In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss N. 3888 vom 05.11.2001
Festlegung der wirtschaftlichen Behandlung der Konsiliar- und Vertretungsärzte

....omissis....

1. der eigene Beschluss Nr. 5941 vom 30.12.1999 und die darauffolgenden Abänderungsbeschlüsse Nr. 194 vom 07.02.2000 und Nr. 1643 vom 15.05.2000 werden widerrufen.

 

2. Die wirtschaftliche Behandlung der Konsulenz- und Vertretungsärzte wird wie folgt festgelegt:

 

a) aktiver Dienst von 8 Stunden:

für die Vertretung eines Direktors, Sanitätsdirektors oder ärztlichen Leiters;

als Konsulenzarzt (im Besitze des entsprechenden Facharzttitels);

Euro 490,72brutto entspricht Lire 950.120(pro Stunde Euro 61,34brutto,entspricht Lire 118.765).

 

b) aktiver Dienst von 8 Stunden:

für die Vertretung eines Arztes - sanitärer Leiter, [Besoldungsstufe A (ex- Oberarzt)];

als Konsulenzarzt (nicht im Besitze des entsprechenden Facharzttitels);

Euro 382,64, brutto entspricht Lire 740.880 (pro Stunde Euro 47,83 brutto entspricht Lire 92.610).

 

c) aktiver Dienst von 8 Stunden:

für die Vertretung eines Arztes- sanitärer Leiter, [Besoldungsstufe B (ex- Assistenzarzt)];

Euro 300,66  brutto entspricht Lire 582.160 (pro Stunde Euro 37,58 brutto entspricht Lire 72.770).

 

d) Bereitschaftsdienst:

den Konsulenz- und Supplenzärzten, die durch Vereinbarungen mit anderen Heilanstalten zur Verfügung gestellt werden, inbegriffen jener laut Art. 7 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 197, und den mit privatrechtlichen Werk- oder Arbeitsverträgen eingestellten Konsulenz- und Supplenzärtzen, die ihren Bereitschaftsdienst innerhalb der Krankenhausmauern leisten, steht pro Stunde ein Viertel des Stundenhonorars für den aktiven Dienst zu;

den mit privatrechtlichen Werk- oder Arbeitsvertägen eingestellten Konsulenz- und Supplenzärzten, die ihren Bereitschaftsdienst außerhalb der Krankenhausmauern leisten, steht eine Vergütung im gleichen Ausmaß zu wie für das bedienstete Personal der Sanitätsbetriebe.

 

e) In besonderen, nachgewiesenen und in extremen Notfällen, kann der Sanitätsbetrieb von den oben genannten Beträgen abweichen, nach vorheriger Vorlage eines Berichtes an das zuständige Assessorat, unter Berüksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit der Bilanz des Sanitätsbetriebes.

 

f) Für die Fahrtkostenvergütung werden die  für die Bediensteten der Sanitätsbetriebe geltenden Bestimmungen angewandt.

 

3. Die obige Regelung gilt auch für die vom Arbeitsvertrag für die Bediensteten der Sanitätsbetriebe vorgesehenen Konsulenzverträge.

 

4. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

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