrieb mit Beschluss des Generaldirektors nach entsprechendem Gutachten des zuständigen technischen beratenden Komitees angeordnet.
2. Für die Güter, deren Aufbewahrung offensichtlich nutzlos ist, sowie für solche, die unbrauchbar geworden oder entwendet worden sind, reicht der Verwahrer beim zuständigen Amt den entsprechenden Entlastungsvorschlag ein.
3. Der Entlastungsvorschlag enthält:

a)     Grund der Ausbuchung,

b)     für die nicht mehr verwendeten Güter: die Erklärung der Außergebrauchsetzung,

c)     Inventardaten: Erkennungsnummer, Beschreibung, Inventarwert, Einkaufsjahr,

d)     Anlagen: Berichte und Anzeigen laut Artikel 15.

 

Artikel 11

Verlegungen

1. Für jedes bewegliche Gut, das von einer Kostenstelle in eine andere verlegt wird, verfassen die entsprechenden Verwahrer einen eigenen Vorschlag an das zuständige Amt für die Ermächtigung zur Verlegung.
2. Dem zuständigen Amt müssen ohne vorherige Ermächtigung die Verlegungen zwischen verschiedenen Kostenstellen, die denselben Verwahrer haben, mitgeteilt werden.
3. Die Verlegungen der Güter zwischen den Betrieben werden mittels Beschluss des abtretenden Betriebes verfügt.
 

Artikel 12

Verwahrer der beweglichen Güter

1. Alle Güter werden mittels eigenem Protokoll Verwahrern übergeben, die vom Generaldirektor durch eigenen Beschluss ernannt werden. Die Ernennung zum Verwahrer kann jederzeit widerrufen werden und wird von Rechts wegen aus Gründen der Unvereinbarkeit, sowie wegen Dienstenthebung oder Ausscheiden aus dem Dienst widerrufen.
2. Verwahrer sind in der Regel die leitenden Beamten, die ärztlichen Leiter, die Verantwortlichen der Verwaltungs- und Gesundheitsdienste.
3. Die Verwahrer sind bis zur rechtmäßigen Entlastung für die ihnen zugeteilten Güter persönlich verantwortlich.
4. Die Verwahrer sind nicht verantwortlich für die durch Missbrauch und Fahrlässigkeit verursachte Beschädigung, der Güter, die rechtmäßig Unterverwahrern übergeben oder anvertraut wurden, außer sie haben die ihnen obliegende Aufsicht vernachlässigt.
 

Artikel 13

Unterverwahrer

1. Unterverwahrer sind jene Personen, denen ein Verwahrer aus dienstlichen Gründen bewegliche Sachen, für die er verantwortlich ist, anvertraut. Die Übergabe erfolgt mittels Übergabeprotokoll.
2. In den Übergabeprotokollen laut Absatz 1 sind die in Verwahrung gegebenen Güter mit der Erkennungsnummer und der Beschreibung  angeführt. Die Übergabeprotokolle werden zweifach ausgefertigt und vom Verwahrer sowie von der Person, welche für die Aufbewahrung verantwortlich ist, unterschrieben.
3. Werden Personen, denen bewegliche Güter anvertraut worden sind, versetzt oder scheiden sie aus dem Dienst aus, geben sie die ihnen anvertrauten Güter an den Verwahrer beziehungsweise einen anderen Unterverwahrer zurück.
 

Artikel 14

Berichte und Anzeigen

1. Verlust, Diebstahl und Beschädigung von Gütern sind vom Verwahrer oder, sofern ernannt, vom Unterverwahrer unverzüglich dem zuständigen Amt mittels ausführlichem Bericht zu melden.
2. Dem Bericht werden alle erforderlichen Unterlagen beigelegt zum Beweis dafür, dass der Verwahrer oder Unterverwahrer für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann, und zwar weder wegen Nachlässigkeit noch wegen Säumigkeit bei der Anforderung der für die Aufbewahrung der übergebenen Güter notwendigen Maßnahmen.
3. Bei Straftaten erstatten die Verwahrer oder Unterverwahrer, sofern ernannt, bei der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 331 der Strafprozeßordnung Anzeige. Das entsprechende Protokoll wird dem Bericht laut Absatz 1 beigelegt.
4. Die weiteren Obliegenheiten erfüllt das zuständige Amt.
 

Artikel 15

Veräußerung außer Gebrauch gesetzter

Beweglicher Güter

 
Nach erfolgter Unverwendbarkeitserklärung vonseiten der technischen Beratungskomitees, die innerhalb des Betriebes eingerichtet werden, können die nicht mehr verwendbaren, beweglichen Güter:

1.     bis zu einem Wert von 25.822,84 Euro, MwSt ausgenommen, nach privatrechtlichen Bestimmungen veräußert werden; über diesen Wert hinaus gelten die Bestimmungen des Art. 24 des Landesgesetzes Nr. 14/2001;

2.     eingetauscht werden, falls es als günstig erscheint, diese mit anderen Gütern zu ersetzen;

3.     unentgeltlich an öffentliche Körperschaften, Wohltätigkeitseinrichtungen, Vereine, Genossenschaften und andere Organisationen ohne Gewinnzweck abgetreten werden; diese Einrichtungen müssen allerdings ihren Sitz innerhalb des Landes Südtirols haben und vorwiegend für die hiesige Bevölkerung tätig sein;

4.     unentgeltlich auch an Empfänger abgetreten werden die nicht den Wohnsitz in der Provinz Bozen haben, wenn die Veräußerung von der Landesregierung genehmigt wird.

 

Artikel 16

Technische beratende Komitees

1. In jedem Betrieb wird ein technisches beratendes Komitee mit der Aufgabe eingesetzt, Gutachten zu den Entlastungsvorschlägen von beweglichen Gütern, zu allfälligen Veräußerungen, Tausch oder unentgeltlichen Abtretungen und zu den Schenkungsvorschlägen abzugeben.
2. Das beratende technische Komitee besteht in der Regel aus einem Vertreter der Abteilung Ökonomat, einem Vertreter der Abteilung Vermögen und Technik und einem Vertreter des landesweiten medizintechnischen Dienstes.
3. Die Ernennung der Mitglieder wird vom Generaldirektor verfügt.
 

Artikel 17

Aktualisierung der Inventare und periodische Erhebung der Güter

1. Die Inventare der beweglichen Güter werden aufgrund der neuen Ankäufe und Veräußerungen ständig auf den neuesten Stand gebracht. Die Aufstellung des Inventars erfolgt am Ende eines jeden Haushaltsjahres zum Zweck der Bilanzerstellung.
2. Der Betrieb ist verpflichtet, die physische Inventur alle drei Jahre durchzuführen, entweder an einem Stichtag oder andauernd. Der Generaldirektor legt die Erhebungsmodalitäten fest.
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