In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 2991 vom 03.09.2001
Förderungs- und Fürsorgemaßnahmen zugunsten der Lehrlingsausbildung - Kriterien für das Schuljahr 2001/2002

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- Für die Durchführung der Förderungs- und Fürsorgemaßnahmen zugunsten der Lehrlingsausbildung sind nachstehende Kriterien genehmigt.

 
I. Beiträge an Ausbildungsbetriebe - Schuljahr 2001/2002
1. Beiträge werden jenen Betrieben gewährt:

a) die behinderte Lehrlinge beschäftigen, sofern die Behinderung die Arbeitsleistung empfindlich beeinträchtigt. Der Beitrag beträgt € 1.032,91 (Lire 2.000.000) für jedes Lehrsemester. Als Nachweis der Behinderung ist eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus welcher Art und Grad der Behinderung hervorgeht;

b) die sozialgefährdete Jugendliche beschäftigen. Der Beitrag beträgt € 1.032,91 (Lire 2.000.000) für das 1. und 2. Lehrsemester und € 516,46 (Lire 1.000.000) für das 3. und 4. Lehrsemester.

Als sozialgefährdete Jugendliche gelten solche, die von einer öffentlichen Sozialbetreuungs-stelle (Amt für Familien- und Jugendbetreuung, sozialmedizinische Betreuungsstelle, Sozial-dienst des Jugendgerichtes, Dienst für psychische Hygiene u.ä.) betreut werden.

 

2. Beiträge werden außerdem jenen Betrieben gewährt, deren Lehrlinge, in Ermangelung fachspezifischer Kurse an den Berufsschulen des Landes, Vollzeitkurse in einer anderen Provinz oder im Ausland besuchen, sofern diese Kurse eine längere Dauer als die der Kurse für Lehrlinge im Lande haben.

Der Beitrag beträgt € 103,29 (Lire 200.000) für jede Schulwoche, die über die normale Kursdauer der Berufsschulen des Landes hinausgeht und wird nur dann gewährt, wenn die Differenz der Kursdauer mehr als 2 Wochen beträgt.

Der Beitrag wird am Ende eines jeden Kurses auf Antrag des Ausbildungsbetriebes ausbezahlt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Kurses einzureichen. Andernfalls verfällt der Anspruch.

 
II. Fürsorgemaßnahmen zugunsten der Lehrlinge - Schuljahr 2001/2002

A) Kosten für Unterkunft und Verpflegung:

1. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während des Berufsschulbesuches werden im Rahmen der unter nachstehendem Pkt. 5 angeführten Höchstsätze und unter Berücksichtigung der Spesenbeteili-gungsregelung gemäß nachstehendem Pkt. 2 vom Land direkt übernommen oder rückerstattet:

a) für Lehrlinge, welche die Vollzeitkurse an den Berufsschulen des Landes besuchen. Die genannten Kursbesucher haben einen Beitrag an den Heimkosten im Ausmaß von € 103,29 (Lire 200.000) monatlich bzw. € 25,82 (Lire 50.000) wöchentlich für das 1. Schuljahr, € 154,94 (Lire 300.000) monatlich bzw. € 38,73 (Lire 75.000) wöchentlich für das 2. Schuljahr und € 206,58 (Lire 400.000) monatlich bzw. € 51,65 (Lire 100.000) wöchentlich für das 3. Schuljahr zu entrichten. Angebrochene Wochen werden als ganze berechnet. Der Lehrling hat den Selbstkostenbetrag nur für die Zeit seiner effektiven Anwesenheit im Heim zu entrichten.

Kein Beitrag ist hingegen für die Verpflegungskosten zu leisten.

b) für Lehrlinge, die in Ermangelung fachspezifischer Kurse an den Berufs-schulen des Landes außerhalb der Provinz Vollzeitkurse besuchen;

c) für Lehrlinge, die überbetriebliche Ausbildungslehrgänge im Sinne des Art. 5) des Landesgesetzes vom 07.04.1997, Nr. 6, besuchen.

3. Allfällige Schulgebühren und eventuelle Prüfungsgebühren (exklusive Materialspesen) an Berufsschulen außerhalb des Landes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Lehrabschlussprüfung außerhalb des Landes werden zur Gänze rückerstattet oder vom Land direkt übernommen.

 
4. Zahlungsmodalitäten:

Die Bezahlung für Unterkunft und Verpflegung erfolgt:

a) direkt an die Trägerkörperschaft von Heimen, welche die Verpflegungslei-stungen erbracht haben, nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung und eines Verzeichnisses der betreuten Lehrlinge mit Angabe des Zeitraumes, in welchem der Kurs stattgefunden hat, und des für jeden Lehrling zu bezahlenden Betrages. Dieses Verzeichnis ist vom Direktor der Schule zu unterschreiben;

b) in Form von Rückerstattung an die Lehrlinge selbst, wenn diese in Heimen außerhalb des Landes oder bei Privaten gewohnt haben bzw. von Privaten verköstigt wurden. Auf die Rückerstattung für Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Privaten haben Lehrlinge, welche die Berufsschule in Südtirol besuchen, nur dann Anspruch, wenn am Schulort keine Lehrlingsheime bzw. keine freien Heimplätze vorhanden sind.

Zu diesem Zweck ist innerhalb von 6 Monaten nach Kursende - nachher verfällt der Anspruch - ein eigener Antrag zu machen. Diesem Antrag sind Kostenbelege und eine Erklärung der Berufsschule über den regelmäßigen Berufsschulbesuch beizulegen.

 

5. Höchstbeträge für Unterkunft und Verpflegung:

- Unterkunft mit Verpflegung € 354,10 (Lire 685.600) im Monat; € 11,98 (Lire 23.200) pro Tag;

- Unterkunft ohne Verpflegung € 112,43 (Lire 217.700) im Monat; € 3,77 (Lire 7.300) pro Tag;

- Unterkunft mit Frühstück € 162,17 (Lire 314.000) im Monat; € 5,53 (Lire 10.700) pro Tag;

- Unterkunft mit Frühstück und einer Hauptmahlzeit € 260,50 (Lire 504.400) im Monat; € 8,68 (Lire 16.800) pro Tag;

- Mittagessen bzw. Abendessen € 7,49 (Lire 14.500) pro Essen;

- Frühstück € 2,63 (Lire 5.100).

 

Die Mehrwertsteuer wird von der Landesverwaltung getragen.

 

Die Höchstsätze werden für jene Heime, denen das Land unentgeltlich einen Heimerzieher zur Verfügung stellt, um 10 % gekürzt.

Der Höchstsatz wird um 20 % erhöht, wenn Lehrlinge bei Privaten untergebracht bzw. von Privaten verköstigt werden.

Im Falle von kurzen Heimaufenthalten bzw. kurzer Inanspruchnahme von Ver-pflegungsleistungen, wie es insbesondere beim Besuch von überbetrieblichen Ausbildungslehrgängen der Fall ist, können Heim- und Verpflegungssätze von Fall zu Fall vereinbart werden. Die vereinbarten Sätze dürfen jedoch die oben angeführten um nicht mehr als 50% übersteigen.

 
6. Berechnungsmodalitäten:

a) wenn ein Lehrling innerhalb 5. eines Monats in das Heim aufgenommen wird bzw. nach dem 25. austritt, wird der Monatssatz angewandt;

b) wenn ein Lehrling nach dem 5. eines Monats aufgenommen wird bzw. innerhalb 25. austritt, wird die Berechnung aufgrund des jeweiligen Tagessatzes gemacht;

c) bei der Berechnung des Heimsatzes werden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Schulferien nicht berücksichtigt, sofern diese Abwesenheiten nicht 14 aufeinanderfolgende Tage überschreiten. Nach Überschreitung dieser Dauer wird der Heimsatz halbiert.

 
B) Fahrtspesen:
1. Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtspesen haben:

a)die Lehrlinge, welche die landeseigenen Berufsschulen, - unabhängig davon, ob in Form einer Jahresklasse oder eines geschlossenen Lehrganges - besuchen und dabei täglich eine Entfernung von wenigstens 20 km zurückzulegen haben. Die Rückerstattung erfolgt nur, wenn öffentliche Verkehrsmittel benützt werden. Bei Benützung der Eisenbahn erfolgt die Rückerstattung entsprechend den Tarifen der 2. Klasse;

b) die Lehrlinge, welche die Berufsschule außerhalb der Provinz oder im Ausland besuchen, erhalten einen Spesenersatz für 2 Hin- und Rückfahrten. In begründeten Ausnahmefällen werden auch mehr als 2 Hin- und Rückfahrten rückerstattet. Für das Ablegen der Prüfung im Ausland werden die Spesen für eine Hin- und Rückfahrt rückerstattet. Das Ausmaß dieser Spesen richtet sich nach den Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel. Bei Benützung der Eisenbahn erfolgt die Rückerstattung entsprechend den Tarifen der 2. Klasse.

c) die Lehrlinge, die überbetriebliche Ausbildungslehrgänge im Sinne des Art. 5) des Landesgesetzes vom 07.04.1997, Nr. 6, besuchen.

 
2. Auszahlungsmodalitäten:

a) die Auszahlung der unter Buchst. a) angeführten Fahrtspesen erfolgt am Ende des Schuljahres bzw. am Ende des Lehrganges aufgrund einer Aufstellung der jeweiligen Berufsschule, aus der die Anzahl der Anwesenheitstage und die entsprechenden Fahrtkostenbeiträge hervorgehen. Die Aufstellung ist vom zuständigen Direktor der Berufsschule zu unterzeichnen;

b) die Auszahlung der unter Buchst. b) und c) angeführten Fahrtspesen erfolgt nach Vorlage eines Antrages seitens des Begünstigten; zu diesem Zweck stellt das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung eigene Vordrucke zur Verfügung.

 

C) Anspruch auf die Fürsorgemaßnahmen

Anspruch auf Fürsorgemaßnahme haben:

a) Jugendliche, die im Lande ansässig sind, auch wenn sie aus Arbeits- und Ausbildungsgründen zeitweilig außerhalb des Landes wohnen;

b) Jugendliche, die Kinder von Heimatfernen sind.

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